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Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen ... - LexFind

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510.710<br />

Organisation und Verwaltung<br />

1200 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art Beförderungsdurchführung<br />

1201 Die Vorschriften der Anhänge 1 und 2 gelten nicht für:<br />

– Beförderungen von Maschinen oder Geräten, die in Ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter<br />

enthalten, vorausgesetzt, es wer<strong>den</strong> Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwer<strong>den</strong><br />

des Inhalts verhindert;<br />

– Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es wer<strong>den</strong> alle Massnahmen<br />

zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen.<br />

1300 Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen<br />

1301 Die Vorschriften der Anhänge 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen von Gasen in Ausrüstungsteilen des Fahrzeuges oder seines<br />

Aufbaus.<br />

1400 Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen<br />

1401 Die Vorschriften der Anhänge 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen von:<br />

– Kraftstoff, der zum Antrieb des Fahrzeuges oder zum Betrieb deren Einrichtungen dient;<br />

– Kraftstoff in tragbaren Reservekraftstoffbehälter (wie Kanister), die auf <strong>den</strong> dafür vorgesehenen Einrichtungen befestigt sind.<br />

Die Gesamtmenge des Reservekraftstoffes darf je Beförderungseinheit 80 Liter nicht <strong>über</strong>steigen;<br />

– Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen, Baugeräte oder anderen Beförderungsmittel (wie Boote),<br />

wenn er für <strong>den</strong> Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient.<br />

1500 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert wer<strong>den</strong><br />

1501 Sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, gelten in der Tabelle 10C des Anhangs 2 folgende Masseinheiten:<br />

– für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1, die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg);<br />

– für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg;<br />

– für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefässes in Liter.<br />

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