Unterrichtung - Deutscher Bundestag
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Drucksache 7/5671 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 7. Wahlperiode<br />
2.2.<br />
Die Mindestgröße eines oder mehrerer zusammenhängender<br />
Flurbereinigungsgebiete soll 2 000 ha betragen.<br />
2.3.<br />
Die Ausführungskosten in Flurbereinigungsverfahren<br />
werden bis zur Höhe von 3 200 DM je ha bearbeiteter<br />
Fläche als zuschußfähig anerkannt.<br />
In beschleunigten Zusammenlegungsverfahren können<br />
als zuschußfähige Ausführungskosten bei Vor<br />
schaltverfahren 600 DM je ha und bei Verfahren,<br />
die ein Flurbereinigungsverfahren entbehrlich erscheinen<br />
lassen (z. B. bei Zweitbereinigungen),<br />
1 200 DM je ha bearbeiteter Fläche anerkannt werden.<br />
In Weinbergsflurbereinigungen sind die Ausführungskosten<br />
bis zur Höhe von 75 000 DM je ha (in<br />
Ländern mit vorwiegend Steillagen bis zur Höhe<br />
von 85 000 DM je ha) im Durchschnitt eines Landes<br />
zuschußfähig. Ein Überschreiten dieses Höchstsatzes<br />
ist im Einvernehmen mit dem Bund zulässig, soweit<br />
die Zuschüsse und Darlehen überwiegend in<br />
Verfahren mit Steillagen eingesetzt werden.<br />
Vorstehende Sätze dürfen jeweils im Landesdurchschnitt<br />
nicht überschritten werden.<br />
2.4.<br />
Der Ausbau von Wirtschaftswegen mit schwerer<br />
Befestigung (Richtlinien für den landwirtschaftlichen<br />
Wegebau RLW 1965 — Ergänzung 1969 —<br />
Abschnitt 7.10.1.) ist in der Regel auf 1,2 km je<br />
100 ha bearbeiteter Fläche zu beschränken. Die Beschränkung<br />
gilt nicht für Weinbergsflurbereinigungen.<br />
2.5.<br />
Zuschüsse oder Darlehen dürfen nach Ablauf von<br />
drei Jahren nach der Ausführungsanordnung nicht<br />
mehr bewilligt werden. Die Länder können Ausnahmen<br />
hiervorn in besonders begründeten Fällen zulassen.<br />
2.6.<br />
Die Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft muß<br />
mindestens 20 v. H. der zuschußfähigen Ausführungskosten<br />
im Landesdurchschnitt ohne Berücksichtigung<br />
des Landabzugs nach § 47 FlurbG - betragen.<br />
2.7.<br />
Die Zuschüsse oder Darlehen können an Teilnehmergemeinschaften,<br />
deren Zusammenschlüsse,<br />
Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen<br />
sowie einzelne Beteiligte (Begünstigte)<br />
gewährt werden (§§ 42 Abs. 1 Satz 1, 43 und 54<br />
FlurbG) .<br />
2.8.<br />
Bei der Ausführung der Vorhaben sind die jeweils<br />
anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die<br />
DIN-Vorschriften und die eingeführten Regelwerke<br />
zu beachten.<br />
2.9.<br />
Die einschlägigen Bestimmungen für öffentliche<br />
oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufträge<br />
sind anzuwenden.<br />
Regiearbeit ist zulässig, wenn die sachgemäße und<br />
wirtschaftliche Ausführung der Vorhaben gewährleistet<br />
ist.<br />
2.10.<br />
Die Bauarbeiten sind durch die von den zuständigen<br />
obersten Landesbehörden zu bestimmenden<br />
Stellen zu überwachen.<br />
2.11.<br />
Die sachgemäße Unterhaltung der geförderten Anlagen<br />
muß sichergestellt werden.<br />
3. Art und Höhe der Förderung<br />
3.1.<br />
Bei der Ermittlung der zuschußfähigen Ausführungskosten<br />
ist von den Kosten auszugehen, die<br />
der Teilnehmergemeinschaft nach Abzug der Zuschüsse<br />
und Sachleistungen Dritter zu den Ausführungskosten<br />
als Verpflichtung verbleiben.<br />
3.2.<br />
Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt werden, als<br />
eine Belastung mit Darlehen wirtschaftlich nicht<br />
tragbar ist.<br />
3.3.<br />
Die Darlehen zu den Ausführungskosten aus Haushaltsmitteln<br />
sind nach höchstens zwei tilgungsfreien<br />
Jahren mit mindestens 3 % jährlich zu tilgen.<br />
Die Tilgungsbeträge sind halbjährlich nachträglich<br />
am 15. Mai und 15. November jeden Jahres zu leisten.<br />
3.4.<br />
Die Zinsen für Darlehen aus dem Kapitalmarkt können<br />
auf längstens 20 Jahre um bis zu 5 % jährlich<br />
verbilligt werden. Während der Laufzeit der Zinsverbilligung<br />
darf der bewilligte Zinszuschuß nicht<br />
erhöht werden.<br />
Die Zinsbelastung des Endkreditnehmers muß mindestens<br />
3 % p. a. betragen.<br />
3.5.<br />
Zum Landerwerb für Zwecke im Sinne von 1.2.2.<br />
können nur Darlehen, und zwar bis zur vollen<br />
Höhe des Preises gewährt werden. Sie sind spätestens<br />
nach 10 Jahren zurückzuzahlen.