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Grundlagen der Eingruppierung TVöD und TV-L - juenglingshop.de

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SchnellübersichtSeiteDas <strong>Eingruppierung</strong>srecht <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes 9Die Bewertung <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeit 17Der Arbeitsvorgang 21Vom Maß <strong><strong>de</strong>r</strong> Zeit: Zeitanteile 41Gesamtbetrachtung 47Die neue Entgeltgruppe 1 <strong>TV</strong>öD 49Die Stellenbeschreibung im Zentrum <strong>de</strong>s (neuen) Tarifrechts 55Das Stelleninterview 59Training <strong>und</strong> Coaching <strong><strong>de</strong>r</strong> Führungskräfte 63Die Stellenbewertungskommission als Schlüssel zum Erfolg 69Die Mitbestimmung in <strong><strong>de</strong>r</strong> Arbeitnehmervertretung 73Arbeitshilfen 79Stichwortverzeichnis 8712345678910111213


Das neue alte TarifrechtDer alte <strong>und</strong> vielgescholtene B<strong>und</strong>es-Angestelltentarifvertrag (BAT)wirkt länger, als Kritiker geglaubt o<strong><strong>de</strong>r</strong> befürchtet <strong>und</strong> Befürwortererwartet haben.Für die <strong>TV</strong>öD-Arbeitsverhältnisse <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Kommunen istweiterhin keine neue Entgeltordnung in Sicht. Von wenigen Ausnahmenabgesehen, richtet sich die <strong>Eingruppierung</strong> nach wie vornach <strong>de</strong>m alten Tarifrecht.Die Mehrheit <strong><strong>de</strong>r</strong> Län<strong><strong>de</strong>r</strong> hat zum 1.1.2012 ein neues – altes – <strong>Eingruppierung</strong>srechteingeführt. Abgesehen von <strong>de</strong>n Arbeitsverhältnissen<strong><strong>de</strong>r</strong> angestellten Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer gelten neue Regelnfür die <strong>Eingruppierung</strong>. Aber: Viel ist <strong>de</strong>n Tarifvertragsparteien nichteingefallen, das wenige Neue birgt aber Überraschungen.Die neue Entgeltordnung <strong>de</strong>s <strong>TV</strong>-L ist keine Revolution, son<strong><strong>de</strong>r</strong>nstellt eine hier <strong>und</strong> da korrigierte Fortschreibung <strong>de</strong>s alten Rechtsdar. Neben alte <strong>und</strong> gestraffte Tätigkeitsmerkmale treten neue,unbestimmte Rechtsbegriffe.Für <strong>de</strong>n <strong>TV</strong>öD <strong>und</strong> <strong>TV</strong>-L gilt aber gleichermaßen:Die <strong>Gr<strong>und</strong>lagen</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Eingruppierung</strong> müssen gelegt wer<strong>de</strong>n!Ohne das sichere F<strong>und</strong>ament von Stellenbeschreibung, Arbeitsvorgang,Zeitanteil <strong>und</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Bestimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> vorzuhalten<strong>de</strong>n Fachkenntnissekann nicht sicher eingruppiert wer<strong>de</strong>n. Je<strong>de</strong> Beschäftigungmit Tätigkeitsmerkmalen <strong>de</strong>s <strong>TV</strong>öD <strong>und</strong> <strong>TV</strong>-L setzt voraus, dassdie Bewertungsgr<strong>und</strong>lage sicher erfasst wor<strong>de</strong>n ist.Die neueste Rechtsprechung <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts(8.11.2011, 6 P 23/10) zum Umfang <strong><strong>de</strong>r</strong> Mitbestimmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Personalvertretungbei <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Eingruppierung</strong> macht das professionelle Befassenmit <strong>de</strong>n <strong>Eingruppierung</strong>sregeln noch wichtiger. Auch für Arbeitgebermit Betriebsrat gilt: Die Arbeitnehmervertretungen habenmehr Rechte erhalten <strong>und</strong> damit auch die Pflicht <strong>und</strong> Aufgabe, je<strong>de</strong><strong>Eingruppierung</strong> zu prüfen.Dieser Fachratgeber erklärt die Ausgangslage <strong>und</strong> skizziert dasaktuelle <strong>und</strong> künftige <strong>Eingruppierung</strong>srecht im öffentlichen Dienst.Den Leserinnen <strong>und</strong> Lesern möchten wir <strong>de</strong>n erfolgreichen Einstiegwww.WALHALLA.<strong>de</strong>7


