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Symbol für einen internen LinkSozialgesetzbuch XI

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SGB 11 § 16 Verordnungsermächtigung<br />

Das Bundesministerium <strong>für</strong> Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />

Einvernehmen mit dem Bundesministerium <strong>für</strong> Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch<br />

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur näheren Abgrenzung<br />

der in § 14 genannten Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach § 15 sowie<br />

zur Anwendung der Härtefallregelung des § 36 Abs. 4 und des § 43 Abs. 3 zu erlassen.<br />

© Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch SGB

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