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Sicherung der Vertragserfüllung Sicherung der Vertragserfüllung

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<strong>Sicherung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vertragserfüllung</strong><br />

Pfandrechte (14)<br />

15. Merkmale des Schuldbriefes<br />

Schuldbrief als <strong>Sicherung</strong>s- und Verkehrspfandrecht<br />

Natur <strong>der</strong> zu sichernden For<strong>der</strong>ung: Keine<br />

Bedingungen und keine Anknüpfung an<br />

Gegenleistungen (Art. 854 ZGB)<br />

Wertpapiercharakter<br />

a) Versprechen des Schuldners, nicht ohne Vorweisung <strong>der</strong><br />

Urkunde zu leisten (vgl. Art. 965 f. OR)<br />

b) Geltendmachung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung aus dem Schuldbrief ist an den<br />

Besitz des Titels geknüpft (Art. 868 Abs. 1 ZGB; vgl. auch Art.<br />

869 Abs. 1 und Art. 870 ZGB)<br />

Schuldbrief und Grundverhältnis<br />

<strong>Sicherung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vertragserfüllung</strong><br />

Pfandrechte (15)<br />

16. Bezeichnung des Gläubigers (Art. 859 Abs. 1 und<br />

2 ZGB, Art. 868 f. ZGB); Arten von Schuldbriefen<br />

Eigentümerschuldbrief (Ordrepapier)<br />

Namenschuldbrief (Ordrepapier)<br />

Inhaberschuldbrief (Inhaberpapier)<br />

17. Möglichkeiten <strong>der</strong> Verwendung des Schuldbriefes<br />

zu <strong>Sicherung</strong>szwecken<br />

Verwendung des Schuldbriefes zur Begründung<br />

eines Grundpfandrechtes<br />

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