Drucksache 6/1384 - Landtag Mecklenburg Vorpommern
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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />
6. Wahlperiode 27.11.2012<br />
BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT<br />
des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur (7. Ausschuss)<br />
zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung<br />
- <strong>Drucksache</strong> 6/1118 -<br />
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes<br />
A. Problem<br />
Eines der vorrangigen bildungspolitischen Anliegen der Landesregierung ist die Steigerung<br />
der Attraktivität des Lehrerberufes am Standort <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>. Dabei sollen die<br />
in Betracht kommenden Maßnahmen sowohl auf die Motivation der bestehenden Lehrerschaft<br />
als auch auf die Gewinnung von Junglehrerinnen und Junglehrern ausgerichtet werden.<br />
Um dieses Ziel zu erreichen, sollen weitere Freiräume für die Lehrerinnen und Lehrer geschaffen<br />
werden, indem Bürokratie abgebaut und Berichtspflichten reduziert werden.<br />
Die bisherigen schulgesetzlichen Regelungen sehen für alle allgemein bildenden Schularten<br />
vor, dass individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Einschränkungen dazu, in welchen Fällen<br />
von einem individuellen Förderplan abgesehen werden kann, sind dem Gesetz nicht ohne<br />
weiteres zu entnehmen. Im Ergebnis führt dies zu einer erheblichen Belastung der Lehrkräfte,<br />
wenn für jede Schülerin und jeden Schüler ein individueller Förderplan erstellt werden muss.<br />
Dieser Gesetzentwurf verfolgt neben der Entbürokratisierung zudem das Ziel einer landesweiten<br />
Vereinheitlichung der in den Schulen des Landes zur Anwendung gebrachten Maßstäbe<br />
zur Bewertung der Leistung sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens.<br />
Die zentralen Regelungen zur Leistungsbewertung sollen zukünftig sowohl innerhalb als auch<br />
außerhalb von Abschlussprüfungen gelten. In den vergangenen Jahren fehlten derartige<br />
landeseinheitliche Maßstäbe zur Leistungsbewertung; sie wurden bislang über entsprechende<br />
Gremienbeschlüsse der Konferenzen hergestellt.
<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />
Die Rechtsprechung neigt zu der Auffassung, dass Versetzungsentscheidungen die Schülerin<br />
oder den Schüler in der Wahrnehmung ihrer oder seiner grundgesetzlichen Freiheit der<br />
Berufswahl und der Wahl der Ausbildungsstätte behindern können. Aus diesem Grund ist es<br />
wichtig, dass einheitliche Leistungsbewertungen nicht wie bislang nur über Gremienbeschlüsse<br />
hergestellt werden.<br />
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht zudem eine dauerhafte Einführung der bisher nur befristeten<br />
Schulwahlfreiheit vor. Die Auswirkungen der freien Schulwahl insbesondere auf die<br />
Entwicklung von Schulstandorten und vor dem Hintergrund der Schülerbeförderung sollten<br />
zunächst evaluiert werden, bevor über diese Regelung endgültig entschieden wird. Die<br />
Evaluation war nach zwei Schuljahren vorgesehen und mit Blick auf die bereits ein Jahr<br />
später auslaufende Befristung kurzfristig durchzuführen, um ebenso kurzfristig eine gesetzliche<br />
Anschlussregelung vorzubereiten. Sie ist nunmehr abgeschlossen und rechtfertigt eine<br />
dauerhafte Einführung der freien Schulwahl.<br />
Von der freien Schulwahl wird im Landesdurchschnitt bisher nur in geringem Umfang<br />
Gebrauch gemacht. Trotz einer leichten Zunahme im Schuljahr 2011/2012 gegenüber dem<br />
ersten Jahr der Schulwahlfreiheit 2010/2011 liegt der Gesamtumfang bezogen auf die jeweilige<br />
Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulart und Jahrgangsstufe im niedrigen<br />
einstelligen Prozentbereich.<br />
Durch die freie Schulwahl gab es keine Auswirkungen auf den Öffentlichen Personennahverkehr<br />
dahingehend, dass geänderte Linienführungen oder zusätzliche Fahrten erforderlich<br />
geworden wären.<br />
Die Schulwahlfreiheit hat auch nicht dazu geführt, dass Schulen nicht mehr im Bestand erhalten<br />
werden konnten. Einige Schulen in den größeren Städten sind durch die Inanspruchnahme<br />
der freien Schulwahl an ihre Kapazitätsgrenzen gestoßen und konnten deshalb einen<br />
Teil der Schülerinnen und Schüler, die nicht im Einzugsbereich wohnen, nicht aufnehmen.<br />
Der Besuch an der örtlich zuständigen Schule war jedoch weiterhin möglich.<br />
An den Schulen, an denen die freie Schulwahl zu einer veränderten Schulanwahl führte,<br />
waren in den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 keine nennenswerten Auswirkungen der<br />
freien Schulwahl auf die pädagogischen und sozialen Prozesse festzustellen.<br />
B. Lösung<br />
Erstellung von individuellen Förderplänen<br />
Die Neuregelung zielt darauf ab, die Erstellung von individuellen Förderplänen einheitlich zu<br />
regeln und auf Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsschwächen oder vermutetem oder<br />
festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf zu beschränken.<br />
Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsschwächen sind Schülerinnen und Schüler mit<br />
Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) oder Lernbeeinträchtigungen im mathematischen<br />
Bereich (Dyskalkulie).<br />
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<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />
Festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf kann in den acht Förderschwerpunkten<br />
Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung, Körperliche<br />
und motorische Entwicklung, Sehen, Hören sowie Unterricht kranker Schülerinnen und<br />
Schüler bestehen.<br />
Vermuteter sonderpädagogischer Förderbedarf beschreibt bestehende Beeinträchtigungen<br />
sowie Lern- und Leistungsdefizite vor der Antragstellung zur Feststellung des sonderpädagogischen<br />
Förderbedarfs.<br />
Diese Vorschrift muss, um die Lehrkräfte unmittelbar entlasten zu können, vor Ablauf des<br />
