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Drucksache 6/1384 - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />

6. Wahlperiode 27.11.2012<br />

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT<br />

des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur (7. Ausschuss)<br />

zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung<br />

- <strong>Drucksache</strong> 6/1118 -<br />

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes<br />

A. Problem<br />

Eines der vorrangigen bildungspolitischen Anliegen der Landesregierung ist die Steigerung<br />

der Attraktivität des Lehrerberufes am Standort <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>. Dabei sollen die<br />

in Betracht kommenden Maßnahmen sowohl auf die Motivation der bestehenden Lehrerschaft<br />

als auch auf die Gewinnung von Junglehrerinnen und Junglehrern ausgerichtet werden.<br />

Um dieses Ziel zu erreichen, sollen weitere Freiräume für die Lehrerinnen und Lehrer geschaffen<br />

werden, indem Bürokratie abgebaut und Berichtspflichten reduziert werden.<br />

Die bisherigen schulgesetzlichen Regelungen sehen für alle allgemein bildenden Schularten<br />

vor, dass individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Einschränkungen dazu, in welchen Fällen<br />

von einem individuellen Förderplan abgesehen werden kann, sind dem Gesetz nicht ohne<br />

weiteres zu entnehmen. Im Ergebnis führt dies zu einer erheblichen Belastung der Lehrkräfte,<br />

wenn für jede Schülerin und jeden Schüler ein individueller Förderplan erstellt werden muss.<br />

Dieser Gesetzentwurf verfolgt neben der Entbürokratisierung zudem das Ziel einer landesweiten<br />

Vereinheitlichung der in den Schulen des Landes zur Anwendung gebrachten Maßstäbe<br />

zur Bewertung der Leistung sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens.<br />

Die zentralen Regelungen zur Leistungsbewertung sollen zukünftig sowohl innerhalb als auch<br />

außerhalb von Abschlussprüfungen gelten. In den vergangenen Jahren fehlten derartige<br />

landeseinheitliche Maßstäbe zur Leistungsbewertung; sie wurden bislang über entsprechende<br />

Gremienbeschlüsse der Konferenzen hergestellt.


<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />

Die Rechtsprechung neigt zu der Auffassung, dass Versetzungsentscheidungen die Schülerin<br />

oder den Schüler in der Wahrnehmung ihrer oder seiner grundgesetzlichen Freiheit der<br />

Berufswahl und der Wahl der Ausbildungsstätte behindern können. Aus diesem Grund ist es<br />

wichtig, dass einheitliche Leistungsbewertungen nicht wie bislang nur über Gremienbeschlüsse<br />

hergestellt werden.<br />

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht zudem eine dauerhafte Einführung der bisher nur befristeten<br />

Schulwahlfreiheit vor. Die Auswirkungen der freien Schulwahl insbesondere auf die<br />

Entwicklung von Schulstandorten und vor dem Hintergrund der Schülerbeförderung sollten<br />

zunächst evaluiert werden, bevor über diese Regelung endgültig entschieden wird. Die<br />

Evaluation war nach zwei Schuljahren vorgesehen und mit Blick auf die bereits ein Jahr<br />

später auslaufende Befristung kurzfristig durchzuführen, um ebenso kurzfristig eine gesetzliche<br />

Anschlussregelung vorzubereiten. Sie ist nunmehr abgeschlossen und rechtfertigt eine<br />

dauerhafte Einführung der freien Schulwahl.<br />

Von der freien Schulwahl wird im Landesdurchschnitt bisher nur in geringem Umfang<br />

Gebrauch gemacht. Trotz einer leichten Zunahme im Schuljahr 2011/2012 gegenüber dem<br />

ersten Jahr der Schulwahlfreiheit 2010/2011 liegt der Gesamtumfang bezogen auf die jeweilige<br />

Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulart und Jahrgangsstufe im niedrigen<br />

einstelligen Prozentbereich.<br />

Durch die freie Schulwahl gab es keine Auswirkungen auf den Öffentlichen Personennahverkehr<br />

dahingehend, dass geänderte Linienführungen oder zusätzliche Fahrten erforderlich<br />

geworden wären.<br />

Die Schulwahlfreiheit hat auch nicht dazu geführt, dass Schulen nicht mehr im Bestand erhalten<br />

werden konnten. Einige Schulen in den größeren Städten sind durch die Inanspruchnahme<br />

der freien Schulwahl an ihre Kapazitätsgrenzen gestoßen und konnten deshalb einen<br />

Teil der Schülerinnen und Schüler, die nicht im Einzugsbereich wohnen, nicht aufnehmen.<br />

Der Besuch an der örtlich zuständigen Schule war jedoch weiterhin möglich.<br />

An den Schulen, an denen die freie Schulwahl zu einer veränderten Schulanwahl führte,<br />

waren in den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 keine nennenswerten Auswirkungen der<br />

freien Schulwahl auf die pädagogischen und sozialen Prozesse festzustellen.<br />

B. Lösung<br />

Erstellung von individuellen Förderplänen<br />

Die Neuregelung zielt darauf ab, die Erstellung von individuellen Förderplänen einheitlich zu<br />

regeln und auf Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsschwächen oder vermutetem oder<br />

festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf zu beschränken.<br />

Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsschwächen sind Schülerinnen und Schüler mit<br />

Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) oder Lernbeeinträchtigungen im mathematischen<br />

Bereich (Dyskalkulie).<br />

2


<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />

Festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf kann in den acht Förderschwerpunkten<br />

Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung, Körperliche<br />

und motorische Entwicklung, Sehen, Hören sowie Unterricht kranker Schülerinnen und<br />

Schüler bestehen.<br />

Vermuteter sonderpädagogischer Förderbedarf beschreibt bestehende Beeinträchtigungen<br />

sowie Lern- und Leistungsdefizite vor der Antragstellung zur Feststellung des sonderpädagogischen<br />

Förderbedarfs.<br />

Diese Vorschrift muss, um die Lehrkräfte unmittelbar entlasten zu können, vor Ablauf des<br />

ersten Schulhalbjahres 2012/2013 in Kraft treten (1. Januar 2013).<br />

Einheitliche Maßstäbe zur Bewertung der Leistung sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens<br />

Die Neuregelung enthält eine im Gesetz festgeschriebene Verordnungsermächtigung. Danach<br />

wird die oberste Schulbehörde ermächtigt, das Nähere zu den Kriterien und zum Verfahren<br />

der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung in Form von Noten oder Punkten sowie zur<br />

Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln.<br />

Das Inkrafttreten dieser Vorschriften ist an die Schuljahresbeginne 2013/2014 beziehungsweise<br />

