03.01.2015 Aufrufe

Leseprobe - Walhalla Fachverlag

Leseprobe - Walhalla Fachverlag

Leseprobe - Walhalla Fachverlag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nutzen Sie das Inhaltsmenü:<br />

Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema.<br />

Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.<br />

Vorwort ....................... 7<br />

Grundlegendes zum Beihilfenrecht . . . 7<br />

1<br />

Hessische Beihilfenverordnung<br />

(HBeihVO) ................. 11<br />

2 Verwaltungsvorschriften/Durchführungshinweise<br />

zur Hessischen<br />

Beihilfenvorerordnung ........ 63<br />

3 Heilkurorteverzeichnis ........155<br />

4 Kleines<br />

Hessisches Beihilfen-ABC ......177<br />

5<br />

Rechtsprechungshinweise zur<br />

Hessischen Beihilfenordnung . . . 205<br />

Schnellübersicht


Weiterführende Literatur aus dem <strong>Walhalla</strong> <strong>Fachverlag</strong><br />

Taschenlexikon-Beihilferecht<br />

ABC der Kranken- und Pflegefürsorge<br />

ISBN 978-3-8029-1449-2<br />

Patientenverfügung und andere<br />

Vorsorgemöglichkeiten<br />

Ratgeber mit Fallbeispielen,<br />

Musterformulierungen und hilfreichen<br />

Adressen<br />

ISBN 978-3-8029-3774-3<br />

Das aktuelle Handbuch der<br />

Pflegestufen<br />

Alle Ansprüche kennen<br />

und ausschöpfen<br />

ISBN 978-3-8029-7376-5<br />

Die Neue Vorsorgemappe<br />

Dokumentenmappe mit Arbeitsblättern<br />

und Musterbriefen<br />

ISBN 978-3-8029-1331-0<br />

Der große Krankenkassenratgeber<br />

Wie Sie und Ihre Familie Geld sparen<br />

ISBN 978-3-8029-3459-9<br />

Der aktuelle Steuerratgeber<br />

öffentlicher Dienst 2012<br />

Steuersparstrategien für Angehörige<br />

des öffentlichen Dienstes<br />

ISBN 978-3-8029-1076-0


Vorwort<br />

Dieses Buch beinhaltet neben der Hessischen Beihilfenverordnung auch<br />

die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, wichtige Durchführungshinweise<br />

und das Heilkurorteverzeichnis.<br />

Der <strong>Walhalla</strong>-Fachratgeber „Beihilfenrecht Hessen“ ist für jede Beamtin<br />

und jeden Beamten des Landes Hessen unverzichtbar, wenn sie oder er<br />

die wesentlichen Vorschriften des „Beihilfenrechts“ immer griffbereit<br />

haben will.<br />

Besonders hilfreich ist das hessenspezifische „Beihilfen-ABC“, das wichtige<br />

Begriffe gezielt erläutert und so die Antragstellung erleichtert.<br />

Aktuelle Rechtsprechung und Verweise auf hessische Besonderheiten<br />

unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.<br />

Walter Spieß<br />

Landesvorsitzender<br />

Grundlegendes zum Beihilfenrecht<br />

Unterschiede zwischen Bund und Land können gravierend sein<br />

Nach dem gegenwärtigen Beihilfesystem ergänzt die Beihilfe die Eigenversorgung<br />

des Beamten. Sie wird unabhängig von einer finanziellen Notlage<br />

in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes für Kosten in Krankheits-,<br />

Pflege-, Geburts- und Todesfällen gewährt.<br />

Bundes- und Landesrecht können dabei sehr unterschiedlich ausgestaltet<br />

sein. So weicht das Hessische Beihilferecht nicht nur in Nuancen vom<br />

Bundesbeihilferecht ab.<br />

Nur als Beispiel sei erwähnt, dass der Bund einen grundsätzlich personenbezogenen<br />

Bemessungsgrundsatz hat, während in Hessen der Bemessungsgrundsatz<br />

familienbezogen ist.<br />

Deutlich wird die unterschiedliche Rechtslage auch aus einer Entscheidung<br />

des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 24. 02. 2011 – 2 C 40/09):<br />

Ein Bundesbeamter, der mit einer Beamtin des Landes Hessen verheiratet<br />

ist, leidet an einer Fertilitätsstörung. Das Ehepaar unterzog sich deshalb<br />

einer medizinischen Behandlung zur künstlichen Befruchtung. Die<br />

Beihilfestelle des Mannes übernahm die Kosten für seine Behandlung, aber<br />

nicht die der Frau. Begründung: Für die Frau sei die Beihilfestelle Hessen<br />

zuständig. Und da die hessischen Beihilfevorschriften auf dem Verursacherprinzip<br />

beruhen und der Verursacher hier der Mann war, sind die Kosten für<br />

die Befruchtung nicht beihilfefähig. Das müsse hingenommen werden, auch<br />

wenn es im Einzelfall dadurch zu Beihilfeausschlüssen komme.<br />

www.WALHALLA.de 7


Grundlegendes zum Beihilfenrecht<br />

Beihilfe ist verfassungsrechtlich nicht garantiert<br />

Bei der Gewährung von Beihilfen handelt es sich um eine ergänzende Hilfeleistung<br />

des Dienstherrn, die nicht Teil der dem Beamten zustehenden<br />

Alimentation i.S. von Art. 33 Abs. 5 GG ist, sondern auf der Fürsorgepflicht<br />

des Dienstherrn beruht. Der amtsangemessene Lebensunterhalt<br />

des Beamten darf bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch<br />

Krankheits-, Geburts- und Todesfälle nicht gefährdet sein.<br />

Zwar zählen das Alimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet,<br />

dem Beamten und seiner Familie angemessenen Unterhalt zu gewähren,<br />

und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu den verfassungsrechtlich<br />

geschützten „hergebrachten Grundsätzen“. Dies gilt aber nicht für das<br />

gegenwärtige Beihilfesystem, da es sich erst in jüngerer Zeit herausgebildet<br />

hat. Es kann daher geändert werden, ohne dass Art. 33 Abs. 5 GG<br />

berührt würde.<br />

Demgemäß besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung,<br />

den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle u.Ä.<br />

Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren (vgl. BVerfG,<br />

Beschluss v. 13. 11. 90 – 2 BvF 3/88). Da das gegenwärtige System der Beihilfen<br />

