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Wasserversorgungs-Reglement - Gemeinde Grossdietwil

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VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen<br />

Art. 57 Aufhebung des bisherigen <strong>Reglement</strong>s<br />

Mit dem Inkrafttreten dieses <strong>Reglement</strong>s wird das <strong>Wasserversorgungs</strong>reglement der Personalkorporation<br />

<strong>Grossdietwil</strong> vom 01. Januar 1996 aufgehoben.<br />

Art. 58 Einführung / Übergangsbestimmungen<br />

Ab dem Jahre 2010 werden die Gebühren für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Grossdietwil</strong> wie folgt erhoben:<br />

1 Die Anschlussgebührenerhebung gemäss dem vorliegenden neuen <strong>Reglement</strong> tritt auf<br />

den 01. Januar 2010 in Kraft. Jede vor diesem Datum erteilte Baubewilligung wird nach<br />

dem alten <strong>Reglement</strong> der Personalkorporation <strong>Grossdietwil</strong> entschieden. Alle ab dem<br />

01. Januar 2010 erteilten Baubewilligungen unterliegen für die Kalkulation der Anschlussgebühr<br />

dem neuen <strong>Reglement</strong>.<br />

2 Die Betriebsgebühren-Rechnung im Sommer 2010 wird auf Basis des neuen <strong>Wasserversorgungs</strong>-<strong>Reglement</strong>s<br />

in Rechnung gestellt.<br />

Art. 59 Ausnahmen<br />

1 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen unter Abwägung der öffentlichen<br />

und privaten Interessen Ausnahmen von den Vorschriften dieses <strong>Reglement</strong>s gestatten.<br />

2 Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, befristet sein<br />

oder als widerrufbar erklärt werden.<br />

Art. 60 Hängige Verfahren<br />

Die bei Inkrafttreten dieses <strong>Reglement</strong>s bei der Personalkorporation oder beim Regierungsrat<br />

hängigen Verfahren sind nach dem alten Recht zu entscheiden.<br />

Hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind nach altem Recht zu beurteilen, ausgenommen<br />

in Fällen, in denen dem Verwaltungsgericht die unbeschränkte Überprüfungsbefugnis<br />

zusteht.<br />

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