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Symbol für einen internen LinkSozialgesetzbuch XI

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SGB 11 § 12 Aufgaben der Pflegekassen<br />

(1) Die Pflegekassen sind <strong>für</strong> die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer<br />

Versicherten verantwortlich. Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegerischen,<br />

gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammen und wirken darauf hin,<br />

daß Mängel der pflegerischen Versorgungsstruktur beseitigt werden. Die Pflegekassen sollen<br />

zur Durchführung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben örtliche und regionale<br />

Arbeitsgemeinschaften bilden. § 94 Abs. 2 bis 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.<br />

(2) Die Pflegekassen wirken mit den Trägern der ambulanten und der stationären<br />

gesundheitlichen und sozialen Versorgung partnerschaftlich zusammen, um die <strong>für</strong> den<br />

Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen zu koordinieren. Sie stellen insbesondere<br />

sicher, daß im Einzelfall ärztliche Behandlung, Behandlungspflege, Leistungen zur<br />

medizinischen Rehabilitation, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nahtlos und<br />

störungsfrei ineinandergreifen.<br />

© Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch SGB

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