kein Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation<br />

des Beamten ist, kann sich die Alimentationspflicht nur darauf beziehen,<br />

dass diese die Kosten einer Krankenversicherung deckt, die zur Abwendung<br />

krankheitsbedingter, durch Leistungen auf Grund der Fürsorgepflicht<br />

nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist.<br />

Die wirtschaftliche Lebensführung von Beamten und ihren Familien muss<br />

durch die notwendigen Aufwendungen so eingeschränkt sein, dass sie<br />

nicht mehr alimentationsgerecht ist (OVG NRW, Beschluss v. 16. 12. 2008<br />

– 6 A 4509/05, ZBR 09 S. 270).<br />

Die verfassungswidrige Unteralimentation von Beamten darf prozessual<br />

nicht durch Nichtanwendung belastender Beihilfevorschriften kompensiert<br />

werden. Betroffene Beamte können ihren auf amtsangemessene Alimentation<br />

zielenden Anspruch aufgrund des gesetzgeberischen Spielraums<br />

prozessual nur durch eine Feststellungsklage geltend machen<br />

(BVerwG, Urteil v. 25. 05. 2010 – 2 C 52/08, ZBR 11 S. 96; BVerwG, Urteil<br />

v. 28. 04. 2011 – 2 C 51/08, ZBR 11 S. 379).<br />

Die Beihilfe findet ihre Grundlage also nicht in der Alimentationspflicht,<br />

sondern in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beihilfevorschriften<br />

gestalten die Fürsorgepflicht aus und treffen insoweit eine abschließende<br />

Regelung. Soweit sie für bestimmte Aufwendungen die Gewährung einer<br />

8 www.WALHALLA.de


Grundlegendes zum Beihilfenrecht<br />

Beihilfe beschränken oder ausschließen, lässt sich ein Beihilfeanspruch<br />

grundsätzlich nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herleiten. Auf die<br />

allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht kann allenfalls zurückgegriffen<br />

werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern<br />

verletzt wäre.<br />

Wichtig: Beamte müssen mit Veränderungen der Absicherung des Krankheitskostenrisikos<br />

durch Beihilfe rechnen (Verfassungsgerichtshof des<br />

Saarlandes, Urteil v. 17. 12. 1996 – LV 3/95, ZBR 97 S. 226).<br />

Umfang der Fürsorgepflicht<br />

Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, den Beihilfeanspruch als einen strikt<br />

subsidiären Anspruch auszugestalten. Soweit für die Aufwendungen des<br />

Beamten Dritte mit Leistungen der Heilfürsorge, mit Krankenhilfe oder<br />

durch Kostenerstattung aufkommen zum Beispiel aufgrund eines fremdverschuldeten<br />

Unfallereignisses, besteht kein Beihilfeanspruch (Bay-<br />

VerfGH, Urteil v. 24. 06. 2008 – Vf-VII-07, ZBR 09 S. 264).<br />

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des<br />

Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gebietet es nicht, einem Beamten<br />

Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu gewähren (BVerfG,<br />

Beschluss v. 07. 11. 2002 – 2 BvB 1053/98, ZBR 03 S. 203). Sie gebietet es<br />

auch nicht, dass das durch die Beihilfe nicht gedeckte Risiko von Aufwendungen<br />

in Krankheitsfällen versicherbar und dass ein vollständiger Ausgleich<br />

der Kosten durch Beihilfe und Versicherungsleistungen möglich ist.<br />

Wichtig: Auch die rückwirkende Einführung von Verschlechterungen<br />

kann zulässig sein. So ist das generell geltende Verbot einer schlechterstellenden<br />

Rechtsnormänderung („echte“ Rückwirkung) nicht verletzt, wenn<br />

die ursprünglich geltende, rückwirkend geänderte Norm nicht geeignet ist,<br />

den Beihilfeberechtigten in seinem Verhalten bei der Inanspruchnahme<br />

notwendiger ärztlicher Leistungen, Heil- und Hilfsmittel zu beeinflussen<br />

(BVerwG, Urteil v. 03. 07. 2003 – 2 C 36.02, ZBR 04 S. 49).<br />

Sowohl die Einführung von Sockelbeträgen als auch nach Besoldungsgruppen<br />

abgestufte Kostendämpfungspauschalen sind grundsätzlich<br />

zulässig. Ebenso zulässig ist, die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen<br />

für ärztliche Wahlleistungen von der Entrichtung eines<br />

Zuzahlungsbetrags durch den Beihilfeberechtigten abhängig zu machen<br />

(BVerwG, Urteil v. 28. 04. 2005 – 2 C 10.04, IÖD 05 S. 270). Hessen hat von<br />

dieser Möglichkeit allerdings noch keinen Gebrauch gemacht.<br />

www.WALHALLA.de 9


Grundlegendes zum Beihilfenrecht<br />

Solange der Gesetzgeber an dem gegenwärtig praktizierten Mischsystem<br />

aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der<br />

allgemeine Gleichheitssatz verletzt, wenn eine bestimmte Regelung beihilferechtlich<br />

notwendige und angemessene Aufwendungen ausschließt<br />

und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne ausreichenden<br />

Grund verlässt (BVerwG, Beschluss v. 01. 09. 2011, – 2 B 57.10,<br />

IÖD 11 S. 256).<br />

Die auch für Beihilfeberechtigte geltende Pflicht zum Abschluss einer<br />

Pflegeversicherung ist keine unzulässige Regelung der Beamtenalimentation.<br />

Es bleibt dahingestellt, ob das beamtenrechtliche Prinzip der Vorsorgefreiheit<br />

zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums<br />

zählt.Wäre das Prinzip der Vorsorgefreiheit verfassungsrechtlich abgesichert,<br />

bezöge es sich allein auf die Krankenversicherung und nicht auf<br />

die Vorsorge für den Pflegefall (BVerfG, Beschluss v. 25. 09. 2001 – 2 BvR<br />

2442/94, ZBR 02 S. 351).<br />

Antragstellung und Datenschutz<br />

Zur Bearbeitung der Beihilfeanträge können bestimmte Gesundheitsdaten<br />

erforderlich sein. Gesundheitsdaten gehören zwar nicht uneingeschränkt<br />

zur unantastbaren Intimsphäre, der Dienstherr muss aber das<br />

Beihilfeverfahren so ausgestalten, dass die Persönlichkeit und die Würde<br />

des Beamten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Beamte muss<br />

gegenüber der Festsetzungsstelle nur die Daten offenlegen, die zur Bewilligung<br />

notwendig sind. Die Daten dürfen auch nur zur Bearbeitung von<br />

Beihilfenvorgängen verwendet werden. Die mit der Bearbeitung betrauten<br />

Beschäftigten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Unterlagen<br />

