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Dieter Eckermann Richter am Amtsgericht

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- einerseits das Verhalten vieler Verkehrsteilnehmer zunehmend von Bedenkenlosigkeit<br />

den Rechten anderer gegenüber und einem aggressiven Auftreten gegenüber<br />

der Polizei geprägt wird;<br />

- andererseits im Bereich der Polizei das Bild des Freunds und Helfers dem des Jägers<br />

und des (Anzeigen-)S<strong>am</strong>mlers weicht.<br />

Bei nicht wenigen Betroffenen scheint im übrigen ein als unangemessen empfundenes<br />

polizeiliches Tätigwerden zu einer Ausschöpfung prozessualer Rechte nach allen Regeln<br />

der juristischen Kunst zu führen. Insbesondere bei drohenden Fahrverboten sind verstärkt<br />

Verhaltensweisen zu beobachten, die an aus Strafverfahren bekannte Muster der<br />

sogenannten Konfliktverteidigung erinnern.<br />

Zum Verständnis der forensischen Problematik erlaube ich mir, zwei Urteile aus neuerer<br />

Zeit in anonymisierter Fassung vorzulegen:<br />

Das Urteil vom 26.09.2005 - Az.: 3 OWi 55 Js 608/05 - betrifft die für die Praxis bedeuts<strong>am</strong>e<br />

Frage der Verwertbarkeit tilgungsreifer Voreinträge im Verkehrszentralregister<br />

während der Überliegefrist. Es beleuchtet zugleich die fehlende Bereitschaft bei Legislative,<br />

Exekutive und obergerichtlicher Rechtsprechung, Verfahrensverzögerungen mit<br />

dem Ziel einer sachlich ungerechtfertigten Besserstellung im Verhältnis zu weniger<br />

wehrhaften Betroffenen mit den Mitteln des Rechtsstaats zu begegnen – und d<strong>am</strong>it zu<br />

einer Entlastung der Instanzgerichte beizutragen (vgl. hierzu den auf die Rechtsbeschwerde<br />

des Betroffenen hin erlassenen Beschluss des OLG B<strong>am</strong>berg vom 04.04.2006<br />

- Az.: 3 Ss OWi 22/06).<br />

Das jüngst ergangene, zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil vom 13.11.2006 - Az. 3<br />

OWi 52 Js 6404/06 - betrifft die Problematik polizeilicher Geschwindigkeitsmessungen<br />

mittels Lasergerät. Es zeigt auf, wie die Kombination von Sparmaßnahmen (fehlende<br />

bildliche Dokumentation trotz technischer Möglichkeit hierzu) in Verbindung mit dem<br />

Verzicht auf „Sicherheitsreserven“ zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Beweisführung<br />

und d<strong>am</strong>it zu einer vermeidbaren zusätzlichen Belastung der Gerichte führt.<br />

Nach meiner festen Überzeugung kann der Beitrag der Justiz zur Vermeidung einer in<br />

Teilbereichen sich bereits abzeichnenden Vergiftung der Atmosphäre im Verhältnis<br />

Bürger/Staat nur darin bestehen, dass die Gerichte im Einzelfall eine Konfliktlösung mit<br />

Augenmaß anstreben, erforderlichenfalls aber auch einen auf den ersten Blick unverhältnismäßig<br />

scheinenden Aufklärungsaufwand nicht scheuen.<br />

Beiträge wie die Anregung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren im Schreiben<br />

vom 11.09.2006 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz, zur Verringerung<br />

der von Polizeibe<strong>am</strong>ten als Zeugen wahrzunehmenden Gerichtstermine vermehrt von<br />

der gesetzlichen Verlesungsmöglichkeit auch ohne Zustimmung des Betroffenen Gebrauch<br />

zu machen (vgl. das in Anlage beigefügte Schreiben sowie die ebenfalls in Anlage<br />

beigefügten Stellungnahmen meinerseits vom 25.10.2006 und des Präsidenten des<br />

Landgerichts München II vom 31.10.2006), lassen Zweifel aufkommen, ob die eigentliche<br />

Problematik dort erkannt wurde:<br />

Rechtsprechung als Absegnung polizeilicher Aktenvermerke?<br />

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