Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen ... - LexFind
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510.710<br />
Organisation und Verwaltung<br />
Anhang 2<br />
(Art. 58)<br />
10C Liste der Güter und Mengen, deren Beförderung auf bestimmten Strassenstrecken in der Nähe geschützter Gewässer oder<br />
durch bestimmte Tunnels (siehe Tabellen 10A und 10B) bewilligungsfrei, bewilligungspflichtig oder verboten ist<br />
Die in Spalte 12 der Tabelle 10C angegebenen Nummern entsprechen <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Sondervorschriften:<br />
2 In nicht metallenen Innen- und Aussenverpackungen<br />
3 In Verpackungen bis 50 kg pro Versandstück<br />
4 Ungereinigte leere Verpackungen : mit Bewilligung zulässig<br />
6 In Gefässen von höchstens 150 l<br />
7 Verboten in Batteriefahrzeuge<br />
8 Leere, ungereinigte Gefässe, Batteriefahrzeuge und Flaschenbündel: zulässig<br />
9 Verboten in Tanks<br />
10 Leere ungereinigte Gefässe, Flaschenbündel und Tanks : zulässig<br />
13 Leere, ungereinigte Gefässe und Tanks: mit Bewilligung zulässig<br />
14 In Gefässen von höchstens 50 l<br />
18 In Gefässen von höchstens 50 kg<br />
19 In Gefässen von höchstens 30 kg<br />
21 In Gefässen von höchstens 250 l<br />
22 Leere, ungereinigte Verpackungen: zulässig<br />
31 In Tankfahrzeugen mit Bewilligung des SVSA A erlaubt, wenn keine andere verhältnismässige Transportmöglichkeit<br />
besteht. Die Bewilligungsbehörde ordnet die notwendigen Sicherheitsmassnahmen an.<br />
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