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Wasserversorgungs-Reglement - Gemeinde Grossdietwil

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§ 50 Pfandrecht<br />

Für die Forderungen aus den Wassernutzungs- und Wasserbezugsverhältnissen (§§ 26, 39<br />

und 40) und für die Kosten der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (§ 48) besteht<br />

für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit an den betreffenden Grundstücken ohne<br />

Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, welches den übrigen Pfandrechten im<br />

Rang vorgeht.<br />

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