Leseprobe - Walhalla Fachverlag
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Vorwort ....................... 7<br />
Grundlegendes zum Beihilfenrecht . . . 7<br />
1<br />
Hessische Beihilfenverordnung<br />
(HBeihVO) ................. 11<br />
2 Verwaltungsvorschriften/Durchführungshinweise<br />
zur Hessischen<br />
Beihilfenvorerordnung ........ 63<br />
3 Heilkurorteverzeichnis ........155<br />
4 Kleines<br />
Hessisches Beihilfen-ABC ......177<br />
5<br />
Rechtsprechungshinweise zur<br />
Hessischen Beihilfenordnung . . . 205<br />
Schnellübersicht
Weiterführende Literatur aus dem <strong>Walhalla</strong> <strong>Fachverlag</strong><br />
Taschenlexikon-Beihilferecht<br />
ABC der Kranken- und Pflegefürsorge<br />
ISBN 978-3-8029-1449-2<br />
Patientenverfügung und andere<br />
Vorsorgemöglichkeiten<br />
Ratgeber mit Fallbeispielen,<br />
Musterformulierungen und hilfreichen<br />
Adressen<br />
ISBN 978-3-8029-3774-3<br />
Das aktuelle Handbuch der<br />
Pflegestufen<br />
Alle Ansprüche kennen<br />
und ausschöpfen<br />
ISBN 978-3-8029-7376-5<br />
Die Neue Vorsorgemappe<br />
Dokumentenmappe mit Arbeitsblättern<br />
und Musterbriefen<br />
ISBN 978-3-8029-1331-0<br />
Der große Krankenkassenratgeber<br />
Wie Sie und Ihre Familie Geld sparen<br />
ISBN 978-3-8029-3459-9<br />
Der aktuelle Steuerratgeber<br />
öffentlicher Dienst 2012<br />
Steuersparstrategien für Angehörige<br />
des öffentlichen Dienstes<br />
ISBN 978-3-8029-1076-0
Vorwort<br />
Dieses Buch beinhaltet neben der Hessischen Beihilfenverordnung auch<br />
die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, wichtige Durchführungshinweise<br />
und das Heilkurorteverzeichnis.<br />
Der <strong>Walhalla</strong>-Fachratgeber „Beihilfenrecht Hessen“ ist für jede Beamtin<br />
und jeden Beamten des Landes Hessen unverzichtbar, wenn sie oder er<br />
die wesentlichen Vorschriften des „Beihilfenrechts“ immer griffbereit<br />
haben will.<br />
Besonders hilfreich ist das hessenspezifische „Beihilfen-ABC“, das wichtige<br />
Begriffe gezielt erläutert und so die Antragstellung erleichtert.<br />
Aktuelle Rechtsprechung und Verweise auf hessische Besonderheiten<br />
unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.<br />
Walter Spieß<br />
Landesvorsitzender<br />
Grundlegendes zum Beihilfenrecht<br />
Unterschiede zwischen Bund und Land können gravierend sein<br />
Nach dem gegenwärtigen Beihilfesystem ergänzt die Beihilfe die Eigenversorgung<br />
des Beamten. Sie wird unabhängig von einer finanziellen Notlage<br />
in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes für Kosten in Krankheits-,<br />
Pflege-, Geburts- und Todesfällen gewährt.<br />
Bundes- und Landesrecht können dabei sehr unterschiedlich ausgestaltet<br />
sein. So weicht das Hessische Beihilferecht nicht nur in Nuancen vom<br />
Bundesbeihilferecht ab.<br />
Nur als Beispiel sei erwähnt, dass der Bund einen grundsätzlich personenbezogenen<br />
Bemessungsgrundsatz hat, während in Hessen der Bemessungsgrundsatz<br />
familienbezogen ist.<br />
Deutlich wird die unterschiedliche Rechtslage auch aus einer Entscheidung<br />
des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 24. 02. 2011 – 2 C 40/09):<br />
Ein Bundesbeamter, der mit einer Beamtin des Landes Hessen verheiratet<br />
ist, leidet an einer Fertilitätsstörung. Das Ehepaar unterzog sich deshalb<br />
einer medizinischen Behandlung zur künstlichen Befruchtung. Die<br />
Beihilfestelle des Mannes übernahm die Kosten für seine Behandlung, aber<br />
nicht die der Frau. Begründung: Für die Frau sei die Beihilfestelle Hessen<br />
zuständig. Und da die hessischen Beihilfevorschriften auf dem Verursacherprinzip<br />
beruhen und der Verursacher hier der Mann war, sind die Kosten für<br />
die Befruchtung nicht beihilfefähig. Das müsse hingenommen werden, auch<br />
wenn es im Einzelfall dadurch zu Beihilfeausschlüssen komme.<br />
www.WALHALLA.de 7
Grundlegendes zum Beihilfenrecht<br />
Beihilfe ist verfassungsrechtlich nicht garantiert<br />
Bei der Gewährung von Beihilfen handelt es sich um eine ergänzende Hilfeleistung<br />
des Dienstherrn, die nicht Teil der dem Beamten zustehenden<br />
Alimentation i.S. von Art. 33 Abs. 5 GG ist, sondern auf der Fürsorgepflicht<br />
des Dienstherrn beruht. Der amtsangemessene Lebensunterhalt<br />
des Beamten darf bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch<br />
Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet sein.<br />
Zwar zählen das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet,<br />
dem Beamten und seiner Familie angemessenen Unterhalt zu gewähren,<br />
und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu den verfassungsrechtlich<br />
geschützten „hergebrachten Grundsätzen“. Dies gilt aber nicht für das<br />
gegenwärtige Beihilfesystem, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet<br />
hat. Es kann daher geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG<br />
berührt würde.<br />
Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung,<br />
den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.Ä.<br />
Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren (vgl. BVerfG,<br />
Beschluss v. 13. 11. 90 – 2 BvF 3/88). Da das gegenwärtige System der Beihilfen<br />
kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation<br />
des Beamten ist, kann sich die Alimentationspflicht nur darauf beziehen,<br />
dass diese die Kosten einer Krankenversicherung deckt, die zur Abwendung<br />
krankheitsbedingter, durch Leistungen auf Grund der Fürsorgepflicht<br />
nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist.<br />
Die wirtschaftliche Lebensführung von Beamten und ihren Familien muss<br />
durch die notwendigen Aufwendungen so eingeschränkt sein, dass sie<br />
nicht mehr alimentationsgerecht ist (OVG NRW, Beschluss v. 16. 12. 2008<br />
– 6 A 4509/05, ZBR 09 S. 270).<br />
Die verfassungswidrige Unteralimentation von Beamten darf prozessual<br />
nicht durch Nichtanwendung belastender Beihilfevorschriften kompensiert<br />
werden. Betroffene Beamte können ihren auf amtsangemessene Alimentation<br />
zielenden Anspruch aufgrund des gesetzgeberischen Spielraums<br />
prozessual nur durch eine Feststellungsklage geltend machen<br />
(BVerwG, Urteil v. 25. 05. 2010 – 2 C 52/08, ZBR 11 S. 96; BVerwG, Urteil<br />
v. 28. 04. 2011 – 2 C 51/08, ZBR 11 S. 379).<br />
Die Beihilfe findet ihre Grundlage also nicht in der Alimentationspflicht,<br />
sondern in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beihilfevorschriften<br />
gestalten die Fürsorgepflicht aus und treffen insoweit eine abschließende<br />
Regelung. Soweit sie für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer<br />
8 www.WALHALLA.de
Grundlegendes zum Beihilfenrecht<br />
Beihilfe beschränken oder ausschließen, lässt sich ein Beihilfeanspruch<br />
grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herleiten. Auf die<br />
allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht kann allenfalls zurückgegriffen<br />
werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern<br />
verletzt wäre.<br />
Wichtig: Beamte müssen mit Veränderungen der Absicherung des Krankheitskostenrisikos<br />
