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Grundordnung der Staatl. Hochschule für Musik und Darstellende

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<strong>Gr<strong>und</strong>ordnung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Staatl</strong>ichen <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Musik</strong> <strong>und</strong> <strong>Darstellende</strong> Kunst Stuttgart<br />

Die Priorität des Künstlerischen<br />

Präambel – Unser Leitbild<br />

Alles praktische <strong>und</strong> theoretische Handeln an unserer <strong>Hochschule</strong> steht im Dienste <strong>der</strong> Kunst:<br />

Kunstproduktion, Reflexion über Kunst,<br />

Vermittlung von Kunst, Kunstausbildung <strong>und</strong> -weiterbildung.<br />

Künstlerische Arbeit verstehen wir auch als Welt-Entwürfe,<br />

die über die Kultur mit <strong>der</strong> Gesellschaft vermittelt sind –<br />

solche Entwürfe wirken als Welt <strong>der</strong> Kreativität, <strong>der</strong> Faszination, <strong>der</strong> Begeisterung in die Gesellschaft<br />

zurück.<br />

Dass es zum Wesen <strong>der</strong> Kunst gehört sich zu verän<strong>der</strong>n, ist als (historische) Selbstreflexion<br />

ihr selbstverständlicher Teil.<br />

Wie Kunst von Anbeginn ‚techne’ bedeutete, ist das Handwerk Gr<strong>und</strong>lage je<strong>der</strong> künstlerischen<br />

Ausbildung.<br />

Bildung in einem umfassenden Sinn dient <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> künstlerischen Persönlichkeit:<br />

wir lernen in den Künsten <strong>und</strong> durch die Künste.<br />

Begeisterung <strong>für</strong> Kunst ist <strong>der</strong> Motor aller Kunstausübung, bei Lehrenden <strong>und</strong> bei Lernenden.<br />

Das Prinzip <strong>der</strong> Ganzheitlichkeit<br />

Praktisches <strong>und</strong> theoretisches Handeln,<br />

Berufsorientierung <strong>und</strong> Persönlichkeitsentfaltung,<br />

Zweckorientierung <strong>und</strong> Zweckfreiheit,<br />

Kunst <strong>und</strong> Wissenschaft –<br />

all diese vermeintlichen Gegensätze bedingen sich wechselseitig<br />

<strong>und</strong> stehen in einem universellen Zusammenhang.<br />

Sie bilden einen gemeinsamen universitären (<strong>und</strong>) existentiellen Erfahrungsraum.<br />

<strong>Musik</strong> <strong>und</strong> <strong>Darstellende</strong> Kunst<br />

sind unterschiedliche künstlerische Erscheinungsformen <strong>und</strong> Ausdrucksweisen,<br />

die sich wechselseitig erhellen <strong>und</strong> ergänzen.<br />

Das Prinzip <strong>der</strong> Ganzheit schließt das <strong>der</strong> Gleichwertigkeit mit ein:<br />

In unserer Hochschularbeit sind alle Kunstformen<br />

sowie praktisch orientierten Fächer


<strong>und</strong> solche mit stärkerer theoretischer Ausrichtung gleichwertig.<br />

Künstlerische Entwicklung gilt unter dieser Perspektive auch als eine Form von Forschung.<br />

Lehre, Kunstausübung <strong>und</strong> Forschung haben an unserer <strong>Hochschule</strong><br />

einerseits die <strong>Musik</strong> mit all ihren Teilbereichen<br />

<strong>und</strong> an<strong>der</strong>erseits die ‚<strong>Darstellende</strong> Kunst’ (Oper, Gesang, Figurentheater, Schauspiel <strong>und</strong><br />

Sprechen) zum Gegenstand.<br />

Damit verbinden wir einen interdisziplinären Anspruch,<br />

<strong>der</strong> das Zusammenspiel <strong>der</strong> Einzelkünste in den Blick nimmt,<br />

ohne <strong>der</strong>en Selbstständigkeit aufzugeben.<br />

Bildung als Menschenbildung<br />

Den gesetzlichen <strong>und</strong> gesellschaftlichen Auftrag unserer <strong>Hochschule</strong><br />

geben das Landeshochschulgesetz <strong>und</strong> nachgeordnete Bestimmungen vor.<br />

Darüber hinaus macht unsere <strong>Hochschule</strong><br />

Bildung zur wesentlichen Kategorie ihres Selbstverständnisses:<br />

Wir verstehen die Ausbildung <strong>der</strong> künstlerischen Persönlichkeit als Menschenbildung,<br />

nicht allein als Professionalisierung von Spezialisten.<br />

Kulturelle Werte <strong>und</strong> ihre Vermittlung<br />

bilden deshalb einen wesentlichen Teil des Bildungsauftrags unserer <strong>Hochschule</strong>.<br />

Das Prinzip <strong>der</strong> demokratischen Teilhabe aller<br />

Unsere Arbeit kann nur unter demokratischen Voraussetzungen gelingen<br />

<strong>und</strong> sich nur unter Bedingungen entfalten,<br />

die nicht allein an ökonomischen Prinzipien orientiert sind.<br />

Leitlinien unserer Hochschul-Organisation sind daher:<br />

Mitwirkung aller an Entscheidungsprozessen (demokratische Partizipation),<br />

Entscheidungen auf <strong>der</strong> hierarchisch niedrigsten Ebene;<br />

Zentralisierung nur dort,<br />

wo es organisatorisch <strong>und</strong> ökonomisch sinnvoll o<strong>der</strong> unumgehbar ist (Subsidiarität),<br />

