Schmähling II, 1. Bauabschnitt - Gemeinde Massenbachhausen
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10. TECHNISCHE VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN<br />
§ 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB<br />
10.1 Im Plangebiet sind zur Straßenbeleuchtung/Außenbeleuchtung nur zielgerichtete<br />
Lampen (Planflächenstrahler) mit einem UV-armen, insektenfreundlichen und<br />
energiesparenden Lichtspektrum zulässig (Natriumdampf-Hochdrucklampen).<br />
TEIL <strong>II</strong> : ERLASS VON ÖRTLICHEN BAUVORSCHRIFTEN § 74 (LBO)<br />
1<strong>1.</strong> ÄUSSERE GESTALTUNG DER GEBÄUDE<br />
§ 74 Absatz 1 Nr. 1 LBO<br />
1<strong>1.</strong>1<br />
1<strong>1.</strong>2<br />
12. GESTALTUNG UNBEBAUTER FLÄCHEN<br />
§ 74 Absatz 1 Nr. 3 LBO<br />
12.1<br />
12.2<br />
13.<br />
13.1<br />
13.<strong>1.</strong>1<br />
13.2<br />
13.3<br />
14.<br />
14.1<br />
14.2<br />
15.<br />
15.1<br />
DACHFORM UND DACHNEIGUNG<br />
§ 74 Absatz 1 Nr. 1 LBO<br />
DN 25°-40°<br />
NIEDERSPANNUNGSFREILEITUNGEN<br />
§ 74 Absatz 1 Nr. 5 LBO<br />
EINFRIEDIGUNGEN<br />
§ 74 Absatz 1 Nr. 3 LBO<br />
Als Fassadenmaterialien werden nur natürliche Baustoffe zugelassen.<br />
Die Verwendung leuchtender und reflektierender Materialien und Farben<br />
an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist nicht zulässig, ausgenommen<br />
hiervon ist der Einbau von Sonnenkollektoren.<br />
Die nicht überbauten Flächen der Grundstücke sind als Grünflächen oder<br />
gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.<br />
Stellplätze, Zufahrten, Zugänge, Geh- und Fußwege dürfen nicht versiegelt werden.<br />
Eine flächenhafte Versickerung des Regenwassers ist zu gewährleisten.<br />
a) Unbelastete Dachflächenabwässer sollten nach Möglichkeit in Zisternen<br />
gesammelt und zur Bewässerung oder als Brauchwasser genutzt werden.<br />
c) Im Untergrund auftretendes Grund-, Hang- oder Schichtenwasser<br />
darf nicht der Kanalisation zugeführt werden.<br />
Die Dachneigung bei den Hauptgebäuden wird auf 25°- 40° festgesetzt.<br />
Versetzte Dachflächen bis 1,50m Höhenunterschied<br />
am First werden allgemein zugelassen.<br />
Als Dachflächen für Garagen und Nebengebäude sind Satteldächer, Pultdächer und<br />
Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Dachneigung unter 7,5° sind zu begrünen.<br />
Die Dachneigung darf nicht steiler als die des Hauptgebäudes sein.<br />
Zur Dachdeckung bei geneigten Dächern dürfen nur rote bis rotbraune und<br />
grau bis anthrazit farbige Dachdeckungsmaterialien verwendet werden.<br />
Niederspannungsfreileitungen im Baugebiet sind unzulässig.<br />
Einfriedigungen einschl. Sockelmauern dürfen entlang von Verkehrsflächen<br />
eine Höhe von 1,00m über Straßenhöhen nicht überschreiten.<br />
15.2 Natursockel dürfen eine Höhe von 0,50m nicht überschreiten und<br />
sind auf die Einfriedigungshöhe anzurechnen.<br />
15.3 Entlang von öffentlichen Feldwegen dürfen Einfriedigungen nur mit einem<br />
Abstand von min. 0,50m von der Grenze entfernt errichtet werden.<br />
16.<br />
STÜTZMAUER<br />
§ 74 Absatz 1 Nr. 3 LBO<br />
Verkehrsgrünflächen sind mit Gras - Kraut - Mischung einzusäen<br />
und als extensives Grünland zu pflegen.<br />
Die Verwendung von unversiegelten Zink- und Kupferdacheindeckungen<br />
wird nicht zugelassen.<br />
Die Freileitung der EnBW sind abzubauen bzw. als Erdkabel zu verlegen.