durch Beihilfe rechnen (Verfassungsgerichtshof des<br />
Saarlandes, Urteil v. 17. 12. 1996 – LV 3/95, ZBR 97 S. 226).<br />
Umfang der Fürsorgepflicht<br />
Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, den Beihilfeanspruch als einen strikt<br />
subsidiären Anspruch auszugestalten. Soweit für die Aufwendungen des<br />
Beamten Dritte mit Leistungen der Heilfürsorge, mit Krankenhilfe oder<br />
durch Kostenerstattung aufkommen zum Beispiel aufgrund eines fremdverschuldeten<br />
Unfallereignisses, besteht kein Beihilfeanspruch (Bay-<br />
VerfGH, Urteil v. 24. 06. 2008 – Vf-VII-07, ZBR 09 S. 264).<br />
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des<br />
Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gebietet es nicht, einem Beamten<br />
Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu gewähren (BVerfG,<br />
Beschluss v. 07. 11. 2002 – 2 BvB 1053/98, ZBR 03 S. 203). Sie gebietet es<br />
auch nicht, dass das durch die Beihilfe nicht gedeckte Risiko von Aufwendungen<br />
in Krankheitsfällen versicherbar und dass ein vollständiger Ausgleich<br />
der Kosten durch Beihilfe und Versicherungsleistungen möglich ist.<br />
Wichtig: Auch die rückwirkende Einführung von Verschlechterungen<br />
kann zulässig sein. So ist das generell geltende Verbot einer schlechterstellenden<br />
Rechtsnormänderung („echte“ Rückwirkung) nicht verletzt, wenn<br />
die ursprünglich geltende, rückwirkend geänderte Norm nicht geeignet ist,<br />
den Beihilfeberechtigten in seinem Verhalten bei der Inanspruchnahme<br />
notwendiger ärztlicher Leistungen, Heil- und Hilfsmittel zu beeinflussen<br />
(BVerwG, Urteil v. 03. 07. 2003 – 2 C 36.02, ZBR 04 S. 49).<br />
Sowohl die Einführung von Sockelbeträgen als auch nach Besoldungsgruppen<br />
abgestufte Kostendämpfungspauschalen sind grundsätzlich<br />
zulässig. Ebenso zulässig ist, die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen<br />
für ärztliche Wahlleistungen von der Entrichtung eines<br />
Zuzahlungsbetrags durch den Beihilfeberechtigten abhängig zu machen<br />
(BVerwG, Urteil v. 28. 04. 2005 – 2 C 10.04, IÖD 05 S. 270). Hessen hat von<br />
dieser Möglichkeit allerdings noch keinen Gebrauch gemacht.<br />
www.WALHALLA.de 9
Grundlegendes zum Beihilfenrecht<br />
Solange der Gesetzgeber an dem gegenwärtig praktizierten Mischsystem<br />
aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der<br />
allgemeine Gleichheitssatz verletzt, wenn eine bestimmte Regelung beihilferechtlich<br />
notwendige und angemessene Aufwendungen ausschließt<br />
und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne ausreichenden<br />
Grund verlässt (BVerwG, Beschluss v. 01. 09. 2011, – 2 B 57.10,<br />
IÖD 11 S. 256).<br />
Die auch für Beihilfeberechtigte geltende Pflicht zum Abschluss einer<br />
Pflegeversicherung ist keine unzulässige Regelung der Beamtenalimentation.<br />
Es bleibt dahingestellt, ob das beamtenrechtliche Prinzip der Vorsorgefreiheit<br />
zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums<br />
zählt.Wäre das Prinzip der Vorsorgefreiheit verfassungsrechtlich abgesichert,<br />
bezöge es sich allein auf die Krankenversicherung und nicht auf<br />
die Vorsorge für den Pflegefall (BVerfG, Beschluss v. 25. 09. 2001 – 2 BvR<br />
2442/94, ZBR 02 S. 351).<br />
Antragstellung und Datenschutz<br />
Zur Bearbeitung der Beihilfeanträge können bestimmte Gesundheitsdaten<br />
erforderlich sein. Gesundheitsdaten gehören zwar nicht uneingeschränkt<br />
zur unantastbaren Intimsphäre, der Dienstherr muss aber das<br />
Beihilfeverfahren so ausgestalten, dass die Persönlichkeit und die Würde<br />
des Beamten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Beamte muss<br />
gegenüber der Festsetzungsstelle nur die Daten offenlegen, die zur Bewilligung<br />
notwendig sind. Die Daten dürfen auch nur zur Bearbeitung von<br />
Beihilfenvorgängen verwendet werden. Die mit der Bearbeitung betrauten<br />
Beschäftigten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Unterlagen<br />
über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen und von den übrigen Personalakten<br />
getrennt aufzubewahren (§ 107a HBG).<br />
Nach § 92 Abs. 3 HBG kann sich der Dienstherr auch geeigneter Stellen<br />
außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und die zur Antragbearbeitung<br />
erforderlichen Daten an diese Stellen übermitteln. Im Übrigen gelten<br />
die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes.<br />
Für Auszubildende im mittleren Vollzugsdienst und Beamte des mittleren<br />
Dienstes des Vollzugsdienstes bestimmter Besoldungsgruppen wird an<br />
Stelle von Beihilfe insgesamt unentgeltliche Heilfürsorge gewährt (§§ 191,<br />
197 HBG).<br />
10 www.WALHALLA.de
Hessische Beihilfenverordnung<br />
(HBeihVO)<br />
1<br />
Inhaltsübersicht ..................12<br />
Gesetzestext ....................13<br />
Anlage 1 .......................41<br />
Anlage 2 .......................52<br />
Anlage 3 .......................54
HBeihVO Inhalt<br />
Hessische Beihilfenverordnung<br />
(HBeihVO)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 564)<br />
Zuletzt geändert durch<br />
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung<br />
vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 182)<br />
Inhaltsübersicht<br />
§ 1 Zweckbestimmung und Rechtsnatur<br />
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen<br />
§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige<br />
§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen sowie<br />
einer Beihilfeberechtigung mit einer Berücksichtigungsfähigkeit<br />
als Angehöriger<br />
§ 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen<br />
§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit<br />
§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung<br />
§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur<br />
§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit<br />
§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen<br />
§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Empfängnisregelung,<br />
Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation<br />
§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt<br />
§ 13 Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen<br />
§ 14 Beihilfefähige, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />
entstandene Aufwendungen<br />
§ 15 Bemessung der Beihilfe<br />
§ 16 Beihilfen beim Tode des Beihilfeberechtigten<br />
§ 17 Verfahren<br />
§ 18 Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts<br />
§ 20 Verwaltungsvorschriften<br />
§ 21 Inkrafttreten<br />
Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO)<br />
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO)<br />
Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO)<br />
12 www.WALHALLA.de
Gesetzestext<br />
§§ 1–2 HBeihVO<br />
§ 1 Zweckbestimmung und Rechtsnatur<br />
(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,<br />
Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Früherkennung von<br />
Krankheiten, für Schutzimpfungen, für nicht rechtswidrige oder nicht<br />
strafbare Schwangerschaftsabbrüche und nicht rechtswidrige Sterilisationen.<br />
Die Beihilfen ergänzen bei Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern<br />