ersten Schulhalbjahres 2012/2013 in Kraft treten (1. Januar 2013).<br />
Einheitliche Maßstäbe zur Bewertung der Leistung sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens<br />
Die Neuregelung enthält eine im Gesetz festgeschriebene Verordnungsermächtigung. Danach<br />
wird die oberste Schulbehörde ermächtigt, das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren<br />
der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung in Form von Noten oder Punkten sowie zur<br />
Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln.<br />
Das Inkrafttreten dieser Vorschriften ist an die Schuljahresbeginne 2013/2014 beziehungsweise<br />
2014/2015 gekoppelt.<br />
Dauerhafte Einführung der Schulwahlfreiheit<br />
Die umgehende Entfristung der Regelung über die Schulwahlfreiheit schafft eine klare<br />
gesetzliche Grundlage für das Anmeldeverfahren an weiterführenden allgemein bildenden<br />
Schulen zum Schuljahr 2013/14, das bereits Anfang 2013 beginnt. Diese Vorschrift muss<br />
deshalb zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.<br />
Darüber hinaus hat der Bildungsausschuss beschlossen:<br />
- die Erhöhung der Flexibilität der Mitgliederzahl der Kreis- und Stadtschülerräte bis auf 12,<br />
- die Erhöhung der Flexibilität der Mitgliederzahl der Kreis- und Stadtelternräte bis auf 12,<br />
- die Möglichkeit der Bestimmung eines Vertreters der Klassenelternräte in den Schulelternrat,<br />
- die Erhöhung der Flexibilität der Mitgliederzahl des Landesschülerrates auf bis zu 6 je<br />
Kreis- oder Stadtschülerrat,<br />
- die Erhöhung der Flexibilität der Mitgliederzahl des Landeselternrates auf bis zu<br />
12 Mitglieder je Kreis- oder Stadtelternrat,<br />
- die Möglichkeit der Übertragung der Schulträgerschaft für eine Gesamtschule auf eine<br />
kreisangehörige Gemeinde einschließlich der Geltendmachung der Schullastenausgleichzahlungen.<br />
Mehrheitsentscheidung im Ausschuss<br />
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<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />
Des Weiteren hat der Bildungsausschuss einer Entschließung zugestimmt, mit der die Landesregierung<br />
aufgefordert wird, die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zum Führen von<br />
Schulgirokonten mittels einer Handreichung darzustellen. Zugleich wird die Landesregierung<br />
gebeten zu prüfen, ob die bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zum Führen von Girokonten<br />
im Sinne der Betroffenen ausreichen. Sollte die Landesregierung zu der Auffassung gelangen,<br />
dass dies nicht der Fall ist, wird sie aufgefordert, einen Gesetzesänderungsantrag vorzulegen<br />
bzw. eine entsprechende Rechtsänderung vorzunehmen.<br />
Einstimmigkeit im Ausschuss<br />
C. Alternativen<br />
Keine.<br />
D. Kosten<br />
Keine.<br />
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<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />
Beschlussempfehlung<br />
Der <strong>Landtag</strong> möge beschließen,<br />
1. den Gesetzentwurf der Landesregierung auf <strong>Drucksache</strong> 6/1118 in der aus der nachfolgenden<br />
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.<br />
2. folgender Entschließung zuzustimmen:<br />
„Die Landesregierung wird aufgefordert, die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zum<br />
Führen von Schulgirokonten mittels einer Handreichung darzustellen. Zugleich wird die<br />
Landesregierung gebeten zu prüfen, ob die bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zum<br />
Führen von Girokonten im Sinne der Betroffenen ausreichen. Sollte die Landesregierung<br />
zu der Auffassung gelangen, dass dies nicht der Fall ist, wird sie aufgefordert, einen<br />
Gesetzesänderungsantrag vorzulegen bzw. eine entsprechende Rechtsänderung vorzunehmen.“<br />
Schwerin, den 21. November 2012<br />
Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />
Ulrike Berger<br />
Vorsitzende und Berichterstatterin<br />
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<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />
Zusammenstellung<br />
des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes mit den<br />
Beschlüssen des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />
(7. Ausschuss) ∗)<br />
6<br />
Entwurf Beschlüsse<br />
des 7. Ausschusses<br />
Entwurf eines Zweiten Gesetzes<br />
zur Änderung des Schulgesetzes<br />
Der <strong>Landtag</strong> hat das folgende Gesetz<br />
beschlossen:<br />
Entwurf eines Zweiten Gesetzes<br />
zur Änderung des Schulgesetzes<br />
für das Land <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />
(Schulgesetz-SchulG M-V)<br />
Der <strong>Landtag</strong> hat das folgende Gesetz<br />
beschlossen:<br />
Artikel 1 Artikel 1<br />
Das Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 10. September 2010<br />
(GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859), das<br />
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom<br />
22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 212)<br />
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu<br />
§ 62 wie folgt gefasst:<br />
„§ 62 Bewertung der Leistungen sowie des<br />
Arbeits- und des Sozialverhaltens“<br />
1. unverändert<br />
2. § 13 Absatz 5 wird aufgehoben. 2. unverändert<br />
3. § 15 Absatz 2 Satz 6 wird aufgehoben. 3. unverändert<br />
4. § 16 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 4. unverändert<br />
5. § 17 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. 5. unverändert<br />
6. § 18 Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben. 6. unverändert<br />
∗) Die vom Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur gegenüber<br />
- dem Text des Gesetzentwurfes der Landesregierung beschlossenen Änderungen und Streichungen sind in der<br />
linken Spalte durch Unterstreichung gekennzeichnet, während die jeweilige Neufassung des Textes in der<br />
rechten Spalte durch Fettdruck hervorgehoben wird.<br />
- den Überschriften des Gesetzentwurfes der Landesregierung erfolgten Änderungen sind in der rechten Spalte<br />
durch Unterstreichung gekennzeichnet.
