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Meine Rechte danach als Zeitsoldat, Markus Krämer

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A Abfindung<br />

Abfindung<br />

Im Soldatenjargon die Bezeichnung für die Übergangsbeihilfe<br />

(§ 12 SVG).<br />

� Übergangsbeihilfe, � Dienstzeitversorgung<br />

Allgemeines zur Versorgung für SaZ<br />

Die wesentliche Rechtsgrundlage für den SaZ ist das SVG. Im SVG<br />

werden die Berufsförderungsansprüche, die Dienstzeitversorgung,<br />

die Einsatzversorgung und andere wichtige Rechtsgrundlagen<br />

für den SaZ aufgezeigt.<br />

Seit 04.05.2005 gelten durch das BfFEntwG neue Regelungen in<br />

der Berufsförderung sowie Dienstzeitversorgung. Ergänzend<br />

wurde die BföV vom 23.10.2006 geschaffen. Ausführungsbestimmungen<br />

zur BföV existieren seit Juni 2007. Diese neu geschaffene<br />

dreistufige „Normenpyramide“ – Gesetz, Verordnung und Verwaltungsvorschrift<br />

– soll künftig Herzstück des Berufsförderungs- und<br />

Dienstzeitversorgungsrechtes sein und die meisten der unzähligen<br />

Einzelerlasse aufheben. Somit wird das Recht für alle Beteiligten<br />

übersichtlicher gestaltet.<br />

Weitere wichtige Normen und Vorschriften findet man in den Sozialgesetzbüchern.<br />

Das grundlegende Gesetz für die Rentenversicherung<br />

ist das SGB VI. Dieses ist für den SaZ insofern wichtig, <strong>als</strong><br />

bei der Beendigung der Dienstzeit bei ihm regelmäßig eine Nachversicherung<br />

in die gesetzliche Rentenversicherung stattfindet.<br />

Entscheidend für die Krankenversicherung ist das SGB V. Für den<br />

Fall der Arbeitslosigkeit sind das SGB II und III maßgeblich.<br />

Bei Kriegs- oder � Wehrdienstbeschädigungen (WDB) kommt <strong>als</strong><br />

weiteres relevantes Gesetz noch das BVG mit Rentenleistungen in<br />

Betracht.<br />

Anpassung der Versorgungsbezüge (ÜGeb)<br />

an die Besoldung<br />

Die Anpassung der Versorgungsbezüge an eine Besoldungserhöhung<br />

der aktiven Soldaten ergibt sich aus § 50 Abs. 2 BRRG. Dort<br />

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Anrechnung von Wehrdienstzeiten A<br />

heißt es, dass von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge<br />

entsprechend zu regeln sind, wenn die DB der Beamten allgemein<br />

oder für einzelne Laufbahngruppen erhöht oder vermindert werden.<br />

Da die Soldaten ebenfalls wie Beamte nach dem BBesG besoldet<br />

werden, gilt das Anpassungsrecht auch für Soldaten. Dementsprechend<br />

nehmen SaZ <strong>als</strong> Empfänger von ÜGeb an linearen Besoldungserhöhungen<br />

wie aktive Soldaten teil, d.h. die Versorgung<br />

wird prozentual in gleichem Umfang angehoben wie die entsprechenden<br />

DB der aktiven Soldaten. Werden nach den genannten<br />

Bestimmungen die Versorgungsbezüge allgemein oder für einzelne<br />

Laufbahngruppen erhöht oder vermindert, so ändern sich<br />

gemäß § 89b SVG von demselben Zeitpunkt an die ÜGeb und Ausgleichsbezüge<br />

der SaZ entsprechend. Somit ist sichergestellt, dass<br />

die ÜGeb an allgemeinen Erhöhungen der Versorgungsbezüge<br />

teilnehmen.<br />

Anrechnung von Wehrdienstzeiten<br />

Nach den §§ 8 und 8a SVG können unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Zeiten der beruflichen Bildung gemäß § 5 SVG und des<br />

