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Wasserversorgungs-Reglement - Gemeinde Grossdietwil

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Art. 48 Baukostenbeiträge<br />

1 Die WV <strong>Grossdietwil</strong> kann von den interessierten Grundeigentümern zusätzlich zu den<br />

Anschlussgebühren Beiträge im Sinne des Planungs- und Baugesetzes von bis zu 100<br />

Prozent der Gesamtkosten erheben.<br />

2 An die Kosten der Neuerstellung und Erweiterung von Hydrantenanlagen können von<br />

den Eigentümern der im Hydrantenbereich (100 m) liegenden Gebäude Beiträge verlangt<br />

werden.<br />

3 Die Aufteilung der Kosten erfolgt nach dem Perimeterverfahren gemäss kantonaler Perimeterverordnung.<br />

Art. 49 Verwaltungsgebühren<br />

Für die behördlichen Aufwendungen in Anwendung des <strong>Reglement</strong>s, wie Prüfung der Gesuche,<br />

Beizug von Fachleuten, Erteilung von Anschlussbewilligungen, Kontrolle und Abnahme<br />

der Anlagen und administrative Arbeiten, erhebt die WV <strong>Grossdietwil</strong> Bewilligungs- und Kontrollgebühren.<br />

Es gilt die Verordnung über den Gebührenbezug der <strong>Gemeinde</strong>n. Die WV<br />

<strong>Grossdietwil</strong> hat zudem Anspruch auf Ersatz der Auslagen.<br />

Art. 50 Zahlungspflicht<br />

1 Zahlungspflichtig für Anschlussgebühr, Baukostenbeiträge, Betriebsgebühr und Verwaltungsgebühren<br />

sind die Grundeigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.<br />

2 Bei einer Handänderung haftet der Rechtsnachfolger solidarisch im Umfang des gesetzlichen<br />

Pfandrechts für die vom Zahlungspflichtigen noch nicht bezahlten Gebühren und<br />

Beiträge.<br />

Art. 51 Gesetzliches Pfandrecht<br />

Für die Forderungen aus dem Wasserbezugsverhältnis (z.B. Abgaben und Gebühren) besteht<br />

gemäss § 50 des kantonalen Wassernutzungs- und <strong>Wasserversorgungs</strong>gesetzes an<br />

den betreffenden Grundstücken ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes, gesetzliches<br />

Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch, und zwar für die Anschlussgebühr und die<br />

Baukostenbeiträge für die Dauer von zehn Jahren und für jährlich wiederkehrende Gebühren<br />

für die Dauer von zwei Jahren.<br />

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