01.03.2013 Aufrufe

Symbol für einen internen LinkSozialgesetzbuch XI

Symbol für einen internen LinkSozialgesetzbuch XI

Symbol für einen internen LinkSozialgesetzbuch XI

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

SGB 11 § 30 Dynamisierung<br />

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des<br />

Bundesrates die Höhe der Leistungen sowie die in § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütungen im<br />

Rahmen des geltenden Beitragssatzes (§ 55 Abs. 1) und der sich daraus ergebenden<br />

Einnahmenentwicklung anzupassen.<br />

© Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch SGB

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!