2014/2015 gekoppelt.<br />

Dauerhafte Einführung der Schulwahlfreiheit<br />

Die umgehende Entfristung der Regelung über die Schulwahlfreiheit schafft eine klare<br />

gesetzliche Grundlage für das Anmeldeverfahren an weiterführenden allgemein bildenden<br />

Schulen zum Schuljahr 2013/14, das bereits Anfang 2013 beginnt. Diese Vorschrift muss<br />

deshalb zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.<br />

Darüber hinaus hat der Bildungsausschuss beschlossen:<br />

- die Erhöhung der Flexibilität der Mitgliederzahl der Kreis- und Stadtschülerräte bis auf 12,<br />

- die Erhöhung der Flexibilität der Mitgliederzahl der Kreis- und Stadtelternräte bis auf 12,<br />

- die Möglichkeit der Bestimmung eines Vertreters der Klassenelternräte in den Schulelternrat,<br />

- die Erhöhung der Flexibilität der Mitgliederzahl des Landesschülerrates auf bis zu 6 je<br />

Kreis- oder Stadtschülerrat,<br />

- die Erhöhung der Flexibilität der Mitgliederzahl des Landeselternrates auf bis zu<br />

12 Mitglieder je Kreis- oder Stadtelternrat,<br />

- die Möglichkeit der Übertragung der Schulträgerschaft für eine Gesamtschule auf eine<br />

kreisangehörige Gemeinde einschließlich der Geltendmachung der Schullastenausgleichzahlungen.<br />

Mehrheitsentscheidung im Ausschuss<br />

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<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />

Des Weiteren hat der Bildungsausschuss einer Entschließung zugestimmt, mit der die Landesregierung<br />

aufgefordert wird, die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zum Führen von<br />

Schulgirokonten mittels einer Handreichung darzustellen. Zugleich wird die Landesregierung<br />

gebeten zu prüfen, ob die bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zum Führen von Girokonten<br />

im Sinne der Betroffenen ausreichen. Sollte die Landesregierung zu der Auffassung gelangen,<br />

dass dies nicht der Fall ist, wird sie aufgefordert, einen Gesetzesänderungsantrag vorzulegen<br />

bzw. eine entsprechende Rechtsänderung vorzunehmen.<br />

Einstimmigkeit im Ausschuss<br />

C. Alternativen<br />

Keine.<br />

D. Kosten<br />

Keine.<br />

4


<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />

Beschlussempfehlung<br />

Der <strong>Landtag</strong> möge beschließen,<br />

1. den Gesetzentwurf der Landesregierung auf <strong>Drucksache</strong> 6/1118 in der aus der nachfolgenden<br />

Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.<br />

2. folgender Entschließung zuzustimmen:<br />

„Die Landesregierung wird aufgefordert, die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zum<br />

Führen von Schulgirokonten mittels einer Handreichung darzustellen. Zugleich wird die<br />

Landesregierung gebeten zu prüfen, ob die bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zum<br />

Führen von Girokonten im Sinne der Betroffenen ausreichen. Sollte die Landesregierung<br />

zu der Auffassung gelangen, dass dies nicht der Fall ist, wird sie aufgefordert, einen<br />

Gesetzesänderungsantrag vorzulegen bzw. eine entsprechende Rechtsänderung vorzunehmen.“<br />

Schwerin, den 21. November 2012<br />

Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />

Ulrike Berger<br />

Vorsitzende und Berichterstatterin<br />

5


<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />

Zusammenstellung<br />

des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes mit den<br />

Beschlüssen des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />

(7. Ausschuss) ∗)<br />

6<br />

Entwurf Beschlüsse<br />

des 7. Ausschusses<br />

Entwurf eines Zweiten Gesetzes<br />

zur Änderung des Schulgesetzes<br />

Der <strong>Landtag</strong> hat das folgende Gesetz<br />

beschlossen:<br />

Entwurf eines Zweiten Gesetzes<br />

zur Änderung des Schulgesetzes<br />

für das Land <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

(Schulgesetz-SchulG M-V)<br />

Der <strong>Landtag</strong> hat das folgende Gesetz<br />

beschlossen:<br />

Artikel 1 Artikel 1<br />

Das Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10. September 2010<br />

(GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859), das<br />

zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom<br />

22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 212)<br />

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:<br />

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu<br />

§ 62 wie folgt gefasst:<br />

㤠62 Bewertung der Leistungen sowie des<br />

Arbeits- und des Sozialverhaltens“<br />

1. unverändert<br />

2. § 13 Absatz 5 wird aufgehoben. 2. unverändert<br />

3. § 15 Absatz 2 Satz 6 wird aufgehoben. 3. unverändert<br />

4. § 16 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 4. unverändert<br />

5. § 17 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. 5. unverändert<br />

6. § 18 Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben. 6. unverändert<br />

∗) Die vom Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur gegenüber<br />

- dem Text des Gesetzentwurfes der Landesregierung beschlossenen Änderungen und Streichungen sind in der<br />

linken Spalte durch Unterstreichung gekennzeichnet, während die jeweilige Neufassung des Textes in der<br />

rechten Spalte durch Fettdruck hervorgehoben wird.<br />

- den Überschriften des Gesetzentwurfes der Landesregierung erfolgten Änderungen sind in der rechten Spalte<br />

durch Unterstreichung gekennzeichnet.


<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />

Entwurf Beschlüsse<br />

des 7. Ausschusses<br />

7. § 19 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 7. unverändert<br />

8. § 36 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 9. unverändert<br />