in das Thema <strong>Eingruppierung</strong> ermöglichen, um sich f<strong>und</strong>iert anan<strong><strong>de</strong>r</strong>er Stelle mit <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Entgeltordnung– <strong>TV</strong>öD/BAT bzw. <strong>TV</strong>-L – im Detail befassen zu können.Ausschließlich im Interesse <strong><strong>de</strong>r</strong> Lesefre<strong>und</strong>lichkeit verwen<strong>de</strong>n wir<strong>de</strong>shalb die männliche Sprachform.Achim RichterAnnett Gamisch8 www.WALHALLA.<strong>de</strong>


Das <strong>Eingruppierung</strong>srecht <strong>de</strong>s öffentlichen DienstesDas <strong>Eingruppierung</strong>srecht <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes war in <strong><strong>de</strong>r</strong>Vergangenheit recht übersichtlich geregelt: Neben <strong>de</strong>n <strong>Eingruppierung</strong>svorschriftenfür Arbeiter im BMT-G II <strong>und</strong> MTArb dominierte<strong><strong>de</strong>r</strong> B<strong>und</strong>es-Angestelltentarifvertrag (BAT). Dieser glie<strong><strong>de</strong>r</strong>t sich zwarin zwei Fassungen mit im Detail unterschiedlichen Nummerierungen,<strong>de</strong>nnoch bil<strong>de</strong>ten die Vorschriften <strong>de</strong>s BAT-B<strong>und</strong>/Län<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>und</strong> BAT-VKA eine Einheit. Die kirchlichen Tarifwerke übernahmen <strong>de</strong>n BATmit mehr o<strong><strong>de</strong>r</strong> weniger Modifikationen.Nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Reform <strong>de</strong>s Tarifrechts bricht diese Einheitlichkeit auseinan<strong><strong>de</strong>r</strong>:Für die Versorgungswirtschaft gilt <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>TV</strong>-V (vgl. Richter/Gamisch, <strong>TV</strong>-V) mit vollständig eigenständigen Regelungen, <strong><strong>de</strong>r</strong> fürdie Wasserwirtschaft in NRW durch <strong>de</strong>n <strong>TV</strong>-WW/NW flankiert wird.Das <strong>Eingruppierung</strong>srecht <strong><strong>de</strong>r</strong> Ärzte hat sich über die Tarifverträge<strong>de</strong>s Marburger B<strong>und</strong>es verselbstständigt. Der Tarifvertrag für <strong>de</strong>nöffentlichen Dienst <strong><strong>de</strong>r</strong> Län<strong><strong>de</strong>r</strong> (<strong>TV</strong>-L) hat zum 1.1.2012 eine neueEntgeltordnung in Kraft gesetzt, die gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>de</strong>m alten System<strong>de</strong>s BAT gleicht, aber vereinzelt eigene Akzente setzt. Die Diakonie<strong><strong>de</strong>r</strong> Evangelischen Kirche hat sich für die Diakonie (in Bayern) einvollständig eigenständiges <strong>Eingruppierung</strong>srecht gegeben, währenddie katholische Kirche <strong>und</strong> die Caritas weiterhin <strong>de</strong>m BAT folgen.1Wichtig: Diese unterschiedlichen Tarifwerke weisen weiterhin vieleGemeinsamkeiten auf, unterschei<strong>de</strong>n sich aber zum Teil erheblich imDetail.Für die <strong>Gr<strong>und</strong>lagen</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Eingruppierung</strong> ist maßgeblich, ob zurErmittlung <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Eingruppierung</strong>K Arbeitsvorgänge zu bil<strong>de</strong>n sind o<strong><strong>de</strong>r</strong>K auf Tätigkeiten abgestellt wird <strong>und</strong>K welcher Zeitanteil maßgeblich ist.Die Kernvorschrift im BAT/<strong>TV</strong>öDIm BAT/<strong>TV</strong>öD gilt <strong><strong>de</strong>r</strong> sog. Gr<strong>und</strong>satz <strong><strong>de</strong>r</strong> Tarifautomatik: Der Mitarbeiter„wird“ nicht, vielmehr „ist“ er in eine Vergütungs- bzw.Entgeltgruppe eingruppiert (vgl. § 22 Abs. 1 BAT). Es erfolgt somitkein „<strong>Eingruppierung</strong>sakt“, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n eine „automatische“ <strong>Eingruppierung</strong>.Man spricht in diesem Zusammenhang von einem „Akt <strong><strong>de</strong>r</strong>Rechtsanwendung“, mit <strong>de</strong>m die Äußerung einer Rechtsansichtwww.WALHALLA.<strong>de</strong>9