die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge.<br />
(2) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht<br />
abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich.<br />
(3) Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten<br />
Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen<br />
gewährt.<br />
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen<br />
(1) Beihilfeberechtigt sind<br />
1. Beamte und Richter sowie Praktikanten im Sinne der §§ 23a und 187a<br />
des Hessischen Beamtengesetzes,<br />
2. Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte<br />
und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze<br />
entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden<br />
sind,<br />
3. Witwen, Witwer und Waisen der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen,<br />
4. Angestellte und Arbeiter sowie Personen in einem Ausbildungsverhältnis,<br />
die nach der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 4 über den<br />
30. April 2001 hinaus beihilfeberechtigt bleiben. Keine Beihilfeberechtigung<br />
besteht hinsichtlich der Aufwendungen nach § 9. Nichtvollbeschäftigte<br />
erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem<br />
Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige Arbeitszeit eines entsprechenden<br />
Vollbeschäftigten zu der mit ihnen vertraglich vereinbarten<br />
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.<br />
(2) Die Beihilfeberechtigung der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen<br />
besteht, wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe,<br />
Versorgungsbezüge oder Entpflichtetenbezüge erhalten. Sie<br />
besteht bei diesen Personen auch, wenn Versorgungsbezüge wegen<br />
Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt<br />
www.WALHALLA.de 13
HBeihVO § 3<br />
werden. Die Beihilfeberechtigung der in Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Personen<br />
besteht für die Dauer des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses;<br />
dies gilt nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer Rente<br />
auf Zeit ruht. Bei einer Beurlaubung ohne Bezüge, Vergütung oder Lohn<br />
bleibt die Beihilfeberechtigung bestehen, wenn die oberste Dienstbehörde<br />
schriftlich ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt<br />
hat; § 4 ist zu beachten.<br />
(3) Als beihilfeberechtigt gelten unter den Voraussetzungen des § 16<br />
Abs. 2 auch andere natürliche sowie juristische Personen.<br />
(4) Nicht beihilfeberechtigt sind<br />
1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,<br />
2. Halbwaisen, wenn der lebende Elternteil oder der Ehegatte beihilfeberechtigt<br />
ist und Anspruch auf Beihilfen zu den Aufwendungen für<br />
die Halbwaise hat,<br />
3. Bedienstete mit Ausnahme von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,<br />
die befristet für nicht länger als ein Jahr beschäftigt werden,<br />
es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen<br />
im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes)<br />
beschäftigt sind,<br />
4. Personen, denen Leistungen zu den notwendigen Kosten in Krankheits-,<br />
Geburts- und Todesfällen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament,<br />
im Deutschen Bundestag, im Hessischen Landtag oder in der<br />
gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zustehen.<br />
§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige<br />
(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind<br />
1. der Ehegatte des Beihilfeberechtigten,<br />
2. die im Familienzuschlag, Ortszuschlag oder Sozialzuschlag berücksichtigungsfähigen<br />
Kinder des Beihilfeberechtigten,<br />
3. Halbwaisen im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 2. Ehegatte im Sinne des Satz 1<br />
Nr. 1 ist auch der Lebenspartner. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen<br />
Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes<br />
als berücksichtigungsfähige Angehörige.<br />
(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht<br />
1. Geschwister des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten,<br />
2. Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen.<br />
14 www.WALHALLA.de
§ 4 HBeihVO<br />
§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen sowie einer Beihilfeberechtigung<br />
mit einer Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger<br />
(1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen aufgrund<br />
beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung<br />
1. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis<br />
als Versorgungsempfänger,<br />
2. aufgrund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung<br />
aufgrund früherer Versorgungsbezüge<br />
aus.<br />
(2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften<br />
geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als<br />
Versorgungsempfänger aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften vor.<br />
(3) Eine Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften<br />
schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung<br />
nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der<br />
Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor.<br />
(4) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht<br />
der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach den in § 2 Abs. 4 Nr. 4 genannten<br />
Vorschriften, nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden<br />
Fassung gegen das Bundeseisenbahnvermögen oder entsprechenden<br />
kirchenrechtlichen Vorschriften und der Anspruch auf Beihilfe nach<br />
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung<br />
vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 442), gleich.<br />
(5) Als Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften<br />
gilt eine Beihilfeberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder aufgrund<br />
privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer dieser Verordnung im<br />
Wesentlichen vergleichbaren Regelung. Keine im Wesentlichen vergleichbare<br />
Regelung ist die anteilige Beihilfegewährung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4<br />
Satz 3.<br />
(6) Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig,<br />
wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Angehörigen jeweils<br />
nur einem Beihilfeberechtigten gewährt. Die Aufwendungen für ein bei<br />
mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähiges Kind kann nur<br />
derjenige Beihilfeberechtigte geltend machen, bei dem das Kind tatsächlich<br />
im Familien-, Orts- oder Sozialzuschlag berücksichtigt wird oder den<br />
die Eltern in einer gemeinsamen Erklärung bestimmt haben.<br />
www.WALHALLA.de 15
HBeihVO § 5<br />
§ 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen<br />
(1) Beihilfefähig sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufwendungen,<br />
wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe<br />
nach angemessen sind. Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit<br />
entscheidet die Festsetzungsstelle; sie kann hierzu Gutachten, besonders<br />