9. In § 53 Absatz 1 werden nach Satz 1<br />

folgende Sätze angefügt:<br />

„Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsschwächen<br />

oder mit vermutetem<br />

oder festgestelltem sonderpädagogischem<br />

Förderbedarf werden an allgemein<br />

bildenden Schulen auf der Grundlage individueller<br />

Förderpläne gefördert. Die<br />

Schulen können in eigenem pädagogischem<br />

Ermessen darüber hinausgehende<br />

Regelungen treffen.“<br />

8. § 34 wird wie folgt geändert:<br />

a) In § 34 Absatz 3 Satz 1 werden die<br />

Wörter „allgemeinen Schulen“<br />

durch die Wörter „allgemein bildenden<br />

Schulen“ ersetzt.<br />

b) In § 34 Absatz 4 Satz 1 wird das<br />

Wort „allgemeinen“ durch die<br />

Wörter „allgemein bildenden (§ 11<br />

Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis<br />

e)“ ersetzt.<br />

c) In § 34 Absatz 5 Satz 1 werden die<br />

Wörter „allgemeine Schule“ durch<br />

die Wörter „allgemein bildenden<br />

Schule (§ 11 Absatz 2 Nummer 1<br />

Buchstabe a bis e)“ ersetzt.<br />

d) In § 34 Absatz 5 Satz 2 werden die<br />

Wörter „allgemeinen Schule“ durch<br />

die Wörter „allgemein bildenden<br />

Schule (§ 11 Absatz 2 Nummer 1<br />

Buchstabe a bis e)“ ersetzt.<br />

10. unverändert<br />

7


<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />

8<br />

Entwurf Beschlüsse<br />

des 7. Ausschusses<br />

10. § 55 wird wie folgt geändert: 11. unverändert<br />

a) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Punkt<br />

durch ein Komma ersetzt.<br />

b) Nach Nummer 2 wird folgende<br />

Nummer 3 angefügt:<br />

„3. und über den individuellen Förderplan<br />

nach Maßgabe des § 53<br />

Absatz 1 Satz 2 und 3.“<br />

11. § 62 wird wie folgt geändert: 12. unverändert<br />

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:<br />

„Bewertung der Leistungen sowie des<br />

Arbeits- und des Sozialverhaltens“<br />

b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />

„(1) Die Leistungen der Schülerinnen<br />

oder der Schüler werden durch Noten<br />

oder Punkte bewertet. Das Arbeits-<br />

und Sozialverhalten wird durch Noten,<br />

Punkte oder in anderer geeigneter<br />

Form bewertet.“<br />

12. In § 63 Absatz 1 Satz 1 werden die<br />

Wörter „die Beurteilung“ gestrichen.<br />

13. unverändert<br />

13. In § 64 Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen. 14. unverändert<br />

14. § 69 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 15. unverändert<br />

„3. zu regeln,<br />

a) in welcher Weise eine Bewertung des<br />

Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt<br />

und dabei einheitliche Bewertungsmaßstäbe<br />

sicherzustellen,<br />

b) wie eine Bewertung der Leistung<br />

durch Noten oder durch Punkte erfolgt<br />

(§ 62 Absatz 4 und 5),


<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />

Entwurf Beschlüsse<br />

des 7. Ausschusses<br />

c) das Nähere zu den Kriterien und<br />

Verfahren der einheitlichen<br />

Leistungsbewertung und“.<br />

15. § 77 wird wie folgt geändert: 16. unverändert<br />

a) § 77 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird<br />

wie folgt neu gefasst:<br />

„Grundsätze für die Arbeit mit individuellen<br />

Förderplänen, sofern die<br />

Schule im eigenen pädagogischen<br />

Ermessen eine Regelung gemäß § 53<br />

Absatz 1, Satz 3 trifft,“<br />

b) Die bisherige Nummer 3 wird<br />

Nummer 9.<br />

c) Die neue Nummer 9 wird aufgehoben.<br />

16. In § 78 Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt<br />

gefasst:<br />

„Die Klassenkonferenz berät und<br />

entscheidet ferner über alle Angelegenheiten,<br />

die die Erteilung der Schullaufbahnempfehlung<br />

(§ 15 Absatz 4), die<br />

Erteilung der Berichte (§ 13 Absatz 3<br />

Satz 3 und § 62 Absatz 2), Zeugnisse (§<br />

63) sowie die Versetzungen und Wiederholungen<br />

(§ 64), Kurseinstufungen (§ 65)<br />

und Übergänge (§ 66 Absatz 3 Satz 2)<br />

betreffen.“<br />

17. § 79 Absatz 4 Nummer 4 wird<br />

aufgehoben. Die bisherige Nummer 5<br />

wird Nummer 4.<br />

17. unverändert<br />

18. unverändert<br />

9


<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />

10<br />

ENTWURF Beschlüsse<br />

des 7. Ausschusses<br />

19. In § 83 wird Absatz 2 wie folgt neu<br />

gefasst:<br />

„(2) Der Kreis- oder Stadtschülerrat<br />

wählt aus seiner Mitte einen Vorstand<br />

mit insgesamt bis zu 12 Mitgliedern,<br />

dem eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender<br />

und zwei Stellvertreter bzw.<br />

Stellvertreterinnen angehören, die<br />

Anzahl der weiteren Mitglieder des<br />

Vorstandes legt der Kreis- oder Stadtschülerrat<br />

vor der Wahl fest. § 75<br />

Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“<br />

20. In § 88 Absatz 1 wird nach Satz 1<br />

folgender Satz 2 eingefügt:<br />

„Die Klassenelternräte können ein<br />

anderes ihrer Mitglieder als Vertreter<br />

im Schulelternrat bestimmen.“<br />

21. In § 89 wird Absatz 2 wie folgt neu<br />

gefasst:<br />

„(2) Der Kreis- oder Stadtelternrat<br />

wählt aus seiner Mitte einen Vorstand<br />

mit insgesamt bis zu 12 Mitgliedern,<br />

dem eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender<br />

und zwei Stellvertreter bzw.<br />

Stellvertreterinnen angehören, die<br />

Anzahl der weiteren Mitglieder des<br />

Vorstandes legt der Kreis- oder Stadtelternrat<br />

vor der Wahl fest. § 75 Absatz<br />

4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“<br />

22. In § 91 Absatz 2 wird das Wort „vier“<br />

durch das Wort „sechs“ ersetzt.<br />

23. In § 92 Absatz 2 wird das Wort „sechs“<br />

durch das Wort „zwölf“ ersetzt.


<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />

Entwurf Beschlüsse<br />

des 7. Ausschusses<br />

18. § 143 Absatz 10 wird aufgehoben. 25. unverändert<br />

24. In § 115 Absatz 1 wird folgender Satz 2<br />

eingefügt:<br />

„In den Fällen des § 104 Absatz 3<br />

Satz 1 kann ein Schulkostenbeitrag<br />

auch durch die kreisangehörige<br />

Gemeinde erhoben werden, die nicht<br />

Schulträger einer Gesamtschule im<br />

Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 ist,<br />

wenn und soweit ein öffentlich-rechtlicher<br />

Vertrag nach § 104 Absatz 2<br />

nicht besteht.“<br />

Artikel 2 Artikel 2 unverändert<br />

(1) Artikel 1 Nummer 1, 11, 12 und 16 dieses<br />

Gesetzes treten am 1. August 2013 in Kraft.<br />

Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c und<br />

Nummer 17 treten am 1. August 2014 in<br />

Kraft.<br />

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am<br />

1. Januar 2013 in Kraft.<br />

11


<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />

Bericht der Abgeordneten Ulrike Berger<br />

I. Allgemeines<br />

Der <strong>Landtag</strong> hat den Gesetzentwurf der Landesregierung auf <strong>Drucksache</strong> 6/1118 in seiner<br />