über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen und von den übrigen Personalakten<br />

getrennt aufzubewahren (§ 107a HBG).<br />

Nach § 92 Abs. 3 HBG kann sich der Dienstherr auch geeigneter Stellen<br />

außerhalb des öffentlichen Dienstes bedienen und die zur Antragbearbeitung<br />

erforderlichen Daten an diese Stellen übermitteln. Im Übrigen gelten<br />

die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes.<br />

Für Auszubildende im mittleren Vollzugsdienst und Beamte des mittleren<br />

Dienstes des Vollzugsdienstes bestimmter Besoldungsgruppen wird an<br />

Stelle von Beihilfe insgesamt unentgeltliche Heilfürsorge gewährt (§§ 191,<br />

197 HBG).<br />

10 www.WALHALLA.de


Hessische Beihilfenverordnung<br />

(HBeihVO)<br />

1<br />

Inhaltsübersicht ..................12<br />

Gesetzestext ....................13<br />

Anlage 1 .......................41<br />

Anlage 2 .......................52<br />

Anlage 3 .......................54


HBeihVO Inhalt<br />

Hessische Beihilfenverordnung<br />

(HBeihVO)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 564)<br />

Zuletzt geändert durch<br />

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung<br />

vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 182)<br />

Inhaltsübersicht<br />

§ 1 Zweckbestimmung und Rechtsnatur<br />

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen<br />

§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige<br />

§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen sowie<br />

einer Beihilfeberechtigung mit einer Berücksichtigungsfähigkeit<br />

als Angehöriger<br />

§ 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen<br />

§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit<br />

§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung<br />

§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur<br />

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit<br />

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen<br />

§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Empfängnisregelung,<br />

Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation<br />

§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt<br />

§ 13 Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen<br />

§ 14 Beihilfefähige, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />

entstandene Aufwendungen<br />

§ 15 Bemessung der Beihilfe<br />

§ 16 Beihilfen beim Tode des Beihilfeberechtigten<br />

§ 17 Verfahren<br />

§ 18 Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts<br />

§ 20 Verwaltungsvorschriften<br />

§ 21 Inkrafttreten<br />

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO)<br />

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO)<br />

Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO)<br />

12 www.WALHALLA.de


Gesetzestext<br />

§§ 1–2 HBeihVO<br />

§ 1 Zweckbestimmung und Rechtsnatur<br />

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,<br />

Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Früherkennung von<br />

Krankheiten, für Schutzimpfungen, für nicht rechtswidrige oder nicht<br />

strafbare Schwangerschaftsabbrüche und nicht rechtswidrige Sterilisationen.<br />

Die Beihilfen ergänzen bei Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern<br />

die aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge.<br />

(2) Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht<br />

abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich.<br />

(3) Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten<br />

Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen<br />

gewährt.<br />

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen<br />

(1) Beihilfeberechtigt sind<br />

1. Beamte und Richter sowie Praktikanten im Sinne der §§ 23a und 187a<br />

des Hessischen Beamtengesetzes,<br />

2. Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte<br />

und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze<br />

entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden<br />

sind,<br />

3. Witwen, Witwer und Waisen der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen,<br />

4. Angestellte und Arbeiter sowie Personen in einem Ausbildungsverhältnis,<br />

die nach der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 4 über den<br />

30. April 2001 hinaus beihilfeberechtigt bleiben. Keine Beihilfeberechtigung<br />

besteht hinsichtlich der Aufwendungen nach § 9. Nichtvollbeschäftigte<br />

erhalten von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem<br />

Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige Arbeitszeit eines entsprechenden<br />

Vollbeschäftigten zu der mit ihnen vertraglich vereinbarten<br />

durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.<br />

(2) Die Beihilfeberechtigung der in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen<br />

besteht, wenn und solange sie Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Unterhaltsbeihilfe,<br />

Versorgungsbezüge oder Entpflichtetenbezüge erhalten. Sie<br />

besteht bei diesen Personen auch, wenn Versorgungsbezüge wegen<br />

Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt<br />

www.WALHALLA.de 13


HBeihVO § 3<br />

werden. Die Beihilfeberechtigung der in Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Personen<br />

besteht für die Dauer des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses;<br />

dies gilt nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs einer Rente<br />

auf Zeit ruht. Bei einer Beurlaubung ohne Bezüge, Vergütung oder Lohn<br />

bleibt die Beihilfeberechtigung bestehen, wenn die oberste Dienstbehörde<br />

schriftlich ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt<br />

hat; § 4 ist zu beachten.<br />

(3) Als beihilfeberechtigt gelten unter den Voraussetzungen des § 16<br />

Abs. 2 auch andere natürliche sowie juristische Personen.<br />

(4) Nicht beihilfeberechtigt sind<br />

1. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter,<br />

2. Halbwaisen, wenn der lebende Elternteil oder der Ehegatte beihilfeberechtigt<br />

ist und Anspruch auf Beihilfen zu den Aufwendungen für<br />

die Halbwaise hat,<br />

3. Bedienstete mit Ausnahme von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,<br />

die befristet für nicht länger als ein Jahr beschäftigt werden,<br />

es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen<br />

im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes)<br />

beschäftigt sind,<br />

4. Personen, denen Leistungen zu den notwendigen Kosten in Krankheits-,<br />

Geburts- und Todesfällen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament,<br />

im Deutschen Bundestag, im Hessischen Landtag oder in der<br />

gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zustehen.<br />

§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige<br />

(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind<br />

1. der Ehegatte des Beihilfeberechtigten,<br />

2. die im Familienzuschlag, Ortszuschlag oder Sozialzuschlag berücksichtigungsfähigen<br />