Informationsklarheit <strong>für</strong> alle Hochschulangehörigen (Transparenz),<br />

ständige Weiterentwicklung <strong>und</strong> Optimierung <strong>der</strong> Strukturen (Innovation)<br />

<strong>und</strong> Qualitätssicherung durch Auswertung <strong>und</strong> Überprüfung<br />

(feedback-Kultur <strong>und</strong> Evaluation).<br />

Die Vielfalt von kulturellen, ethnischen, religiösen <strong>und</strong> sozialen Unterschieden<br />

prägt den Alltag in unserer <strong>Hochschule</strong>.<br />

Mit Toleranz, Respekt <strong>und</strong> gegenseitigem Beistand<br />

för<strong>der</strong>n wir das Zusammenleben <strong>und</strong> die gemeinsame Arbeit.<br />

Alle Mitarbeiter <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> –<br />

ob in Lehre, Kunstausübung, Verwaltung o<strong>der</strong> Technik tätig –<br />

wirken am Ganzen unserer <strong>Hochschule</strong> mit.<br />

Deshalb setzen wir uns <strong>für</strong> verantwortungsvolle <strong>und</strong> fortschrittliche<br />

Anstellungs- <strong>und</strong> Arbeitsbedingungen aller Mitarbeiter ein.<br />

2


Auf Gr<strong>und</strong> des § 8 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes vom 1.1.2005 (Ges. Bl. 2005/1) hat<br />

<strong>der</strong> Senat <strong>der</strong> <strong>Staatl</strong>ichen <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Musik</strong> <strong>und</strong> <strong>Darstellende</strong> Kunst Stuttgart am<br />

26.10.2005 die nachstehende <strong>Gr<strong>und</strong>ordnung</strong> beschlossen. Der Hochschulrat hat in seiner Sitzung<br />

am 14.11.2005 Stellung genommen. Das Ministerium <strong>für</strong> Wissenschaft, Forschung <strong>und</strong><br />

Kunst hat mit Schreiben vom 13.1.2006 seine Zustimmung erteilt.<br />

Alle Amts-, Funktions- <strong>und</strong> Berufsbezeichnungen, die in dieser <strong>Gr<strong>und</strong>ordnung</strong> in <strong>der</strong> männlichen<br />

Sprachform verwendet werden, schließen die entsprechende weibliche Sprachform ein.<br />

§ 1<br />

Zweck <strong>der</strong> <strong>Gr<strong>und</strong>ordnung</strong><br />

Diese <strong>Gr<strong>und</strong>ordnung</strong> trifft unbeschadet <strong>der</strong> Vorschriften des Landeshochschulgesetzes gr<strong>und</strong>sätzliche<br />

Regelungen über die strukturelle Organisation <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> sowie über die Zusammensetzung<br />

<strong>und</strong> Arbeitsweise <strong>der</strong> Organe <strong>und</strong> sonstigen Gremien. Sie konkretisiert die im<br />

Gesetz vorgesehene Mitwirkung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>und</strong> Angehörigen <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> an <strong>der</strong><br />

Hochschulselbstverwaltung.<br />

§ 2<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>und</strong> Angehörige<br />

(1) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> sind die an <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> nicht nur vorübergehend o<strong>der</strong><br />

gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie die Doktoranden.<br />

Mitglie<strong>der</strong> sind ferner die entpflichteten <strong>und</strong> im Ruhestand befindlichen Professoren,<br />

die Honorarprofessoren, die Gastprofessoren, die Privatdozenten sowie die Ehrensenatoren.<br />

(2) Honorarprofessoren sind wahlberechtigt <strong>und</strong> wählbar, sofern ihnen die korporationsrechtliche<br />

Stellung eines beamteten Professors übertragen wird. Das Nähere regelt die Satzung<br />

über die Honorarprofessoren.<br />

(3) Folgende Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> sind nicht wahlberechtigt <strong>und</strong> nicht wählbar:<br />

- die Gastprofessoren<br />

- die Privatdozenten<br />

- die Ehrensenatoren<br />

- die entpflichteten <strong>und</strong> im Ruhestand befindlichen Professoren<br />

- ausländische Studierende, die nur befristet zu einem Studium zugelassen sind.<br />

(4) Lehrbeauftragte, die einen Lehrauftrag zur Sicherstellung des Lehrangebotes in einem<br />

Fach erhalten haben, <strong>der</strong> sich über sechs Monate, mindestens aber über die Unterrichtszeit<br />

eines Semesters erstreckt, sind Angehörige <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>. Sie sind <strong>für</strong> den Fakultätsrat<br />

wahlberechtigt <strong>und</strong> wählbar.<br />

(5) Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser <strong>Gr<strong>und</strong>ordnung</strong> an <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong><br />

nicht hauptberuflich tätig sind <strong>und</strong> nach ihrem Dienstverhältnis Lehraufgaben einer<br />

