Wasserversorgungs-Reglement - Gemeinde Grossdietwil
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Art. 48 Baukostenbeiträge<br />
1 Die WV <strong>Grossdietwil</strong> kann von den interessierten Grundeigentümern zusätzlich zu den<br />
Anschlussgebühren Beiträge im Sinne des Planungs- und Baugesetzes von bis zu 100<br />
Prozent der Gesamtkosten erheben.<br />
2 An die Kosten der Neuerstellung und Erweiterung von Hydrantenanlagen können von<br />
den Eigentümern der im Hydrantenbereich (100 m) liegenden Gebäude Beiträge verlangt<br />
werden.<br />
3 Die Aufteilung der Kosten erfolgt nach dem Perimeterverfahren gemäss kantonaler Perimeterverordnung.<br />
Art. 49 Verwaltungsgebühren<br />
Für die behördlichen Aufwendungen in Anwendung des <strong>Reglement</strong>s, wie Prüfung der Gesuche,<br />
Beizug von Fachleuten, Erteilung von Anschlussbewilligungen, Kontrolle und Abnahme<br />
der Anlagen und administrative Arbeiten, erhebt die WV <strong>Grossdietwil</strong> Bewilligungs- und Kontrollgebühren.<br />
Es gilt die Verordnung über den Gebührenbezug der <strong>Gemeinde</strong>n. Die WV<br />
<strong>Grossdietwil</strong> hat zudem Anspruch auf Ersatz der Auslagen.<br />
Art. 50 Zahlungspflicht<br />
1 Zahlungspflichtig für Anschlussgebühr, Baukostenbeiträge, Betriebsgebühr und Verwaltungsgebühren<br />
sind die Grundeigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.<br />
2 Bei einer Handänderung haftet der Rechtsnachfolger solidarisch im Umfang des gesetzlichen<br />
Pfandrechts für die vom Zahlungspflichtigen noch nicht bezahlten Gebühren und<br />
Beiträge.<br />
Art. 51 Gesetzliches Pfandrecht<br />
Für die Forderungen aus dem Wasserbezugsverhältnis (z.B. Abgaben und Gebühren) besteht<br />
gemäss § 50 des kantonalen Wassernutzungs- und <strong>Wasserversorgungs</strong>gesetzes an<br />
den betreffenden Grundstücken ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes, gesetzliches<br />
Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch, und zwar für die Anschlussgebühr und die<br />
Baukostenbeiträge für die Dauer von zehn Jahren und für jährlich wiederkehrende Gebühren<br />
für die Dauer von zwei Jahren.<br />
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