Kinder des Beihilfeberechtigten,<br />

3. Halbwaisen im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 2. Ehegatte im Sinne des Satz 1<br />

Nr. 1 ist auch der Lebenspartner. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen<br />

Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes<br />

als berücksichtigungsfähige Angehörige.<br />

(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht<br />

1. Geschwister des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten,<br />

2. Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen.<br />

14 www.WALHALLA.de


§ 4 HBeihVO<br />

§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen sowie einer Beihilfeberechtigung<br />

mit einer Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger<br />

(1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen aufgrund<br />

beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung<br />

1. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis<br />

als Versorgungsempfänger,<br />

2. aufgrund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung<br />

aufgrund früherer Versorgungsbezüge<br />

aus.<br />

(2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften<br />

geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als<br />

Versorgungsempfänger aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften vor.<br />

(3) Eine Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften<br />

schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung<br />

nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der<br />

Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor.<br />

(4) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht<br />

der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach den in § 2 Abs. 4 Nr. 4 genannten<br />

Vorschriften, nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden<br />

Fassung gegen das Bundeseisenbahnvermögen oder entsprechenden<br />

kirchenrechtlichen Vorschriften und der Anspruch auf Beihilfe nach<br />

§ 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung<br />

vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 442), gleich.<br />

(5) Als Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften<br />

gilt eine Beihilfeberechtigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder aufgrund<br />

privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer dieser Verordnung im<br />

Wesentlichen vergleichbaren Regelung. Keine im Wesentlichen vergleichbare<br />

Regelung ist die anteilige Beihilfegewährung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4<br />

Satz 3.<br />

(6) Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig,<br />

wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Angehörigen jeweils<br />

nur einem Beihilfeberechtigten gewährt. Die Aufwendungen für ein bei<br />

mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähiges Kind kann nur<br />

derjenige Beihilfeberechtigte geltend machen, bei dem das Kind tatsächlich<br />

im Familien-, Orts- oder Sozialzuschlag berücksichtigt wird oder den<br />

die Eltern in einer gemeinsamen Erklärung bestimmt haben.<br />

www.WALHALLA.de 15


HBeihVO § 5<br />

§ 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen<br />

(1) Beihilfefähig sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufwendungen,<br />

wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe<br />

nach angemessen sind. Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit<br />

entscheidet die Festsetzungsstelle; sie kann hierzu Gutachten, besonders<br />

von Amts- oder Vertrauensärzten, einholen. Die Angemessenheit der Aufwendungen<br />

für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen<br />

bestimmt sich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für<br />

Ärzte in der Fassung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 211), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), und der Gebührenordnung<br />

für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), sowie<br />

nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und<br />

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 8. Juni 2000 (BGBl. I<br />

S. 818), geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721),<br />

in der jeweils geltenden Fassung. Soweit keine begründeten besonderen<br />

Umstände vorliegen, sind ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische<br />

Gebühren nur bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens angemessen.<br />

Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind angemessen<br />

bis zu den Mindestsätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker<br />

(Stand: 1. Januar 1985), jedoch höchstens bis zu den Schwellenwerten<br />

der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen.<br />

(2) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des Entstehens<br />

der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht und bei Aufwendungen<br />

für einen Angehörigen dieser berücksichtigungsfähig ist. Die Aufwendungen<br />

gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende<br />

Leistung erbracht wird.<br />

(3) Besteht Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder<br />

Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen<br />

Vereinbarungen, sind die danach gewährten Leistungen in voller<br />

Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Sind zustehende<br />

Leistungen nach Satz 1 nicht in Anspruch genommen worden oder<br />

wurden Leistungen in Anspruch genommen, die ihrer Art nach nicht zum<br />

Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, sind die<br />

beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend zu kürzen; dabei gelten<br />

1. Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe,<br />

2. andere Aufwendungen, für die die zustehende Leistung nicht nachgewiesen<br />

wird oder nicht ermittelt werden kann, in Höhe von 50 vom Hundert<br />

als zustehende Leistung.<br />

16 www.WALHALLA.de


§ 5 HBeihVO<br />

Satz 2 gilt nicht für<br />

1. Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die als<br />

freiwillig gesetzlich Versicherte keinen Beitragszuschuss aufgrund<br />

eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere nach § 257 des Fünften<br />

Buches Sozialgesetzbuch erhalten, hinsichtlich der Leistungen der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung; dies gilt auch für Personen, denen<br />

aus dem genannten Versicherungsverhältnis Ansprüche aus der Familienversicherung<br />

nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />

zustehen;<br />

2. Beamte, Richter und Versorgungsempfänger sowie deren berücksichtigungsfähige<br />

Angehörige, die Mitglied der Krankenversicherung der<br />

Rentner sind, hinsichtlich der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung;<br />

dies gilt auch für Personen, denen aus dem genannten<br />

Versicherungsverhältnis Ansprüche aus der Familienversicherung<br />

nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zustehen;<br />

Leistungen nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in<br />

der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), oder hierauf sich beziehende<br />

Vorschriften.<br />

(4) Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personen<br />

einschließlich der Personen, denen aus diesem Krankenversicherungsverhältnis<br />

Ansprüche aus der Familienversicherung nach § 10 des<br />

Fünften Buches Sozialgesetzbuch zustehen, und in der sozialen Pflegeversicherung<br />

versicherten Personen sind Aufwendungen nicht beihilfefähig,<br />

die dadurch entstehen, dass sie<br />

1. zustehende Sachleistungen nicht in Anspruch genommen haben oder<br />

2. über zustehende Sachleistungen hinaus Leistungen in Anspruch<br />

genommen haben oder<br />

3. sich anstelle einer zustehenden Sachleistung eine Geldleistung haben<br />

gewähren lassen,<br />

wobei als Sachleistungen auch die in Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 genannten Kassenleistungen<br />

und die Geldleistungen der sozialen Pflegeversicherung, ausgenommen<br />

solche nach § 43 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, gelten.<br />

Dies gilt auch, wenn Sachleistungen deshalb nicht zustehen, weil nicht<br />

die vorgeschriebene Form der Versorgung eingehalten wurde. Gewährt<br />

die gesetzliche Krankenversicherung allgemein keine Leistungen oder<br />

nur Zuschüsse, sind die Aufwendungen, bei Zuschüssen gekürzt um diese,<br />

www.WALHALLA.de 17


HBeihVO § 5<br />

im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig. Satz 1 und 2 gelten nicht für<br />