Lehrkraft <strong>für</strong> beson<strong>der</strong>e Aufgaben o<strong>der</strong> eines künstlerisch-wissenschaftlichen Mitarbeiters<br />

wahrzunehmen haben, sind Angehörige <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>. Sie sind <strong>für</strong> den Fakultätsrat<br />

wahlberechtigt <strong>und</strong> wählbar.<br />

(6) Die Lehrkräfte nach den Absätzen 4 <strong>und</strong> 5 üben ihr Wahlrecht <strong>für</strong> die Gruppe <strong>der</strong> künstlerischen<br />

bzw. wissenschaftlichen Mitarbeiter aus.<br />

3


§ 3<br />

Bezeichnungen<br />

(1) Der Vorstand im Sinne des § 15 Abs.1 des Landeshochschulgesetzes führt die Bezeichnung<br />

Rektorat.<br />

(2) Der Vorstandsvorsitzende <strong>und</strong> die weiteren Vorstandsmitglie<strong>der</strong> im Sinne des § 15 Abs. 1<br />

des Landeshochschulgesetzes führen die Bezeichnungen Rektor <strong>und</strong> Prorektor.<br />

(3) Das <strong>für</strong> die Wirtschafts- <strong>und</strong> Personalverwaltung zuständige Vorstandsmitglied führt die<br />

Bezeichnung Kanzler.<br />

(4) Der Aufsichtsrat im Sinne des § 15 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes führt die Bezeichnung<br />

Hochschulrat.<br />

§ 4<br />

Gremien<br />

(1) Die Amtszeit <strong>der</strong> gewählten Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gremien beginnt am 1. Oktober. Findet die<br />

Wahl erst zu einem späteren Zeitpunkt statt o<strong>der</strong> kann ein gewähltes Mitglied sein Wahlamt<br />

erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.<br />

(2) Wenn ein gewähltes Mitglied eines Gremiums die Wählbarkeit verliert, sein Amt nie<strong>der</strong>legt<br />

o<strong>der</strong> aus einem sonstigen Gr<strong>und</strong>e ausscheidet, tritt an seine Stelle <strong>für</strong> den Rest <strong>der</strong><br />

Amtszeit <strong>der</strong> nächste Bewerber aus dem Wahlvorschlag, durch den <strong>der</strong> Ausgeschiedene<br />

gewählt wurde, im Falle <strong>der</strong> Mehrheitswahl <strong>der</strong> Bewerber mit <strong>der</strong> nächsthöheren Stimmenzahl.<br />

Ist die Liste erschöpft o<strong>der</strong> sind keine gewählten Bewerber mehr vorhanden, so<br />

bleibt <strong>der</strong> Sitz unbesetzt. Diese Regelung gilt nicht <strong>für</strong> den Hochschulrat.<br />

(3) Die Stellvertretung <strong>der</strong> Rektoratsmitglie<strong>der</strong> im Senat wird in <strong>der</strong> Geschäftsordnung des<br />

Rektorats geregelt. Für die übrigen Gremienmitglie<strong>der</strong> kraft Amtes gelten die gesetzlichen<br />

Regelungen. Eine Stellvertretung <strong>der</strong> Wahlmitglie<strong>der</strong> untereinan<strong>der</strong> findet nicht statt.<br />

(4) Die Gremien mit Entscheidungsbefugnissen geben sich eine Geschäftsordnung, die den<br />

Gang <strong>der</strong> Verhandlungen im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschriften regelt. Die Geschäftsordnung<br />

des Asta wird vom Senat erlassen. Die Geschäftsordnung des Fakultätsrates bedarf<br />

<strong>der</strong> Zustimmung des Senats.<br />

§ 5<br />

Verfahren <strong>der</strong> Gremien<br />

(1) Der Vorsitzende beruft das Gremium schriftlich mit angemessener Frist zur Sitzung ein<br />

<strong>und</strong> teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände (Tagesordnung) mit. In dringenden Fällen<br />

kann das Gremium formlos <strong>und</strong> ohne Frist einberufen werden. Das Gremium muss<br />

unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong><br />

unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Der Verhandlungsgegenstand<br />

muss zum Aufgabengebiet des Gremiums gehören.<br />

(2) Re<strong>der</strong>echt haben die Mitglie<strong>der</strong> sowie Personen, die an <strong>der</strong> Sitzung beratend o<strong>der</strong> auf<br />

gr<strong>und</strong> ihres Informationsrechtes teilnehmen o<strong>der</strong> durch Beschluss des Gremiums als<br />

Sachverständige hinzugezogen werden. Der Vorsitzende kann Angehörige <strong>der</strong> Verwaltung<br />

zuziehen <strong>und</strong> ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen.<br />

4


(3) In dringenden Angelegenheiten, <strong>der</strong>en Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gremiums<br />

aufgeschoben werden kann, entscheidet <strong>der</strong> Vorsitzende des Gremiums an dessen<br />

Stelle; dies gilt nicht in Angelegenheiten des Senats nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1, 2,<br />

12, 13 <strong>und</strong> 14 des Landeshochschulgesetzes. Die Gründe <strong>für</strong> die Eilentscheidung <strong>und</strong> die<br />