von Amts- oder Vertrauensärzten, einholen. Die Angemessenheit der Aufwendungen<br />
für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen<br />
bestimmt sich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für<br />
Ärzte in der Fassung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 211), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), und der Gebührenordnung<br />
für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), sowie<br />
nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und<br />
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 8. Juni 2000 (BGBl. I<br />
S. 818), geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721),<br />
in der jeweils geltenden Fassung. Soweit keine begründeten besonderen<br />
Umstände vorliegen, sind ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische<br />
Gebühren nur bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens angemessen.<br />
Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind angemessen<br />
bis zu den Mindestsätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker<br />
(Stand: 1. Januar 1985), jedoch höchstens bis zu den Schwellenwerten<br />
der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen.<br />
(2) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des Entstehens<br />
der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht und bei Aufwendungen<br />
für einen Angehörigen dieser berücksichtigungsfähig ist. Die Aufwendungen<br />
gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende<br />
Leistung erbracht wird.<br />
(3) Besteht Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder<br />
Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen<br />
Vereinbarungen, sind die danach gewährten Leistungen in voller<br />
Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Sind zustehende<br />
Leistungen nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen worden oder<br />
wurden Leistungen in Anspruch genommen, die ihrer Art nach nicht zum<br />
Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, sind die<br />
beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend zu kürzen; dabei gelten<br />
1. Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe,<br />
2. andere Aufwendungen, für die die zustehende Leistung nicht nachgewiesen<br />
wird oder nicht ermittelt werden kann, in Höhe von 50 vom Hundert<br />
als zustehende Leistung.<br />
16 www.WALHALLA.de
§ 5 HBeihVO<br />
Satz 2 gilt nicht für<br />
1. Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die als<br />
freiwillig gesetzlich Versicherte keinen Beitragszuschuss aufgrund<br />
eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere nach § 257 des Fünften<br />
Buches Sozialgesetzbuch erhalten, hinsichtlich der Leistungen der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung; dies gilt auch für Personen, denen<br />
aus dem genannten Versicherungsverhältnis Ansprüche aus der Familienversicherung<br />
nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />
zustehen;<br />
2. Beamte, Richter und Versorgungsempfänger sowie deren berücksichtigungsfähige<br />
Angehörige, die Mitglied der Krankenversicherung der<br />
Rentner sind, hinsichtlich der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung;<br />
dies gilt auch für Personen, denen aus dem genannten<br />
Versicherungsverhältnis Ansprüche aus der Familienversicherung<br />
nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zustehen;<br />
Leistungen nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in<br />
der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), oder hierauf sich beziehende<br />
Vorschriften.<br />
(4) Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personen<br />
einschließlich der Personen, denen aus diesem Krankenversicherungsverhältnis<br />
Ansprüche aus der Familienversicherung nach § 10 des<br />
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zustehen, und in der sozialen Pflegeversicherung<br />
versicherten Personen sind Aufwendungen nicht beihilfefähig,<br />
die dadurch entstehen, dass sie<br />
1. zustehende Sachleistungen nicht in Anspruch genommen haben oder<br />
2. über zustehende Sachleistungen hinaus Leistungen in Anspruch<br />
genommen haben oder<br />
3. sich anstelle einer zustehenden Sachleistung eine Geldleistung haben<br />
gewähren lassen,<br />
wobei als Sachleistungen auch die in Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 genannten Kassenleistungen<br />
und die Geldleistungen der sozialen Pflegeversicherung, ausgenommen<br />
solche nach § 43 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, gelten.<br />
Dies gilt auch, wenn Sachleistungen deshalb nicht zustehen, weil nicht<br />
die vorgeschriebene Form der Versorgung eingehalten wurde. Gewährt<br />
die gesetzliche Krankenversicherung allgemein keine Leistungen oder<br />
nur Zuschüsse, sind die Aufwendungen, bei Zuschüssen gekürzt um diese,<br />
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HBeihVO § 5<br />
im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig. Satz 1 und 2 gelten nicht für<br />
Beamte, Richter, Praktikanten im Sinne der §§ 23a und 187a des Hessischen<br />
Beamtengesetzes und Versorgungsempfänger sowie deren berücksichtigungsfähige<br />
Angehörige hinsichtlich der Leistungen der Krankenversicherung<br />
und für Personen, denen nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches<br />
Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte zustehen.<br />
(5) Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten<br />
Personen, die keinen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag erhalten, die als<br />
Dienstordnungsangestellte keinen ermäßigten Beitrag entrichten oder<br />
die keinen Anspruch aus einem Teilkostentarif haben, gilt der nachgewiesene<br />
Geldwert in Anspruch genommener Sachleistungen der Krankenversicherung,<br />
vermindert um gesetzliche Zuzahlungen, als beihilfefähige<br />
Aufwendungen. Hiervon ist ausgenommen der in Abs. 6 Nr. 3 bezeichnete<br />
Ehegatte des Beihilfeberechtigten. Der Geldwert von Sachleistungen ist<br />
bis zur Höhe der Versicherungsbeiträge des Beihilfeberechtigten und der<br />
berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig, die für die dem<br />
Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate geleistet und<br />
nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden.<br />
Bei Anwendung dieser Vorschrift ist Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 zu beachten. Bei<br />
einer stationären Krankenhausbehandlung gelten die allgemeinen Krankenhausleistungen<br />
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a) als Sachleistungen.<br />
Dies gilt auch bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen. Als Sachleistungen<br />
gelten nicht Leistungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches<br />
Sozialgesetzbuch, für die Festzuschüsse vorgesehen sind, sowie Leistungen,<br />
die die gesetzliche Krankenversicherung auftragsgemäß für andere<br />
Leistungsträger oder im Rahmen der Dienstunfallfürsorge erbringt. Sachleistungen<br />
sind auch zu berücksichtigen, wenn die zugrunde liegende Leistung<br />
nicht oder nur begrenzt beihilfefähig ist.<br />
(6) Nicht beihilfefähig sind<br />
1. Sachleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften; dies gilt nicht, wenn<br />
ein Sozialhilfeträger Ersatz seiner Aufwendungen verlangt. Als Sachleistung<br />
gelten auch Festbeträge nach den §§ 35, 36 des Fünften Buches<br />
Sozialgesetzbuch; dasselbe gilt für die Kostenerstattung bei häuslicher<br />
Krankenpflege (§ 37 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und<br />
Haushaltshilfe (§ 38 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch),<br />
wobei über die Kassenleistungen hinausgehende Aufwendungen nicht<br />
beihilfefähig sind. Abs. 5 bleibt unberührt;<br />
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§ 5 HBeihVO<br />
2. gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile mit Ausnahme<br />
der nach Anrechnung der Kassenleistungen nach § 55 Abs. 1<br />
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verbleibenden Eigenanteile,<br />
nicht von der Krankenkasse nach § 29 Abs. 2 des Fünften Buches<br />
Sozialgesetzbuch ersetzte Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung<br />
sowie nach § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der<br />
Krankenversorgung gesetzlicher Krankenkassen ausgeschlossene<br />
Arzneimittel;<br />
3. die in den §§ 6 bis 11 genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten<br />
des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der<br />
Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden<br />
Fassung) des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der<br />
Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nach<br />
§ 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes übersteigt, es sei<br />
denn, dass dem Ehegatten trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung<br />
wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten<br />
aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen<br />
gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf<br />
Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung);<br />
4. Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt<br />
werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche<br />
auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind; dies<br />
gilt nicht für Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das nach<br />
§ 103 des Hessischen Beamtengesetzes zum Übergang des gesetzlichen<br />
Schadenersatzanspruchs auf den Dienstherrn führt;<br />
5. Aufwendungen für Beamte, denen aufgrund von § 191 des Hessischen<br />
Beamtengesetzes unentgeltliche Heilfürsorge zusteht, sowie Aufwendungen<br />
für Personen mit Anspruch auf truppenärztliche Versorgung<br />
während Wehrübungen;<br />
6. Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen<br />
bei einer Heilbehandlung; als nahe Angehörige gelten Ehegatten,<br />
Eltern und Kinder der jeweils behandelten Person. Aufwendungen<br />
zum Ersatz der dem nahen Angehörigen im Einzelfall entstandenen<br />
Sachkosten sind bis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwertes im<br />
Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig, soweit sie nicht von Dritten<br />
ersetzt werden;<br />
7. Aufwendungen, die bereits nach einem vorgehenden Beihilfeanspruch<br />
(§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2) beihilfefähig sind;<br />
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HBeihVO § 6<br />
8. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass anstelle von Sachleistungen<br />
eine Kostenerstattung nach § 64 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />
gewährt wird;<br />
9. Abschläge für Verwaltungskosten und unterbleibende Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften<br />
Buches Sozialgesetzbuch; werden diese nicht nachgewiesen, gelten<br />
15 vom Hundert der gewährten Leistungen als Abschlag.<br />
(7) Bei Anwendung der Abs. 3 bis 5 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des<br />
Entstehens der Aufwendungen (Abs. 2 Satz 2) maßgebend.<br />
§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit<br />
(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für<br />
1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sowie<br />
Leistungen eines Heilpraktikers. Voraussetzungen und Umfang der<br />
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische<br />
Behandlungen bestimmen sich nach Anlage 1, von Aufwendungen für<br />
zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2.<br />
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die<br />
weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser<br />
Vorschriften erbracht werden;<br />
2. die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach Nr. 1<br />
verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel,<br />
Verbandmittel und dergleichen, abzüglich eines Betrages<br />
von 4,50 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel, jedoch<br />
nicht mehr als die Kosten des Mittels. Sind für Arznei- und Verbandmittel<br />
Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen<br />
nicht beihilfefähig; der Betrag nach Satz 1 ist vom Festbetrag<br />
abzuziehen.<br />
Der Betrag nach Satz 1 ist nicht abzuziehen bei Aufwendungen von<br />
a) Personen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,<br />
b) Empfängern von Versorgungsbezügen und ihren berücksichtigungsfähigen<br />
Angehörigen, wenn die Versorgungsbezüge bei<br />
Antragstellung 1125 Euro monatlich nicht übersteigen,<br />
c) Personen, die Leistungen nach § 9 Abs. 7 Nr. 2 erhalten,<br />
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§ 6 HBeihVO<br />
d) Schwangeren bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen<br />
Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der<br />
Entbindung.<br />
Nicht beihilfefähig sind<br />
a) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,<br />
b) bei Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,<br />
aa) Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten<br />
und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten<br />
anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel,<br />
hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,<br />
bb) Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,<br />
cc) Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grundkrankheiten,<br />
dd) Arzneimittel gegen Reisekrankheiten,<br />
c) Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei<br />
geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden,<br />
d) unwirtschaftliche Arzneimittel;<br />
3. eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei<br />
verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete<br />
Bäder – ausgenommen Saunabäder und Schwimmen in Mineral-<br />
oder Thermalbädern außerhalb einer als beihilfefähig anerkannten<br />
Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur –, Massagen, Bestrahlungen,<br />
Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- sowie Sprachtherapie<br />
und dergleichen. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung<br />
in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden oder<br />
werden damit zugleich in erheblichem Umfang berufsbildende oder<br />
allgemein bildende Zwecke verfolgt, so sind die Aufwendungen mit<br />
