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Schmähling II, 1. Bauabschnitt - Gemeinde Massenbachhausen

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4.<br />

4.1<br />

5.<br />

5.1<br />

6.<br />

6.1<br />

7. FLÄCHEN FÜR DAS ANPFLANZEN VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN<br />

§ 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB<br />

7.1<br />

7.2<br />

7.3<br />

9.<br />

FLÄCHEN FÜR NEBENANLAGEN<br />

§ 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB<br />

FLÄCHEN DIE VON DER BEBAUUNG FREIZUHALTEN SIND UND IHRE NUTZUNG<br />

§ 9 Absatz 1 Nr. 10 BauGB<br />

VERKEHRSFLÄCHEN, ÖFFENTLICH<br />

§ 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB<br />

Nebenanlagen sind allgemein zulässig.<br />

Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektritität, Gas, Wärme<br />

und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen<br />

können als Ausnahme zugelassen werden, auch wenn für sie im Bebauungsplan<br />

keine Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Anlagen.<br />

§ 14 BauNVO<br />

Die festgesetzten Sichtwinkelflächen sind von jeglicher Sichtbeeinträchtigung<br />

in einer Höhe von 0,70 m gemessen über der jeweils angrenzenden<br />

Fahrbahnoberkante freizuhalten.<br />

Die Höhenlage der Straßenverkehrsflächen ist durch Höhenangaben der<br />

Fahrbahn bezogen auf Normalnull festgelegt. Die Angaben beziehen<br />

sich auf die Straßenachsen (siehe Planeintrag).<br />

PF 1: Pflanzbindungsfläche 1<br />

In den davon betroffenen Grundstücksflächen ist mind. 1 Laubbaum<br />

je 75 m² Pflanzgebotsfläche zu pflanzen und dauernd zu unterhalten.<br />

Grundsätzlich ist pro 400 m² Grundstücksfläche 1 Laubbaum<br />

zu pflanzen und dauernd zu unterhalten.<br />

In den privaten Günflächen sind je 75 m² überbaubare Fläche<br />

mind. 3 Sträucher und 1 hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen.<br />

8. FLÄCHEN FÜR VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN<br />

SCHÄDLICHE UMWELTEINWIRKUNGEN<br />

§ 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB<br />

8.1<br />

9.1<br />

9.2<br />

Zum Schutz der Lärmimmissionen von den Verkehrsflächen außerhalb des Plangebietes wird<br />

ein 4,00m hoher Lärmschutzwall aus Bodenmaterial aufgeschüttet.<br />

8.2 Entlang der L1107 sind besondere Vorkehrungen gegen Verkehrslärm notwendig.<br />

Im Baugenehmigungs- und im Kenntnisgabeverfahren ist nachzuweisen, daß die<br />

Werte für Außenbauteile der DIN 4109 eingehalten werden. Die Flächen sind dem<br />

Lärmpegelbereich <strong>II</strong>I zuzuordnen. Es wird empfohlen, Aufenthaltsräume an der<br />

der Landesstraße L1107 abgewandten Gebäudeseite anzuordnen.<br />

8.3<br />

PF 2: Pflanzbindungsfläche 2<br />

Fläche für Lärmschutzwall.<br />

Im öffentlichen Grün ist am Fuße des Walles eine Baumreihe anzulegen und die<br />

Wallfläche ca. alle 12 m mit einer Strauchgruppe zu je 5-10 Sträuchern zu bepflanzen.<br />

In den privaten Grünflächen sind je 75 m² überbaubare Fläche mind. 3 Sträucher<br />

und 1 hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen.<br />

Die nicht bepflanzte Fläche ist mit Gras - Kraut - Mischung einzusäen und<br />

max. 2-3 mal im Jahr zu mähen.<br />

Die Pflanzarbeiten innerhalb der Pflanzbindungsflächen sind spätestens<br />

2 Jahre nach dem Eingriff in den Naturhaushalt durchzuführen.<br />

Lärmschutzwälle werden im Rahmen der Erschließungsarbeiten hergestellt.<br />

FLÄCHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN, ABGRABUNGEN UND STÜTZMAUERN ZUR HERSTELLUNG DES<br />

STRASSENKÖRPERS<br />

§ 9 Absatz 1 Nr. 26 BauGB und § 12 Absatz 5 StrG<br />

Hinweis:<br />

Die zur Herstellung des Straßenkörpers im Plan dargestellten Abgrabungen und<br />

Aufschüttungen werden im Rahmen der Erschließungsarbeiten auf den an die Straße<br />

angrenzenden Grundstücken hergestellt und verbleiben zur ordnungsgemäßen<br />

Nutzung im Privateigentum.<br />

Verkehrszeichen und die Haltevorrichtungen für Straßenbeleuchtung einschließlich Zubehör<br />

und erforderliche Leitungen sind bis zu 0,50 m hinter den öffentlichen Verkehrsflächen im<br />

Baugrundstück ohne Entschädigung zu dulden.

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