Art <strong>der</strong> Erledigung sind den Mitglie<strong>der</strong>n des Gremiums unverzüglich mitzuteilen.<br />

(4) Beschlüsse <strong>der</strong> Gremien über den Erlass <strong>und</strong> die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Gr<strong>und</strong>ordnung</strong> bedürfen<br />

einer Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong> Anwesenden, mindestens aber von drei Fünfteln <strong>der</strong><br />

stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong>.<br />

(5) Weitere Bestimmungen des Verfahrens, insbeson<strong>der</strong>e zur Verhandlungsleitung <strong>und</strong> zur<br />

Beschlussfassung regelt die Geschäftsordnung des betreffenden Gremiums.<br />

(6) Das Recht des Hochschulrats, sich eine Geschäftsordnung zu geben, bleibt unberührt. Die<br />

Absätze 1 bis 5 finden insoweit keine Anwendung.<br />

§ 6<br />

Zentrale Organe<br />

Zentrale Organe <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> sind:<br />

a) <strong>der</strong> Hochschulrat<br />

b) <strong>der</strong> Senat<br />

c) das Rektorat.<br />

§ 7<br />

Hochschulrat<br />

(1) Der Hochschulrat besteht aus insgesamt sieben Mitglie<strong>der</strong>n. Die Amtszeit des Hochschulrats<br />

beginnt am Tag <strong>der</strong> ersten Sitzung nach <strong>der</strong> Bestellung durch den Wissenschaftsminister.<br />

Die Amtszeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> endet nach Ablauf von vier Jahren. Eine zweimalige<br />

Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich. Die Amtszeit <strong>der</strong> internen Mitglie<strong>der</strong> endet ferner mit <strong>der</strong> Beendigung<br />

des Dienstverhältnisses o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft in <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>.<br />

(2) Der Hochschulrat wählt ein externes Mitglied zum Vorsitzenden <strong>und</strong> aus den weiteren<br />

Mitglie<strong>der</strong>n des Hochschulrats einen Stellvertreter.<br />

(3) Die zwei Vertreter des Senats im Ausschuss zur Auswahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Hochschulrats<br />

werden vom Senat benannt. Sie sind an Weisungen des Senats nicht geb<strong>und</strong>en.<br />

§ 8<br />

Senat<br />

(1) Dem Senat gehören – neben den Mitglie<strong>der</strong>n kraft Amtes – auf Gr<strong>und</strong> von Wahlen an:<br />

1. dreizehn Hochschullehrer<br />

2. vier Mitglie<strong>der</strong> des künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Dienstes<br />

3. zwei Studierende bzw. eingeschriebene Doktoranden<br />

4. ein sonstiger Mitarbeiter.<br />

Es wird in Gruppen gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen hat. § 10 Abs. 3<br />

LHG bleibt unbenommen.<br />

5


(2) Die Studiendekane können vom Vorsitzenden des Senats o<strong>der</strong> durch Beschluss des Senats<br />

zu einzelnen Gegenständen beratend hinzugezogen werden.<br />

§ 9<br />

Rektorat<br />

(1) Die <strong>Hochschule</strong> wird vom Rektorat geleitet.<br />

(2) Dem Rektorat gehören an:<br />

1. <strong>der</strong> Rektor<br />

2. zwei Prorektoren<br />

3. <strong>der</strong> Kanzler.<br />

Die Prorektoren sind nebenamtlich tätig.<br />

(3) Die Reihenfolge <strong>der</strong> Vertretung des Rektors wird in <strong>der</strong> Geschäftsordnung des Rektorats<br />

geregelt. Im Bereich <strong>der</strong> Wirtschafts- <strong>und</strong> Personalverwaltung ist <strong>der</strong> Kanzler ständiger<br />

Vertreter des Rektors.<br />

§ 10<br />

Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong><br />

(1) Die <strong>Hochschule</strong> glie<strong>der</strong>t sich in Fakultäten <strong>und</strong> <strong>Hochschule</strong>inrichtungen.<br />

(2) Fakultäten sind die organisatorischen Gr<strong>und</strong>einheiten <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>, in <strong>der</strong> gleiche <strong>und</strong><br />

verwandte Fachgebiete zusammengefasst werden. Einer Fakultät gehören mindestens 10<br />

Planstellen <strong>für</strong> Professoren an.<br />

(3) <strong>Hochschule</strong>inrichtungen dienen <strong>der</strong> fächer- <strong>und</strong> fakultätsübergreifenden Zusammenarbeit.<br />

Sie sind entwe<strong>der</strong> wissenschaftliche bzw. künstlerische Einrichtungen o<strong>der</strong> Betriebseinrichtungen.<br />

Wissenschaftliche bzw. künstlerische Einrichtungen <strong>und</strong> Betriebseinrichtungen<br />

können entwe<strong>der</strong> einer Fakultät o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hochschulleitung zugeordnet werden.<br />

(4) In den Fakultäten können unbeschadet <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> Fakultätsorgane Arbeitsgruppen<br />