Beamte, Richter, Praktikanten im Sinne der §§ 23a und 187a des Hessischen<br />

Beamtengesetzes und Versorgungsempfänger sowie deren berücksichtigungsfähige<br />

Angehörige hinsichtlich der Leistungen der Krankenversicherung<br />

und für Personen, denen nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches<br />

Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte zustehen.<br />

(5) Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten<br />

Personen, die keinen Zuschuss zum Versicherungsbeitrag erhalten, die als<br />

Dienstordnungsangestellte keinen ermäßigten Beitrag entrichten oder<br />

die keinen Anspruch aus einem Teilkostentarif haben, gilt der nachgewiesene<br />

Geldwert in Anspruch genommener Sachleistungen der Krankenversicherung,<br />

vermindert um gesetzliche Zuzahlungen, als beihilfefähige<br />

Aufwendungen. Hiervon ist ausgenommen der in Abs. 6 Nr. 3 bezeichnete<br />

Ehegatte des Beihilfeberechtigten. Der Geldwert von Sachleistungen ist<br />

bis zur Höhe der Versicherungsbeiträge des Beihilfeberechtigten und der<br />

berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig, die für die dem<br />

Antragsmonat vorausgegangenen zwölf Kalendermonate geleistet und<br />

nicht bei einer früheren Beihilfefestsetzung berücksichtigt wurden.<br />

Bei Anwendung dieser Vorschrift ist Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 zu beachten. Bei<br />

einer stationären Krankenhausbehandlung gelten die allgemeinen Krankenhausleistungen<br />

(§ 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Buchst. a) als Sachleistungen.<br />

Dies gilt auch bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen. Als Sachleistungen<br />

gelten nicht Leistungen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch, für die Festzuschüsse vorgesehen sind, sowie Leistungen,<br />

die die gesetzliche Krankenversicherung auftragsgemäß für andere<br />

Leistungsträger oder im Rahmen der Dienstunfallfürsorge erbringt. Sachleistungen<br />

sind auch zu berücksichtigen, wenn die zugrunde liegende Leistung<br />

nicht oder nur begrenzt beihilfefähig ist.<br />

(6) Nicht beihilfefähig sind<br />

1. Sachleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften; dies gilt nicht, wenn<br />

ein Sozialhilfeträger Ersatz seiner Aufwendungen verlangt. Als Sachleistung<br />

gelten auch Festbeträge nach den §§ 35, 36 des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch; dasselbe gilt für die Kostenerstattung bei häuslicher<br />

Krankenpflege (§ 37 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und<br />

Haushaltshilfe (§ 38 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch),<br />

wobei über die Kassenleistungen hinausgehende Aufwendungen nicht<br />

beihilfefähig sind. Abs. 5 bleibt unberührt;<br />

18 www.WALHALLA.de


§ 5 HBeihVO<br />

2. gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile mit Ausnahme<br />

der nach Anrechnung der Kassenleistungen nach § 55 Abs. 1<br />

Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verbleibenden Eigenanteile,<br />

nicht von der Krankenkasse nach § 29 Abs. 2 des Fünften Buches<br />

Sozialgesetzbuch ersetzte Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung<br />

sowie nach § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der<br />

Krankenversorgung gesetzlicher Krankenkassen ausgeschlossene<br />

Arzneimittel;<br />

3. die in den §§ 6 bis 11 genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten<br />

des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der<br />

Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden<br />

Fassung) des Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der<br />

Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nach<br />

§ 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes übersteigt, es sei<br />

denn, dass dem Ehegatten trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung<br />

wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten<br />

aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen<br />

gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf<br />

Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung);<br />

4. Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt<br />

werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche<br />

auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind; dies<br />

gilt nicht für Aufwendungen, die auf einem Ereignis beruhen, das nach<br />

§ 103 des Hessischen Beamtengesetzes zum Übergang des gesetzlichen<br />

Schadenersatzanspruchs auf den Dienstherrn führt;<br />

5. Aufwendungen für Beamte, denen aufgrund von § 191 des Hessischen<br />

Beamtengesetzes unentgeltliche Heilfürsorge zusteht, sowie Aufwendungen<br />

für Personen mit Anspruch auf truppenärztliche Versorgung<br />

während Wehrübungen;<br />

6. Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen<br />

bei einer Heilbehandlung; als nahe Angehörige gelten Ehegatten,<br />

Eltern und Kinder der jeweils behandelten Person. Aufwendungen<br />

zum Ersatz der dem nahen Angehörigen im Einzelfall entstandenen<br />

Sachkosten sind bis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwertes im<br />

Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig, soweit sie nicht von Dritten<br />

ersetzt werden;<br />

7. Aufwendungen, die bereits nach einem vorgehenden Beihilfeanspruch<br />

(§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2) beihilfefähig sind;<br />

www.WALHALLA.de 19


HBeihVO § 6<br />

8. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass anstelle von Sachleistungen<br />

eine Kostenerstattung nach § 64 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />

gewährt wird;<br />

9. Abschläge für Verwaltungskosten und unterbleibende Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften<br />

Buches Sozialgesetzbuch; werden diese nicht nachgewiesen, gelten<br />

15 vom Hundert der gewährten Leistungen als Abschlag.<br />

(7) Bei Anwendung der Abs. 3 bis 5 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des<br />