Wehrdienstes ganz oder teilweise angerechnet werden: in der<br />

Wirtschaft auf Berufs- und Betriebszugehörigkeit, im öffentlichen<br />

Dienst auf Dienst- und Beschäftigungszeiten.<br />

Die Anrechnungsbestimmungen sind z.B. enthalten:<br />

� im BBG<br />

� im Beamtenrecht der Länder<br />

� im ArPlSchG<br />

� im TVöD<br />

� in sonstigen Tarifverträgen<br />

� in Einzelarbeitsverträgen<br />

§ 8 SVG ist zwingendes Recht für alle Arbeitgeber, die der Staatsgewalt<br />

der Bundesrepublik Deutschland unterworfen sind.<br />

Grundsätzlich wird die Wehrdienstzeit und ggf. die Zeit einer<br />

Maßnahme der beruflichen Bildung nach § 5 SVG mit ihren jeweils<br />

gesamten zeitlichen Längen in voller Höhe auf die Berufszu-<br />

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A Anrechnung von Wehrdienstzeiten<br />

gehörigkeit bzw. Dienstzeit (bei Arbeitnehmern im öffentlichen<br />

Dienst) angerechnet, was jedoch von untergeordneter Bedeutung<br />

in der praktischen Anwendung ist (im öffentlichen Dienst bestimmen<br />

z.B. Dienstzeiten die Dauer der Zahlung von Krankenbezügen<br />

bzw. die Zahlung von Jubiläumszuwendungen).<br />

Bedeutsamer ist die Betriebszugehörigkeit bzw. Beschäftigungszeit,<br />

beeinflusst diese doch z.B. Kündigungsfristen, Urlaubsansprüche,<br />

passives und aktives Wahlrecht zum Betriebsrat, sonstige<br />

Wählbarkeiten, die betriebliche Altersversorgung (nicht die gesetzliche<br />

Rentenversicherung), tarifliche Bestimmungen und Betriebsvereinbarungen.<br />

Die Grundwehrdienstzeit, die Zeit einer Maßnahme der beruflichen<br />

Bildung nach § 5 SVG, aber auch das Studium an einer Universität<br />

der Bundeswehr werden grundsätzlich in voller Länge<br />

angerechnet; der verbleibende Rest der Dienstzeit zu einem<br />

Drittel.<br />

Insbesondere werden Wehrdienstzeiten für das Besoldungsdienstalter,<br />

für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und somit für das<br />

Ruhegehalt in vollem Umfang berücksichtigt. Dagegen werden<br />

Wehrdienstzeiten grundsätzlich nicht auf Probe- und Ausbildungszeiten<br />

im Beamtenverhältnis angerechnet (Probezeit).<br />

Die Anrechnung erfolgt jedoch nur „im ersten auf Dauer angelegten<br />

Beschäftigungsverhältnis“, nicht in späteren Beschäftigungsverhältnissen.<br />

Während einer Probezeit bzw. bei befristeten<br />

Arbeitsverhältnissen erfolgt keine Anrechnung. Diese wird<br />

allerdings nach Ablauf der Probezeit von üblicherweise sechs<br />

Monaten auch rückwirkend ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses<br />

wirksam. Die Wehrdienstzeit kann jedoch auch bei später<br />

begründeten Dauerarbeitsverhältnissen angerechnet werden,<br />

wenn die Beschäftigungszeit des ersten Arbeitsverhältnisses<br />

kraft gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift in den späteren Arbeitsverhältnissen<br />

anzurechnen ist. Jedoch ist dieser Fall eher die<br />

Ausnahme.<br />

Besonderheiten haben sich durch das neue Tarifrecht im öffentlichen<br />

Dienst ergeben, das seit dem 01.10.2005 in den meisten<br />

Bereichen des öffentlichen Dienstes gilt. Problematisch ist die For-<br />

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derung einer „einschlägigen Berufserfahrung“, die bei einer<br />

höheren Eingruppierung bei der Aufnahme der Tätigkeit notwendig<br />

ist. Im Wortlaut des TVöD sowie des SVG wird der Begriff<br />

„einschlägige Berufserfahrung“ nicht genannt, so dass man <strong>als</strong><br />

ausgeschiedener SaZ Gefahr läuft, <strong>als</strong> „Berufsanfänger“ eingestuft<br />

zu werden, was sich wiederum in der Bezahlung bemerkbar<br />

macht.<br />

Generell kann der BFD auf Antrag des Soldaten eine Bescheinigung<br />

über die Anrechnung von Ausbildungs- und Verwendungszeiten<br />

in der Bundeswehr auf die Praktikantenzeit ausstellen.<br />

Ebenfalls kann für eine Zulassung zur Meisterprüfung im Handwerk<br />

bzw. zur Fortbildungsprüfung in Industrie und Handel bei einer<br />

vorliegenden berufsnahen Verwendung in der Bundeswehr<br />

eine Bescheinigung über diese Tätigkeit mit dem entsprechenden<br />

Zeitraum erstellt werden. Weitere Einzelheiten können in einem<br />

Gespräch mit dem BFD-Berater geklärt werden.<br />

Anwartschaftsversicherung<br />

Anwartschaftsversicherung A<br />

SaZ sind während der Dienstzeit nicht krankenversicherungspflichtig<br />

und erhalten eine unentgeltliche truppenärztliche<br />

Versorgung, die mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr endet.<br />