⊳⊳⊳⊳⊳⊳ ⊳⊳⊳⊳⊳⊳Das <strong>Eingruppierung</strong>srecht <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes1Das System im ÜberblickArbeitgeberüberträgt ...... bil<strong>de</strong>t ... bestimmt ... bewertetTätigkeit/en■ <strong>TV</strong>-V■ <strong>TV</strong>-Ärzte■ EG 1 <strong>TV</strong>öD50,1 %auszuüben<strong>de</strong>TätigkeitArbeitsvorgang/-gänge■ BAT/<strong>TV</strong>öD■ <strong>TV</strong>-L■ <strong>TV</strong>-WW/NW■ <strong>TV</strong>-Ärzte/VKA■ angelehnte<strong>TV</strong>Zeitanteile50,0 %nach <strong>de</strong>nTätigkeitsmerkmalen<strong><strong>de</strong>r</strong>EGO/VGOQuelle: IPW – Institut für PersonalWirtschaft GmbHdurch <strong>de</strong>n Arbeitgeber verb<strong>und</strong>en ist (vgl. BAG 27.7.1993, AP Nr. 110zu § 99 BetrVG 1972; BAG 30.5.1990, AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG).Nach diesem Mo<strong>de</strong>ll kann es folglich keine falsche <strong>Eingruppierung</strong>geben; sie ist immer korrekt. Es ist eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Frage, ob <strong><strong>de</strong>r</strong>Arbeitgeber das tarifgerechte Ergebnis erkannt hat (vgl.Krasemann 2005, 4. Kapitel, Rdnr. 1 ff.; Richter/Gamisch, gEG 2012,IV B.4 S. 1 m. w. N.; Richter/Gamisch EG AVR 2008, S. 13; Richter/Gamisch/Henseleit 2008, S. 84 f. jeweils m. w. N.). Irrtümer bei <strong><strong>de</strong>r</strong><strong>Eingruppierung</strong> können <strong>de</strong>shalb gr<strong>und</strong>sätzlich mit einer sog. korrigieren<strong>de</strong>nHerabgruppierung beseitigt wer<strong>de</strong>n (vgl. Müller-Uri,ZTR 2004, S. 176 ff.).§ 22 BAT schreibt vor, dass im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> Tarifautomatik zurBewertung <strong><strong>de</strong>r</strong> Tätigkeit Arbeitsvorgänge gebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nenZeitanteile zugeordnet wer<strong>de</strong>n.10 www.WALHALLA.<strong>de</strong>