(z.B. Schauspielschule, Opernschule, Bläserklasse usw.) gebildet werden, die<br />

sich aus den Lehrkräften gleicher o<strong>der</strong> verwandter Fächer zusammensetzen. Sie beraten<br />

die Angelegenheiten des laufenden Lehrbetriebes <strong>und</strong> übermitteln ihre Vorschläge an das<br />

Dekanat.<br />

§ 11<br />

Fakultät<br />

(1) Die Fakultät ist eine Gliedkörperschaft <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>. Aufgabe <strong>der</strong> Fakultät ist unbeschadet<br />

<strong>der</strong> Gesamtverantwortung <strong>der</strong> Hochschulorgane <strong>und</strong> <strong>der</strong> Rechte <strong>und</strong> Pflichten <strong>der</strong><br />

Professoren die Durchführung <strong>der</strong> Lehrveranstaltungen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Prüfungen sowie die Unterstützung<br />

<strong>der</strong> Kunstausübung, <strong>der</strong> künstlerischen Entwicklungsvorhaben <strong>und</strong> <strong>der</strong> Forschung<br />

in ihrem Verantwortungsbereich. Die Fakultäten sind zur wechselseitigen Zusammenarbeit<br />

verpflichtet. Sie werden bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben von <strong>der</strong> Hochschulverwaltung<br />

unterstützt.<br />

(2) Der Verantwortungsbereich einer Fakultät umfasst insbeson<strong>der</strong>e fachlich verwandte Studiengänge.<br />

In Zweifelsfällen entscheidet das Rektorat.<br />

6


(3) Die vor Inkrafttreten dieser <strong>Gr<strong>und</strong>ordnung</strong> bestehenden Fächer/Fachgruppen bilden folgende<br />

Fakultäten:<br />

Fakultät I <strong>Musik</strong>theorie/Komposition<br />

Hörerziehung<br />

<strong>Musik</strong>wissenschaft/<strong>Musik</strong>pädagogik/EMP<br />

Fakultät II Blasinstrumente/Schlagzeug<br />

Streich- <strong>und</strong> Zupfinstrumente<br />

Jazz/Popularmusik<br />

Fakultät III Klavier<br />

Orgel/hist. Tasteninstrumente<br />

Dirigieren<br />

Fakultät IV Schauspiel<br />

Figurentheater<br />

Opernschule<br />

Gesang<br />

Sprechen<br />

§ 12<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fakultät<br />

(1) Mitglie<strong>der</strong> des künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Personals gemäß § 44 Abs. 1 <strong>und</strong> 2<br />

des Landeshochschulgesetzes gehören <strong>der</strong>jenigen Fakultät an, in <strong>der</strong>en Fächern sie nach<br />

ihrem Dienstverhältnis überwiegend tätig sind.<br />

(2) Studierende gehören <strong>der</strong> Fakultät an, <strong>der</strong> ihr Hauptfach zugeordnet ist. Studieren sie mehrere<br />

Hauptfächer o<strong>der</strong> weist ein Studiengang kein Hauptfach aus, so gilt § 22 Abs. 3, S. 2<br />

<strong>und</strong> 3 des Landeshochschulgesetzes.<br />

§ 13<br />

Fakultätsrat<br />

(1) Der Fakultätsrat ist ein auf gr<strong>und</strong>sätzliche, strategische <strong>und</strong> strukturelle Angelegenheiten<br />

konzentriertes Entscheidungs- <strong>und</strong> Beratungsorgan <strong>der</strong> Fakultät.<br />

(2) Dem Fakultätsrat gehören an:<br />

a) kraft Amtes:<br />

- die Mitglie<strong>der</strong> des Fakultätsvorstandes<br />

- die Leiter von künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Einrichtungen, die <strong>der</strong><br />

betreffenden Fakultät zugeordnet sind (Institute).<br />

b) auf Gr<strong>und</strong> von Wahlen:<br />

- sechs Professoren<br />

- drei Mitglie<strong>der</strong> bzw. Angehörige des künstlerischen bzw. wissenschaftlichen<br />

Dienstes<br />

- drei Studierende bzw. eingeschriebene Doktoranden.<br />

7


§ 14<br />

Fakultätsvorstand (Dekanat)<br />

(1) Dem Fakultätsvorstand gehören an<br />

1. <strong>der</strong> Dekan<br />

2. <strong>der</strong> Prodekan als Stellvertreter des Dekans<br />

3. ein Studiendekan als weiterer Prodekan.<br />

(2) Der Fakultätsvorstand leitet unbeschadet <strong>der</strong> Zuständigkeit des Rektorats die Fakultät. Er<br />

bestimmt nach Anhörung des Fakultätsrats soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen<br />

Lehrangebots erfor<strong>der</strong>lich ist die Lehraufgaben <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Lehre tätigen Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>und</strong> Angehörigen <strong>der</strong> Fakultät nach Maßgabe <strong>der</strong> <strong>für</strong> ihr Dienstverhältnis geltenden<br />

Regelungen.<br />

(3) Verfügt die Fakultät über mehrere Studiendekane, bestimmt <strong>der</strong> Fakultätsrat mit <strong>der</strong> Wahl<br />

<strong>der</strong> Studiendekane, wer von ihnen dem Fakultätsvorstand angehört.<br />

