Wasserversorgungs-Reglement - Gemeinde Grossdietwil
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VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />
Art. 57 Aufhebung des bisherigen <strong>Reglement</strong>s<br />
Mit dem Inkrafttreten dieses <strong>Reglement</strong>s wird das <strong>Wasserversorgungs</strong>reglement der Personalkorporation<br />
<strong>Grossdietwil</strong> vom 01. Januar 1996 aufgehoben.<br />
Art. 58 Einführung / Übergangsbestimmungen<br />
Ab dem Jahre 2010 werden die Gebühren für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grossdietwil</strong> wie folgt erhoben:<br />
1 Die Anschlussgebührenerhebung gemäss dem vorliegenden neuen <strong>Reglement</strong> tritt auf<br />
den 01. Januar 2010 in Kraft. Jede vor diesem Datum erteilte Baubewilligung wird nach<br />
dem alten <strong>Reglement</strong> der Personalkorporation <strong>Grossdietwil</strong> entschieden. Alle ab dem<br />
01. Januar 2010 erteilten Baubewilligungen unterliegen für die Kalkulation der Anschlussgebühr<br />
dem neuen <strong>Reglement</strong>.<br />
2 Die Betriebsgebühren-Rechnung im Sommer 2010 wird auf Basis des neuen <strong>Wasserversorgungs</strong>-<strong>Reglement</strong>s<br />
in Rechnung gestellt.<br />
Art. 59 Ausnahmen<br />
1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen unter Abwägung der öffentlichen<br />
und privaten Interessen Ausnahmen von den Vorschriften dieses <strong>Reglement</strong>s gestatten.<br />
2 Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, befristet sein<br />
oder als widerrufbar erklärt werden.<br />
Art. 60 Hängige Verfahren<br />
Die bei Inkrafttreten dieses <strong>Reglement</strong>s bei der Personalkorporation oder beim Regierungsrat<br />
hängigen Verfahren sind nach dem alten Recht zu entscheiden.<br />
Hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind nach altem Recht zu beurteilen, ausgenommen<br />
in Fällen, in denen dem Verwaltungsgericht die unbeschränkte Überprüfungsbefugnis<br />
zusteht.<br />
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