25. Sitzung am 26. September 2012 beraten und federführend an den Bildungsausschuss<br />

überwiesen.<br />

Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat in seiner 17. Sitzung am<br />

19. September 2012 über das Verfahren beraten. Er hat beschlossen, eine öffentliche<br />

Anhörung durchzuführen. Die Anzahl der Sachverständigen wurde auf 11 begrenzt.<br />

In der 23. Sitzung am 21. November 2012 wurde der Gesetzentwurf abschließend beraten.<br />

II. Wesentliche Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und<br />

Kultur<br />

1. Ergebnisse der öffentlichen Anhörung<br />

Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat in seiner 20. Sitzung am<br />

14. November 2012 eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung auf<br />

<strong>Drucksache</strong> 6/1118 durchgeführt.<br />

Der Landeselternrat <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> bewertete die Neuregelungen des Gesetzentwurfes<br />

als unzureichend. Man forderte von der Landesregierung ein transparentes Beteiligungsverfahren.<br />

In den individuellen Lernentwicklungsplänen sehe man eine Bildungschancengleichheit<br />

für alle Schülerinnen und Schüler im Land. Jedes Kind habe das Recht aufgrund<br />

seiner individuellen Voraussetzungen gefördert und gefordert zu werden. Dem<br />

staatlichen Schulamt obliege die Kontrolle des Verfahrens. Der Landeselternrat sprach sich<br />

für die freie Schulwahl und eine Anpassung der Fahrtkosten für die Schülerbeförderung aus.<br />

Der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Noten stand man hingegen sehr kritisch<br />

gegenüber. Der Elternrat sprach sich für mehr Flexibilität innerhalb des Verfahrens aus. Der<br />

Landeselternrat hat vorgeschlagen, dass die selbstständigen Schulen über die generellen<br />

Fragen und Verfahren in den Fachkonferenzen und der jeweiligen Schulkonferenz beraten<br />

und entscheiden.<br />

Der Landesschülerrat <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> führte aus, dass die Neuregelungen durch<br />

den Gesetzentwurf unzureichend und ein Zeugnis des Grundsatzes der Kostenneutralität<br />

seien. Der Schülerrat forderte eine erhöhte Investitionsbereitschaft in den Bildungssektor.<br />

Weiterhin würden die Kinder sozialschwacher Familien durch die Erhöhung der Beförderungskosten<br />

benachteiligt. Hierbei sehe man grundsätzlich den Grundsatz der Schulwahlfreiheit<br />

in Gefahr. Der Rat positionierte sich gegen individuelle Förderpläne. Grundsätzlich<br />

seien diese zu begrüßen, allerdings lasse der enorme Zeitaufwand für Lehrerinnen und<br />

Lehrer eine Erstellung individueller Fördervereinbarungen für alle Schüler nicht zu. In diesem<br />

Zusammenhang verwies man auf eine adäquate Förderung starker Schüler. Diese würden bei<br />

der defizitorientierten Auslegung der Fördermodelle nicht berücksichtigt.<br />

12


<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />

Die Problematik der Kopfnoten wurde vom Schülerrat mit dem Verweis auf die Subjektivität<br />

und der damit verbundenen geringen Aussagekraft grundsätzlich abgelehnt. Die Einführung<br />

von Schulgirokonten hingegen wurde unter der Bedingung der vorherigen Ausarbeitung von<br />

Rahmenrichtlinien als zielführend begrüßt.<br />

Die Schulleitungsvereinigung <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> e. V. bewertete die Abschaffung<br />

der momentanen Variante der individuellen Förderplanung positiv. Sie verursache einen<br />

hohen Aufwand bei kaum erkennbarem Nutzen. Man halte Zielvereinbarungen zwischen<br />

Kindern, Eltern, Lehrern und Sonderpädagogen im Bedarfsfall für wesentlich sinnvoller. Die<br />

so gewonnene Zeit könne für die Arbeit mit den Kindern genutzt werden. Die Vereinigung<br />

forderte überdies eine Nachbesserung des Gesetzentwurfes hinsichtlich des Vermerks über<br />

das Arbeits- und Sozialverhalten auf dem Zeugnis und nicht auf einem optional durch den<br />

Schüler vorzulegendes Beiblatt. Weiter strebe man an, den Begriff der Leistungsfeststellung<br />

nach Klasse 9 aus dem Schulgesetz zu streichen und ihn gegen den Begriff der Nachprüfung<br />

zu ersetzen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens<br />

wurde angeregt, über eine Kombination aus Text und Noten anhand einheitlicher Bewertungsmaßstäbe<br />

nachzudenken. Abschließend begrüßte auch die Schulleitungsvereinigung im<br />

Sinne der Selbstständigkeit und Vereinfachung die Idee der Einführung von Schulgirokonten.<br />

Der Verband der Sonderpädagogik e. V. führte aus, dass die zielorientierte Förderung aller<br />

Schülerinnen und Schüler die Basis pädagogischen Handelns sein müsse. Vor dem Hintergrund<br />

der Einführung eines inklusiven Bildungssystems seien individuelle Bildungspläne<br />

unverzichtbar. Mit dem Wegfall der Erstellung von Förderplänen falle nicht gleichbedeutend<br />

der Anspruch eines jeden Schülers und einer jeden Schülerin auf eine optimale Förderung<br />

weg. Es sei zu befürchten, dass durch den Wegfall der zusätzlichen zeitlichen und finanziellen<br />

Investitionen im Sinne eines mangelnden planvollen Handelns nicht absehbare Folgekosten<br />

entstehen könnten. In der Neuregelung sei vorgesehen, dass zukünftig nur Schülerinnen und<br />

Schüler mit Teilleistungsschwächen oder vermutetem oder festgestelltem Förderbedarf<br />

Anspruch auf eine individuelle Förderung hätten. In der Folge bedeute dies, dass Kinder erst<br />

erkennbar und messbar scheitern müssten, bevor ihnen eine zielgerichtete Förderung zuteilwerde.<br />

Die Beurteilung der Leistungen des Arbeits- und Sozialverhaltens in Noten und<br />

Punkten genüge ebenfalls nicht dem Anspruch auf eine differenzierte und individuelle<br />

Leistungsbewertung im Sinne eines inklusiven Bildungssystems. Es gelte auch hier den<br />

