Schmähling II, 1. Bauabschnitt - Gemeinde Massenbachhausen
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4.<br />
4.1<br />
5.<br />
5.1<br />
6.<br />
6.1<br />
7. FLÄCHEN FÜR DAS ANPFLANZEN VON BÄUMEN UND STRÄUCHERN<br />
§ 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB<br />
7.1<br />
7.2<br />
7.3<br />
9.<br />
FLÄCHEN FÜR NEBENANLAGEN<br />
§ 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB<br />
FLÄCHEN DIE VON DER BEBAUUNG FREIZUHALTEN SIND UND IHRE NUTZUNG<br />
§ 9 Absatz 1 Nr. 10 BauGB<br />
VERKEHRSFLÄCHEN, ÖFFENTLICH<br />
§ 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB<br />
Nebenanlagen sind allgemein zulässig.<br />
Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektritität, Gas, Wärme<br />
und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen<br />
können als Ausnahme zugelassen werden, auch wenn für sie im Bebauungsplan<br />
keine Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Anlagen.<br />
§ 14 BauNVO<br />
Die festgesetzten Sichtwinkelflächen sind von jeglicher Sichtbeeinträchtigung<br />
in einer Höhe von 0,70 m gemessen über der jeweils angrenzenden<br />
Fahrbahnoberkante freizuhalten.<br />
Die Höhenlage der Straßenverkehrsflächen ist durch Höhenangaben der<br />
Fahrbahn bezogen auf Normalnull festgelegt. Die Angaben beziehen<br />
sich auf die Straßenachsen (siehe Planeintrag).<br />
PF 1: Pflanzbindungsfläche 1<br />
In den davon betroffenen Grundstücksflächen ist mind. 1 Laubbaum<br />
je 75 m² Pflanzgebotsfläche zu pflanzen und dauernd zu unterhalten.<br />
Grundsätzlich ist pro 400 m² Grundstücksfläche 1 Laubbaum<br />
zu pflanzen und dauernd zu unterhalten.<br />
In den privaten Günflächen sind je 75 m² überbaubare Fläche<br />
mind. 3 Sträucher und 1 hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen.<br />
8. FLÄCHEN FÜR VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ GEGEN<br />
SCHÄDLICHE UMWELTEINWIRKUNGEN<br />
§ 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB<br />
8.1<br />
9.1<br />
9.2<br />
Zum Schutz der Lärmimmissionen von den Verkehrsflächen außerhalb des Plangebietes wird<br />
ein 4,00m hoher Lärmschutzwall aus Bodenmaterial aufgeschüttet.<br />
8.2 Entlang der L1107 sind besondere Vorkehrungen gegen Verkehrslärm notwendig.<br />
Im Baugenehmigungs- und im Kenntnisgabeverfahren ist nachzuweisen, daß die<br />
Werte für Außenbauteile der DIN 4109 eingehalten werden. Die Flächen sind dem<br />
Lärmpegelbereich <strong>II</strong>I zuzuordnen. Es wird empfohlen, Aufenthaltsräume an der<br />
der Landesstraße L1107 abgewandten Gebäudeseite anzuordnen.<br />
8.3<br />
PF 2: Pflanzbindungsfläche 2<br />
Fläche für Lärmschutzwall.<br />
Im öffentlichen Grün ist am Fuße des Walles eine Baumreihe anzulegen und die<br />
Wallfläche ca. alle 12 m mit einer Strauchgruppe zu je 5-10 Sträuchern zu bepflanzen.<br />
In den privaten Grünflächen sind je 75 m² überbaubare Fläche mind. 3 Sträucher<br />
und 1 hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen.<br />
Die nicht bepflanzte Fläche ist mit Gras - Kraut - Mischung einzusäen und<br />
max. 2-3 mal im Jahr zu mähen.<br />
Die Pflanzarbeiten innerhalb der Pflanzbindungsflächen sind spätestens<br />
2 Jahre nach dem Eingriff in den Naturhaushalt durchzuführen.<br />
Lärmschutzwälle werden im Rahmen der Erschließungsarbeiten hergestellt.<br />
FLÄCHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN, ABGRABUNGEN UND STÜTZMAUERN ZUR HERSTELLUNG DES<br />
STRASSENKÖRPERS<br />
§ 9 Absatz 1 Nr. 26 BauGB und § 12 Absatz 5 StrG<br />
Hinweis:<br />
Die zur Herstellung des Straßenkörpers im Plan dargestellten Abgrabungen und<br />
Aufschüttungen werden im Rahmen der Erschließungsarbeiten auf den an die Straße<br />
angrenzenden Grundstücken hergestellt und verbleiben zur ordnungsgemäßen<br />
Nutzung im Privateigentum.<br />
Verkehrszeichen und die Haltevorrichtungen für Straßenbeleuchtung einschließlich Zubehör<br />
und erforderliche Leitungen sind bis zu 0,50 m hinter den öffentlichen Verkehrsflächen im<br />
Baugrundstück ohne Entschädigung zu dulden.