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Wie darf ich meine Mietwohnung verändern? - Mieterverband

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Merkblatt für Mieterinnen und Mieter<br />

über Geschmacksfragen sind n<strong>ich</strong>t rechtsmissbräuchl<strong>ich</strong>. Als Beispiele eines<br />

Rechtsmissbrauchs sind aber folgende Fälle denkbar:<br />

BEISPIELE<br />

● Demontage eines von der Mieterin in Auftrag gegebenen<br />

Telefonanschlusses;<br />

● Wegen einer unmittelbar bevorstehenden, umfassenden Renovation<br />

der Wohnung entfällt jedes Interesse der Vermieterin an einer<br />

<strong>Wie</strong>derherstellung;<br />

● Es lässt s<strong>ich</strong> zweifelsfrei nachweisen, dass die Vermieterin damit<br />

einen Wortbruch begeht.<br />

Die <strong>Wie</strong>derherstellungspfl<strong>ich</strong>t entfällt auch, wenn die Nachmieterin s<strong>ich</strong><br />

bereit erklärt, die Änderung zu übernehmen und s<strong>ich</strong> ihrerseits zur<br />

<strong>Wie</strong>derherstellung beim Auszug verpfl<strong>ich</strong>tet.<br />

1.8<br />

Entschädigung beim Auszug<br />

Unter Umständen hat der Mieter für die Wohnung einen erhebl<strong>ich</strong>en Mehrwert<br />

geschaffen. Er hat Anspruch auf eine Entschädigung dieses Mehrwerts, sofern<br />

eine schriftl<strong>ich</strong>e Zustimmung des Vermieters zu den vorgenommenen Arbeiten<br />

vorliegt. Erhebl<strong>ich</strong> ist der Mehrwert allerdings nur, wenn die Änderungen von<br />

allge<strong>meine</strong>r Nützl<strong>ich</strong>keit sind. Zudem müssen sie für den Vermieter einen<br />

Geldwert haben; er kann zum Beispiel die Wohnung dank der Mieterinvestition<br />

künftig teurer vermieten. Luxuriöse oder aussergewöhnl<strong>ich</strong>e Einr<strong>ich</strong>tungen (die<br />

nur einen kleinen Kreis von Liebhabern ansprechen) aber auch kleinere Investitionen<br />

(Ersatz Türklinken, Sockelleisten etc.) geben noch keinen Anspruch auf<br />

Entschädigung.<br />

Ein gewisser Ermessensspielraum ist bei der Bemessung der<br />

Entschädigung vorhanden. Die Höhe r<strong>ich</strong>tet s<strong>ich</strong> n<strong>ich</strong>t ausschliessl<strong>ich</strong> nach<br />

dem Wert der Arbeit, sondern nach dem zurückgebliebenen Gewinn im Hinblick<br />

auf die Weitervermietung. Klare Verhältnisse lassen s<strong>ich</strong> durch eine vorgängige<br />

schriftl<strong>ich</strong>e Vereinbarung schaffen.<br />

1.9<br />

SONDERFALL<br />

Erneuerung oder Änderung aus der Zeit vor dem 1.7.90<br />

Bei Erneuerungen oder Änderungen mit Arbeitsbeginn vor dem 1.7.90 kommt<br />

teilweise noch das alte Mietrecht zur Anwendung. Schon damals galt, dass<br />

Veränderungen an der Wohnung nur mit Zustimmung der Vermieterin erlaubt<br />

sind. Das Gesetz sah aber keine Formvorschrift für diese Zustimmung vor und<br />

enthielt keine zwingende Regelung über den <strong>Wie</strong>derherstellungsanspruch der<br />

Vermieterin. Es überliess diese Fragen der freien Vereinbarung der Parteien. In<br />

den meisten Formularmietverträgen finden s<strong>ich</strong> dazu Bestimmungen. Wer also<br />

beim Auszug für Veränderungen und Erneuerungen vor dem 1. 7.90 belangt<br />

wird, konsultiert als erstes seinen damaligen Mietvertrag. Fehlt eine gegenteilige<br />

Vertragsvorschrift, kann er s<strong>ich</strong> auch auf eine mündl<strong>ich</strong> erteilte Zustimmung<br />

berufen.<br />

Der Entschädigungsanspruch der Mieterin am Ende der Mietzeit beurteilt<br />

s<strong>ich</strong> dagegen wieder nach geltendem Mietrecht. Er ist geschuldet, wenn die<br />

Änderung mit Zustimmung der Vermieterin vorgenommen wurde und nach<br />

Verlassen der Wohnung ein erhebl<strong>ich</strong>er Mehrwert zurückbleibt (vgl. Ziffer 1.8).<br />

3<br />

Mieterinnen- und <strong>Mieterverband</strong><br />

www.mieterverband.ch

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