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Benutzungsordnung Werstoffhöfe Erzgebirgskreis - beim ZAS

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<strong>Benutzungsordnung</strong> für die Wertstoffhöfe des<br />

Zweckverbandes Abfallwirtschaft Südwestsachsen im <strong>Erzgebirgskreis</strong><br />

(<strong>Benutzungsordnung</strong> Wertstoffhöfe im <strong>Erzgebirgskreis</strong>)<br />

Der Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen - nachfolgend Abfallzweckverband genannt -<br />

erlässt für die Wertstoffhöfe des Abfallzweckverbandes im <strong>Erzgebirgskreis</strong> auf der Grundlage<br />

des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen<br />

Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),<br />

des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl.I S. 762),<br />

des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) vom 31. Mai 1999<br />

(GVBl. S. 261),<br />

des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19.<br />

August 1993 (GVBl. S. 815, ber. GVBl. S. 1103),<br />

der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (GVBl. S.<br />

577),<br />

der Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Südwestsachsen vom 07.02.2011,<br />

und der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen des<br />

Zweckverbandes Abfallwirtschaft Südwestsachsen (<strong>ZAS</strong>) für das Gebiet <strong>Erzgebirgskreis</strong><br />

(Abfallwirtschaftssatzung <strong>Erzgebirgskreis</strong>)<br />

in den jeweils gültigen Fassungen folgende <strong>Benutzungsordnung</strong> Wertstoffhöfe im <strong>Erzgebirgskreis</strong>:<br />

§ 1 Aufgabe<br />

(1) Die Wertstoffhöfe des Abfallzweckverbandes im <strong>Erzgebirgskreis</strong> sind eine öffentliche Einrichtung<br />

des Abfallzweckverbandes nach Maßgabe des KrW-/AbfG.<br />

(2) An den Wertstoffhöfen des Abfallzweckverbandes im <strong>Erzgebirgskreis</strong> können Abfälle im<br />

Bringsystem gemäß § 13 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung <strong>Erzgebirgskreis</strong> überlassen werden.<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

(1) Die <strong>Benutzungsordnung</strong> hat Gültigkeit für die Benutzer der Wertstoffhöfe des<br />

Abfallzweckverbandes im <strong>Erzgebirgskreis</strong>. Sie beruht auf § 14 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung<br />

<strong>Erzgebirgskreis</strong> und ergänzt die Bestimmungen dieser Satzung.<br />

(2) Mit Befahren/Betreten des Wertstoffhofes erkennt der Anlieferer diese <strong>Benutzungsordnung</strong> als<br />

verbindlich an. Sie gilt für das gesamte Gelände des Wertstoffhofes.<br />

§ 3 Benutzungsrecht<br />

Voraussetzung für das Recht zur Nutzung der Wertstoffhöfe ist, dass die Abfälle auf Grundstücken<br />

innerhalb des Landkreisgebietes des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es angefallen sind und der Anlieferer an die<br />

öffentliche Abfallentsorgung des Abfallzweckverbandes im Landkreisgebiet angeschlossen ist.<br />

§ 4 Überlassung von Abfällen<br />

(1) Die Wertstoffhöfe des Abfallzweckverbandes im <strong>Erzgebirgskreis</strong> werden nach Annahmespektrum<br />

gemäß § 14 Abs. 5 der Abfallwirtschaftssatzung <strong>Erzgebirgskreis</strong> in die Kategorie I und II unterteilt.<br />

Bei der Überlassung von Abfällen sind die Maßgaben zu Art und Menge gemäß § 14 Abs. 5 und<br />

Abs. 6 der Abfallwirtschaftssatzung <strong>Erzgebirgskreis</strong> zu beachten.<br />

-1-


(2) Wertstoffhöfe der Kategorie I sind<br />

Wertstoffhof Marienberg, Industriestraße 1, 09496 Marienberg<br />

Wertstoffhof Entsorgungsanlage Niederdorf, Chemnitzer Straße 2e, 09366 Niederdorf<br />

Wertstoffhof Entsorgungsanlage Lumpicht, Schwarzenberger Str. 118, 08280 Aue<br />

