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Pfingsten in Alpen - Gemeinde Alpen

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www.alpen.de | 10.6.2011 | Mitteilungsblatt <strong>Alpen</strong><br />

Entwässerung der Grundstücke<br />

Gemäß § 9 Abs. 8 der geme<strong>in</strong>dlichen<br />

Satzung über die Entwässerung der Grundstücke<br />

und den Anschluss an die öffentliche<br />

Abwasseranlage – Entwässerungssatzung –<br />

vom 04. April 2004, wird hiermit öffentlich<br />

bekannt gemacht, dass die Schmutzwasserkanalisation<br />

<strong>in</strong> den folgenden Straßen<br />

(siehe auch beigefügte Planausschnitte) seit<br />

dem 20. Mai 2011 betriebsfertig hergestellt<br />

ist:<br />

Ortsteil Menzelen<br />

Alte Straße, von Haus-Nr. 39 bis 69, ohne<br />

Haus-Nr. 61; Riller Weg von Haus-Nr. 1 bis<br />

25, ohne Haus-Nr. 21; Weststraße, Haus-Nr.<br />

10 bis 25; Menzelenerheide, Haus Nr.: 2 und<br />

6; Bönn<strong>in</strong>ger Straße, von Haus-Nr. 39 bis 65;<br />

Grüner Weg, von Haus-Nr. 1 bis 32; Römerweg,<br />

Haus Nr.: 22 und 24; Xantener Straße<br />

Haus-Nr.: 57, 58, 59, 60, 62, 65 und 67.<br />

Es wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass jeder<br />

Anschlussberechtigte verpflichtet ist, se<strong>in</strong><br />

Grundstück an die bestehende öffentliche<br />

Abwasseranlage anzuschließen, sobald es<br />

bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen<br />

wurde.<br />

Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung<br />

ist der Anschlusszwang rechtswirksam geworden<br />

mit der Maßgabe,<br />

a) die betroffenen Grundstücke <strong>in</strong>nerhalb<br />

von 3 Monaten nach dieser Bekanntmachung<br />

an den öffentlichen Schmutzwasserkanal<br />

anzuschließen und<br />

b) die auf den Grundstücken notwendigen<br />

Entwässerungse<strong>in</strong>richtungen zu ändern<br />

bzw. neu zu erstellen, damit das Abwasser<br />

zukünftig <strong>in</strong> die öffentliche Kanalisation<br />

und nicht mehr <strong>in</strong> die Kle<strong>in</strong>kläranlage<br />

bzw. abflusslose Grube e<strong>in</strong>geleitet wird.<br />

Die Herstellung des Grundstücksanschlusses<br />

vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze<br />

ist im Zusammenhang mit der<br />

Kanalverlegung vorgenommen worden. Die<br />

Entwässerungse<strong>in</strong>richtung auf den Grundstücken<br />

ist von den Grundstückseigentümern<br />

selbst zu erstellen und wird von der<br />

Geme<strong>in</strong>de <strong>Alpen</strong> entsprechend § 14 der<br />

Entwässerungssatzung abgenommen. Jeder<br />

Anschluss ist im Bereich der Grenze zur Straße<br />

mit e<strong>in</strong>em ausreichend dimensionierten<br />

Revisionsschacht herzustellen.<br />

3<br />

Es wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass e<strong>in</strong>e<br />

Abnahme nur erfolgen kann, wenn dem<br />

Tiefbauamt zuvor e<strong>in</strong> Lageplan der Entwässerungsleitungen<br />

auf dem Grundstück<br />

sowie e<strong>in</strong>e Dichtigkeitsprüfung der Entwässerungsanlage<br />

vorgelegt werden.<br />

Bis Ende 2013 s<strong>in</strong>d folgende Grundstücke<br />

vom Anschluss- und Benutzungszwang ausgeschlossen:<br />

Alte Straße 64, Alte Straße 64 a, Alte Straße<br />

64 b, Grüner Weg 32, Xantener Straße 67,<br />

Riller Weg 22<br />

46519 <strong>Alpen</strong>, 2011-05-23<br />

Geme<strong>in</strong>de <strong>Alpen</strong><br />

Der Bürgermeister (Ahls)<br />

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