Expertenbericht zur Inklusion abzuwarten.<br />

Der Philologenverband <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> e. V. monierte grundsätzlich die häufigen<br />

Änderungen des Schulgesetzes in den letzten Jahren. Es gäbe neben <strong>Mecklenburg</strong>-<br />

<strong>Vorpommern</strong> kein anderes Bundesland, welches in so kurzer Zeit so viele Schulgesetzänderungen<br />

vorgenommen habe. In Bildungsvergleichsstudien seien genau die Länder<br />

Vorreiter, die über eine geringe Anzahl an Änderungen verfügten. Vor diesem Hintergrund<br />

forderte der Verband mehr Verlässlichkeit und Kontinuität. Vor der letzten Schulgesetzänderung<br />

habe eine große Mehrheit der Sachverständigen vor dem Instrument der Förderplanung<br />

gewarnt. Die Verschriftlichung des individuellen Förderansatzes löse nicht das<br />

Problem. Vor diesem Hintergrund forderte man mehr Zeit, um mit den Kindern und den<br />

Eltern zu arbeiten. Man plädierte für eine ganzheitliche Herangehensweise und keine<br />

Änderung in kleinen Schritten.<br />

13


<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />

Hierbei sollten die Themenbereiche der schulartabhängigen Orientierungsstufen und die Frage<br />

nach einem Abitur mit 12 oder 13 Schuljahren intensiv erörtert werden. Der vorliegende<br />

Gesetzänderungsentwurf hingegen sei keine Entlastung für Lehrerinnen und Lehrer. Der<br />

Philologenverband unterstützte den Vorschlag der Einführung eines Schulgirokontos<br />

ausdrücklich. Allerdings sollten in diesem Zusammenhang rahmenrechtliche Parameter<br />

abgesteckt werden.<br />

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> führte aus, dass<br />

bei der letzten Novellierung des Schulgesetzes viele zusätzliche Aufgaben, wie die Erstellung<br />

schulinterner Lehrpläne, Kontingentstundentafeln, die Einführung individueller Förderpläne<br />

in allen Schularten sowie die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens für Lehrerinnen<br />

und Lehrer gesetzlich festgeschrieben worden seien. Die Bereitstellung zusätzlicher Stunden<br />

sowie eine Qualifizierung der Lehrkräfte sei bislang nicht erfolgt. Das Land habe mit den<br />

Änderungen das Arbeitspensum für Lehrerinnen und Lehrer drastisch erhöht. Grundsätzlich<br />

habe man zwei Möglichkeiten. Entweder man schaffe die notwendigen Bedingungen zur<br />

Umsetzung der zusätzlichen Aufgaben oder man reduziere die Aufgaben. Das Land habe sich<br />

für den zweiten Weg entscheiden. Zum weiteren Änderungsbedarf führte die Gewerkschaft<br />

aus, dass sie eine Überarbeitung des Gesetzes hinsichtlich der Berufsschulen fordere. Nach<br />

dem Gesetz stehe nur demjenigen Berufsschulunterricht zu, der eine Erstausbildung<br />

absolviere. Die Umschüler und Jugendlichen mit einer Zweitausbildung würden trotzdem in<br />

den beruflichen Schulen unterrichtet, aber die Schulen bekämen keine Zuweisung für diese<br />

Schüler. Diese Situation sei inakzeptabel.<br />

Der Verband Bildung und Erziehung <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> führte in seiner Stellungnahme<br />

aus, dass die Änderungsvorschläge grundsätzlich die Zustimmung des Verbandes<br />

fänden. Der Anspruch der Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufes könne mit den<br />

Änderungen jedoch nicht erfüllt werden. Der Aspekt der Schulwahlfreiheit hingegen habe<br />

sich in den letzten Jahren bewährt. Es müsse allerdings sichergestellt werden, dass die<br />

Beförderung für alle Schüler im Land kostenlos sei. Bezüglich der Förderpläne wurde ausgeführt,<br />

dass die Schaffung von Plänen nur ein erster Schritt sein könne. Für die individuelle<br />

Förderung aller Schülerinnen und Schüler fehlten zurzeit nach Einschätzung des Verbandes<br />

jedoch die Möglichkeiten. Eine individuelle Förderung für jeden Schüler und jede Schülerin<br />

durchzuführen, sei angesichts des Arbeitsmehraufwandes unmöglich. Weiter führte der<br />

Verband zum Punkt des Bewertungssystems des Arbeits- und Sozialverhaltens aus, dass man<br />

ein einheitliches System zur Bewertung begrüße. Des Weiten begrüße man die Möglichkeit<br />

der Einrichtung eines Schulgirokontos. Rechtliche Fragen um die Kontoverwaltung,<br />

Zugangsbestimmungen und die Erstattung von Kontoführungsgebühren müssten im Vorfeld<br />

allerdings klar gesetzlich geregelt werden.<br />

Das Diakonische Werk <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> e. V. begrüßte grundsätzlich die<br />

Änderungen und die damit verbundenen Ziele der Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs,<br />

des Abbaus von Bürokratie und der Schaffung von Freiraum für das Lehrpersonal.<br />

Man bezweifelte allerdings, dass die Entbindung der Lehrerinnen und Lehrer von der<br />

Erstellung individueller Förderpläne nicht zu Lasten der mit der Einführung der selbständigen<br />

Schule ausdrücklich gewollten individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler gehen<br />

werde. Weiter kritisierte man die Auffassung, dass die Absenkung pädagogischer Standards<br />

zu einer Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs führe. Die Entfristung der Schulwahlfreiheit<br />

sowie das Ziel einer landeseinheitlichen Bewertung der Leistung des Arbeits- und<br />

Sozialverhaltens hingegen wurden durch das Diakonische Werk ausdrücklich begrüßt.<br />

14


<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />

2. Ergebnisse der schriftlichen Stellungnahmen<br />

Der Verband Deutscher Privatschulen positionierte sich innerhalb seiner Stellungnahme zu<br />

der Frage der Schulwahlfreiheit und des Ausschlusses der Kostenübernahme für die<br />

Beförderung der Schülerinnen und Schüler der kreisfreien Städte. Nach Auffassung des<br />

Verbandes bestehe kein sachlicher Grund für die Begrenzung der Kostenerstattung für die<br />

Beförderung für Schülerinnen und Schüler kreisfreier Städte. Aus infrastrukturellen,<br />

zeitlichen oder finanziellen Erwägungen sei die gesetzliche Regelung nicht zu begründen.<br />

Entscheidet sich der Gesetzgeber für die Schulwahlfreiheit, sei es nur konsequent entsprechende<br />

