Erich J. Groß & Olaf Sjard Hachten & Kirstin Bahn - Erich J. Groß und ...
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Ist die Leistung allerdings insgesamt funktional beschrieben <strong>und</strong> auf eine mangelfreie sowie<br />
vollständige Werkleistung bezogen, ist die Leistungsbeschreibung ambivalent, wenn dieser<br />
Erfolg ohne die besondere Leistung nicht erreicht werden kann.<br />
In einer solchen Konstellation ist die Leistungsbeschreibung in vergütungsrechtlicher Hinsicht<br />
funktional unvollständig, so dass der Auftragnehmer für die Ausführung der besonderen<br />
Leistungen einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung hat.<br />
1.1.4.<br />
OLG Hamm IBR 2011, 689.<br />
Wann liegt eine „andere Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B vor“? Das Oberlandesgericht<br />
Dresden hat dazu Folgendes entschieden:<br />
In der Freizeichnung einer von der ursprünglichen Planung abweichen auftragnehmerseitigen<br />
Ausführungsplanung kann jedenfalls dann keine Anordnung des Auftraggebers im Sinne<br />
des § 2 Abs. 5 VOB/B gesehen werden, wenn der Auftraggeber nicht mit dem Bewusstsein<br />
gehandelt hat, eine kostenpflichtige Abweichung vom Inhalt des ursprünglichen Bauvertrages<br />
zu verlangen.<br />
OLG Dresden IBR 2012, 9.<br />
Die Freigabe einer von den Vertragsunterlagen abweichenden auftragnehmerseitigen Fertigungsliste<br />
begründet eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B, wenn der Auftraggeber<br />
sachk<strong>und</strong>ig beraten ist. Das gilt unabhängig davon, ob der sachk<strong>und</strong>ige Vertreter diese<br />
Abweichung tatsächlich erkannt hat.<br />
1.1.5.<br />
OLG Düsseldorf IBR 2012, 632.<br />
Wie ist der neue Preis nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu bilden? Das Oberlandesgericht München<br />
hat dazu entschieden:<br />
Für die Bestimmung des angepassten Preises nach § 2 Abs. 5 VOB/B ist eine Vergleichsrechnung<br />
anzustellen, die die ursprüngliche Kalkulation des Auftragnehmers mit allen Bestandteilen,<br />
die durch die Leistungsänderung nicht beeinflusst werden, unverändert lässt <strong>und</strong><br />
sie nur unter Berücksichtigung aller durch die Änderung verursachten Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten<br />
fortschreibt.<br />
Hierfür ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer seine tatsächlichen Mehr- <strong>und</strong> Minderkosten<br />
im Einzelnen konkret darlegt.<br />
1.1.6.<br />
OLG München IBR 2012, 11.<br />
Welche Konsequenz hat eine Schlüsselfertigkeitsklausel? Das hat das Oberlandesgericht<br />
Dresden wie folgt entschieden:<br />
Der vom Auftragnehmer geschuldete Leistungsumfang lässt sich nicht allein von einer<br />
Schlüssigkeitsklausel heraus bestimmen. Hierfür sind vielmehr die vertraglichen Vereinbarungen<br />
in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Vereinbaren die Parteien, dass mit dem Pau-<br />
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