(4) Der Fakultätsvorstand unterstützt das Rektorat bei <strong>der</strong> Einrichtung <strong>und</strong> Pflege des Informationssystems<br />

nach § 13 Abs. 8 des Landeshochschulgesetzes.<br />

§ 15<br />

Dekan<br />

(1) Der Dekan wird auf Vorschlag des Rektors vom Fakultätsrat aus den <strong>der</strong> Fakultät angehörenden<br />

hauptberuflichen Professoren gewählt; er muss nicht Mitglied des Fakultätsrats<br />

sein. § 24 Abs. 3 Landeshochschulgesetz bleibt unberührt. Die Amtszeit des Dekans beträgt<br />

vier Jahre; eine zweimalige Wie<strong>der</strong>wahl in Folge ist möglich.<br />

(2) Das Verhältnis seiner Hauptaufgabe als Dekan <strong>und</strong> <strong>der</strong> verbleibenden Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

aus seinem Amt als Professor wird vom Rektor im Einvernehmen mit dem Dekan<br />

festgelegt. Dabei sind Art <strong>und</strong> Umfang <strong>der</strong> jeweiligen Aufgaben <strong>und</strong> <strong>der</strong> hieraus entstehende<br />

Aufwand zu berücksichtigen. Eine weitgehende Arbeitsteilung mit dem Prodekan<br />

ist möglich, sofern davon die Aufgaben des Dekans nach § 24 Landeshochschulgesetz<br />

nicht berührt werden.<br />

§ 16<br />

Einbindung <strong>der</strong> Fakultätsvorstände in die Hochschulleitung<br />

(1) Die Dekane nehmen während <strong>der</strong> Vorlesungszeit mehrmals pro Semester auf Einladung<br />

des Rektors an den Sitzungen des Rektorats teil (erweiterte Rektoratssitzung).<br />

(2) Die Studiendekane sind gehalten, sich in Studien- <strong>und</strong> Prüfungsangelegenheiten mit dem<br />

<strong>für</strong> die Lehre zuständigen Prorektor abzustimmen.<br />

§ 17<br />

<strong>Hochschule</strong>inrichtungen<br />

(1) <strong>Hochschule</strong>inrichtungen sind stets einer übergeordneten Organisationseinheit <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong><br />

zugeordnet (Rektorat o<strong>der</strong> Fakultät). Die Verantwortung <strong>der</strong> übergeordneten Organisation<br />

umfasst die Dienstaufsicht.<br />

8


(2) <strong>Hochschule</strong>inrichtungen <strong>der</strong> vertikalen Glie<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Zuordnung zu Fakultäten<br />

werden als Institute, solche <strong>der</strong> horizontalen Glie<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Zuordnung zur Hochschulleitung<br />

als Studios bezeichnet.<br />

(3) Die Konstituierung einer <strong>Hochschule</strong>inrichtung erfolgt durch Senatsbeschluss; <strong>der</strong> jeweilige<br />

Fakultätsrat hat unbeschadet seines Zustimmungsrechts auch ein Vorschlagsrecht.<br />

Der Beschluss des Senats bedarf <strong>der</strong> Zustimmung des Hochschulrats. Künstlerische bzw.<br />

wissenschaftliche Einrichtungen haben befristete Leiter. Betriebseinrichtungen können einen<br />

ständigen Leiter haben. Der Leiter wird vom Rektor bestellt; den Mitglie<strong>der</strong>n des Instituts<br />

<strong>und</strong> dem Fakultätsvorstand steht ein Vorschlagsrecht zu. Die Leiter von <strong>Hochschule</strong>inrichtungen<br />

können gleichzeitig zu Mitglie<strong>der</strong>n des Fakultätsvorstands gewählt<br />

werden.<br />

(4) Die Fakultät kann auf Vorschlag des Fakultätsvorstands <strong>und</strong> mit Beschluss des Fakultätsrats<br />

Aufgaben operativer Art vorübergehend o<strong>der</strong> auf Dauer auf die Institute übertragen,<br />

soweit davon die Vorschriften des Landeshochschulgesetzes nicht berührt werden. Aufsichts-,<br />

Weisungs- <strong>und</strong> Entscheidungsrechte von Organen <strong>der</strong> Fakultät dürfen nicht auf die<br />

Institute übertragen werden. Ein Institut kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom<br />

Fakultätsrat beschlossen <strong>und</strong> vom Dekan unterzeichnet wird.<br />

(5) Auf Dauer bestehen folgende Betriebseinrichtungen in <strong>der</strong> Zuordnung zum Rektorat:<br />

- Wilhelma Theater<br />

- Hochschulbibliothek<br />

- Tonstudio<br />

(6) Alle Lehrkräfte <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> können Mitglied einer künstlerischen bzw. wissenschaftlichen<br />

Einrichtung sein. Eine mehrfache Mitgliedschaft in verschiedenen Instituten <strong>und</strong><br />