<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />
Entwurf Beschlüsse<br />
des 7. Ausschusses<br />
7. § 19 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 7. unverändert<br />
8. § 36 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 9. unverändert<br />
9. In § 53 Absatz 1 werden nach Satz 1<br />
folgende Sätze angefügt:<br />
„Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsschwächen<br />
oder mit vermutetem<br />
oder festgestelltem sonderpädagogischem<br />
Förderbedarf werden an allgemein<br />
bildenden Schulen auf der Grundlage individueller<br />
Förderpläne gefördert. Die<br />
Schulen können in eigenem pädagogischem<br />
Ermessen darüber hinausgehende<br />
Regelungen treffen.“<br />
8. § 34 wird wie folgt geändert:<br />
a) In § 34 Absatz 3 Satz 1 werden die<br />
Wörter „allgemeinen Schulen“<br />
durch die Wörter „allgemein bildenden<br />
Schulen“ ersetzt.<br />
b) In § 34 Absatz 4 Satz 1 wird das<br />
Wort „allgemeinen“ durch die<br />
Wörter „allgemein bildenden (§ 11<br />
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis<br />
e)“ ersetzt.<br />
c) In § 34 Absatz 5 Satz 1 werden die<br />
Wörter „allgemeine Schule“ durch<br />
die Wörter „allgemein bildenden<br />
Schule (§ 11 Absatz 2 Nummer 1<br />
Buchstabe a bis e)“ ersetzt.<br />
d) In § 34 Absatz 5 Satz 2 werden die<br />
Wörter „allgemeinen Schule“ durch<br />
die Wörter „allgemein bildenden<br />
Schule (§ 11 Absatz 2 Nummer 1<br />
Buchstabe a bis e)“ ersetzt.<br />
10. unverändert<br />
7
<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />
8<br />
Entwurf Beschlüsse<br />
des 7. Ausschusses<br />
10. § 55 wird wie folgt geändert: 11. unverändert<br />
a) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Punkt<br />
durch ein Komma ersetzt.<br />
b) Nach Nummer 2 wird folgende<br />
Nummer 3 angefügt:<br />
„3. und über den individuellen Förderplan<br />
nach Maßgabe des § 53<br />
Absatz 1 Satz 2 und 3.“<br />
11. § 62 wird wie folgt geändert: 12. unverändert<br />
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:<br />
„Bewertung der Leistungen sowie des<br />
Arbeits- und des Sozialverhaltens“<br />
b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />
„(1) Die Leistungen der Schülerinnen<br />
oder der Schüler werden durch Noten<br />
oder Punkte bewertet. Das Arbeits-<br />
und Sozialverhalten wird durch Noten,<br />
Punkte oder in anderer geeigneter<br />
Form bewertet.“<br />
12. In § 63 Absatz 1 Satz 1 werden die<br />
Wörter „die Beurteilung“ gestrichen.<br />
13. unverändert<br />
13. In § 64 Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen. 14. unverändert<br />
14. § 69 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 15. unverändert<br />
„3. zu regeln,<br />
a) in welcher Weise eine Bewertung des<br />
Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt<br />
und dabei einheitliche Bewertungsmaßstäbe<br />
sicherzustellen,<br />
b) wie eine Bewertung der Leistung<br />
durch Noten oder durch Punkte erfolgt<br />
(§ 62 Absatz 4 und 5),
<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />
Entwurf Beschlüsse<br />
des 7. Ausschusses<br />
c) das Nähere zu den Kriterien und<br />
Verfahren der einheitlichen<br />
Leistungsbewertung und“.<br />
15. § 77 wird wie folgt geändert: 16. unverändert<br />
a) § 77 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird<br />
wie folgt neu gefasst:<br />
„Grundsätze für die Arbeit mit individuellen<br />
Förderplänen, sofern die<br />
Schule im eigenen pädagogischen<br />
Ermessen eine Regelung gemäß § 53<br />
Absatz 1, Satz 3 trifft,“<br />
b) Die bisherige Nummer 3 wird<br />
Nummer 9.<br />
c) Die neue Nummer 9 wird aufgehoben.<br />
16. In § 78 Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt<br />
gefasst:<br />
„Die Klassenkonferenz berät und<br />
entscheidet ferner über alle Angelegenheiten,<br />
die die Erteilung der Schullaufbahnempfehlung<br />
(§ 15 Absatz 4), die<br />
Erteilung der Berichte (§ 13 Absatz 3<br />
Satz 3 und § 62 Absatz 2), Zeugnisse (§<br />
63) sowie die Versetzungen und Wiederholungen<br />
(§ 64), Kurseinstufungen (§ 65)<br />
und Übergänge (§ 66 Absatz 3 Satz 2)<br />
betreffen.“<br />
17. § 79 Absatz 4 Nummer 4 wird<br />
aufgehoben. Die bisherige Nummer 5<br />
wird Nummer 4.<br />
17. unverändert<br />
18. unverändert<br />
9
<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />
10<br />
ENTWURF Beschlüsse<br />
des 7. Ausschusses<br />
19. In § 83 wird Absatz 2 wie folgt neu<br />
gefasst:<br />
„(2) Der Kreis- oder Stadtschülerrat<br />
wählt aus seiner Mitte einen Vorstand<br />
mit insgesamt bis zu 12 Mitgliedern,<br />
dem eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender<br />
und zwei Stellvertreter bzw.<br />
Stellvertreterinnen angehören, die<br />
Anzahl der weiteren Mitglieder des<br />
Vorstandes legt der Kreis- oder Stadtschülerrat<br />
vor der Wahl fest. § 75<br />
Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“<br />
20. In § 88 Absatz 1 wird nach Satz 1<br />
folgender Satz 2 eingefügt:<br />
„Die Klassenelternräte können ein<br />
anderes ihrer Mitglieder als Vertreter<br />
im Schulelternrat bestimmen.“<br />
21. In § 89 wird Absatz 2 wie folgt neu<br />
gefasst:<br />
„(2) Der Kreis- oder Stadtelternrat<br />
wählt aus seiner Mitte einen Vorstand<br />
mit insgesamt bis zu 12 Mitgliedern,<br />
dem eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender<br />
und zwei Stellvertreter bzw.<br />
Stellvertreterinnen angehören, die<br />
Anzahl der weiteren Mitglieder des<br />
Vorstandes legt der Kreis- oder Stadtelternrat<br />
vor der Wahl fest. § 75 Absatz<br />
4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“<br />
22. In § 91 Absatz 2 wird das Wort „vier“<br />
durch das Wort „sechs“ ersetzt.<br />
23. In § 92 Absatz 2 wird das Wort „sechs“<br />
durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />
Entwurf Beschlüsse<br />
des 7. Ausschusses<br />
18. § 143 Absatz 10 wird aufgehoben. 25. unverändert<br />
24. In § 115 Absatz 1 wird folgender Satz 2<br />
eingefügt:<br />
„In den Fällen des § 104 Absatz 3<br />
Satz 1 kann ein Schulkostenbeitrag<br />
auch durch die kreisangehörige<br />