Nun ist es von mehreren Umständen abhängig, ob im Anschluss<br />

an das Dienstverhältnis z.B. durch ein neues Beschäftigungs-<br />

oder Ausbildungsverhältnis ein Schutz durch eine gesetzliche<br />

Krankenversicherung besteht. Es empfiehlt sich daher<br />

rechtzeitig bei einer privaten Krankenversicherung eine sogenannte<br />

„Anwartschaftsversicherung“ abzuschließen. Ein früher<br />

Abschluss einer Anwartschaftsversicherung kann bei einem<br />

entsprechenden Anwartschaftsversicherungstyp („große Anwartschaft“)<br />

vorteilhaft sein, da sich der Beitrag nach dem<br />

Alter zum Zeitpunkt des Eintritts bemisst; zwischenzeitlich<br />

eintretende Gesundheitsrisiken werden dabei ohne Beitragserhöhung<br />

mitversichert. Sie kommt auch für Ehefrauen von Soldaten<br />

in Betracht, die bei einem derzeit bestehenden Arbeitsverhältnis<br />

sich später privat versichern möchten oder aufgrund fehlenden<br />

gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes versichern<br />

müssen.<br />

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A Anzeigepflicht der Versorgungsempfänger<br />

Versäumt der Soldat den rechtzeitigen Krankenversicherungsschutz,<br />

muss er beim Ausscheiden aus der Bundeswehr aufgrund<br />

eventueller Gesundheitsschäden bei privaten Krankenversicherungen<br />

mit einer Ablehnung oder hohen Versicherungsbeiträgen<br />

rechnen. Zusätzlich zur Beihilfe (70 Prozent für Beihilfeberechtigtem<br />

und Ehepartner, 80 Prozent für Kinder) sollte für die bleibende<br />

Versorgungslücke von 30 Prozent (bzw. 20 Prozent) eine<br />

private Krankenversicherung abgeschlossen werden. Der Beihilfeanspruch<br />

besteht für den Zeitraum, in dem Übergangsgebührnisse<br />

gezahlt werden.<br />

Es besteht auch die Möglichkeit der Anwartschaft in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (z.B. Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen,<br />

Ersatzkassen), die in der Regel für den SaZ aber<br />

teurer <strong>als</strong> eine Anwartschaft in der privaten Krankenversicherung<br />

ist. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(GKV) vor der Dienstzeit in der Bundeswehr: Die<br />

Mitgliedschaft kann <strong>als</strong> freiwillige Mitgliedschaft weitergeführt<br />

werden. Im Krankheitsfall hat man <strong>als</strong> Soldat aufgrund der unentgeltlichen<br />

truppenärztlichen Versorgung keinen Anspruch auf<br />

Leistungen aus der GKV; die Beiträge sind in diesem Zeitraum entsprechend<br />

reduziert. Nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr<br />

besteht ein umfassender Versicherungsschutz. Einzelne Krankenkassen<br />

bieten für Heilfürsorgeberechtigte einen besonderen Tarif<br />

(ca. 30 Euro) an.<br />

Anzeigepflicht der Versorgungsempfänger<br />

Gemäß § 62 BeamtVG/§ 60 SVG ist jeder Versorgungsempfänger<br />

(<strong>als</strong>o auch Empfänger von ÜGeb) verpflichtet, Änderungen in den<br />

persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die für die Zahlung der<br />

Versorgungsbezüge von Bedeutung sind, sofort und unaufgefordert<br />

der WBV, möglichst unter Beifügung entsprechender Unterlagen,<br />

anzuzeigen. Aufgrund unterbliebener Anzeige entstandene<br />

Überzahlungen sind an die Bundeswehr zurückzuzahlen. Eine<br />

Rückforderung von Versorgungsbezügen ist grundsätzlich unbefristet<br />

möglich, da der Auszahlungsbetrag unter einem gesetzlichen<br />

Vorbehalt steht.<br />

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Anzuzeigen sind insbesondere:<br />