Studios ist möglich.<br />

§ 18<br />

Mitwirkung <strong>der</strong> Studierenden<br />

(1) Dem Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) gehören die studentischen Senatsmitglie<strong>der</strong><br />

kraft Amtes <strong>und</strong> weitere vier Studierendenvertreter auf Gr<strong>und</strong> von Wahlen an. Die<br />

weiteren Studierendenvertreter nach Satz 1 sind diejenigen Studierenden o<strong>der</strong> Doktoranden,<br />

auf die bei <strong>der</strong> Wahl <strong>für</strong> den Senat weitere Sitze entfallen würden. Die Wahl <strong>der</strong> Studierendenvertreter<br />

<strong>für</strong> den Senat findet zusammen mit <strong>der</strong> Wahl <strong>für</strong> den AStA statt.<br />

(2) Den Fachschaften <strong>der</strong> Fakultäten gehören die drei studentischen Mitglie<strong>der</strong> des Fakultätsrates<br />

kraft Amtes <strong>und</strong> weitere drei Mitglie<strong>der</strong> auf Gr<strong>und</strong> von Wahlen an. Die weiteren<br />

Mitglie<strong>der</strong> nach Satz 1 sind diejenigen Studierenden o<strong>der</strong> Doktoranden, auf die bei <strong>der</strong><br />

Wahl <strong>für</strong> den Fakultätsrat weitere Sitze entfallen würden. Die Wahl <strong>der</strong> Studierendenvertreter<br />

<strong>für</strong> den Fakultätsrat findet zusammen mit <strong>der</strong> Wahl <strong>für</strong> die Fachschaft statt.<br />

(3) Die Beschlüsse des AStA werden vom Rektorat, die Beschlüsse <strong>der</strong> Fachschaft vom Dekanat<br />

vollzogen.<br />

(4) Ein Fachschaftsrat wird nicht gebildet. Dessen fakultätsübergreifende Aufgaben (§ 25<br />

Abs. 4, Satz 7 <strong>und</strong> 8 Landeshochschulgesetz) werden vom AStA übernommen.<br />

(5) Die Amtszeit <strong>der</strong> Studierenden in den Gremien beträgt ein Jahr.<br />

9


§ 19<br />

Gleichstellungsbeauftragte<br />

Die Amtszeit <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten <strong>und</strong> ihrer Stellvertreterin beträgt zwei Jahre.<br />

Mehrmalige Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich. Die Gleichstellungsbeauftragte kann sich in Berufungskommissionen<br />

durch ein Kommissionsmitglied vertreten lassen.<br />

§ 20<br />

Vertrauensdozent<br />

(1) Der Rektor schlägt in Abstimmung mit dem ASTA einen Vertrauensdozenten vor, <strong>der</strong><br />

vom Senat gewählt wird. Er steht allen Lehrkräften <strong>und</strong> Studierenden als Ansprechpartner<br />

in dienstlichen <strong>und</strong> studentischen Angelegenheiten zur Verfügung, die eine beson<strong>der</strong>e<br />

Vertraulichkeit o<strong>der</strong> die vermittelnde Hilfe eines Dritten erfor<strong>der</strong>lich machen. Der Vertrauensdozent<br />

hat in dieser Eigenschaft das Recht, umgehend vom Rektor <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Mitglie<strong>der</strong>n des Rektorats gehört zu werden. Er wird <strong>für</strong> die Dauer <strong>der</strong> Amtszeit des Rektors<br />

gewählt.<br />

(2) Aufgaben des Personalrats o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten werden dadurch nicht<br />

berührt.<br />

§ 21<br />

Studienkommissionen<br />

(1) Der Fakultätsrat bestellt <strong>für</strong> die mit Lehre <strong>und</strong> Studium zusammenhängenden Aufgaben<br />

Studienkommissionen, denen einschließlich des Vorsitzenden höchstens 10 Mitglie<strong>der</strong>,<br />

davon vier Studierende angehören.<br />

(2) Die Studienkommissionen werden den Fakultäten wie folgt zugeordnet:<br />

Fakultät I: Studienkommission Schulmusik<br />

Fakultät II: Studienkommission künstlerische/instrumental- <strong>und</strong> vokalpädagogische<br />

Ausbildung<br />

Fakultät III: Studienkommission Kirchenmusik<br />

Fakultät IV: Studienkommission <strong>Darstellende</strong> Kunst <strong>und</strong> Sprechen<br />

(3) Darüber hinaus besteht eine Studienkommission Solistenklasse, <strong>für</strong> die Abs. 1 entsprechend<br />

gilt. Der Studienkommission Solistenklasse gehören Vertreter aller vier Fakultäten<br />

an. Über die Zuordnung <strong>der</strong> Studienkommission Solistenklasse zu einer Fakultät entscheidet<br />

das Rektorat im Einzelfall. Der Vorsitzende <strong>der</strong> Studienkommission Solistenklasse ist<br />

Studiendekan dieser Fakultät. § 14 Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

(4) Bei <strong>der</strong> Zusammensetzung <strong>der</strong> Studienkommissionen sind Lehrkräfte <strong>und</strong> Studierende aus<br />

betreffenden Fächern an<strong>der</strong>er Fakultäten auf Vorschlag <strong>der</strong> jeweiligen Fakultätsräte angemessen<br />

zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen entscheidet <strong>der</strong> Senat.<br />