Wertstoffhof Himmlisch Heer, Dorfstraße 21a, 09456 Annaberg-Buchholz<br />

Wertstoffhöfe der Kategorie II sind<br />

Wertstoffhof Neukirchen, Südstraße 22 a, 09221 Neukirchen<br />

Wertstoffhof Oelsnitz/Erzgeb., Am Bergbaumuseum 6, 09376 Oelsnitz<br />

Wertstoffhof Zwönitz, Turnhallenweg 9 b, 08297 Zwönitz<br />

Wertstoffhof Thum, Herolder Straße 18, 09419 Thum<br />

Wertstoffhof Schwarzenberg, Straße der Einheit 90, 08340 Schwarzenberg<br />

Wertstoffhof Eibenstock, Schneeberger Straße 23, 08309 Eibenstock<br />

Wertstoffhof Crottendorf, Weg zur Kleingartenanlage, 09474 Crottendorf<br />

Wertstoffhof Deutschkatharinenberg, Deutschkatharinenberg 17, 09548 Deutschneudorf<br />

Wertstoffhof Lengefeld, A.-Bebel-Weg 7, 09514 Lengefeld<br />

Wertstoffhof Olbernhau, Dörfelstraße, 09526 Olbernhau<br />

Wertstoffhof Wolkenstein, ehem. Deponie, 09429 Wolkenstein<br />

Wertstoffhof Zschopau, Krumhermersdorfer Straße, 09405 Zschopau<br />

§ 5 Öffnungszeiten<br />

(1) Die Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe werden durch Veröffentlichung nach § 19<br />

Abfallwirtschaftssatzung, Satz 2, bekannt gemacht.<br />

(2) Aus besonderen Anlässen können die Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe im Einzelfall auch<br />

kurzfristig geändert werden.<br />

§ 6 Zutritt zu den Wertstoffhöfen<br />

(1) Der Aufenthalt in den Wertstoffhöfen ist nur solange gestattet, wie dies zur Anlieferung der Abfälle<br />

und Wertstoffe erforderlich ist. Unbefugten ist der Zutritt zum Gelände verboten. Widerrechtliches<br />

Betreten wird zur Anzeige gebracht. Außerhalb der Öffnungszeiten ist das Betreten des Geländes<br />

nicht gestattet.<br />

(2) Der Zutritt zu den Betriebsgebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist ausschließlich dem<br />

Betriebspersonal vorbehalten. Ausnahmen gelten nur auf Anweisung des Personals.<br />

§ 7 Aufsicht<br />

(1) Die Aufsicht über die Wertstoffhöfe wird vom Betriebspersonal ausgeübt.<br />

(2) Das Betriebspersonal übt das Hausrecht aus.<br />

(3) Den Anweisungen des Betriebspersonals ist unbedingt Folge zu leisten. Das Personal ist<br />

berechtigt und verpflichtet, bei Verstößen gegen die Betriebs- und <strong>Benutzungsordnung</strong> eine<br />

Ermahnung auszusprechen. Im Wiederholungsfall oder bei schweren Verstößen kann Hausverbot<br />

erteilt werden.<br />

-2-


§ 8 Zu- und Abfahrt<br />

(1) Auf dem gesamten Gelände der Sammeleinrichtung gilt die StVO. Handzeichen des<br />

Betriebspersonals haben Vorrang. Aus- und Einfahrten sind freizuhalten. Das Befahren der<br />

Wertstoffhöfe ist nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.<br />

(2) Das Befahren der Wertstoffhöfe ist mit Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von<br />

3,5 t gestattet. Offensichtlich ungeeignete Fahrzeuge werden durch das Betriebspersonal<br />

zurückgewiesen.<br />

(3) Die Anlieferung von Wertstoffen ist nur während der Öffnungszeiten zulässig, sie hat so<br />

rechtzeitig zu erfolgen, dass der Abladevorgang innerhalb der Öffnungszeit beendet werden kann.<br />

§ 9 Annahmekontrolle, Zurückweisung von Abfällen<br />

(1) Das Betriebspersonal ist berechtigt und verpflichtet, Sichtkontrollen durchzuführen und sich nach<br />

der Herkunft der Abfälle zu erkundigen. Es ist berechtigt, in begründeten Fällen die Annahme von<br />

Abfällen zu verweigern.<br />

(2) Der Abfallzweckverband übernimmt keine Kosten und keinen Ersatz für Aufwendungen, die den<br />