Die Kernvorschrift im BAT/<strong>TV</strong>öDBAT § 22 <strong>Eingruppierung</strong>(1) Die <strong>Eingruppierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Angestellten richtet sich nach <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen<strong><strong>de</strong>r</strong> Vergütungsordnung (Anlage 1a <strong>und</strong> 1b). DerAngestellte erhält Vergütung nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergütungsgruppe, in <strong><strong>de</strong>r</strong> ereingruppiert ist.(2) Der Angestellte ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Vergütungsgruppe eingruppiert, <strong><strong>de</strong>r</strong>enTätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehendauszuüben<strong>de</strong> Tätigkeit entspricht.Die gesamte auszuüben<strong>de</strong> Tätigkeit entspricht <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmaleneiner Vergütungsgruppe, wenn zeitlich min<strong>de</strong>stens die HälfteArbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungeneines Tätigkeitsmerkmals o<strong><strong>de</strong>r</strong> mehrerer Tätigkeitsmerkmaledieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungin <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel erst bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgängefestgestellt wer<strong>de</strong>n (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind dieseArbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung erfülltist, insoweit zusammen zu beurteilen.Wer<strong>de</strong>n in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen gestellt,gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfallsbezogen auf die gesamte auszuüben<strong>de</strong> Tätigkeit für je<strong>de</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung.Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 o<strong><strong>de</strong>r</strong> 3 abweichen<strong>de</strong>szeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung eine Voraussetzungin <strong><strong>de</strong>r</strong> Person <strong>de</strong>s Angestellten bestimmt, muss auch diese Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungerfüllt sein.(...)1Protokollerklärung zu Absatz 2:1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten),die, bezogen auf <strong>de</strong>n Aufgabenkreis <strong>de</strong>s Angestellten,zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnisführen (z. B. die unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs,Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Eintragungin das Gr<strong>und</strong>buch, Konstruktion einer Brücke o<strong><strong>de</strong>r</strong> einesBrückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld, Festsetzungeiner Leistung nach <strong>de</strong>m B<strong>und</strong>essozialhilfegesetz). Je<strong><strong>de</strong>r</strong> einzelneArbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten <strong>und</strong> darf dabei hinsichtlich<strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen zeitlich nicht aufgespalten wer<strong>de</strong>n.2. Eine Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung im Sinne <strong>de</strong>s Unterabsatzes 2 ist auch das ineinem Tätigkeitsmerkmal gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te Herausheben <strong><strong>de</strong>r</strong> Tätigkeit auseiner niedrigeren Vergütungsgruppe.(Hervorhebungen durch die Verfasser)www.WALHALLA.<strong>de</strong>11


Das <strong>Eingruppierung</strong>srecht <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes1Die Regelungen <strong>de</strong>s § 22 BAT sind auch im neuen Tarifvertrag für<strong>de</strong>n Sozial- <strong>und</strong> Erziehungsdienst zu beachten. Denn <strong><strong>de</strong>r</strong> neue Tarifvertragzum Sozial- <strong>und</strong> Erziehungsdienst ergänzt bzw. än<strong><strong>de</strong>r</strong>tlediglich die gelten<strong>de</strong>n Tarifbestimmungen <strong>de</strong>s <strong>TV</strong>öD <strong>und</strong> <strong>TV</strong>Ü-VKA.Gemäß § 17 Abs. 1 <strong>TV</strong>Ü-VKA gelten die Gr<strong>und</strong>sätze zur <strong>Eingruppierung</strong>,wie sie in <strong>de</strong>n §§ 22, 23 BAT-VKA näher bestimmt sind, solangeweiter, bis neue <strong>Eingruppierung</strong>svorschriften zum <strong>TV</strong>öD in Krafttreten. Diese Regelung gilt gr<strong>und</strong>sätzlich auch für die Neuregelungenzum Tarifvertrag Sozial- <strong>und</strong> Erziehungsdienst (<strong>TV</strong> SuE), da darinkeine eigenen Regelungen getroffen wur<strong>de</strong>n.So ergänzt <strong><strong>de</strong>r</strong> Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungstarifvertrag lediglich § 17 <strong>TV</strong>Ü-VKA:– gilt die Vergütungsordnung nicht für Beschäftigte, die nach <strong>de</strong>mAnhang zu <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage C (VKA) zum <strong>TV</strong>öD eingruppiert sind, ...(vgl. Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungstarifvertrag Nr. 3 vom 27.7.2009 <strong>TV</strong>Ü-VKA)Die Kernvorschrift im <strong>TV</strong>-L§ 12 <strong>TV</strong>-L folgt <strong>de</strong>m Mo<strong>de</strong>ll <strong>de</strong>s § 22 BAT <strong>und</strong> beschränkt sich aufredaktionelle Abweichungen.§ 12 <strong>TV</strong>-L(1) Die <strong>Eingruppierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong>/<strong>de</strong>s Beschäftigten richtet sich nach <strong>de</strong>nTätigkeitsmerkmalen <strong><strong>de</strong>r</strong> Entgeltordnung (Anlage A). Die/Der Beschäftigteerhält Entgelt nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Entgeltgruppe, in <strong><strong>de</strong>r</strong> sie/er eingruppiertist. Die/Der Beschäftigte ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Entgeltgruppe eingruppiert,<strong><strong>de</strong>r</strong>en Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nurvorübergehend auszuüben<strong>de</strong> Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuüben<strong>de</strong>Tätigkeit entspricht <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe,wenn zeitlich min<strong>de</strong>stens zur Hälfte Arbeitsvorgängeanfallen, die für sich genommen die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen eines Tätigkeitsmerkmalso<strong><strong>de</strong>r</strong> mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppeerfüllen. Kann die Erfüllung einer Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel erst bei<strong><strong>de</strong>r</strong> Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt wer<strong>de</strong>n (z. B.vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung,ob diese Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung erfüllt ist, insoweit zusammen zubeurteilen. Wer<strong>de</strong>n in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungengestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogenauf die gesamte auszuüben<strong>de</strong> Tätigkeit, für je<strong>de</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung. Ist ineinem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 o<strong><strong>de</strong>r</strong> 6 abweichen<strong>de</strong>szeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal12 www.WALHALLA.<strong>de</strong>


