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Ligist Nachrichten Juni 2012

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9 Aus der Gemeinde<br />

Die Bauseite<br />

Folge 3 – Der Bauplatz, Teil 2<br />

Nach der ersten Frage, ob Ihr Bauplatz im Bauland oder<br />

Freiland liegt, stellt sich – wenn Ihr Bauplatz im Bauland<br />

liegt – nunmehr die Frage, in welchem Baugebiet Ihr Bauplatz<br />

liegt.<br />

Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 unterteilt<br />

das Bauland in unterschiedliche Baugebiete (§ 30),<br />

und zwar unter Anderem in<br />

• Reine Wohngebiete [WR]: Flächen ausschließlich<br />

für Wohnzwecke, wobei auch Schulen, Kirchen<br />

oder Kindergärten beinhaltet sein dürfen,<br />

• Allgemeine Wohngebiete [WA]: Flächen vornehmlich<br />

für Wohnzwecke, wobei auch wirt-<br />

schaftlich oder soziale Nutzungen (Verwaltung,<br />

Schulen, Geschäfte, Gasthäuser) möglich sind<br />

• Kerngebiete [KG]: Flächen mit einer höheren<br />

Nutzungsvielfalt als andere Baugebiete<br />

(z.B. unser Marktplatz)<br />

• Gewerbegebiete [GG]<br />

• Industriegebiete [I1 oder I2]<br />

• Dorfgebiete [DO]: Flächen für Bauten land- und<br />

forstwirtschaftlicher Nutzung in verdichteter<br />

Anordnung, wobei auch Wohnbauten und<br />

sonstige Nutzungen zulässig sind (z.B. Bereiche in<br />

Grabenwarth oder Steinberg)<br />

Durch diese raumordnerische Gebietsaufteilung werden<br />

die unterschiedlichen Nutzungen der Gebiete festgelegt.<br />

Somit ist es auf Grund der Baugebietsaufteilung nicht<br />

möglich, in einem reinen Wohngebiet einen Gewerbebetrieb<br />

anzusiedeln. Wohl ist aber ein Gewerbebetrieb in<br />

einem allgemeinen Wohngebiet möglich, solange dieser<br />

keine dem Wohncharakter des Gebiets widersprechende<br />

Belästigungen verursacht (z.B. ein Produktionsbetrieb im<br />

Schichtbetrieb mit relevanten Emissionen).<br />

Ebenfalls dem Flächenwidmungsplan entnehmen kann<br />

man die minimal und maximal zulässigen Bebauungsdichten.<br />

Die Bebauungsdichte ergibt sich aus der Teilung<br />

der Bruttogeschoßfläche der Geschoße durch die<br />

Bauplatzfläche.<br />

Die Bruttogeschoßfläche ist die Fläche je Geschoß, die von<br />

Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände<br />

(Wände über 30 cm werden mit 30 cm berechnet).<br />

Fünfseitig umschlossene Bereiche (Loggien) werden<br />

miteinberechnet. Untergeschosse (Keller) werden nur<br />

miteinberechnet, wenn sie als Arbeits- oder Aufenthaltsraum<br />

genehmigt oder genehmigbar sind. Diese Regeln<br />

sind in der Bebauungsdichteverordnung 1993 festgelegt.<br />

www.ligist.at<br />

von DI Lutz Müller,<br />

Obmann Bauausschuss<br />

Ein Beispiel: Kellergeschoß 15 m² (ein Zimmer),<br />

Erdgeschoß 75 m², Obergeschoß 60 m²<br />

=> Bruttogeschoßfläche 150 m², Bauplatzgröße 1.500 m²<br />

=> Bebauungsdichte 0,10<br />

Diese beispielhafte Bebauungsdichte von 0,1 ist gemäß<br />

der Bebauungsdichteverordnung in keiner Baugebietskategorie<br />

zulässig, wobei in der Verordnung nur die minimal<br />

und maximal möglichen Dichten festgelegt werden. Die<br />

tatsächlichen minimal und maximal örtlich zulässigen<br />

Bebauungsdichten können dem Flächenwidmungsplan<br />

entnommen werden.<br />

Die Wahl der Bauplatzgröße in Abhängigkeit zur Gebäudegröße<br />

ist daher ein nicht unwesentlicher Punkt in der<br />

Vorplanungsphase. Sollte der Bauplatz zu groß sein, wäre<br />

es möglich, z.B. durch eine Teilung des Grundstücks die<br />

geforderte Bebauungsdichte zu erreichen.<br />

In der Folge 2 wurde schon einmal über die Zufahrt zum<br />

Bauplatz gesprochen. Diese muss, wie schon bekannt,<br />

„geeignet und rechtlich gesichert“ sein, wobei die Anforderung<br />

„rechtlich gesichert“ für beide Vertragspartner<br />

(Bauherr und Grundbesitzer des Zufahrtsgrundstücks)<br />

eine Sicherheit für die Zukunft darstellt. Entsprechend gewissenhaft<br />

sollte hier, vielleicht unter Einbeziehung eines<br />

Rechtsanwalts oder Notars, vorgegangen werden.<br />

Eine Sonderbestimmung für die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen<br />

besteht für Gebäude, die mehr als 25 m von befahrbaren<br />

öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegen (§<br />

9 BauG). Diese Zufahrten müssen eine Mindestbreite von<br />

3,5 m und eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens<br />

4,0 m haben. Zufahrten, die dieser Bestimmung entsprechen,<br />

gelten jedenfalls als geeignet.<br />

Nächste Folge: Abstände im Stmk. BauG

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