Kostenansprüche für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von Gemeinde- und<br />

Landesgrenzen oder Schulträgerschaften einheitlich zu regeln. Die jetzige Regelung bedeute<br />

für die betroffenen Eltern und Schüler unzumutbare finanzielle Belastungen und eine<br />

bundesweit beinahe einzigartige Rechts- und Planungsunsicherheit. Der Verband forderte eine<br />

entsprechend einheitliche Regelung.<br />

Der Städte- und Gemeindetag <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> e. V. begrüßte aufgrund des<br />

enormen Zeitaufwandes die Beschränkung der Verpflichtung zur Erstellung individueller<br />

Förderpläne. Die Regelung zum Wegfall der Befristung der Schulwahlfreiheit wurde als<br />

konsequent und richtig angesehen. Ein pflichtiger Schülertransport in den kreisfreien Städten<br />

würde zu Mehrbelastungen für die Städte führen, der gemäß dem Konnexitätsprinzips auszugleichen<br />

wäre. Soweit ein solcher Ausgleich erfolge, begrüße man die Einführung. Ebenso<br />

bewertete der Städte- und Gemeindetag die Einführung von Schulgirokonten positiv.<br />

Der Landkreistag <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> positionierte sich innerhalb seiner Stellungnahme<br />

kritisch gegenüber der Schulwahlfreiheit. Sie habe dazu geführt, dass Schüler an<br />

örtlich unzuständigen Schulen unterrichtet würden. Hiervon seien in nicht unerheblichem<br />

Umfang staatliche Schulen betroffen. Es stelle sich die Frage, ob die notwendigen<br />

Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler nur für den Schulweg zur örtlich zuständigen<br />

Schule durch den Landkreis zu tragen seien. Zudem warnte man vor den Folgekosten der<br />

Inklusion. Diese seien vom einzelnen Landkreis zu tragen. Der Einführung eines Schulgirokontos<br />

trat man aus datenschutzrechtlichen Gründen und einer fehlende Kostenfolgeabschätzung<br />

ebenfalls mit gewisser Skepsis entgegen.<br />

Die Vereinigung der Unternehmerverbände für <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> e. V. bewertet die<br />

Entwicklung der selbständigen Schule und die damit verbundene Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit<br />

von Schulen positiv. Vor dem Hintergrund der hohen Schulabbrecherquoten und<br />

fehlender Ausbildungsreife forderte man die Beigehaltung der Verpflichtung zur Erarbeitung<br />

individueller Förderpläne. Ferner sei die Berufs- und Studienorientierung im aktuellen Schulgesetz<br />

nur unzureichend verankert und sollte im Zuge einer Novellierung dringend überarbeitet<br />

werden.<br />

Der Stadtelternrat Rostock bewertete die geplante Novellierung des Schulgesetzes als partielle<br />

Änderungen in wenigen Teilbereichen. Dringend zu ändernde Bereiche würden allerdings<br />

konsequent ausgelassen. Die Kosten der Schülerbeförderung stelle für Eltern in kreisfreien<br />

Städten eine ungerechtfertigte Einschränkung der freien Schulwahl dar. Die Bewertung des<br />

Arbeits- und Sozialveraltens über Noten würden kein objektives Bild über Stärken und<br />

Schwächen geben. Die Einführung eines Schulgirokontos wurde als durchweg positiv<br />

bewertet.<br />

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<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />

3. Ergebnisse der Beratungen im Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur<br />

Die Koalitionsfraktionen haben die Notwendigkeit der Novellierung des Schulgesetzes, wie<br />

sie in der Begründung des Gesetzentwurfes dargelegt ist, unterstrichen. Im Rahmen der<br />

Beratung haben sie die Auffassung vertreten, dass sich die Novellierung des Schulgesetzes<br />

weitestgehend auf die Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf beschränken solle, da<br />

zeitnah eine umfangreiche Schulgesetzänderung vorgesehen sei.<br />

Die Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben dem gegenüber<br />

erheblichen Änderungsbedarf gesehen. Von Seiten der Fraktion DIE LINKE waren<br />

Änderungen in 24 Paragraphen und Bündnis 90/DIE GRÜNEN in 5 Paragraphen beantragt<br />

worden.<br />

Zu den angenommenen Anträgen<br />

Die Überschrift wurde der des Ursprungsgesetztes angepasst.<br />

Die Änderung wurde einstimmig angenommen.<br />

Aufgrund eines Änderungsantrages der Fraktion DIE LINKE wurde in § 34 der Begriff<br />

„allgemeinen Schule“ durch den Begriff „allgemein bildenden Schule“ (§ 11 Absatz 2 Nr. 1<br />

Buchstabe a bis e) ersetzt. Begründet wurde dies damit, dass sich der geltende Gesetzestext<br />

auf den Begriff „allgemeine Schule/n“ stütze, der nicht im Schulgesetz definiert sei. Der<br />

Bezug zum § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e definiere als Schularten die<br />

„allgemein bildenden Schulen“. Somit würden auch die Förderschulen zu den allgemein<br />

bildenden Schulen gehören. Begriffliche Unstimmigkeiten hätten inhaltliche Unstimmigkeiten<br />

zur Folge. Um das zu vermeiden, müssten gesetzeskonforme Begriffe verwendet werden.<br />

Der Antrag wurde mehrheitlich mit einer Stimme der Fraktion der CDU und den Stimmen der<br />

Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der NPD, bei einer Enthaltung<br />

seitens der Fraktion der SPD angenommen, ein Abgeordneter der Fraktion der SPD hat an der<br />

Abstimmung nicht teilgenommen.<br />

Die Fraktionen der SPD und CDU hatten Änderungen in den §§ 83 und 89 beantragt. Als<br />

Begründung wurde darauf verwiesen, dass durch das Kreisstrukturgesetz vom 12. Juli 2010<br />

die Landkreise in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> neugeordnet und ihre Anzahl verringert worden<br />

seien. Insbesondere für die Vertreterinnen und Vertreter der Kreisschüler- und Kreiselternräte<br />

hätten sich die Entfernungen innerhalb der Landkreise und die Anzahl der zu betreuenden<br />

Schulen vergrößert.<br />

Mit dem Antrag solle dieser Strukturveränderung Rechnung getragen werden. Durch die<br />

Erhöhung der Flexibilität auf bis zu 12 Mitglieder der Kreis- und Stadtschülerräte sowie der<br />