Gemeinde erhoben werden, die nicht<br />
Schulträger einer Gesamtschule im<br />
Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 ist,<br />
wenn und soweit ein öffentlich-rechtlicher<br />
Vertrag nach § 104 Absatz 2<br />
nicht besteht.“<br />
Artikel 2 Artikel 2 unverändert<br />
(1) Artikel 1 Nummer 1, 11, 12 und 16 dieses<br />
Gesetzes treten am 1. August 2013 in Kraft.<br />
Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c und<br />
Nummer 17 treten am 1. August 2014 in<br />
Kraft.<br />
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am<br />
1. Januar 2013 in Kraft.<br />
11
<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />
Bericht der Abgeordneten Ulrike Berger<br />
I. Allgemeines<br />
Der <strong>Landtag</strong> hat den Gesetzentwurf der Landesregierung auf <strong>Drucksache</strong> 6/1118 in seiner<br />
25. Sitzung am 26. September 2012 beraten und federführend an den Bildungsausschuss<br />
überwiesen.<br />
Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat in seiner 17. Sitzung am<br />
19. September 2012 über das Verfahren beraten. Er hat beschlossen, eine öffentliche<br />
Anhörung durchzuführen. Die Anzahl der Sachverständigen wurde auf 11 begrenzt.<br />
In der 23. Sitzung am 21. November 2012 wurde der Gesetzentwurf abschließend beraten.<br />
II. Wesentliche Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und<br />
Kultur<br />
1. Ergebnisse der öffentlichen Anhörung<br />
Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat in seiner 20. Sitzung am<br />
14. November 2012 eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung auf<br />
<strong>Drucksache</strong> 6/1118 durchgeführt.<br />
Der Landeselternrat <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> bewertete die Neuregelungen des Gesetzentwurfes<br />
als unzureichend. Man forderte von der Landesregierung ein transparentes Beteiligungsverfahren.<br />
In den individuellen Lernentwicklungsplänen sehe man eine Bildungschancengleichheit<br />
für alle Schülerinnen und Schüler im Land. Jedes Kind habe das Recht aufgrund<br />
seiner individuellen Voraussetzungen gefördert und gefordert zu werden. Dem<br />
staatlichen Schulamt obliege die Kontrolle des Verfahrens. Der Landeselternrat sprach sich<br />
für die freie Schulwahl und eine Anpassung der Fahrtkosten für die Schülerbeförderung aus.<br />
Der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Noten stand man hingegen sehr kritisch<br />
gegenüber. Der Elternrat sprach sich für mehr Flexibilität innerhalb des Verfahrens aus. Der<br />
Landeselternrat hat vorgeschlagen, dass die selbstständigen Schulen über die generellen<br />
Fragen und Verfahren in den Fachkonferenzen und der jeweiligen Schulkonferenz beraten<br />
und entscheiden.<br />
Der Landesschülerrat <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> führte aus, dass die Neuregelungen durch<br />
den Gesetzentwurf unzureichend und ein Zeugnis des Grundsatzes der Kostenneutralität<br />
seien. Der Schülerrat forderte eine erhöhte Investitionsbereitschaft in den Bildungssektor.<br />
Weiterhin würden die Kinder sozialschwacher Familien durch die Erhöhung der Beförderungskosten<br />
benachteiligt. Hierbei sehe man grundsätzlich den Grundsatz der Schulwahlfreiheit<br />
in Gefahr. Der Rat positionierte sich gegen individuelle Förderpläne. Grundsätzlich<br />
seien diese zu begrüßen, allerdings lasse der enorme Zeitaufwand für Lehrerinnen und<br />
Lehrer eine Erstellung individueller Fördervereinbarungen für alle Schüler nicht zu. In diesem<br />
Zusammenhang verwies man auf eine adäquate Förderung starker Schüler. Diese würden bei<br />
der defizitorientierten Auslegung der Fördermodelle nicht berücksichtigt.<br />
12
<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />
Die Problematik der Kopfnoten wurde vom Schülerrat mit dem Verweis auf die Subjektivität<br />
und der damit verbundenen geringen Aussagekraft grundsätzlich abgelehnt. Die Einführung<br />
von Schulgirokonten hingegen wurde unter der Bedingung der vorherigen Ausarbeitung von<br />
Rahmenrichtlinien als zielführend begrüßt.<br />
Die Schulleitungsvereinigung <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> e. V. bewertete die Abschaffung<br />
der momentanen Variante der individuellen Förderplanung positiv. Sie verursache einen<br />
hohen Aufwand bei kaum erkennbarem Nutzen. Man halte Zielvereinbarungen zwischen<br />
Kindern, Eltern, Lehrern und Sonderpädagogen im Bedarfsfall für wesentlich sinnvoller. Die<br />
so gewonnene Zeit könne für die Arbeit mit den Kindern genutzt werden. Die Vereinigung<br />
forderte überdies eine Nachbesserung des Gesetzentwurfes hinsichtlich des Vermerks über<br />
das Arbeits- und Sozialverhalten auf dem Zeugnis und nicht auf einem optional durch den<br />
Schüler vorzulegendes Beiblatt. Weiter strebe man an, den Begriff der Leistungsfeststellung<br />
nach Klasse 9 aus dem Schulgesetz zu streichen und ihn gegen den Begriff der Nachprüfung<br />
zu ersetzen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens<br />
wurde angeregt, über eine Kombination aus Text und Noten anhand einheitlicher Bewertungsmaßstäbe<br />
nachzudenken. Abschließend begrüßte auch die Schulleitungsvereinigung im<br />
Sinne der Selbstständigkeit und Vereinfachung die Idee der Einführung von Schulgirokonten.<br />
Der Verband der Sonderpädagogik e. V. führte aus, dass die zielorientierte Förderung aller<br />
Schülerinnen und Schüler die Basis pädagogischen Handelns sein müsse. Vor dem Hintergrund<br />
der Einführung eines inklusiven Bildungssystems seien individuelle Bildungspläne<br />
unverzichtbar. Mit dem Wegfall der Erstellung von Förderplänen falle nicht gleichbedeutend<br />
der Anspruch eines jeden Schülers und einer jeden Schülerin auf eine optimale Förderung<br />
weg. Es sei zu befürchten, dass durch den Wegfall der zusätzlichen zeitlichen und finanziellen<br />
Investitionen im Sinne eines mangelnden planvollen Handelns nicht absehbare Folgekosten<br />
entstehen könnten. In der Neuregelung sei vorgesehen, dass zukünftig nur Schülerinnen und<br />
Schüler mit Teilleistungsschwächen oder vermutetem oder festgestelltem Förderbedarf<br />
