Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen ... - LexFind
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Organisation und Verwaltung<br />
4. Abschnitt:<br />
Erteilung der <strong>militärischen</strong> Fahrberechtigung und Nachkontrollen<br />
Art. 32 Zuständigkeit<br />
Das SVSAA erteilt die Fahrberechtigung und trägt sie im zivilen Fahrberechtigungsregister<br />
ein. Es verfügt allfällige militärische Auflagen und Beschränkungen.<br />
Art. 33 Gültigkeit; Eintragung<br />
Die Fahrberechtigung wird unbefristet erteilt und im Führerausweis im Kreditkartenformat<br />
(FAK) eingetragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im Artikel<br />
34. Sie behält ihre Gültigkeit auch nach dem Ausschei<strong>den</strong> des Fahrzeugführers<br />
oder der Fahrzeugführerin aus der Armee für die ausserdienstliche militärische<br />
Tätigkeit.<br />
Art. 34 Fahrberechtigung auf Probe<br />
1 Dem Inhaber oder der Inhaberin eines Führerausweis auf Probe wird die Fahrberechtigung<br />
mit gleicher Befristung wie im zivilen Recht erteilt.<br />
2 Die Verlängerung der Probezeit des Führerausweis auf Probe gilt auch für die<br />
Fahrberechtigung.<br />
3 Absatz 2 findet keine Anwendung bei Wegfall der Voraussetzungen zur Erteilung<br />
der Fahrberechtigung oder bei Widerhandlungen, die zu deren Entzug führen.<br />
Art. 35 Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung<br />
1 Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrberechtigung der Hauptkategorie 930 wer<strong>den</strong><br />
gemäss <strong>den</strong> zivilen Vorschriften durch die zuständige zivile Behörde zur<br />
vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung aufgeboten.<br />
2 Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrberechtigung der Hauptkategorie 950 und<br />
960 wer<strong>den</strong> durch das SVSAA alle fünf Jahre bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht<br />
zur Kontrolluntersuchung durch <strong>den</strong> Truppenarzt aufgeboten.<br />
3 Bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht wer<strong>den</strong> die Kosten für die vertrauensärztliche<br />
Untersuchung durch das SVSAA <strong>über</strong>nommen.<br />
Art. 36 Repetitorium<br />
1 Zu Beginn jeder Dienstleistung haben die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen<br />
aller Kategorien eine funktionsbezogene Repetitionsausbildung zu absolvieren.<br />
Diese beinhaltet neben der Übernahme des Fahrzeuges eine theoretische<br />
und praktische Ausbildung und Angewöhnung.<br />
2 Der LVb Log 2 erlässt die dafür notwendigen Vorgaben und Anforderungen.