Ausnahme der Kosten für zusätzliche, gesondert durchgeführte und<br />
berechnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig;<br />
4. Anschaffung oder Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung<br />
der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur<br />
Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie<br />
die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. Voraussetzung<br />
und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 3;<br />
5. Erste Hilfe;<br />
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HBeihVO § 6<br />
6. stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen<br />
nach der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September<br />
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September<br />
2006 (BGBl. I S. 2098), oder nach dem Krankenhausentgeltgesetz<br />
vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), und zwar<br />
a) allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2, § 10 der Bundespflegesatzverordnung,<br />
§ 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),<br />
b) Wahlleistungen,<br />
aa) gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 22 der<br />
Bundespflegesatzverordnung, §§ 16, 17 Abs. 1 bis 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),<br />
bb) gesondert berechnete Unterkunft (§ 22 der Bundespflegesatzverordnung,<br />
§§ 16, 17 Abs. 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes)<br />
bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers<br />
abzüglich 16 Euro täglich,<br />
c) vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen (§ 1 Abs. 3 Satz 1<br />
des Krankenhausentgeltgesetzes, § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />
sowie andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen im<br />
Rahmen der Nr. 1 und 2. Bei einer Behandlung in Krankenhäusern,<br />
die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind Aufwendungen<br />
für die Leistungen beihilfefähig, die den in Satz 1 genannten<br />
entsprechen;<br />
7. eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche<br />
Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung);<br />
die Grundpflege muss überwiegen. Daneben sind Aufwendungen<br />
für Behandlungspflege beihilfefähig. Die Aufwendungen für<br />
eine Pflege durch Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder,<br />
Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger,<br />
Schwiegereltern und Geschwister der Beihilfeberechtigten oder der<br />
berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen<br />
nach Satz 1 und 2 sind insgesamt beihilfefähig bis zur<br />
Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft der<br />
Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag;<br />
22 www.WALHALLA.de
§ 6 HBeihVO<br />
8. eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des<br />
Haushalts des Beihilfeberechtigten bis zu 6 Euro stündlich, höchstens<br />
36 Euro täglich, wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte<br />
oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer notwendigen stationären<br />
Unterbringung (Nr. 6, § 9) den Haushalt nicht weiterführen<br />
kann. Voraussetzung ist, dass diese Person – ausgenommen Alleinerziehende<br />
– nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist, im Haushalt<br />
mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige<br />
Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das fünfzehnte Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet hat, und keine andere im Haushalt lebende<br />
Person den Haushalt weiterführen kann. Dies gilt in besonderen Fällen<br />
auch für die ersten sieben Tage nach Ende der stationären Unterbringung<br />
sowie bei Alleinstehenden, wenn eine Hilfe zur Führung des<br />
Haushalts erforderlich ist. Nr. 7 Satz 3 gilt entsprechend. Werden<br />
anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder<br />
unter fünfzehn Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige<br />
Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht,<br />
sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen<br />
Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten<br />
für eine Unterbringung im Haushalt einer der in Nr. 7 Satz 3 bezeichneten<br />
Personen sind mit Ausnahme der Fahrkosten (Nr. 9) nicht beihilfefähig.<br />
Die Voraussetzungen des Satzes 2 gelten auch als erfüllt,<br />
wenn nach ärztlicher Bescheinigung ein erforderlicher stationärer<br />
Krankenhausaufenthalt (Nr. 6) durch die Beschäftigung einer Familien-<br />
und Haushaltshilfe vermieden wird; dies gilt entsprechend für<br />
allein stehende Beihilfeberechtigte;<br />
9. die Beförderung bei Inanspruchnahme ärztlicher, zahnärztlicher oder<br />
psychotherapeutischer Leistungen, Krankenhausleistungen sowie bei<br />
Heilbehandlungen (Nr. 3) und für eine erforderliche Begleitung bis<br />
zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender<br />
Beförderungsmittel sowie die Gepäckbeförderung. Höhere Beförderungskosten<br />
dürfen nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme ist<br />
bei Rettungsfahrten oder dann zulässig, wenn eine anderweitige<br />
Beförderung wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten<br />
Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar war. Wird in diesen<br />
Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der<br />
in § 6 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober<br />
2009 (GVBl. I S. 397) genannte Betrag beihilfefähig. Fahrkosten<br />
sind nur insoweit beihilfefähig, als sie den Betrag von 10 Euro je einfache<br />
Fahrt übersteigen.<br />
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HBeihVO § 7<br />
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für<br />
a) die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks bei Benutzung<br />
privater Personenkraftwagen,<br />
b) die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig<br />
verkehrender Beförderungsmittel am Wohn- oder Aufenthaltsort,<br />
c) die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem<br />
nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich<br />
ist, und zurück,<br />
d) die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während<br />
einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise;<br />
10. Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Leistungen<br />
bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich. Ist eine Begleitperson<br />
erforderlich, sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum<br />
Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig. Diese Vorschrift findet<br />
bei einer Heilkur oder kurähnlichen Maßnahmen keine Anwendung;<br />
11. Organspender, wenn der Empfänger Beihilfeberechtigter oder<br />
berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, im Rahmen der Nr. 1 bis 3,<br />
6, 8 bis 10, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen<br />
Maßnahmen entstehen; beihilfefähig ist auch der vom Organspender<br />
nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen. Dies gilt auch für als<br />
Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie<br />
als Organspender nicht in Betracht kommen;<br />
12. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten<br />