Anspruch auf eine individuelle Förderung hätten. In der Folge bedeute dies, dass Kinder erst<br />
erkennbar und messbar scheitern müssten, bevor ihnen eine zielgerichtete Förderung zuteilwerde.<br />
Die Beurteilung der Leistungen des Arbeits- und Sozialverhaltens in Noten und<br />
Punkten genüge ebenfalls nicht dem Anspruch auf eine differenzierte und individuelle<br />
Leistungsbewertung im Sinne eines inklusiven Bildungssystems. Es gelte auch hier den<br />
Expertenbericht zur Inklusion abzuwarten.<br />
Der Philologenverband <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> e. V. monierte grundsätzlich die häufigen<br />
Änderungen des Schulgesetzes in den letzten Jahren. Es gäbe neben <strong>Mecklenburg</strong>-<br />
<strong>Vorpommern</strong> kein anderes Bundesland, welches in so kurzer Zeit so viele Schulgesetzänderungen<br />
vorgenommen habe. In Bildungsvergleichsstudien seien genau die Länder<br />
Vorreiter, die über eine geringe Anzahl an Änderungen verfügten. Vor diesem Hintergrund<br />
forderte der Verband mehr Verlässlichkeit und Kontinuität. Vor der letzten Schulgesetzänderung<br />
habe eine große Mehrheit der Sachverständigen vor dem Instrument der Förderplanung<br />
gewarnt. Die Verschriftlichung des individuellen Förderansatzes löse nicht das<br />
Problem. Vor diesem Hintergrund forderte man mehr Zeit, um mit den Kindern und den<br />
Eltern zu arbeiten. Man plädierte für eine ganzheitliche Herangehensweise und keine<br />
Änderung in kleinen Schritten.<br />
13
<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />
Hierbei sollten die Themenbereiche der schulartabhängigen Orientierungsstufen und die Frage<br />
nach einem Abitur mit 12 oder 13 Schuljahren intensiv erörtert werden. Der vorliegende<br />
Gesetzänderungsentwurf hingegen sei keine Entlastung für Lehrerinnen und Lehrer. Der<br />
Philologenverband unterstützte den Vorschlag der Einführung eines Schulgirokontos<br />
ausdrücklich. Allerdings sollten in diesem Zusammenhang rahmenrechtliche Parameter<br />
abgesteckt werden.<br />
Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> führte aus, dass<br />
bei der letzten Novellierung des Schulgesetzes viele zusätzliche Aufgaben, wie die Erstellung<br />
schulinterner Lehrpläne, Kontingentstundentafeln, die Einführung individueller Förderpläne<br />
in allen Schularten sowie die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens für Lehrerinnen<br />
und Lehrer gesetzlich festgeschrieben worden seien. Die Bereitstellung zusätzlicher Stunden<br />
sowie eine Qualifizierung der Lehrkräfte sei bislang nicht erfolgt. Das Land habe mit den<br />
Änderungen das Arbeitspensum für Lehrerinnen und Lehrer drastisch erhöht. Grundsätzlich<br />
habe man zwei Möglichkeiten. Entweder man schaffe die notwendigen Bedingungen zur<br />
Umsetzung der zusätzlichen Aufgaben oder man reduziere die Aufgaben. Das Land habe sich<br />
für den zweiten Weg entscheiden. Zum weiteren Änderungsbedarf führte die Gewerkschaft<br />
aus, dass sie eine Überarbeitung des Gesetzes hinsichtlich der Berufsschulen fordere. Nach<br />
dem Gesetz stehe nur demjenigen Berufsschulunterricht zu, der eine Erstausbildung<br />
absolviere. Die Umschüler und Jugendlichen mit einer Zweitausbildung würden trotzdem in<br />
den beruflichen Schulen unterrichtet, aber die Schulen bekämen keine Zuweisung für diese<br />
Schüler. Diese Situation sei inakzeptabel.<br />
Der Verband Bildung und Erziehung <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> führte in seiner Stellungnahme<br />
aus, dass die Änderungsvorschläge grundsätzlich die Zustimmung des Verbandes<br />
fänden. Der Anspruch der Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufes könne mit den<br />
Änderungen jedoch nicht erfüllt werden. Der Aspekt der Schulwahlfreiheit hingegen habe<br />
sich in den letzten Jahren bewährt. Es müsse allerdings sichergestellt werden, dass die<br />
Beförderung für alle Schüler im Land kostenlos sei. Bezüglich der Förderpläne wurde ausgeführt,<br />
dass die Schaffung von Plänen nur ein erster Schritt sein könne. Für die individuelle<br />
Förderung aller Schülerinnen und Schüler fehlten zurzeit nach Einschätzung des Verbandes<br />
jedoch die Möglichkeiten. Eine individuelle Förderung für jeden Schüler und jede Schülerin<br />
durchzuführen, sei angesichts des Arbeitsmehraufwandes unmöglich. Weiter führte der<br />
Verband zum Punkt des Bewertungssystems des Arbeits- und Sozialverhaltens aus, dass man<br />
ein einheitliches System zur Bewertung begrüße. Des Weiten begrüße man die Möglichkeit<br />
der Einrichtung eines Schulgirokontos. Rechtliche Fragen um die Kontoverwaltung,<br />
Zugangsbestimmungen und die Erstattung von Kontoführungsgebühren müssten im Vorfeld<br />
allerdings klar gesetzlich geregelt werden.<br />
Das Diakonische Werk <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> e. V. begrüßte grundsätzlich die<br />
Änderungen und die damit verbundenen Ziele der Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs,<br />
des Abbaus von Bürokratie und der Schaffung von Freiraum für das Lehrpersonal.<br />
Man bezweifelte allerdings, dass die Entbindung der Lehrerinnen und Lehrer von der<br />
Erstellung individueller Förderpläne nicht zu Lasten der mit der Einführung der selbständigen<br />
Schule ausdrücklich gewollten individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler gehen<br />
werde. Weiter kritisierte man die Auffassung, dass die Absenkung pädagogischer Standards<br />
zu einer Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs führe. Die Entfristung der Schulwahlfreiheit<br />
sowie das Ziel einer landeseinheitlichen Bewertung der Leistung des Arbeits- und<br />
Sozialverhaltens hingegen wurden durch das Diakonische Werk ausdrücklich begrüßt.<br />
14
<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />
2. Ergebnisse der schriftlichen Stellungnahmen<br />
Der Verband Deutscher Privatschulen positionierte sich innerhalb seiner Stellungnahme zu<br />
der Frage der Schulwahlfreiheit und des Ausschlusses der Kostenübernahme für die<br />
Beförderung der Schülerinnen und Schüler der kreisfreien Städte. Nach Auffassung des<br />
