Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen ... - LexFind
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510.710<br />
Organisation und Verwaltung<br />
Teil 8<br />
Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, die Ausrüstung, <strong>den</strong> Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation<br />
8100 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät<br />
8101 Für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Versandstücken ist das Beförderungspapier nach 5.4.1 SDR/ADR nur erforderlich,<br />
wenn ein Logistikbetrieb der Armee als Absender auftritt.<br />
8102 Für die Beförderung von gefährlichen Gütern in festverbun<strong>den</strong>en oder ortsbeweglichen Tanks ist das Beförderungspapier nach<br />
5.4.1 SDR/ADR immer notwendig.<br />
8103 Bei Gefahrgutbeförderungen <strong>über</strong> der Freigrenze sind die zutreffen<strong>den</strong> schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblätter) mitzuführen.<br />
8104 Der Fahrzeugführer muss von <strong>den</strong> gültigen schriftlichen Weisungen vor der Abfahrt Kenntnis nehmen.<br />
8105 Die schriftlichen Weisungen sind im Fahrerhaus so aufzubewahren, dass sie leicht auffindbar sind.<br />
8106 Schriftliche Weisungen, die auf die im Fahrzeug befindlichen Güter nicht zutreffen, müssen zur Vermeidung von Verwechslungen<br />
von <strong>den</strong> zutreffen<strong>den</strong> Dokumenten getrennt aufbewahrt wer<strong>den</strong>.<br />
8107 Das Anbringen von Grosszetteln (Placards) ist einzig auf Beförderungseinheiten mit festverbun<strong>den</strong>en oder ortsbeweglichen Tanks<br />
erforderlich.<br />
8108 Das Anbringen von orangefarbener Kennzeichnung ist auf Beförderungseinheiten mit festverbun<strong>den</strong>en oder ortsbeweglichen<br />
Tanks erforderlich.<br />
8109 Sofern auf der Beförderungseinheit vorhan<strong>den</strong>, sind die orangefarbenen Tafeln bei Stückguttransporten <strong>über</strong> der Freigrenze aufzuklappen.<br />
8110 Das Anbringen von sämtlicher Gefahrgutkennzeichnung an <strong>den</strong> Beförderungseinheiten ist in der ausseror<strong>den</strong>tlichen Lage untersagt.<br />
In der besonderen Lage entscheidet der Einheitskommandant.<br />
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