Wie darf ich meine Mietwohnung verändern? - Mieterverband
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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />
über Geschmacksfragen sind n<strong>ich</strong>t rechtsmissbräuchl<strong>ich</strong>. Als Beispiele eines<br />
Rechtsmissbrauchs sind aber folgende Fälle denkbar:<br />
BEISPIELE<br />
● Demontage eines von der Mieterin in Auftrag gegebenen<br />
Telefonanschlusses;<br />
● Wegen einer unmittelbar bevorstehenden, umfassenden Renovation<br />
der Wohnung entfällt jedes Interesse der Vermieterin an einer<br />
<strong>Wie</strong>derherstellung;<br />
● Es lässt s<strong>ich</strong> zweifelsfrei nachweisen, dass die Vermieterin damit<br />
einen Wortbruch begeht.<br />
Die <strong>Wie</strong>derherstellungspfl<strong>ich</strong>t entfällt auch, wenn die Nachmieterin s<strong>ich</strong><br />
bereit erklärt, die Änderung zu übernehmen und s<strong>ich</strong> ihrerseits zur<br />
<strong>Wie</strong>derherstellung beim Auszug verpfl<strong>ich</strong>tet.<br />
1.8<br />
Entschädigung beim Auszug<br />
Unter Umständen hat der Mieter für die Wohnung einen erhebl<strong>ich</strong>en Mehrwert<br />
geschaffen. Er hat Anspruch auf eine Entschädigung dieses Mehrwerts, sofern<br />
eine schriftl<strong>ich</strong>e Zustimmung des Vermieters zu den vorgenommenen Arbeiten<br />
vorliegt. Erhebl<strong>ich</strong> ist der Mehrwert allerdings nur, wenn die Änderungen von<br />
allge<strong>meine</strong>r Nützl<strong>ich</strong>keit sind. Zudem müssen sie für den Vermieter einen<br />
Geldwert haben; er kann zum Beispiel die Wohnung dank der Mieterinvestition<br />
künftig teurer vermieten. Luxuriöse oder aussergewöhnl<strong>ich</strong>e Einr<strong>ich</strong>tungen (die<br />
nur einen kleinen Kreis von Liebhabern ansprechen) aber auch kleinere Investitionen<br />
(Ersatz Türklinken, Sockelleisten etc.) geben noch keinen Anspruch auf<br />
Entschädigung.<br />
Ein gewisser Ermessensspielraum ist bei der Bemessung der<br />
Entschädigung vorhanden. Die Höhe r<strong>ich</strong>tet s<strong>ich</strong> n<strong>ich</strong>t ausschliessl<strong>ich</strong> nach<br />
dem Wert der Arbeit, sondern nach dem zurückgebliebenen Gewinn im Hinblick<br />
auf die Weitervermietung. Klare Verhältnisse lassen s<strong>ich</strong> durch eine vorgängige<br />
schriftl<strong>ich</strong>e Vereinbarung schaffen.<br />
1.9<br />
SONDERFALL<br />
Erneuerung oder Änderung aus der Zeit vor dem 1.7.90<br />
Bei Erneuerungen oder Änderungen mit Arbeitsbeginn vor dem 1.7.90 kommt<br />
teilweise noch das alte Mietrecht zur Anwendung. Schon damals galt, dass<br />
Veränderungen an der Wohnung nur mit Zustimmung der Vermieterin erlaubt<br />
sind. Das Gesetz sah aber keine Formvorschrift für diese Zustimmung vor und<br />
enthielt keine zwingende Regelung über den <strong>Wie</strong>derherstellungsanspruch der<br />
Vermieterin. Es überliess diese Fragen der freien Vereinbarung der Parteien. In<br />
den meisten Formularmietverträgen finden s<strong>ich</strong> dazu Bestimmungen. Wer also<br />
beim Auszug für Veränderungen und Erneuerungen vor dem 1. 7.90 belangt<br />
wird, konsultiert als erstes seinen damaligen Mietvertrag. Fehlt eine gegenteilige<br />
Vertragsvorschrift, kann er s<strong>ich</strong> auch auf eine mündl<strong>ich</strong> erteilte Zustimmung<br />
berufen.<br />
Der Entschädigungsanspruch der Mieterin am Ende der Mietzeit beurteilt<br />
s<strong>ich</strong> dagegen wieder nach geltendem Mietrecht. Er ist geschuldet, wenn die<br />
Änderung mit Zustimmung der Vermieterin vorgenommen wurde und nach<br />
Verlassen der Wohnung ein erhebl<strong>ich</strong>er Mehrwert zurückbleibt (vgl. Ziffer 1.8).<br />
3<br />
Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />
www.mieterverband.ch