Kapitalkosten und Unternehmenswert - IFBC
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RECHNUNGSWESEN<br />
lich werden die Haupterkenntnisse jüngerer<br />
Erhebungen zur <strong>Kapitalkosten</strong>handhabung<br />
bei US-Firmen <strong>und</strong> in<br />
Schweizer Gesellschaften präsentiert.<br />
2. Theoretische Aspekte der<br />
<strong>Kapitalkosten</strong>handhabung<br />
2.1 Steueradjustierter versus nicht<br />
steueradjustierter WACC<br />
In der angelsächsischen Praxis ist es<br />
üblich, mit einem steueradjustierten<br />
WACC zu arbeiten. Der Gewinnsteuervorteil<br />
des verzinslichen Fremdkapitals<br />
wird hier direkt im WACC, beim<br />
Fremdkapitalkostensatz, berücksichtigt.<br />
Die Gewinnsteuern werden dann konsequent<br />
vom EBIT, d.h. vom Gewinn vor<br />
Zinsen <strong>und</strong> Steuern, berechnet. Neben<br />
Praktikabilitätsgründen spricht dafür<br />
auch die Tatsache, dass man aus theoretisch-analytischer<br />
Sicht fordern kann,<br />
den Fremdkapitalkostensatz gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nach Abzug des Steuervorteils anzusetzen<br />
(Brealey/Myers, 2000, S. 564 ff.).<br />
Allerdings kann die unbesehene Übernahme<br />
der angelsächsischen Praxis zu<br />
erheblichen Ungenauigkeiten führen.<br />
Gründe dafür sind unter anderem die<br />
unterschiedliche Behandlung von privatem<br />
Einkommen aus Beteiligungs<strong>und</strong><br />
aus Fremdkapitalkontrakten sowie<br />
die beispielsweise in der Schweiz (Kantone)<br />
immer noch anzutreffende teilweise<br />
ROE-Abhängigkeit des Gewinnsteuersatzes.<br />
Insgesamt dürfte aber die<br />
angelsächsische Variante zu noch tolerablen<br />
Ungenauigkeiten führen.<br />
2.2 Behandlung der nicht<br />
zinstragenden operativen<br />
Verbindlichkeiten<br />
Ebenfalls bester angelsächsischer Praxis<br />
entspricht es, die nicht zinstragenden<br />
operativen Verbindlichkeiten, namentlich<br />
Kreditoren, Transitorische Passiven<br />
<strong>und</strong> (insbesondere kurzfristige)<br />
Rückstellungen direkt vom Unternehmensvermögen<br />
brutto («total assets»)<br />
in Abzug zu bringen. Gegenstand der<br />
Werteherleitung bildet dann nur noch<br />
das entsprechend reduzierte Bruttovermögen,<br />
entsprechend dem sogenannten<br />
752<br />
Thomas Vettiger, Rudolf Volkart, <strong>Kapitalkosten</strong> <strong>und</strong> <strong>Unternehmenswert</strong><br />
«enterprise value». Daraus ergeben sich<br />
zwei Implikationen. Zum einen geht<br />
das unverzinsliche Fremdkapital nicht<br />
in die WACC-Ermittlung ein <strong>und</strong> zum<br />
andern sind zur Berechnung des <strong>Unternehmenswert</strong>es<br />
netto (Wert des Eigenkapitals)<br />
nur mehr die zinstragenden<br />
Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen.<br />
Zwei der möglichen Probleme seien<br />
hier kurz erwähnt. Nicht selten ist es<br />
sinnvoller, den Wert des gesamten Unternehmensvermögens<br />
(brutto) zu bestimmen,<br />
da ja dieses im unternehmerischen<br />
Risiko steht, <strong>und</strong> nicht ein reduzierter<br />
Teil. Darüberhinaus ist bei<br />