Kreis- und Stadtelternräte solle das Ziel erreicht werden, die Schüler- und Elternvertreter in<br />

ihrem Ehrenamt vor Ort zu stärken, die einzelnen Mitglieder zu entlasten und insbesondere<br />

die Attraktivität eines Engagement als Kreisschülerrats- und Kreiselternratsmitglied zu<br />

erhöhen.<br />

Die Änderung wurde einstimmig angenommen.<br />

16


<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />

Ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in § 88 zielte darauf ab, dass die Klassenelternräte<br />

ein anderes ihrer Mitglieder als Vertreter in den Schulelternrat bestimmen könnten.<br />

Die Ergänzung übernehme die Regelungen, die für die Vertretung der Schul- oder<br />

Kreiselternräte im Stadt- oder Kreiselternrat gelte. Häufig hätten die Vorsitzenden der<br />

Klassenelternräte nicht die Zeit oder Möglichkeit, auch an den Beratungen des Schulelternrates<br />

teilzunehmen. Deshalb solle es zulässig sein, eine/n Vertreter/in zu entsenden. Dadurch<br />

würde auch mehr Eltern die Gelegenheit eingeräumt, sich aktiv zu beteiligen.<br />

Der Änderungsantrag wurde einstimmig angenommen.<br />

Auf Grund eines Änderungsantrages der Fraktionen der CDU und SPD zu den §§ 91 und 92<br />

ist eine Erhöhung der Anzahl der Mitglieder der Gremien vorgesehen. Dies vor dem<br />

Hintergrund, dass durch das Kreisstrukturgesetz vom 12. Juli 2010 die Landkreise in<br />

<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> neugeordnet worden seien und ihre Anzahl verringert worden sei.<br />

Hierdurch habe sich die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter aus den Landkreisen in den<br />

Landesschüler- und Landeselternrat erheblich reduziert.<br />

Mit dem Antrag solle dieser Strukturveränderung Rechnung getragen werden. Durch die<br />

Erhöhung der Flexibilität der Mitgliederzahl des Landesschülerrates auf bis zu 6 Mitglieder je<br />

Kreis- oder Stadtschülerrat sowie der Mitgliederzahl des Landeselternrates auf bis zu<br />

12 Mitglieder je Kreis- oder Stadtelternrat solle das Ziel erreicht werden, die Schüler- und<br />

Elternvertreter in ihrem Ehrenamt vor Ort zu stärken und eine bessere Vertretung in der<br />

Fläche zu erreichen.<br />

Mit der Erhöhung der Anzahl der Mitglieder im Landesschüler- und Landeselternrat könne es<br />

zu einer Entlastung, insbesondere der einzelnen Mitglieder aus den Landkreisen kommen, und<br />

damit die Attraktivität eines Engagements als Landesschülerrats- und Landeselternratsmitglied<br />

erhöht werden.<br />

Die Änderungen wurden mehrheitlich angenommen.<br />

Ein weiterer Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und SPD sah vor, dass einer<br />

kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft übertragen und diese Schullastenausgleichszahlungen<br />

geltend machen könne. Begründet wurde dies damit, dass nach dem<br />

Grundsatz des § 103 Absatz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes die Landkreise Träger von<br />

Gesamtschulen seien. Allerdings könne nach § 104 Absatz 3 des Schulgesetzes einer<br />

kreisangehörigen Gemeinde die Trägerschaft übertragen werden. Damit werde die Gemeinde<br />

aber nicht zum gesetzlichen Schulträger im Sinne des § 103 des Schulgesetzes; sie sei<br />

demzufolge auch nicht berechtigt, einen Schullastenausgleich für auswärtige Schülerinnen<br />

und Schüler nach § 115 Schulgesetz zu erheben. Diese Möglichkeit bestehe nach dem<br />

Wortlaut dieser Vorschrift nur für den Schulträger (gemeint ist aber der Schulträger nach<br />

Schulgesetz, also der Landkreis).<br />

Die Kommunalverfassung sehe in den §§ 150, 165 und 167 lediglich die Möglichkeit des<br />

Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vor, um die finanziellen Auswirkungen zu<br />

regeln. Eine spezialgesetzliche Regelung im einschlägigen Schulgesetz fehle bisher. Diese<br />

Lücke solle geschlossen werden. Damit sei dann durch das Gesetz der Schullastenausgleich<br />

auch für diese Fälle einheitlich geregelt und es bestehe für diesen Regelungsgegenstand<br />

zukünftig keine Abhängigkeit von für den Einzelfall der Übertragung einer Schulträgerschaft<br />

abzuschließenden Verträgen.<br />

Sofern im Einzelfall ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 104 Absatz 2 bestehe und den<br />

Schullastenausgleich regele, behalte diese Regelung ihre Gültigkeit.<br />

Die Änderung wurde einvernehmlich angenommen.<br />

17


<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />

Darüber hinaus haben die Fraktionen der CDU und SPD beantragt einer Entschließung<br />

zuzustimmen, mit der die Landesregierung aufgefordert werden sollte, die bestehenden<br />

rechtlichen Möglichkeiten zum Führen von Schulgirokonten mittels einer Handreichung<br />

darzustellen. Zugleich wird die Landesregierung gebeten zu prüfen, ob die bisherigen<br />

rechtlichen Möglichkeiten zum Führen von Girokonten im Sinne der Betroffenen ausreichen.<br />

Sollte die Landesregierung zu der Auffassung gelangen, dass dies nicht der Fall ist, werde sie<br />

aufgefordert, einen Gesetzesänderungsantrag vorzulegen bzw. eine entsprechende<br />

Rechtsänderung vorzunehmen.<br />

Begründet wurde dies damit, dass in der Anhörung zum Gesetzentwurf deutlich geworden sei,<br />

dass nicht alle Schulträger ihren Schulen Girokonten zur Verfügung stellen würden, obwohl<br />

dies rechtlich möglich wäre und viele Schulen dies wünschten. Der Entschließungsantrag<br />

trage diesem Wunsch Rechnung. Mit einer Handreichung könnten bestehende Unsicherheiten<br />

bei Schulträger und Schulen verringert werden.<br />

Die Entschließung wurde einstimmig angenommen.<br />

Zu den abgelehnten Anträgen<br />

Die Fraktion DIE LINKE hatte Änderungen insbesondere in § 7 Religionsunterricht (hier den<br />

Abs. 2 Satz2 sowie den Abs. 3 Satz 1 neu zu fassen), § 9 Kontingentstundetafel (hier in Abs.<br />

1 die Nummer 3 und in Abs. 2 den Satz 1 zu streichen), § 16 Übergang in Jahrgangsstufe 10<br />

(hier Abs. 2 Satz 3 aufzuheben und den Abs. 4 Satz 3 neu zu fassen), den § 35 „Gemeinsamer<br />

Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf“<br />

neu zu fassen, § 36 Die Förderschulen (hier den Abs. 1 neu zu fassen und im Abs. 2 Satz 2<br />

vor dem Wort ‚Abschlüsse‘ das Wort ‚gleichwertig‘ einzufügen), § 39 Ganztagsangebote und<br />

Ganztagsschulen (hier den Abs. 4 neu zu fassen), § 39a Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung<br />

an der Selbstständigen Schule (hier den Abs. 3 Satz 3 neu zu fassen),<br />

§ 45 Aufnahmeanspruch und Aufnahmebeschränkungen (hier den Abs. 2 neu zu fassen),<br />

§ 53 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis (hier im Abs. 1 nach Satz 1 die folgenden<br />

Sätze anzufügen; Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsschwächen, mit vermutetem oder<br />

festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler, die nicht<br />

versetzt worden sind, werden an allgemein bildenden Schulen auf der Grundlage individueller<br />

Förderpläne gefördert. Die Schulen können in eigenem pädagogischem Ermessen darüber<br />

hinausgehende Regelungen treffen.), § 55 Informationsrechte der Erziehungsberechtigten und<br />

der Schülerinnen und Schüler (hier Abs. 1 Satz 1 neu zu fassen, im Abs. 1 Satz 2 eine neue<br />

Ziffer 5 einzufügen sowie im Abs. 3 eine neue Nummer 3 einzufügen), § 60 Erziehungsmaßnahmen<br />

(hier im Abs. 2 die Ziffer 4 zu streichen), § 60a Ordnungsmaßnahmen (hier<br />

im Abs. 1 eine neue Ziffer 6 anzufügen), § 64 Versetzung und Wiederholung (hier Abs. 1 Satz<br />

4 zu streichen und Abs. 2 neu zu fassen), § 66 Wahl der weiterführenden Bildungsgänge (hier<br />

den Abs. 2 neu zu fassen) sowie § 92 Landeselternrat (hier den Abs. 2 neu zu fassen)<br />

beantragt. Die Änderungsanträge zu den §§ 7, 45, 55, 60 und 60a wurden bei Zustimmung<br />

seitens der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der NPD mehrheitlich<br />

mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt. Die Änderungsanträge zu den §§ 9 und<br />

16 wurden bei Zustimmung seitens der Fraktionen DIE LINKE und der NPD, bei Enthaltung<br />

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen<br />

abgelehnt.<br />

18


<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode <strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong><br />

Die Änderungsanträge zu den §§ 35, 36 und 53 wurden bei Zustimmung seitens der Fraktion<br />

DIE LINKE, Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mehrheitlich mit den<br />

Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der NPD abgelehnt. Der Änderungsantrag<br />

zum § 39a wurde bei Zustimmung seitens der Fraktionen DIE LINKE und der NPD<br />

mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE<br />

GRÜNEN abgelehnt. Der Änderungsantrag zum § 39 wurde bei Zustimmung seitens der<br />

Fraktion DIE LINKE mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, BÜNDNIS<br />

90/DIE GRÜNEN und der NPD abgelehnt. Der Änderungsantrag zum § 66 wurde bei<br />

Zustimmung der Fraktion DIE LINKE und Enthaltung seitens der Fraktionen BÜNDNIS<br />

90/DIE GRÜNEN und der NPD mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen<br />

abgelehnt. Ein Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE, mit dem die Landesregierung<br />

aufgefordert werden sollte, bis spätestens zum 31. 12.2012 die „Verordnung zur Berechnung<br />

der Schulkostenbeiträge und zum Verfahren des Schullastenausgleichs sowie der Internatsunterbringungskosten<br />

(Schullastenausgleichsverordnung-SchLAVO-MV)“ vom 22. Mai 1997<br />

i. d. F. vom 18.04.2001 wegen der verpflichtenden Einführung der kommunalen Doppik im<br />

gemeindlichen Haushalts- und Rechnungswesen mit dem 01.01.2012 zu überarbeiten, wurde<br />

bei Zustimmung seitens der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der<br />

NPD mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt.<br />

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hatten Anträge zur Änderung des § 52 Rechtsstellung<br />

der Schulen (hier Abs. 2 neu zu fassen), § 55 Informationsrechte der Erziehungsberechtigten<br />

und der Schülerinnen und Schüler (hier Abs. 3 neu zu fassen), § 64 Versetzung<br />

und Wiederholung (hier die Ziffer 13 des Art. 1 des Gesetzentwurfes zu streichen),<br />

§ 69 Verordnungsermächtigung (hier in Ziffer 14 des Art. 1 des Gesetzentwurfes nach ‚3.‘ die<br />

Wörter ‚nach Zustimmung durch den für Bildung zuständigen <strong>Landtag</strong>sausschuss‘<br />

einzufügen) und § 78 Klassenkonferenz (hier in Ziffer 16 des Art. 1 des Gesetzentwurfes nach<br />

‚(§ 15 Absatz 4)‘ die Wörter ‚die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens (§ 62 Absatz<br />

1)‘ einzufügen) eingebracht, die mehrheitlich abgelehnt worden sind. Die Änderungsanträge<br />

zu den §§ 64, 69 und 78 wurden bei Zustimmung seitens der Fraktionen DIE LINKE und<br />

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und<br />

der NPD abgelehnt. Der Änderungsantrag zum § 52 wurde bei Zustimmung seitens der<br />

Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der NPD, bei Enthaltung seitens der Fraktion<br />

DIE LINKE mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen abgehlehnt.<br />

Zur Schlussabstimmung<br />

Der geänderte Artikel 1 des Gesetzentwurfes wurde mehrheitlich mit den Stimmen der<br />

Koalitionsfraktionen bei Gegenstimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/<br />

DIE GRÜNEN und Nichtteilnahme der Fraktion der NPD an der Abstimmung angenommen.<br />

Der unveränderte Artikel 2 des Gesetzentwurfes wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen<br />

und der Fraktion DIE LINKE bei Gegenstimme der Fraktion BÜNDNIS 90/<br />

DIE GRÜNEN und Nichtteilnahme der Fraktion der NPD an der Abstimmung angenommen.<br />

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<strong>Drucksache</strong> 6/<strong>1384</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />

Der geänderte Gesetzentwurf als Ganzes wurde, einschließlich der geänderten Überschrift,<br />

mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Gegenstimmen der Fraktionen DIE LINKE,<br />

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der NPD angenommen.<br />

Schwerin, den 27. November 2012<br />

Ulrike Berger<br />

Berichterstatterin<br />

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