24.02.2013 Aufrufe

Erich J. Groß & Olaf Sjard Hachten & Kirstin Bahn - Erich J. Groß und ...

Erich J. Groß & Olaf Sjard Hachten & Kirstin Bahn - Erich J. Groß und ...

Erich J. Groß & Olaf Sjard Hachten & Kirstin Bahn - Erich J. Groß und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ist die Leistung allerdings insgesamt funktional beschrieben <strong>und</strong> auf eine mangelfreie sowie<br />

vollständige Werkleistung bezogen, ist die Leistungsbeschreibung ambivalent, wenn dieser<br />

Erfolg ohne die besondere Leistung nicht erreicht werden kann.<br />

In einer solchen Konstellation ist die Leistungsbeschreibung in vergütungsrechtlicher Hinsicht<br />

funktional unvollständig, so dass der Auftragnehmer für die Ausführung der besonderen<br />

Leistungen einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung hat.<br />

1.1.4.<br />

OLG Hamm IBR 2011, 689.<br />

Wann liegt eine „andere Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B vor“? Das Oberlandesgericht<br />

Dresden hat dazu Folgendes entschieden:<br />

In der Freizeichnung einer von der ursprünglichen Planung abweichen auftragnehmerseitigen<br />

Ausführungsplanung kann jedenfalls dann keine Anordnung des Auftraggebers im Sinne<br />

des § 2 Abs. 5 VOB/B gesehen werden, wenn der Auftraggeber nicht mit dem Bewusstsein<br />

gehandelt hat, eine kostenpflichtige Abweichung vom Inhalt des ursprünglichen Bauvertrages<br />

zu verlangen.<br />

OLG Dresden IBR 2012, 9.<br />

Die Freigabe einer von den Vertragsunterlagen abweichenden auftragnehmerseitigen Fertigungsliste<br />

begründet eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B, wenn der Auftraggeber<br />

sachk<strong>und</strong>ig beraten ist. Das gilt unabhängig davon, ob der sachk<strong>und</strong>ige Vertreter diese<br />

Abweichung tatsächlich erkannt hat.<br />

1.1.5.<br />

OLG Düsseldorf IBR 2012, 632.<br />

Wie ist der neue Preis nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu bilden? Das Oberlandesgericht München<br />

hat dazu entschieden:<br />

Für die Bestimmung des angepassten Preises nach § 2 Abs. 5 VOB/B ist eine Vergleichsrechnung<br />

anzustellen, die die ursprüngliche Kalkulation des Auftragnehmers mit allen Bestandteilen,<br />

die durch die Leistungsänderung nicht beeinflusst werden, unverändert lässt <strong>und</strong><br />

sie nur unter Berücksichtigung aller durch die Änderung verursachten Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten<br />

fortschreibt.<br />

Hierfür ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer seine tatsächlichen Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten<br />

im Einzelnen konkret darlegt.<br />

1.1.6.<br />

OLG München IBR 2012, 11.<br />

Welche Konsequenz hat eine Schlüsselfertigkeitsklausel? Das hat das Oberlandesgericht<br />

Dresden wie folgt entschieden:<br />

Der vom Auftragnehmer geschuldete Leistungsumfang lässt sich nicht allein von einer<br />

Schlüssigkeitsklausel heraus bestimmen. Hierfür sind vielmehr die vertraglichen Vereinbarungen<br />

in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Vereinbaren die Parteien, dass mit dem Pau-<br />

Seite 40 von 81

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!