einfachen Ertragswertermittlungen, bei<br />
welchen auch keine sorgfältige WACC-<br />
Herleitung vorliegt, Vorsicht geboten.<br />
Es ist hier – abhängig vom verwendeten<br />
<strong>Kapitalkosten</strong>satz – problematisch, unbesehen<br />
nur die zinstragenden Fremdkapitalien<br />
zu berücksichtigen (Entity-<br />
Approach der Ertragswert-Schätzung).<br />
Dies ganz ausgeprägt dann, wenn tendenziell<br />
überhöhte Kreditorenbestände<br />
festzustellen sind.<br />
2.3 WACC bei veränderter<br />
Kapitalstruktur<br />
Risikoaspekte spielen bei der WACC-<br />
Handhabung eine zentrale Rolle. Dies<br />
zeigt sich bei der Herleitung des Eigenkapitalkostensatzes,<br />
wenn man das<br />
CAPM (Capital Asset Pricing Model)<br />
anwendet <strong>und</strong> mit einem empirisch ge-<br />
Rudolf Volkart, Prof. Dr. oec. publ, Ordinarius<br />
für Betriebswirtschaftslehre <strong>und</strong><br />
Direktor Swiss Banking Institute, Universität<br />
Zürich, VR-Mitglied der Integrated<br />
Financial Business Consulting AG, Zürich<br />
schätzten oder subjektiv angenommenen<br />
Aktien-Beta arbeitet.<br />
Basiert die WACC-Bestimmung auf<br />
einer Kapitalstruktur, die von der für<br />
die <strong>Unternehmenswert</strong>-Herleitung verwendeten<br />
Kapitalstruktur abweicht, so<br />
muss das für die Ist-Kapitalstruktur<br />
zutreffende Aktien-Beta in eine für die<br />
Ziel-Kapitalstruktur gültige Beta-Grösse<br />
transformiert werden. Man spricht<br />
hier auch vom sogenannten «Unlevering»<br />
<strong>und</strong> «Relevering» (vgl. dazu die<br />
Ausführungen zur Beta-Transformation<br />
weiter unten).<br />
Zu Fehleinschätzungen, auch eigentlichen<br />
Fehlentscheidungen kann die<br />
oben angesprochene Problematik zusätzlich<br />
führen, wenn daraus illusionäre<br />
Wertsteigerungsmöglichkeiten der Kapitalstrukturgestaltung<br />
abgeleitet werden<br />
(vgl. Volkart, 1998, S. 216 ff.).<br />
2.4 Theoretische Einzelprobleme<br />
2.4.1 Kritische Punkte im<br />
WACC-Konzept<br />
Nach der hier vertretenen Auffassung<br />
ist das WACC-Konzept vor allem «didaktisch»<br />
wertvoll. In der praktischen<br />
Anwendung treten indessen zahlreiche<br />
«Fussangeln» auf, welche die Plausibilität<br />
der Anwendung des WACC-Konzepts<br />
erheblich relativieren. Die wesentlichsten<br />
Teilprobleme seien nachfolgend<br />
stichwortartig erwähnt (vgl.<br />
auch Volkart, 1998, S. 196):<br />
– Schätzung der notwendigen CAPM-<br />
Parameter (risikoloser Zinssatz,<br />
Marktrisikoprämie, Eigenkapital-<br />
Beta);<br />
– Bestimmung des durchschnittlichen<br />
Fremdkapitalkostensatzes;<br />
– Festlegung der zu verrechnenden<br />
Kapitalstruktur (im Rahmen der Unternehmensbewertung:Zirkularitätsproblem);<br />
– Berücksichtigung der Steuerwirkung<br />
des Fremdkapitals, dabei auch der<br />
gläubigerseitigen Steuerkonstellation.<br />
2.4.2 Beta-Transformation bei<br />
Verwendung einer Zielkapitalstruktur<br />
(D/E Ratio)<br />
Wenn die zu berücksichtigende Ziel-<br />
Kapitalstruktur von der Ist-Kapital-<br />
Der Schweizer Treuhänder 9/02