Stoffe.<br />
(2) Die Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach<br />
einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode und für wissenschaftlich<br />
nicht allgemein anerkannte Arzneimittel sind nicht beihilfefähig.<br />
§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung<br />
(1) Aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung sind beihilfefähig die Aufwendungen<br />
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,<br />
2. für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens drei Wochen, es<br />
sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend<br />
erforderlich; die Aufwendungen sind bis zur Höhe des niedrigs-<br />
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§ 7 HBeihVO<br />
ten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig. Für Begleitpersonen eines<br />
schwerbehinderten Menschen sind die Aufwendungen für Unterkunft<br />
und Verpflegung bis zu 70 vom Hundert des niedrigsten Satzes des<br />
Sanatoriums beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Begleitung<br />
behördlich festgestellt ist und das Sanatorium bestätigt, dass die<br />
Begleitung für eine Erfolg versprechende Behandlung erforderlich ist,<br />
3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 mit Ausnahme des Satzes 3,<br />
4. nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,<br />
5. für die Kurtaxe, auch für die notwendige Begleitperson nach Nr. 2<br />
Satz 2,<br />
6. für den ärztlichen Schlussbericht.<br />
(2) Die Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sind nur dann beihilfefähig,<br />
wenn<br />
1. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Sanatoriumsbehandlung<br />
notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung mit<br />
gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann,<br />
2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.<br />
Die Anerkennung erlischt, wenn die Sanatoriumsbehandlung nicht innerhalb<br />
von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheids begonnen wird.<br />
(3) Die Beihilfefähigkeit ist nicht anzuerkennen, wenn im laufenden<br />
Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits<br />
eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur<br />
durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf<br />
nur abgesehen werden<br />
1. nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden<br />
Erkrankung,<br />
2. in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären<br />
Behandlung in einem Sanatorium geboten ist; in diesen Fällen<br />
ist der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich<br />
nachzuholen,<br />
3. bei schwerer chronischer Erkrankung, wenn nach dem Gutachten des<br />
Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen<br />
eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig<br />
ist.<br />
(4) Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt, die<br />
unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (zum Beispiel mit<br />
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HBeihVO § 8<br />
Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie) durchführt und in der<br />
die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal<br />
vorhanden sind. Eine Anschlussrehabilitation, die sich zeitlich<br />
unmittelbar an eine wegen derselben Erkrankung erfolgte voll- oder teilstationäre<br />
Krankenhausbehandlung anschließt, gilt als Krankenhausbehandlung<br />
im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6.<br />
§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur<br />
(1) Aufwendungen für eine Heilkur sind nur beihilfefähig für Beihilfeberechtigte<br />
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 unter den Voraussetzungen des § 2<br />
Abs. 2 Satz 1 und 3.<br />
(2) Aus Anlass einer Heilkur sind beihilfefähig die Aufwendungen<br />
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,<br />
2. für Unterkunft und Verpflegung für höchstens dreiundzwanzig Kalendertage<br />
einschließlich der Reisetage bis zum Betrag von 16 Euro täglich,<br />
für Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, deren<br />
Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, bis zum Betrag von 13 Euro<br />
täglich,<br />
3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,<br />
4. für die Kurtaxe, auch für die Begleitperson nach Nr. 2,<br />
5. für den ärztlichen Schlussbericht.<br />
(3) Die Aufwendungen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 5 sind nur beihilfefähig, wenn<br />
1. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Heilkur zur Wiederherstellung<br />
oder Erhaltung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit nach<br />
einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem erheblichen<br />
chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung<br />
zwingend notwendig ist und nicht durch andere Heilmaßnahmen<br />
mit gleicher Erfolgsaussicht, besonders nicht durch eine andere<br />
Behandlung am Wohnort oder in seinem Einzugsgebiet im Sinne des<br />
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes vom<br />
26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
21. März 2005 (GVBl. I S. 218), ersetzt werden kann,<br />
2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.<br />
Die Anerkennung erlischt, wenn die Heilkur nicht innerhalb von vier<br />
Monaten seit Bekanntgabe des Bescheids begonnen wird.<br />
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§ 9 HBeihVO<br />
(4) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer<br />
Heilkur ist nicht zulässig,<br />
1. wenn der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen<br />
drei Jahren nicht ununterbrochen dem öffentlichen Dienst<br />
angehörte und beihilfeberechtigt war,<br />
2. wenn im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen<br />
Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung<br />
oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist.<br />
Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden bei schwerer<br />
chronischer Erkrankung, wenn nach dem Gutachten des Amts- oder<br />
Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Heilkur<br />
in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist,<br />
3. nach Stellung des Antrags auf Entlassung oder nach Kündigung des<br />
Arbeitsverhältnisses,<br />
4. wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis oder bei Altersteilzeit<br />
oder Freistellung aufgrund von Teilzeitbeschäftigung die Dienstverrichtung<br />
vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur<br />
enden wird, es sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer<br />
Dienstbeschädigung durchgeführt wird,<br />
5. solange der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist.<br />
(5) Im Falle des Abs. 4 Nr. 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei<br />
1. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage,<br />
2. Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen<br />
Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes<br />
oder eines Landes anwenden,<br />
der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.<br />
(6) Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher<br />