(5) Den Vorsitz in den Studienkommissionen führen die Studiendekane.<br />

10


§ 22<br />

Berufungskommissionen<br />

(1) Zur Vorbereitung <strong>der</strong> Berufung eines Professors o<strong>der</strong> eines Juniorprofessors bildet das<br />

Rektorat im Benehmen mit <strong>der</strong> Fakultät eine Berufungskommission. Das <strong>für</strong> die Stelle zuständige<br />

Institut hat ein Vorschlagsrecht.<br />

(2) Im Berufungsverfahren hat <strong>der</strong> zuständige Studiendekan zu den Erfahrungen <strong>und</strong> Fähigkeiten<br />

<strong>der</strong> Bewerber in <strong>der</strong> Lehre Stellung zu nehmen. Das Rektorat übersendet den Vorschlag<br />

<strong>der</strong> Kommission dem Fakultätsrat zur Anhörung; es kann hierbei eine Verschweigungsfrist<br />

setzen. Der Senat ist in allen Berufungsverfahren zu hören; die Anhörung kann<br />

zeitlich parallel zur Anhörung des Fakultätsrats erfolgen.<br />

§ 23<br />

Mitwirkung bei <strong>der</strong> Einstellung von Personal<br />

(1) Künstlerische bzw. wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrkräfte <strong>für</strong> beson<strong>der</strong>e Aufgaben <strong>und</strong><br />

Lehrbeauftragte werden auf Vorschlag des zuständigen Fakultätsrates vom Rektor bestellt.<br />

Der Leiter einer betroffenen <strong>Hochschule</strong>inrichtung ist vom Fakultätsrat zu hören.<br />

(2) Zur Vorbereitung <strong>der</strong> Personalentscheidung bildet <strong>der</strong> Fakultätsvorstand im Benehmen<br />

mit dem Fakultätsrat eine Auswahlkommission, die sich in <strong>der</strong> Regel wie folgt zusammensetzt:<br />

- ein Mitglied des Fakultätsvorstands als Vorsitzen<strong>der</strong><br />

- zwei Professoren<br />

- ein Mitglied o<strong>der</strong> Angehöriger des künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Dienstes<br />

- ein Studieren<strong>der</strong>.<br />

Die Gleichstellungsbeauftragte o<strong>der</strong> die von ihr benannte Vertreterin wirken beratend mit.<br />

Das Institut, in dem die Stelle überwiegend angesiedelt ist, hat <strong>für</strong> die Zusammensetzung<br />

<strong>der</strong> Auswahlkommission ein Vorschlagsrecht. Die jeweilige Fachschaft kann den Studierendenvertreter<br />

vorschlagen.<br />

(3) Im Auswahlverfahren hat <strong>der</strong> zuständige Studiendekan zu den Erfahrungen <strong>und</strong> Fähigkeiten<br />

<strong>der</strong> Bewerber in <strong>der</strong> Lehre Stellung zu nehmen. Der Fakultätsvorstand legt den Vorschlag<br />

<strong>der</strong> Auswahlkommission dem Fakultätsrat zur Anhörung vor <strong>und</strong> übersendet ihn<br />

anschließend dem Rektor zur Entscheidung.<br />

§ 24<br />

Übergangsvorschrift<br />

(1) Lehrbeauftragte, die gemäß Artikel 27 § 14 des Zweiten Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung hochschulrechtlicher<br />

Vorschriften bis zum 30. 9. 2010 ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung<br />

behalten, sind bis zu diesem Zeitpunkt in <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> künstlerischen bzw. wissenschaftlichen<br />

Mitarbeiter wahlberechtigt <strong>und</strong> wählbar. Nach diesem Zeitpunkt scheiden sie<br />

aus dem Senat aus. Die Nachfolge im Senat geschieht nach den Vorschriften <strong>der</strong> Wahlordnung<br />

über das Nachrücken. Im Falle ihrer Mitwirkung im Hochschulrat sind sie bis<br />

zum 30. 9. 2010 interne Mitglie<strong>der</strong>.<br />

(2) Die Bildung <strong>der</strong> Fakultäten einschließlich <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Fakultätsräte <strong>und</strong> Fakultätsvorstände<br />

sowie die Bildung <strong>der</strong> Studienkommissionen erfolgt bis zum 31.3.2006. Die Fakultätsglie<strong>der</strong>ung<br />

tritt mit Wirkung zum 1.4.2006 in Kraft. Bis dahin sind die bestehenden<br />

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Fachgruppen mit ihren Fachgruppensprecher sowie die bestehenden Studienkommissionen<br />

mit ihren Vorsitzenden entsprechend den Vorschriften des Landeshochschulgesetzes<br />

tätig.<br />

(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 beginnt die erste Amtszeit <strong>der</strong> Dekane <strong>und</strong> <strong>der</strong> Studierendenvertreter<br />

in den Fakultätsräten am 1.4.2006 <strong>und</strong> verlängert sich damit einmalig um<br />

sechs Monate.<br />

§ 25<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Gr<strong>und</strong>ordnung</strong> tritt am 1. April 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Gr<strong>und</strong>ordnung</strong> vom<br />

6. März 2003 außer Kraft.<br />

Stuttgart, den 21. März 2006<br />

Prof. Dr. Werner Heinrichs<br />

Der Rektor<br />

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