Anlieferern aufgrund von Abweisungen entstehen.<br />

(3) Das Betriebspersonal ist berechtigt, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch<br />

zugelassene Abfälle zurückzuweisen, wenn dieses notwendig ist, um Betriebsstörungen zu<br />

vermeiden oder wenn es aufgrund von Betriebsstörungen notwendig ist.<br />

§ 10 Abladen<br />

(1) Als angefallen zum Lagern im Sinne des Abfallrechts gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger<br />

Weise auf das Gelände der Wertstoffhöfe verbracht worden sind.<br />

(2) Mit dem Entsorgungsvorgang gehen die Abfälle in das Eigentum des Abfallzweckverbandes bzw.<br />

des jeweiligen Systembetreibers über. Dies gilt nicht, soweit Abfälle vom Lagern auf den<br />

Wertstoffhöfen ausgeschlossen sind.<br />

(3) Die Abfälle und Wertstoffe sind in die jeweils dafür vorgegebenen und gekennzeichneten Behälter<br />

zu sortieren.<br />

(4) Die Abfälle und Wertstoffe müssen von den Anlieferern selbst sortiert werden. Für Fragen steht<br />

das Wertstoffhofpersonal zur Verfügung.<br />

Der Anlieferer hat selbst für einen ordnungsgemäßen und zügigen Entladevorgang zu sorgen.<br />

(5) Die Behälter werden ausschließlich durch das Personal geöffnet und geschlossen.<br />

(6) Verschmutzungen auf dem Wertstoffhof, die <strong>beim</strong> Ent- bzw. Beladen durch den Anlieferer<br />

entstehen, sind von diesem unverzüglich zu beseitigen.<br />

(7) Bei der Befüllung der Container und Behälter sind vorhandene Treppen und Stege zu nutzen.<br />

(8) Aufgrund der möglichen Verletzungsgefahr ist es verboten, ungeöffnete Container zu betreten<br />

oder sich in diese hinein zu lehnen. Beim Betreten des Geländes ist auf mögliche Hindernisse<br />

und Verschmutzungen des Bodens zu achten.<br />

-3-


§ 11 Verbote<br />

Das Auslesen/Aussortieren und Aufsammeln von Abfällen und Wertstoffen wie z. B. Elektro- und<br />

Elektronikschrott sowie Metallschrott ist untersagt. Ebenso sind Handel- und Tauschgeschäfte auf<br />

dem Gelände des Wertstoffhofes untersagt.<br />

§ 12 Verlorene Gegenstände<br />

Der Abfallzweckverband ist nicht verpflichtet, in den Sammelbehältern und –flächen nach verlorenen<br />

Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Auf den Wertstoffhöfen gefundene<br />

Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.<br />

§ 13 Haftung<br />

(1) Das Betreten, Befahren und Benutzen der Wertstoffhöfe mit deren Einrichtungen erfolgt auf<br />

eigene Gefahr. Benutzer haften für alle Schäden und sonstigen Folgen zum Nachteil des<br />

Abfallzweckverbandes, die sich aus Zuwiderhandlungen gegen diese <strong>Benutzungsordnung</strong> oder<br />

aus nicht verkehrsgerechtem Verhalten ergeben.<br />

(2) Für Kinder und Jugendliche, die die Wertstoffhöfe betreten, haften die Erziehungsberechtigten.<br />

(3) Der Abfallzweckverband übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße<br />

Benutzung der Anlage entstehen.<br />

§ 14 Bekanntmachungen<br />

Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgt in den Amtsblättern der Mitgliedslandkreise im<br />

Abfallzweckverband, mithin des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es und des Landkreises Zwickau. Bekanntmachungen<br />

auf Grund dieser Satzung erfolgen im Amtsblatt des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es. Änderungen nach § 4 Abs. 2<br />

dieser Satzung werden durch Aushang an den Wertstoffhöfen bekanntgemacht.<br />

§ 15 Inkrafttreten<br />

Die <strong>Benutzungsordnung</strong> tritt rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft.<br />

Stollberg, den 25.01.2012 (Siegel)<br />

gez. Dr. C. Scheurer<br />

Landrat und Verbandsvorsitzender<br />

-4-

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