� jede Verlegung des Wohnsitzes (auch innerhalb des bisherigen<br />

Wohnortes)<br />

� jede Veränderung der Familienverhältnisse (Heirat, Ehescheidung,<br />

Tod des Ehegatten sowie Geburt/Heirat/Tod eines Kindes)<br />

� der Bezug von Kindergeld und/oder des kinderbezogenen Teils<br />

im Familienzuschlag (Unterschiedsbetrag) durch einen anderen<br />

Berechtigten<br />

� die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft mit Kindern des<br />

Ehegatten (Stiefkindern), Pflege- oder Enkelkindern<br />

� alle anderen Änderungen, die Einfluss auf die Zahlung des Kindergeldes<br />

haben können<br />

� die Aufnahme der Beschäftigung im öffentlichen Dienst und<br />

die Höhe des Einkommens aus dieser Beschäftigung ohne erneute<br />

Aufforderung<br />

� die Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung unter Angabe<br />

des Arbeitgebers und der Art der Beschäftigung sowie ein<br />

innerbetrieblicher Wechsel oder sonstige Änderungen des Arbeitsverhältnisses;<br />

den Bezug und jede Änderung von Einkünften<br />

(insbesondere in Hinblick auf § 11 Abs. 3 SVG)<br />

� Änderungen der Bankverbindung<br />

Anzeigepflicht der Versorgungsempfänger A<br />

� die Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung des Ehegatten<br />

unter Angabe der Anschrift des Arbeitgebers (bei Tätigkeit<br />

im öffentlichen Dienst)<br />

� die Bewilligung von Versorgungskrankengeld, die Bezugsdauer<br />

sowie das bewilligende Versorgungsamt bzw. zuständige<br />

Behörde<br />

Insbesondere für die Ruhensregelung bzw. den Regelungen nach<br />

§ 11 Abs. 3 SVG relevante Einkommen müssen sofort der WBV gemeldet<br />

werden.<br />

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A Arbeitsförderung<br />

Bei Verletzung der Anzeigepflicht, die <strong>als</strong> schuldhaft zur Umgehung<br />

von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensregelungen nachgewiesen<br />

werden kann, droht der Entzug der Versorgungsbezüge<br />

auf Zeit oder sogar auf Dauer.<br />

Sollten Zweifel bestehen, ob Leistungen anzeigepflichtig sind, die<br />

man erhält oder erhalten hat, sollte man diese der WBV schriftlich<br />

mitteilen; somit ist man auf jedem Fall der Meldepflicht nachgegangen.<br />

Die WBV wir dann den Sachverhalt prüfen und ggf. einen<br />

neuen Bescheid erstellen.<br />

Arbeitsförderung<br />

Die Arbeitsförderung ist Bestandteil der staatlichen Arbeitsmarktpolitik.<br />

Sie soll dazu beitragen, einen möglichst hohen Stand der<br />

Beschäftigung zu erreichen, zu erhalten und die Struktur der Beschäftigung<br />

zu verbessern. Rechtsgrundlage der Arbeitsförderung<br />

ist im Wesentlichen das SGB III. Die Leistungen des SGB III gelten<br />

grundsätzlich nicht für länger dienende SaZ, die über die Maßnahmen<br />

der Berufsförderung und der Dienstzeitversorgung nach dem<br />

SVG über eine eigenständige Arbeitsförderung verfügen. So<br />

schließt § 86a SVG ausdrücklich Ansprüche auf Förderung der beruflichen<br />

Bildung nach dem SGB III aus. Gleichwohl ist die Meldung<br />

bei der Agentur für Arbeit vorgeschrieben und sinnvoll, besonders<br />

dann, wenn Arbeitslosigkeit droht und mit Leistungen des § 86a<br />

SVG oder in Folge des SGB III und SGB II zu rechnen ist. Die Durchführung<br />

der Aufgaben nach dem SGB III obliegt der Bundesagentur<br />

für Arbeit und den ihr nachgeordneten Dienststellen der Arbeitsverwaltung,<br />

wobei diese Maßnahmen für SaZ nur eingeschränkt<br />

gelten:<br />

� Berufsberatung<br />

� Arbeitsvermittlung<br />

� Förderung der beruflichen Bildung (soweit im SGB III festgelegt)<br />

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Arbeitsförderung A<br />

� Arbeits- und Berufsförderung Behinderter/berufliche Rehabilitation<br />

(soweit im SGB III festgelegt)<br />

� Gewährung von Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von<br />

Arbeitsplätzen<br />

� Gewährung von Arbeitslosengeld (teilweise im Rahmen der Zuständigkeit<br />

auch Arbeitslosengeld II)<br />

Jeder hat die Möglichkeit, sich im Rahmen des Beratungsauftrages<br />

an die Agenturen für Arbeit zu wenden. Berufs- und Arbeitsmarktberatung<br />

informieren über die beruflichen Möglichkeiten<br />

sowie die aktuelle Arbeitsmarktsituation.<br />

Die Arbeitsvermittlung ist das Zusammenführen von arbeitsuchenden<br />

Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die Arbeitskräfte suchen.<br />

