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NIEDERSCHRIFT TAGESORDNUNG - Gemeinde Kematen in Tirol

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(4) In der E<strong>in</strong>satzkiste ist für jedes Sachgebiet e<strong>in</strong> Katastrophenschutzplan-Ordner zu<br />

h<strong>in</strong>terlegen. Dieser wird bei Bedarf mit aktualisierten Inhalten bestückt.<br />

§ 20<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Die Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung <strong>in</strong> Kraft.<br />

Beschluss: e<strong>in</strong>stimmig<br />

Auf Anfrage von GR Prof. Dr. Markl wird die o.a. Geschäftsordnung den Mitgliedern<br />

der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>e<strong>in</strong>satzleitung zur Verfügung gestellt.<br />

10. Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes<br />

Der Bürgermeister br<strong>in</strong>gt den Anwesenden den Entwurf e<strong>in</strong>er Geschäftsordnung des<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstandes zur Kenntnis.<br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Kematen</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong><br />

<strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand<br />

Geschäftsordnung<br />

Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>rat der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Kematen</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> – sowie <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Entscheidungsbereich –<br />

der Bürgermeister erlassen aufgrund des §31, §47 der <strong>Tirol</strong>er <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>ordnung nachstehende<br />

G e s c h ä f t s o r d n u n g<br />

I.<br />

Der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>rat der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Kematen</strong> <strong>in</strong> <strong>Tirol</strong> überträgt dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand die<br />

Beschlussfassung, der Bürgermeister überträgt dem <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>vorstand das Recht der<br />

Stellungnahme <strong>in</strong> den folgenden Angelegenheiten, <strong>in</strong>soweit, als diese Angelegenheiten nicht<br />

nach der TGO oder nach anderen Gesetzen e<strong>in</strong>er Genehmigung der Aufsichtsbehörde<br />

GRprot 20 - 12.06.12.doc<br />

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