Verbandes bestehe kein sachlicher Grund für die Begrenzung der Kostenerstattung für die<br />
Beförderung für Schülerinnen und Schüler kreisfreier Städte. Aus infrastrukturellen,<br />
zeitlichen oder finanziellen Erwägungen sei die gesetzliche Regelung nicht zu begründen.<br />
Entscheidet sich der Gesetzgeber für die Schulwahlfreiheit, sei es nur konsequent entsprechende<br />
Kostenansprüche für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von Gemeinde- und<br />
Landesgrenzen oder Schulträgerschaften einheitlich zu regeln. Die jetzige Regelung bedeute<br />
für die betroffenen Eltern und Schüler unzumutbare finanzielle Belastungen und eine<br />
bundesweit beinahe einzigartige Rechts- und Planungsunsicherheit. Der Verband forderte eine<br />
entsprechend einheitliche Regelung.<br />
Der Städte- und Gemeindetag <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> e. V. begrüßte aufgrund des<br />
enormen Zeitaufwandes die Beschränkung der Verpflichtung zur Erstellung individueller<br />
Förderpläne. Die Regelung zum Wegfall der Befristung der Schulwahlfreiheit wurde als<br />
konsequent und richtig angesehen. Ein pflichtiger Schülertransport in den kreisfreien Städten<br />
würde zu Mehrbelastungen für die Städte führen, der gemäß dem Konnexitätsprinzips auszugleichen<br />
wäre. Soweit ein solcher Ausgleich erfolge, begrüße man die Einführung. Ebenso<br />
bewertete der Städte- und Gemeindetag die Einführung von Schulgirokonten positiv.<br />
Der Landkreistag <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> positionierte sich innerhalb seiner Stellungnahme<br />
kritisch gegenüber der Schulwahlfreiheit. Sie habe dazu geführt, dass Schüler an<br />
örtlich unzuständigen Schulen unterrichtet würden. Hiervon seien in nicht unerheblichem<br />
Umfang staatliche Schulen betroffen. Es stelle sich die Frage, ob die notwendigen<br />
Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler nur für den Schulweg zur örtlich zuständigen<br />
Schule durch den Landkreis zu tragen seien. Zudem warnte man vor den Folgekosten der<br />
Inklusion. Diese seien vom einzelnen Landkreis zu tragen. Der Einführung eines Schulgirokontos<br />
trat man aus datenschutzrechtlichen Gründen und einer fehlende Kostenfolgeabschätzung<br />
ebenfalls mit gewisser Skepsis entgegen.<br />
Die Vereinigung der Unternehmerverbände für <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> e. V. bewertet die<br />
Entwicklung der selbständigen Schule und die damit verbundene Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit<br />
von Schulen positiv. Vor dem Hintergrund der hohen Schulabbrecherquoten und<br />
fehlender Ausbildungsreife forderte man die Beigehaltung der Verpflichtung zur Erarbeitung<br />
individueller Förderpläne. Ferner sei die Berufs- und Studienorientierung im aktuellen Schulgesetz<br />
nur unzureichend verankert und sollte im Zuge einer Novellierung dringend überarbeitet<br />
werden.<br />
Der Stadtelternrat Rostock bewertete die geplante Novellierung des Schulgesetzes als partielle<br />
Änderungen in wenigen Teilbereichen. Dringend zu ändernde Bereiche würden allerdings<br />
konsequent ausgelassen. Die Kosten der Schülerbeförderung stelle für Eltern in kreisfreien<br />
Städten eine ungerechtfertigte Einschränkung der freien Schulwahl dar. Die Bewertung des<br />
Arbeits- und Sozialveraltens über Noten würden kein objektives Bild über Stärken und<br />
Schwächen geben. Die Einführung eines Schulgirokontos wurde als durchweg positiv<br />
bewertet.<br />
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<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />
3. Ergebnisse der Beratungen im Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />
Die Koalitionsfraktionen haben die Notwendigkeit der Novellierung des Schulgesetzes, wie<br />
sie in der Begründung des Gesetzentwurfes dargelegt ist, unterstrichen. Im Rahmen der<br />
Beratung haben sie die Auffassung vertreten, dass sich die Novellierung des Schulgesetzes<br />
weitestgehend auf die Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf beschränken solle, da<br />
zeitnah eine umfangreiche Schulgesetzänderung vorgesehen sei.<br />
Die Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben dem gegenüber<br />
erheblichen Änderungsbedarf gesehen. Von Seiten der Fraktion DIE LINKE waren<br />
Änderungen in 24 Paragraphen und Bündnis 90/DIE GRÜNEN in 5 Paragraphen beantragt<br />
worden.<br />
Zu den angenommenen Anträgen<br />
Die Überschrift wurde der des Ursprungsgesetztes angepasst.<br />
Die Änderung wurde einstimmig angenommen.<br />
Aufgrund eines Änderungsantrages der Fraktion DIE LINKE wurde in § 34 der Begriff<br />
„allgemeinen Schule“ durch den Begriff „allgemein bildenden Schule“ (§ 11 Absatz 2 Nr. 1<br />
Buchstabe a bis e) ersetzt. Begründet wurde dies damit, dass sich der geltende Gesetzestext<br />
auf den Begriff „allgemeine Schule/n“ stütze, der nicht im Schulgesetz definiert sei. Der<br />
Bezug zum § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e definiere als Schularten die<br />
„allgemein bildenden Schulen“. Somit würden auch die Förderschulen zu den allgemein<br />
bildenden Schulen gehören. Begriffliche Unstimmigkeiten hätten inhaltliche Unstimmigkeiten<br />
zur Folge. Um das zu vermeiden, müssten gesetzeskonforme Begriffe verwendet werden.<br />
Der Antrag wurde mehrheitlich mit einer Stimme der Fraktion der CDU und den Stimmen der<br />
Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der NPD, bei einer Enthaltung<br />
seitens der Fraktion der SPD angenommen, ein Abgeordneter der Fraktion der SPD hat an der<br />
Abstimmung nicht teilgenommen.<br />
Die Fraktionen der SPD und CDU hatten Änderungen in den §§ 83 und 89 beantragt. Als<br />
Begründung wurde darauf verwiesen, dass durch das Kreisstrukturgesetz vom 12. Juli 2010<br />
die Landkreise in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> neugeordnet und ihre Anzahl verringert worden<br />
seien. Insbesondere für die Vertreterinnen und Vertreter der Kreisschüler- und Kreiselternräte<br />
hätten sich die Entfernungen innerhalb der Landkreise und die Anzahl der zu betreuenden<br />
Schulen vergrößert.<br />