Die Förderung der beruflichen Bildung wird unterteilt in berufliche<br />

Ausbildung und berufliche Weiterbildung. Für die berufliche<br />

Ausbildung gewährt die Agentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfen<br />

für eine geeignete berufliche Ausbildung in Betrieben<br />

oder überbetrieblichen Einrichtungen sowie für die Teilnahme<br />

an Grundausbildungs- und Förderungslehrgängen und anderen<br />

berufsvorbereitenden Maßnahmen. Einzelheiten regeln §§ 59 ff.<br />

SGB III.<br />

Im Rahmen der beruflichen Weiterbildung fördert die Agentur<br />

für Arbeit Teilnahmen an entsprechenden Maßnahmen. Diese<br />

Maßnahmen und der Träger müssen für eine Förderung zugelassen<br />

sein, die Agentur für Arbeit muss den Teilnehmer vor der<br />

Maßnahme beraten. Die Förderung setzt voraus, dass die Weiterbildung<br />

notwendig ist, um den arbeitslosen Arbeitnehmer<br />

wieder beruflich einzugliedern, um eine drohende Arbeitslosigkeit<br />

abzuwenden, um im Falle der Teilzeitbeschäftigung<br />

oder wegen eines fehlenden Berufsabschlusses eine Vollzeitbeschäftigung<br />

erlangen zu können. Die Maßnahmen müssen zum<br />

Ziel haben, berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten<br />

zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen<br />

oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, einen<br />

Berufsabschluss zu vermitteln oder zu einer anderen beruflichen<br />

Tätigkeit zu befähigen. Teilnehmern an Maßnahmen zur<br />

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A Arbeitslosenversicherung (SaZ)<br />

beruflichen Weiterbildung werden Leistungen nach den §§ 77 ff.<br />

SGB III gewährt.<br />

Diese Regelungen treffen aber nur ehemalige Soldaten, die keine<br />

Förderung nach SVG erhalten. � (Arbeitslosenversicherung)<br />

Arbeitslosenversicherung (SaZ)<br />

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des SVG mit Wirkung vom<br />

01.01.1987 ist erstm<strong>als</strong> eine finanzielle Vorsorge bei Arbeitslosigkeit<br />

ausscheidender SaZ mit mindestens zweijähriger Verpflichtungszeit<br />

in Form einer Arbeitslosenbeihilfe geschaffen worden.<br />

Es handelt sich hierbei um eine eigenständige Regelung außerhalb<br />

des SGB III. Ehemalige SaZ, die Anspruch auf die genannten Leistungen<br />

haben, entrichten, bedingt durch die Sozialversicherungsfreiheit,<br />

hierfür keine Beiträge.<br />

Arbeitslosenbeihilfe<br />

Die Arbeitslosenbeihilfe entspricht dem Arbeitslosengeld und beträgt<br />

bei arbeitslosen ehemaligen SaZ mit mindestens einem Kind<br />

67 Prozent, ansonsten 60 Prozent des zuletzt erzielten (beim SaZ<br />

fiktiven) Netto-Entgelts (§ 129 SGB III). Grundlage ist zunächst der<br />

Bruttobetrag der letzten Dienstbezüge. Davon werden fiktiv die<br />

hälftigen Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern abgezogen,<br />

um das Netto-Entgelt zu ermitteln.<br />

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe beträgt bei einer<br />

Verpflichtungszeit von zwei Jahren 180 Tage, ansonsten ein<br />

Jahr. Bei längeren Verpflichtungszeiten mindert sich die Dauer des<br />

Anspruchs um den Zeitraum, für den ÜGeb gezahlt werden. Deshalb<br />

erhalten lediglich SaZ, die keinen Anspruch auf ÜGeb haben,<br />

Arbeitslosenbeihilfe für die Dauer eines Jahres.<br />

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