Die Kernvorschrift im <strong>TV</strong>öDals Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung eine Voraussetzung in <strong><strong>de</strong>r</strong> Person <strong><strong>de</strong>r</strong>/<strong>de</strong>s Beschäftigtenbestimmt, muss auch diese Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung erfüllt sein.Protokollerklärung zu Absatz 1:1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten),die, bezogen auf <strong>de</strong>n Aufgabenkreis <strong><strong>de</strong>r</strong>/<strong>de</strong>sBeschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbarenArbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitungeines Aktenvorgangs, eines Wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruchs o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines Antrags,Betreuung bzw. Pflege einer Person o<strong><strong>de</strong>r</strong> Personengruppe, Fertigungeiner Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführungeiner Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Je<strong><strong>de</strong>r</strong> einzelneArbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten <strong>und</strong> darf dabeihinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen zeitlich nicht aufgespalten wer<strong>de</strong>n.2. Eine Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ung im Sinne <strong><strong>de</strong>r</strong> Sätze 4 <strong>und</strong> 5 ist auch das in einemTätigkeitsmerkmal gefor<strong><strong>de</strong>r</strong>te Herausheben <strong><strong>de</strong>r</strong> Tätigkeit auseiner niedrigeren Entgeltgruppe.(Hervorhebungen durch die Verfasser)1Wichtig: Im <strong>TV</strong>-L müssen für alle Beschäftigten Arbeitsvorgängegebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, das heißt auch für Beschäftigte, die in die EG 1 <strong>TV</strong>-L eingruppiert sind, sowie für ehemalige Arbeiter, <strong><strong>de</strong>r</strong>en <strong>Eingruppierung</strong>sich nach Teil III Anlage A <strong>TV</strong>-L richtet (vgl. Richter/Gamisch,gEG 2012, IV. B.7 S. 1 ff.).Die Kernvorschrift im <strong>TV</strong>öDBei <strong><strong>de</strong>r</strong> Reform <strong>de</strong>s Tarifrechts im öffentlichen Dienst wur<strong>de</strong> das<strong>Eingruppierung</strong>srecht ausgeklammert. Neue <strong>Eingruppierung</strong>svorschriftenexistieren lediglich für <strong>de</strong>n <strong>TV</strong>-L, die neue Leichtlohngruppe(Entgeltgruppe 1) <strong>und</strong> die Ärzte (§ 51 BT-K bzw. die Tarifverträgefür Ärzte <strong>de</strong>s Marburger B<strong>und</strong>es).In die Entgeltgruppe 1 wird seit <strong>de</strong>m 1.10.2005 eingruppiert:EG 1 <strong>TV</strong>öD/<strong>TV</strong>ÜBeschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel:– Essens- <strong>und</strong> Getränkeausgeber/innen– Gar<strong><strong>de</strong>r</strong>obenpersonal– Spülen <strong>und</strong> Gemüseputzen <strong>und</strong> sonstige Tätigkeiten im Haus- <strong>und</strong>Küchenbereichwww.WALHALLA.<strong>de</strong>13