Entstehens der Aufwendungen (Abs. 2 Satz 2) maßgebend.<br />

§ 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit<br />

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für<br />

1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sowie<br />

Leistungen eines Heilpraktikers. Voraussetzungen und Umfang der<br />

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische<br />

Behandlungen bestimmen sich nach Anlage 1, von Aufwendungen für<br />

zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2.<br />

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die<br />

weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser<br />

Vorschriften erbracht werden;<br />

2. die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach Nr. 1<br />

verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel,<br />

Verbandmittel und dergleichen, abzüglich eines Betrages<br />

von 4,50 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel, jedoch<br />

nicht mehr als die Kosten des Mittels. Sind für Arznei- und Verbandmittel<br />

Festbeträge festgesetzt, sind darüber hinausgehende Aufwendungen<br />

nicht beihilfefähig; der Betrag nach Satz 1 ist vom Festbetrag<br />

abzuziehen.<br />

Der Betrag nach Satz 1 ist nicht abzuziehen bei Aufwendungen von<br />

a) Personen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,<br />

b) Empfängern von Versorgungsbezügen und ihren berücksichtigungsfähigen<br />

Angehörigen, wenn die Versorgungsbezüge bei<br />

Antragstellung 1125 Euro monatlich nicht übersteigen,<br />

c) Personen, die Leistungen nach § 9 Abs. 7 Nr. 2 erhalten,<br />

20 www.WALHALLA.de


§ 6 HBeihVO<br />

d) Schwangeren bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen<br />

Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der<br />

Entbindung.<br />

Nicht beihilfefähig sind<br />

a) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,<br />

b) bei Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,<br />

aa) Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten<br />

und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten<br />

anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel,<br />

hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,<br />

bb) Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,<br />

cc) Abführmittel, ausgenommen bei erheblichen Grundkrankheiten,<br />

dd) Arzneimittel gegen Reisekrankheiten,<br />

c) Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei<br />

geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden,<br />

d) unwirtschaftliche Arzneimittel;<br />

3. eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei<br />

verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete<br />

Bäder – ausgenommen Saunabäder und Schwimmen in Mineral-<br />

oder Thermalbädern außerhalb einer als beihilfefähig anerkannten<br />

Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur –, Massagen, Bestrahlungen,<br />

Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- sowie Sprachtherapie<br />

und dergleichen. Ist die Durchführung einer Heilbehandlung<br />

in einen Unterricht zur Erfüllung der Schulpflicht eingebunden oder<br />

werden damit zugleich in erheblichem Umfang berufsbildende oder<br />

allgemein bildende Zwecke verfolgt, so sind die Aufwendungen mit<br />

Ausnahme der Kosten für zusätzliche, gesondert durchgeführte und<br />

berechnete Heilbehandlungen nicht beihilfefähig;<br />

4. Anschaffung oder Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung<br />

der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur<br />

Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie<br />

die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. Voraussetzung<br />

und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 3;<br />

5. Erste Hilfe;<br />

www.WALHALLA.de 21


HBeihVO § 6<br />

6. stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen<br />

nach der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September<br />

1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September<br />

2006 (BGBl. I S. 2098), oder nach dem Krankenhausentgeltgesetz<br />

vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), und zwar<br />

a) allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2, § 10 der Bundespflegesatzverordnung,<br />

§ 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes),<br />

b) Wahlleistungen,<br />

aa) gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 22 der<br />

Bundespflegesatzverordnung, §§ 16, 17 Abs. 1 bis 3 des Krankenhausentgeltgesetzes),<br />

bb) gesondert berechnete Unterkunft (§ 22 der Bundespflegesatzverordnung,<br />

§§ 16, 17 Abs. 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes)<br />

bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers<br />

abzüglich 16 Euro täglich,<br />

c) vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen (§ 1 Abs. 3 Satz 1<br />

des Krankenhausentgeltgesetzes, § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)<br />

sowie andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen im<br />

Rahmen der Nr. 1 und 2. Bei einer Behandlung in Krankenhäusern,<br />

die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, sind Aufwendungen<br />

für die Leistungen beihilfefähig, die den in Satz 1 genannten<br />

entsprechen;<br />

7. eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche<br />

Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung);<br />

die Grundpflege muss überwiegen. Daneben sind Aufwendungen<br />

für Behandlungspflege beihilfefähig. Die Aufwendungen für<br />

eine Pflege durch Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder,<br />

Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger,<br />

Schwiegereltern und Geschwister der Beihilfeberechtigten oder der<br />

berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen<br />

nach Satz 1 und 2 sind insgesamt beihilfefähig bis zur<br />

Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft der<br />

Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag;<br />

22 www.WALHALLA.de


§ 6 HBeihVO<br />

8. eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiterführung des<br />

Haushalts des Beihilfeberechtigten bis zu 6 Euro stündlich, höchstens<br />

36 Euro täglich, wenn die den Haushalt führende beihilfeberechtigte<br />

oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer notwendigen stationären<br />

Unterbringung (Nr. 6, § 9) den Haushalt nicht weiterführen<br />

kann. Voraussetzung ist, dass diese Person – ausgenommen Alleinerziehende<br />

– nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist, im Haushalt<br />

mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige<br />

Person verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das fünfzehnte Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet hat, und keine andere im Haushalt lebende<br />

Person den Haushalt weiterführen kann. Dies gilt in besonderen Fällen<br />

auch für die ersten sieben Tage nach Ende der stationären Unterbringung<br />

sowie bei Alleinstehenden, wenn eine Hilfe zur Führung des<br />

Haushalts erforderlich ist. Nr. 7 Satz 3 gilt entsprechend. Werden<br />

anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder<br />

unter fünfzehn Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige<br />

Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht,<br />

sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen<br />

Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten<br />

für eine Unterbringung im Haushalt einer der in Nr. 7 Satz 3 bezeichneten<br />

Personen sind mit Ausnahme der Fahrkosten (Nr. 9) nicht beihilfefähig.<br />

Die Voraussetzungen des Satzes 2 gelten auch als erfüllt,<br />

wenn nach ärztlicher Bescheinigung ein erforderlicher stationärer<br />

Krankenhausaufenthalt (Nr. 6) durch die Beschäftigung einer Familien-<br />

und Haushaltshilfe vermieden wird; dies gilt entsprechend für<br />

allein stehende Beihilfeberechtigte;<br />

9. die Beförderung bei Inanspruchnahme ärztlicher, zahnärztlicher oder<br />

psychotherapeutischer Leistungen, Krankenhausleistungen sowie bei<br />

Heilbehandlungen (Nr. 3) und für eine erforderliche Begleitung bis<br />

zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender<br />

Beförderungsmittel sowie die Gepäckbeförderung. Höhere Beförderungskosten<br />

dürfen nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme ist<br />

bei Rettungsfahrten oder dann zulässig, wenn eine anderweitige<br />

Beförderung wegen der Schwere oder Eigenart einer bestimmten<br />

Erkrankung oder einer Behinderung unvermeidbar war. Wird in diesen<br />

Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der<br />

in § 6 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober<br />

2009 (GVBl. I S. 397) genannte Betrag beihilfefähig. Fahrkosten<br />

sind nur insoweit beihilfefähig, als sie den Betrag von 10 Euro je einfache<br />

