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Schmähling II, 1. Bauabschnitt - Gemeinde Massenbachhausen

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10. TECHNISCHE VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN<br />

§ 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB<br />

10.1 Im Plangebiet sind zur Straßenbeleuchtung/Außenbeleuchtung nur zielgerichtete<br />

Lampen (Planflächenstrahler) mit einem UV-armen, insektenfreundlichen und<br />

energiesparenden Lichtspektrum zulässig (Natriumdampf-Hochdrucklampen).<br />

TEIL <strong>II</strong> : ERLASS VON ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN § 74 (LBO)<br />

1<strong>1.</strong> ÄUSSERE GESTALTUNG DER GEBÄUDE<br />

§ 74 Absatz 1 Nr. 1 LBO<br />

1<strong>1.</strong>1<br />

1<strong>1.</strong>2<br />

12. GESTALTUNG UNBEBAUTER FLÄCHEN<br />

§ 74 Absatz 1 Nr. 3 LBO<br />

12.1<br />

12.2<br />

13.<br />

13.1<br />

13.<strong>1.</strong>1<br />

13.2<br />

13.3<br />

14.<br />

14.1<br />

14.2<br />

15.<br />

15.1<br />

DACHFORM UND DACHNEIGUNG<br />

§ 74 Absatz 1 Nr. 1 LBO<br />

DN 25°-40°<br />

NIEDERSPANNUNGSFREILEITUNGEN<br />

§ 74 Absatz 1 Nr. 5 LBO<br />

EINFRIEDIGUNGEN<br />

§ 74 Absatz 1 Nr. 3 LBO<br />

Als Fassadenmaterialien werden nur natürliche Baustoffe zugelassen.<br />

Die Verwendung leuchtender und reflektierender Materialien und Farben<br />

an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist nicht zulässig, ausgenommen<br />

hiervon ist der Einbau von Sonnenkollektoren.<br />

Die nicht überbauten Flächen der Grundstücke sind als Grünflächen oder<br />

gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.<br />

Stellplätze, Zufahrten, Zugänge, Geh- und Fußwege dürfen nicht versiegelt werden.<br />

Eine flächenhafte Versickerung des Regenwassers ist zu gewährleisten.<br />

a) Unbelastete Dachflächenabwässer sollten nach Möglichkeit in Zisternen<br />

gesammelt und zur Bewässerung oder als Brauchwasser genutzt werden.<br />

c) Im Untergrund auftretendes Grund-, Hang- oder Schichtenwasser<br />

darf nicht der Kanalisation zugeführt werden.<br />

Die Dachneigung bei den Hauptgebäuden wird auf 25°- 40° festgesetzt.<br />

Versetzte Dachflächen bis 1,50m Höhenunterschied<br />

am First werden allgemein zugelassen.<br />

Als Dachflächen für Garagen und Nebengebäude sind Satteldächer, Pultdächer und<br />

Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Dachneigung unter 7,5° sind zu begrünen.<br />

Die Dachneigung darf nicht steiler als die des Hauptgebäudes sein.<br />

Zur Dachdeckung bei geneigten Dächern dürfen nur rote bis rotbraune und<br />

grau bis anthrazit farbige Dachdeckungsmaterialien verwendet werden.<br />

Niederspannungsfreileitungen im Baugebiet sind unzulässig.<br />

Einfriedigungen einschl. Sockelmauern dürfen entlang von Verkehrsflächen<br />

eine Höhe von 1,00m über Straßenhöhen nicht überschreiten.<br />

15.2 Natursockel dürfen eine Höhe von 0,50m nicht überschreiten und<br />

sind auf die Einfriedigungshöhe anzurechnen.<br />

15.3 Entlang von öffentlichen Feldwegen dürfen Einfriedigungen nur mit einem<br />

Abstand von min. 0,50m von der Grenze entfernt errichtet werden.<br />

16.<br />

STÜTZMAUER<br />

§ 74 Absatz 1 Nr. 3 LBO<br />

Verkehrsgrünflächen sind mit Gras - Kraut - Mischung einzusäen<br />

und als extensives Grünland zu pflegen.<br />

Die Verwendung von unversiegelten Zink- und Kupferdacheindeckungen<br />

wird nicht zugelassen.<br />

Die Freileitung der EnBW sind abzubauen bzw. als Erdkabel zu verlegen.

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