Mit dem Antrag solle dieser Strukturveränderung Rechnung getragen werden. Durch die<br />
Erhöhung der Flexibilität auf bis zu 12 Mitglieder der Kreis- und Stadtschülerräte sowie der<br />
Kreis- und Stadtelternräte solle das Ziel erreicht werden, die Schüler- und Elternvertreter in<br />
ihrem Ehrenamt vor Ort zu stärken, die einzelnen Mitglieder zu entlasten und insbesondere<br />
die Attraktivität eines Engagement als Kreisschülerrats- und Kreiselternratsmitglied zu<br />
erhöhen.<br />
Die Änderung wurde einstimmig angenommen.<br />
16
<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />
Ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in § 88 zielte darauf ab, dass die Klassenelternräte<br />
ein anderes ihrer Mitglieder als Vertreter in den Schulelternrat bestimmen könnten.<br />
Die Ergänzung übernehme die Regelungen, die für die Vertretung der Schul- oder<br />
Kreiselternräte im Stadt- oder Kreiselternrat gelte. Häufig hätten die Vorsitzenden der<br />
Klassenelternräte nicht die Zeit oder Möglichkeit, auch an den Beratungen des Schulelternrates<br />
teilzunehmen. Deshalb solle es zulässig sein, eine/n Vertreter/in zu entsenden. Dadurch<br />
würde auch mehr Eltern die Gelegenheit eingeräumt, sich aktiv zu beteiligen.<br />
Der Änderungsantrag wurde einstimmig angenommen.<br />
Auf Grund eines Änderungsantrages der Fraktionen der CDU und SPD zu den §§ 91 und 92<br />
ist eine Erhöhung der Anzahl der Mitglieder der Gremien vorgesehen. Dies vor dem<br />
Hintergrund, dass durch das Kreisstrukturgesetz vom 12. Juli 2010 die Landkreise in<br />
<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> neugeordnet worden seien und ihre Anzahl verringert worden sei.<br />
Hierdurch habe sich die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus den Landkreisen in den<br />
Landesschüler- und Landeselternrat erheblich reduziert.<br />
Mit dem Antrag solle dieser Strukturveränderung Rechnung getragen werden. Durch die<br />
Erhöhung der Flexibilität der Mitgliederzahl des Landesschülerrates auf bis zu 6 Mitglieder je<br />
Kreis- oder Stadtschülerrat sowie der Mitgliederzahl des Landeselternrates auf bis zu<br />
12 Mitglieder je Kreis- oder Stadtelternrat solle das Ziel erreicht werden, die Schüler- und<br />
Elternvertreter in ihrem Ehrenamt vor Ort zu stärken und eine bessere Vertretung in der<br />
Fläche zu erreichen.<br />
Mit der Erhöhung der Anzahl der Mitglieder im Landesschüler- und Landeselternrat könne es<br />
zu einer Entlastung, insbesondere der einzelnen Mitglieder aus den Landkreisen kommen, und<br />
damit die Attraktivität eines Engagements als Landesschülerrats- und Landeselternratsmitglied<br />
erhöht werden.<br />
Die Änderungen wurden mehrheitlich angenommen.<br />
Ein weiterer Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und SPD sah vor, dass einer<br />
kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft übertragen und diese Schullastenausgleichszahlungen<br />
geltend machen könne. Begründet wurde dies damit, dass nach dem<br />
Grundsatz des § 103 Absatz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes die Landkreise Träger von<br />
Gesamtschulen seien. Allerdings könne nach § 104 Absatz 3 des Schulgesetzes einer<br />
kreisangehörigen Gemeinde die Trägerschaft übertragen werden. Damit werde die Gemeinde<br />
aber nicht zum gesetzlichen Schulträger im Sinne des § 103 des Schulgesetzes; sie sei<br />
demzufolge auch nicht berechtigt, einen Schullastenausgleich für auswärtige Schülerinnen<br />
und Schüler nach § 115 Schulgesetz zu erheben. Diese Möglichkeit bestehe nach dem<br />
Wortlaut dieser Vorschrift nur für den Schulträger (gemeint ist aber der Schulträger nach<br />
Schulgesetz, also der Landkreis).<br />
Die Kommunalverfassung sehe in den §§ 150, 165 und 167 lediglich die Möglichkeit des<br />
Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vor, um die finanziellen Auswirkungen zu<br />
regeln. Eine spezialgesetzliche Regelung im einschlägigen Schulgesetz fehle bisher. Diese<br />
Lücke solle geschlossen werden. Damit sei dann durch das Gesetz der Schullastenausgleich<br />
auch für diese Fälle einheitlich geregelt und es bestehe für diesen Regelungsgegenstand<br />
zukünftig keine Abhängigkeit von für den Einzelfall der Übertragung einer Schulträgerschaft<br />
abzuschließenden Verträgen.<br />
Sofern im Einzelfall ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 104 Absatz 2 bestehe und den<br />
Schullastenausgleich regele, behalte diese Regelung ihre Gültigkeit.<br />
Die Änderung wurde einvernehmlich angenommen.<br />
17
<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />
Darüber hinaus haben die Fraktionen der CDU und SPD beantragt einer Entschließung<br />
zuzustimmen, mit der die Landesregierung aufgefordert werden sollte, die bestehenden<br />
rechtlichen Möglichkeiten zum Führen von Schulgirokonten mittels einer Handreichung<br />
darzustellen. Zugleich wird die Landesregierung gebeten zu prüfen, ob die bisherigen<br />
rechtlichen Möglichkeiten zum Führen von Girokonten im Sinne der Betroffenen ausreichen.<br />
Sollte die Landesregierung zu der Auffassung gelangen, dass dies nicht der Fall ist, werde sie<br />
aufgefordert, einen Gesetzesänderungsantrag vorzulegen bzw. eine entsprechende<br />
Rechtsänderung vorzunehmen.<br />
Begründet wurde dies damit, dass in der Anhörung zum Gesetzentwurf deutlich geworden sei,<br />
dass nicht alle Schulträger ihren Schulen Girokonten zur Verfügung stellen würden, obwohl<br />
dies rechtlich möglich wäre und viele Schulen dies wünschten. Der Entschließungsantrag<br />
trage diesem Wunsch Rechnung. Mit einer Handreichung könnten bestehende Unsicherheiten<br />
bei Schulträger und Schulen verringert werden.<br />
Die Entschließung wurde einstimmig angenommen.<br />
Zu den abgelehnten Anträgen<br />
Die Fraktion DIE LINKE hatte Änderungen insbesondere in § 7 Religionsunterricht (hier den<br />
Abs. 2 Satz2 sowie den Abs. 3 Satz 1 neu zu fassen), § 9 Kontingentstundetafel (hier in Abs.<br />
1 die Nummer 3 und in Abs. 2 den Satz 1 zu streichen), § 16 Übergang in Jahrgangsstufe 10<br />
(hier Abs. 2 Satz 3 aufzuheben und den Abs. 4 Satz 3 neu zu fassen), den § 35 „Gemeinsamer<br />
Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf“<br />
neu zu fassen, § 36 Die Förderschulen (hier den Abs. 1 neu zu fassen und im Abs. 2 Satz 2<br />
vor dem Wort ‚Abschlüsse‘ das Wort ‚gleichwertig‘ einzufügen), § 39 Ganztagsangebote und<br />
Ganztagsschulen (hier den Abs. 4 neu zu fassen), § 39a Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung<br />
an der Selbstständigen Schule (hier den Abs. 3 Satz 3 neu zu fassen),<br />
§ 45 Aufnahmeanspruch und Aufnahmebeschränkungen (hier den Abs. 2 neu zu fassen),<br />
§ 53 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis (hier im Abs. 1 nach Satz 1 die folgenden<br />
Sätze anzufügen; Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsschwächen, mit vermutetem oder<br />
festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler, die nicht<br />
versetzt worden sind, werden an allgemein bildenden Schulen auf der Grundlage individueller<br />
Förderpläne gefördert. Die Schulen können in eigenem pädagogischem Ermessen darüber<br />
hinausgehende Regelungen treffen.), § 55 Informationsrechte der Erziehungsberechtigten und<br />
der Schülerinnen und Schüler (hier Abs. 1 Satz 1 neu zu fassen, im Abs. 1 Satz 2 eine neue<br />
Ziffer 5 einzufügen sowie im Abs. 3 eine neue Nummer 3 einzufügen), § 60 Erziehungsmaßnahmen<br />
(hier im Abs. 2 die Ziffer 4 zu streichen), § 60a Ordnungsmaßnahmen (hier<br />
im Abs. 1 eine neue Ziffer 6 anzufügen), § 64 Versetzung und Wiederholung (hier Abs. 1 Satz<br />
4 zu streichen und Abs. 2 neu zu fassen), § 66 Wahl der weiterführenden Bildungsgänge (hier<br />
den Abs. 2 neu zu fassen) sowie § 92 Landeselternrat (hier den Abs. 2 neu zu fassen)<br />
beantragt. Die Änderungsanträge zu den §§ 7, 45, 55, 60 und 60a wurden bei Zustimmung<br />
seitens der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der NPD mehrheitlich<br />
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt. Die Änderungsanträge zu den §§ 9 und<br />
16 wurden bei Zustimmung seitens der Fraktionen DIE LINKE und der NPD, bei Enthaltung<br />
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen<br />
abgelehnt.<br />
18
<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />
Die Änderungsanträge zu den §§ 35, 36 und 53 wurden bei Zustimmung seitens der Fraktion<br />
DIE LINKE, Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mehrheitlich mit den<br />
Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der NPD abgelehnt. Der Änderungsantrag<br />
zum § 39a wurde bei Zustimmung seitens der Fraktionen DIE LINKE und der NPD<br />
mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE<br />
GRÜNEN abgelehnt. Der Änderungsantrag zum § 39 wurde bei Zustimmung seitens der<br />
Fraktion DIE LINKE mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, BÜNDNIS<br />
90/DIE GRÜNEN und der NPD abgelehnt. Der Änderungsantrag zum § 66 wurde bei<br />
Zustimmung der Fraktion DIE LINKE und Enthaltung seitens der Fraktionen BÜNDNIS<br />
90/DIE GRÜNEN und der NPD mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen<br />
abgelehnt. Ein Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE, mit dem die Landesregierung<br />
aufgefordert werden sollte, bis spätestens zum 31. 12.2012 die „Verordnung zur Berechnung<br />
der Schulkostenbeiträge und zum Verfahren des Schullastenausgleichs sowie der Internatsunterbringungskosten<br />
(Schullastenausgleichsverordnung-SchLAVO-MV)“ vom 22. Mai 1997<br />
i. d. F. vom 18.04.2001 wegen der verpflichtenden Einführung der kommunalen Doppik im<br />
gemeindlichen Haushalts- und Rechnungswesen mit dem 01.01.2012 zu überarbeiten, wurde<br />
bei Zustimmung seitens der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der<br />
NPD mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt.<br />
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatten Anträge zur Änderung des § 52 Rechtsstellung<br />
der Schulen (hier Abs. 2 neu zu fassen), § 55 Informationsrechte der Erziehungsberechtigten<br />
und der Schülerinnen und Schüler (hier Abs. 3 neu zu fassen), § 64 Versetzung<br />
und Wiederholung (hier die Ziffer 13 des Art. 1 des Gesetzentwurfes zu streichen),<br />
§ 69 Verordnungsermächtigung (hier in Ziffer 14 des Art. 1 des Gesetzentwurfes nach ‚3.‘ die<br />
Wörter ‚nach Zustimmung durch den für Bildung zuständigen <strong>Landtag</strong>sausschuss‘<br />
einzufügen) und § 78 Klassenkonferenz (hier in Ziffer 16 des Art. 1 des Gesetzentwurfes nach<br />
‚(§ 15 Absatz 4)‘ die Wörter ‚die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens (§ 62 Absatz<br />
1)‘ einzufügen) eingebracht, die mehrheitlich abgelehnt worden sind. Die Änderungsanträge<br />
zu den §§ 64, 69 und 78 wurden bei Zustimmung seitens der Fraktionen DIE LINKE und<br />
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und<br />
der NPD abgelehnt. Der Änderungsantrag zum § 52 wurde bei Zustimmung seitens der<br />
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der NPD, bei Enthaltung seitens der Fraktion<br />
DIE LINKE mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen abgehlehnt.<br />
Zur Schlussabstimmung<br />
Der geänderte Artikel 1 des Gesetzentwurfes wurde mehrheitlich mit den Stimmen der<br />
Koalitionsfraktionen bei Gegenstimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/<br />
DIE GRÜNEN und Nichtteilnahme der Fraktion der NPD an der Abstimmung angenommen.<br />
Der unveränderte Artikel 2 des Gesetzentwurfes wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen<br />
und der Fraktion DIE LINKE bei Gegenstimme der Fraktion BÜNDNIS 90/<br />
DIE GRÜNEN und Nichtteilnahme der Fraktion der NPD an der Abstimmung angenommen.<br />
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<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />
Der geänderte Gesetzentwurf als Ganzes wurde, einschließlich der geänderten Überschrift,<br />
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Gegenstimmen der Fraktionen DIE LINKE,<br />
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der NPD angenommen.<br />
Schwerin, den 27. November 2012<br />
Ulrike Berger<br />
Berichterstatterin<br />
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