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Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen ... - LexFind

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510.710<br />

Organisation und Verwaltung<br />

Anhang 2<br />

(Art. 58)<br />

10C Liste der Güter und Mengen, deren Beförderung auf bestimmten Strassenstrecken in der Nähe geschützter Gewässer oder<br />

durch bestimmte Tunnels (siehe Tabellen 10A und 10B) bewilligungsfrei, bewilligungspflichtig oder verboten ist<br />

Die in Spalte 12 der Tabelle 10C angegebenen Nummern entsprechen <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Sondervorschriften:<br />

2 In nicht metallenen Innen- und Aussenverpackungen<br />

3 In Verpackungen bis 50 kg pro Versandstück<br />

4 Ungereinigte leere Verpackungen : mit Bewilligung zulässig<br />

6 In Gefässen von höchstens 150 l<br />

7 Verboten in Batteriefahrzeuge<br />

8 Leere, ungereinigte Gefässe, Batteriefahrzeuge und Flaschenbündel: zulässig<br />

9 Verboten in Tanks<br />

10 Leere ungereinigte Gefässe, Flaschenbündel und Tanks : zulässig<br />

13 Leere, ungereinigte Gefässe und Tanks: mit Bewilligung zulässig<br />

14 In Gefässen von höchstens 50 l<br />

18 In Gefässen von höchstens 50 kg<br />

19 In Gefässen von höchstens 30 kg<br />

21 In Gefässen von höchstens 250 l<br />

22 Leere, ungereinigte Verpackungen: zulässig<br />

31 In Tankfahrzeugen mit Bewilligung des SVSA A erlaubt, wenn keine andere verhältnismässige Transportmöglichkeit<br />

besteht. Die Bewilligungsbehörde ordnet die notwendigen Sicherheitsmassnahmen an.<br />

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