Leitung nach einem Kurplan in einem Heilkurort durchgeführt wird, der<br />
in dem vom für das Beihilferecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen<br />
Heilkurorteverzeichnis enthalten ist; die Unterkunft muss sich im<br />
Kurort befinden und ortsgebunden sein.<br />
§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit<br />
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine<br />
notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen<br />
nach § 6 Abs. 1 beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig.<br />
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HBeihVO § 9<br />
(2) Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen<br />
oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und<br />
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen<br />
Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem<br />
oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens,<br />
dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung<br />
oder der Mobilität für mindestens zwei Verrichtungen einmal täglich<br />
der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen<br />
Versorgung benötigt.<br />
(3) Bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege durch geeignete<br />
erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte, die den Anforderungen des § 36 Abs. 1<br />
des Elften Buches Sozialgesetzbuch genügen, sind entsprechend den Pflegestufen<br />
des § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Aufwendungen<br />
für Pflegebedürftige<br />
1. der Stufe I bis zu 384 EUR,<br />
2. der Stufe II bis zu 921 EUR,<br />
3. der Stufe III bis zu 1432 EUR<br />
im Kalendermonat beihilfefähig. Aufgrund besonderen Pflegebedarfs<br />
entstehende höhere Pflegekosten sind unter Berücksichtigung eines angemessenen<br />
Selbstbehalts insgesamt bis zur Höhe der durchschnittlichen<br />
Kosten einer Krankenpflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V der<br />
Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag beihilfefähig. Bei Kurzzeitpflege<br />
(§ 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) sind die Pflegeaufwendungen<br />
bis zu 1432 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig.<br />
(4) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird<br />
eine Pauschalbeihilfe gewährt. Sie richtet sich nach den Pflegestufen des<br />
§ 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und beträgt im Kalendermonat<br />
1. in Stufe I 205 EUR,<br />
2. in Stufe II 410 EUR,<br />
3. in Stufe III 665 EUR.<br />
Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes<br />
Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften<br />
sind anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der<br />
Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach Satz 2 zur<br />
Hälfte gewährt.<br />
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§ 9 HBeihVO<br />
(5) Wird die Pflege teilweise durch erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte oder<br />
teilstationär (Abs. 3), im Übrigen durch andere geeignete Personen<br />
(Abs. 4) erbracht, wird die Beihilfe nach Abs. 4 anteilig gewährt.<br />
(6) Für Personen, denen nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />
Leistungen zur Hälfte zustehen, wird zu den Pflegekosten in den<br />
Fällen des Abs. 3 Satz 1 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt.<br />
Daneben ist Abs. 3 Satz 2 anwendbar.<br />
(7) Bei vollstationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung<br />
(§ 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt Folgendes:<br />
1. Die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Abs. 2 Satz 2 des Elften<br />
Buches Sozialgesetzbuch) in Betracht kommenden pflegebedingten<br />
Aufwendungen sind beihilfefähig. Für Personen, die nach § 28<br />
Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte<br />
erhalten, gilt Abs. 6 Satz 1 entsprechend.<br />
2. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der<br />
Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)<br />
sind nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen folgende Eigenanteile:<br />
a) bei Beihilfeberechtigten mit<br />
aa) einem Angehörigen 40 vom Hundert,<br />
bb) mehreren Angehörigen 35 vom Hundert des um 511 Euro<br />
– bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 383 Euro – verminderten<br />
Einkommens,<br />
b) bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger<br />
vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen<br />
70 vom Hundert des Einkommens.<br />
Einkommen sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen<br />
Anteile im Familienzuschlag und veränderlichen Bezügebestandteile)<br />
sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten<br />
und des Ehegatten und dessen Arbeitseinkommen.<br />
Angehörige im Sinne des Satz 1 sind der Ehegatte sowie die Kinder,<br />
die nach § 3 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen<br />
sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind.<br />
3. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft<br />
und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe<br />
gezahlt.<br />
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HBeihVO § 9<br />
4. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der<br />
Investitionskosten sind bei vorübergehender vollstationärer Pflege<br />
nicht beihilfefähig.<br />
5. Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der<br />
Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung,<br />
die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter<br />
Menschen im Vordergrund stehen (§ 71 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch),<br />
sind in Höhe der nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />
von der Pflegeversicherung anerkannten Aufwendungen<br />
beihilfefähig. Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.<br />
(8) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen<br />
aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen<br />
der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem<br />
Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder<br />
sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten<br />
Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amtsoder<br />
vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des<br />
Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab<br />
dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.<br />
Zur Anwendung dieser Vorschrift ist folgender Erlass zu beachten:<br />
Erlass des HMdIuS vom 24. November 2011 (StAnz. S. 1515)<br />
Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden die Höchstbeträge<br />
für Aufwendungen der häuslichen Pflege zum 1. Januar 2012 geändert.<br />
Im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung<br />
ändern sich zum 1. Januar 2012 die Beträge<br />
I. des § 9 Abs. 3 HBeihVO auf:<br />
1. der Stufe I bis zu 450 Euro<br />
2. der Stufe II bis zu 1100 Euro<br />
3. der Stufe III bis zu 1550 Euro<br />
II. des § 9 Abs. 4 HBeihVO auf:<br />
1. in Stufe I 235 Euro<br />
2. in Stufe II 440 Euro<br />
3. in Stufe III 700 Euro.<br />
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