Das <strong>Eingruppierung</strong>srecht <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes1– Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen,Parks– Wärter/innen von Bedürfnisanstalten– Servierer/innen– Hausarbeiter/innen– Hausgehilfe/Hausgehilfin– Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)(zu <strong>de</strong>n Einzelheiten siehe Seite 49 ff.)Neuregelungen zur <strong>Eingruppierung</strong> im Sozial- <strong>und</strong> Erziehungsdienstexistieren zu<strong>de</strong>m seit <strong>de</strong>m 1.11.2009. Diese haben aber nur vorläufigenCharakter. Sie gelten bis zum Inkrafttreten <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen Entgeltordnungzum <strong>TV</strong>öD-VKA (siehe § 1 <strong><strong>de</strong>r</strong> Anlage zu § 56 <strong>TV</strong>öD-VKA-BT V). Für alle an<strong><strong>de</strong>r</strong>en <strong>TV</strong>öD-Beschäftigten sind die <strong>Eingruppierung</strong>sregelungen<strong>de</strong>s BAT weiterhin anzuwen<strong>de</strong>n. Es besteht Einigkeit,dass im Gr<strong>und</strong>e die Systematik <strong>de</strong>s § 22 BAT fortgeführt wird(siehe Richter/Gamisch, AuA 2008, S. 106 ff.). Die neue <strong>Eingruppierung</strong>svorschriftsoll folgen<strong>de</strong>n Wortlaut haben:§ 12 <strong>TV</strong>öD künftige Fassung(1) Die <strong>Eingruppierung</strong> <strong>de</strong>s/<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschäftigten richtet sich nach <strong>de</strong>nTätigkeitsmerkmalen <strong><strong>de</strong>r</strong> Entgeltordnung (...). Der/Die Beschäftigteerhält Entgelt nach <strong><strong>de</strong>r</strong> Entgeltgruppe, in <strong><strong>de</strong>r</strong> er/sie eingruppiert ist.Die/Der Beschäftigte ist in <strong><strong>de</strong>r</strong> Entgeltgruppe eingruppiert, <strong><strong>de</strong>r</strong>enTätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm/ihr nicht nur vorübergehendauszuüben<strong>de</strong> Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuüben<strong>de</strong>Tätigkeit entspricht <strong>de</strong>n Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe,wenn zeitlich min<strong>de</strong>stens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, diefür sich genommen die Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen eines Tätigkeitsmerkmalso<strong><strong>de</strong>r</strong> mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT soll einen geän<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Klammerzusatzerhalten:„(z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, einesWi<strong><strong>de</strong>r</strong>spruchs o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines Antrags auf Wohngeld, Betreuung o<strong><strong>de</strong>r</strong>Pflege einer Person o<strong><strong>de</strong>r</strong> Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung,Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- o<strong><strong>de</strong>r</strong>Instandsetzungsarbeit)“(Steinherr, ZTR 2005, S. 303)Neben diesen Gr<strong>und</strong>regeln wird die Entgeltordnung auch in Zukunftam System <strong><strong>de</strong>r</strong> unterschiedlichen Qualifikationsebenen festhalten:14 www.WALHALLA.<strong>de</strong>


Die Kernvorschrift im <strong>TV</strong>öDÜbersicht: System <strong><strong>de</strong>r</strong> QualifikationsebenenEG 1–4 Un-/Angelernte Beschäftigte mit Tätigkeiten, diekeine o<strong><strong>de</strong>r</strong> eine unter dreijährigeAusbildung in einem Ausbildungsberufgem. BBiG voraussetzenEG 5–8 dreijährige Ausbildungerfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichBeschäftigte mit Tätigkeiten, dieeine Ausbildung gem. BBiG vondrei Jahren voraussetzenEG 9–12EG 13–15Fachhochschul-/Bachelor-AbschlussWissenschaftlicherHochschul-/MasterabschlussBeschäftigte mit Tätigkeiten, dieeinen Fachhochschul- bzw. Bachelor-AbschlussvoraussetzenBeschäftigte mit Tätigkeiten, dieeinen wissenschaftlichen Hochschul-bzw. Master-Abschluss voraussetzen1(vgl. Bremecker/Hock/Klapproth 2005, S. 74; zu <strong>de</strong>n neuen Hochschulabschlüssensiehe auch Richter/Gamisch, RiA 2009, S. 97 ff.).Exkurs: Die KirchenDie kirchlichen Tarife folgen entwe<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>m BAT (z. B. AVR.Caritas,KAVO.NRW, KAVO.Trier, AVO.Freiburg) o<strong><strong>de</strong>r</strong> treffen eigenständigeRegelungen, die keine Parallelen mit <strong>de</strong>m BAT aufweisen (vgl.Richter/Gamisch, EG AVR 2008, Richter/Gamisch/Henseleit 2008).www.WALHALLA.<strong>de</strong>15

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