Fahrt übersteigen.<br />

www.WALHALLA.de 23


HBeihVO § 7<br />

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für<br />

a) die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks bei Benutzung<br />

privater Personenkraftwagen,<br />

b) die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig<br />

verkehrender Beförderungsmittel am Wohn- oder Aufenthaltsort,<br />

c) die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem<br />

nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich<br />

ist, und zurück,<br />

d) die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während<br />

einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise;<br />

10. Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Leistungen<br />

bis zum Höchstbetrag von 26 Euro täglich. Ist eine Begleitperson<br />

erforderlich, sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum<br />

Höchstbetrag von 26 Euro täglich beihilfefähig. Diese Vorschrift findet<br />

bei einer Heilkur oder kurähnlichen Maßnahmen keine Anwendung;<br />

11. Organspender, wenn der Empfänger Beihilfeberechtigter oder<br />

berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, im Rahmen der Nr. 1 bis 3,<br />

6, 8 bis 10, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen<br />

Maßnahmen entstehen; beihilfefähig ist auch der vom Organspender<br />

nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen. Dies gilt auch für als<br />

Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie<br />

als Organspender nicht in Betracht kommen;<br />

12. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten<br />

Stoffe.<br />

(2) Die Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach<br />

einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode und für wissenschaftlich<br />

nicht allgemein anerkannte Arzneimittel sind nicht beihilfefähig.<br />

§ 7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung<br />

(1) Aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung sind beihilfefähig die Aufwendungen<br />

1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,<br />

2. für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens drei Wochen, es<br />

sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend<br />

erforderlich; die Aufwendungen sind bis zur Höhe des niedrigs-<br />

24 www.WALHALLA.de


§ 7 HBeihVO<br />

ten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig. Für Begleitpersonen eines<br />

schwerbehinderten Menschen sind die Aufwendungen für Unterkunft<br />

und Verpflegung bis zu 70 vom Hundert des niedrigsten Satzes des<br />

Sanatoriums beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Begleitung<br />

behördlich festgestellt ist und das Sanatorium bestätigt, dass die<br />

Begleitung für eine Erfolg versprechende Behandlung erforderlich ist,<br />

3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 mit Ausnahme des Satzes 3,<br />

4. nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,<br />

5. für die Kurtaxe, auch für die notwendige Begleitperson nach Nr. 2<br />

Satz 2,<br />

6. für den ärztlichen Schlussbericht.<br />

(2) Die Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sind nur dann beihilfefähig,<br />

wenn<br />

1. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Sanatoriumsbehandlung<br />

notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung mit<br />

gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann,<br />

2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.<br />

Die Anerkennung erlischt, wenn die Sanatoriumsbehandlung nicht innerhalb<br />

von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheids begonnen wird.<br />

(3) Die Beihilfefähigkeit ist nicht anzuerkennen, wenn im laufenden<br />

Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits<br />

eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur<br />

durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf<br />

nur abgesehen werden<br />

1. nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden<br />

Erkrankung,<br />

2. in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären<br />

Behandlung in einem Sanatorium geboten ist; in diesen Fällen<br />

ist der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich<br />

nachzuholen,<br />

3. bei schwerer chronischer Erkrankung, wenn nach dem Gutachten des<br />

Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen<br />

eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig<br />

ist.<br />

(4) Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt, die<br />

unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (zum Beispiel mit<br />

www.WALHALLA.de 25


HBeihVO § 8<br />

Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie) durchführt und in der<br />

die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal<br />

vorhanden sind. Eine Anschlussrehabilitation, die sich zeitlich<br />

unmittelbar an eine wegen derselben Erkrankung erfolgte voll- oder teilstationäre<br />

Krankenhausbehandlung anschließt, gilt als Krankenhausbehandlung<br />

im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6.<br />

§ 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur<br />

(1) Aufwendungen für eine Heilkur sind nur beihilfefähig für Beihilfeberechtigte<br />

nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 unter den Voraussetzungen des § 2<br />

Abs. 2 Satz 1 und 3.<br />

(2) Aus Anlass einer Heilkur sind beihilfefähig die Aufwendungen<br />

1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,<br />

2. für Unterkunft und Verpflegung für höchstens dreiundzwanzig Kalendertage<br />

einschließlich der Reisetage bis zum Betrag von 16 Euro täglich,<br />

für Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, deren<br />

Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, bis zum Betrag von 13 Euro<br />

täglich,<br />

3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,<br />

4. für die Kurtaxe, auch für die Begleitperson nach Nr. 2,<br />

5. für den ärztlichen Schlussbericht.<br />

(3) Die Aufwendungen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 5 sind nur beihilfefähig, wenn<br />

1. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Heilkur zur Wiederherstellung<br />

oder Erhaltung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit nach<br />

einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem erheblichen<br />

chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung<br />

zwingend notwendig ist und nicht durch andere Heilmaßnahmen<br />

mit gleicher Erfolgsaussicht, besonders nicht durch eine andere<br />

Behandlung am Wohnort oder in seinem Einzugsgebiet im Sinne des<br />

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes vom<br />

26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

21. März 2005 (GVBl. I S. 218), ersetzt werden kann,<br />

2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.<br />

Die Anerkennung erlischt, wenn die Heilkur nicht innerhalb von vier<br />

Monaten seit Bekanntgabe des Bescheids begonnen wird.<br />

26 www.WALHALLA.de


§ 9 HBeihVO<br />

(4) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer<br />

Heilkur ist nicht zulässig,<br />

1. wenn der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen<br />

drei Jahren nicht ununterbrochen dem öffentlichen Dienst<br />

angehörte und beihilfeberechtigt war,<br />

2. wenn im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen<br />

Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung<br />

oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist.<br />

Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden bei schwerer<br />

chronischer Erkrankung, wenn nach dem Gutachten des Amts- oder<br />

Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Heilkur<br />

in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist,<br />

3. nach Stellung des Antrags auf Entlassung oder nach Kündigung des<br />

Arbeitsverhältnisses,<br />

4. wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis oder bei Altersteilzeit<br />

oder Freistellung aufgrund von Teilzeitbeschäftigung die Dienstverrichtung<br />

vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur<br />

enden wird, es sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer<br />

Dienstbeschädigung durchgeführt wird,<br />

5. solange der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist.<br />

(5) Im Falle des Abs. 4 Nr. 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei<br />

1. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage,<br />

2. Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen<br />

Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes<br />

oder eines Landes anwenden,<br />

der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.<br />

(6) Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher<br />

Leitung nach einem Kurplan in einem Heilkurort durchgeführt wird, der<br />

in dem vom für das Beihilferecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen<br />

Heilkurorteverzeichnis enthalten ist; die Unterkunft muss sich im<br />

Kurort befinden und ortsgebunden sein.<br />

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit<br />

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine<br />

notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen<br />

nach § 6 Abs. 1 beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig.<br />

www.WALHALLA.de 27


HBeihVO § 9<br />

(2) Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen<br />

oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und<br />

regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen<br />

Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem<br />

oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens,<br />

dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung<br />

oder der Mobilität für mindestens zwei Verrichtungen einmal täglich<br />

der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung benötigt.<br />

(3) Bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege durch geeignete<br />

erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte, die den Anforderungen des § 36 Abs. 1<br />

des Elften Buches Sozialgesetzbuch genügen, sind entsprechend den Pflegestufen<br />

des § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch die Aufwendungen<br />

für Pflegebedürftige<br />

1. der Stufe I bis zu 384 EUR,<br />

2. der Stufe II bis zu 921 EUR,<br />

3. der Stufe III bis zu 1432 EUR<br />

im Kalendermonat beihilfefähig. Aufgrund besonderen Pflegebedarfs<br />

entstehende höhere Pflegekosten sind unter Berücksichtigung eines angemessenen<br />

Selbstbehalts insgesamt bis zur Höhe der durchschnittlichen<br />

Kosten einer Krankenpflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V der<br />

Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag beihilfefähig. Bei Kurzzeitpflege<br />

(§ 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) sind die Pflegeaufwendungen<br />

bis zu 1432 Euro im Kalenderjahr beihilfefähig.<br />

(4) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird<br />

eine Pauschalbeihilfe gewährt. Sie richtet sich nach den Pflegestufen des<br />

§ 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und beträgt im Kalendermonat<br />

1. in Stufe I 205 EUR,<br />

2. in Stufe II 410 EUR,<br />

3. in Stufe III 665 EUR.<br />

Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes<br />

Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften<br />

sind anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der<br />

Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach Satz 2 zur<br />

Hälfte gewährt.<br />

28 www.WALHALLA.de


§ 9 HBeihVO<br />

(5) Wird die Pflege teilweise durch erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte oder<br />

teilstationär (Abs. 3), im Übrigen durch andere geeignete Personen<br />

(Abs. 4) erbracht, wird die Beihilfe nach Abs. 4 anteilig gewährt.<br />

(6) Für Personen, denen nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />

Leistungen zur Hälfte zustehen, wird zu den Pflegekosten in den<br />

Fällen des Abs. 3 Satz 1 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt.<br />

Daneben ist Abs. 3 Satz 2 anwendbar.<br />

(7) Bei vollstationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung<br />

(§ 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt Folgendes:<br />

1. Die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (§ 84 Abs. 2 Satz 2 des Elften<br />

Buches Sozialgesetzbuch) in Betracht kommenden pflegebedingten<br />

Aufwendungen sind beihilfefähig. Für Personen, die nach § 28<br />

Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte<br />

erhalten, gilt Abs. 6 Satz 1 entsprechend.<br />

2. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der<br />

Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch)<br />

sind nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen folgende Eigenanteile:<br />

a) bei Beihilfeberechtigten mit<br />

aa) einem Angehörigen 40 vom Hundert,<br />

bb) mehreren Angehörigen 35 vom Hundert des um 511 Euro<br />

– bei Empfängern von Versorgungsbezügen um 383 Euro – verminderten<br />

Einkommens,<br />

b) bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger<br />

vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen<br />

70 vom Hundert des Einkommens.<br />

Einkommen sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen<br />

Anteile im Familienzuschlag und veränderlichen Bezügebestandteile)<br />

sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten<br />

und des Ehegatten und dessen Arbeitseinkommen.<br />

Angehörige im Sinne des Satz 1 sind der Ehegatte sowie die Kinder,<br />

die nach § 3 zu berücksichtigen oder nur deshalb nicht zu berücksichtigen<br />

sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind.<br />

3. Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft<br />

und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe<br />

gezahlt.<br />

www.WALHALLA.de 29


HBeihVO § 9<br />

4. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der<br />

Investitionskosten sind bei vorübergehender vollstationärer Pflege<br />

nicht beihilfefähig.<br />

5. Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der<br />

Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung,<br />

die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter<br />

Menschen im Vordergrund stehen (§ 71 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch),<br />

sind in Höhe der nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch<br />

von der Pflegeversicherung anerkannten Aufwendungen<br />

beihilfefähig. Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.<br />

(8) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen<br />

aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen<br />

der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem<br />

Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder<br />

sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten<br />

Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amtsoder<br />

vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des<br />

Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab<br />

dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.<br />

Zur Anwendung dieser Vorschrift ist folgender Erlass zu beachten:<br />

Erlass des HMdIuS vom 24. November 2011 (StAnz. S. 1515)<br />

Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurden die Höchstbeträge<br />

für Aufwendungen der häuslichen Pflege zum 1. Januar 2012 geändert.<br />

Im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung<br />

ändern sich zum 1. Januar 2012 die Beträge<br />

I. des § 9 Abs. 3 HBeihVO auf:<br />

1. der Stufe I bis zu 450 Euro<br />

2. der Stufe II bis zu 1100 Euro<br />

3. der Stufe III bis zu 1550 Euro<br />

II. des § 9 Abs. 4 HBeihVO auf:<br />

1. in Stufe I 235 Euro<br />

2. in Stufe II 440 Euro<br />

3. in Stufe III 700 Euro.<br />

30 www.WALHALLA.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!