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Sicherung der Vertragserfüllung Sicherung der Vertragserfüllung

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1. Arten<br />

<strong>Sicherung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vertragserfüllung</strong><br />

Pfandrechte (1)<br />

Fahrnispfandrechte<br />

(Pfandobjekt: bewegl.<br />

Sachen, For<strong>der</strong>ung, an<strong>der</strong>e<br />

Rechte)<br />

Grundpfandrechte<br />

(Pfandobjekt: Grundstücke)<br />

Faustpfand<br />

Retentionsrecht<br />

An<strong>der</strong>e<br />

Fahrnispfandrechte<br />

Grundpfandverschreibung<br />

Schuldbrief<br />

Gült<br />

<strong>Sicherung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vertragserfüllung</strong><br />

Pfandrechte (2)<br />

2. Fahrnispfandrecht: Fünf Grundsätze<br />

Akzessorietät: Pfandrecht ist von Bestand <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung<br />

abhängig<br />

Kausalität: Wirksamkeit <strong>der</strong> Pfandbestellung ist von Gültigkeit<br />

des Pfandvertrages abhängig (vgl. Art. 974 Abs. 2 ZGB)<br />

Publizität: Pfandrecht muss äusserlich erkennbar sein (Art. 884<br />

Abs. 1 und 3 ZGB)<br />

Öffentlicher Glaube: Gutgläubiger Dritter darf sich auf<br />

Rechtsschein des Besitzes verlassen (Art. 884 Abs. 2 ZGB)<br />

Unteilbarkeit: Pfand muss erst bei vollständiger Tilgung <strong>der</strong><br />

Schuld zurückgegeben werden (Art. 889 Abs. 2 ZGB)<br />

2

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