06.03.2013 Aufrufe

Unterrichtung - Deutscher Bundestag

Unterrichtung - Deutscher Bundestag

Unterrichtung - Deutscher Bundestag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 7/5671 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 7. Wahlperiode<br />

2.2.<br />

Die Mindestgröße eines oder mehrerer zusammenhängender<br />

Flurbereinigungsgebiete soll 2 000 ha betragen.<br />

2.3.<br />

Die Ausführungskosten in Flurbereinigungsverfahren<br />

werden bis zur Höhe von 3 200 DM je ha bearbeiteter<br />

Fläche als zuschußfähig anerkannt.<br />

In beschleunigten Zusammenlegungsverfahren können<br />

als zuschußfähige Ausführungskosten bei Vor<br />

schaltverfahren 600 DM je ha und bei Verfahren,<br />

die ein Flurbereinigungsverfahren entbehrlich erscheinen<br />

lassen (z. B. bei Zweitbereinigungen),<br />

1 200 DM je ha bearbeiteter Fläche anerkannt werden.<br />

In Weinbergsflurbereinigungen sind die Ausführungskosten<br />

bis zur Höhe von 75 000 DM je ha (in<br />

Ländern mit vorwiegend Steillagen bis zur Höhe<br />

von 85 000 DM je ha) im Durchschnitt eines Landes<br />

zuschußfähig. Ein Überschreiten dieses Höchstsatzes<br />

ist im Einvernehmen mit dem Bund zulässig, soweit<br />

die Zuschüsse und Darlehen überwiegend in<br />

Verfahren mit Steillagen eingesetzt werden.<br />

Vorstehende Sätze dürfen jeweils im Landesdurchschnitt<br />

nicht überschritten werden.<br />

2.4.<br />

Der Ausbau von Wirtschaftswegen mit schwerer<br />

Befestigung (Richtlinien für den landwirtschaftlichen<br />

Wegebau RLW 1965 — Ergänzung 1969 —<br />

Abschnitt 7.10.1.) ist in der Regel auf 1,2 km je<br />

100 ha bearbeiteter Fläche zu beschränken. Die Beschränkung<br />

gilt nicht für Weinbergsflurbereinigungen.<br />

2.5.<br />

Zuschüsse oder Darlehen dürfen nach Ablauf von<br />

drei Jahren nach der Ausführungsanordnung nicht<br />

mehr bewilligt werden. Die Länder können Ausnahmen<br />

hiervorn in besonders begründeten Fällen zulassen.<br />

2.6.<br />

Die Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft muß<br />

mindestens 20 v. H. der zuschußfähigen Ausführungskosten<br />

im Landesdurchschnitt ohne Berücksichtigung<br />

des Landabzugs nach § 47 FlurbG - betragen.<br />

2.7.<br />

Die Zuschüsse oder Darlehen können an Teilnehmergemeinschaften,<br />

deren Zusammenschlüsse,<br />

Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen<br />

sowie einzelne Beteiligte (Begünstigte)<br />

gewährt werden (§§ 42 Abs. 1 Satz 1, 43 und 54<br />

FlurbG) .<br />

2.8.<br />

Bei der Ausführung der Vorhaben sind die jeweils<br />

anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die<br />

DIN-Vorschriften und die eingeführten Regelwerke<br />

zu beachten.<br />

2.9.<br />

Die einschlägigen Bestimmungen für öffentliche<br />

oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufträge<br />

sind anzuwenden.<br />

Regiearbeit ist zulässig, wenn die sachgemäße und<br />

wirtschaftliche Ausführung der Vorhaben gewährleistet<br />

ist.<br />

2.10.<br />

Die Bauarbeiten sind durch die von den zuständigen<br />

obersten Landesbehörden zu bestimmenden<br />

Stellen zu überwachen.<br />

2.11.<br />

Die sachgemäße Unterhaltung der geförderten Anlagen<br />

muß sichergestellt werden.<br />

3. Art und Höhe der Förderung<br />

3.1.<br />

Bei der Ermittlung der zuschußfähigen Ausführungskosten<br />

ist von den Kosten auszugehen, die<br />

der Teilnehmergemeinschaft nach Abzug der Zuschüsse<br />

und Sachleistungen Dritter zu den Ausführungskosten<br />

als Verpflichtung verbleiben.<br />

3.2.<br />

Zuschüsse dürfen nur insoweit gewährt werden, als<br />

eine Belastung mit Darlehen wirtschaftlich nicht<br />

tragbar ist.<br />

3.3.<br />

Die Darlehen zu den Ausführungskosten aus Haushaltsmitteln<br />

sind nach höchstens zwei tilgungsfreien<br />

Jahren mit mindestens 3 % jährlich zu tilgen.<br />

Die Tilgungsbeträge sind halbjährlich nachträglich<br />

am 15. Mai und 15. November jeden Jahres zu leisten.<br />

3.4.<br />

Die Zinsen für Darlehen aus dem Kapitalmarkt können<br />

auf längstens 20 Jahre um bis zu 5 % jährlich<br />

verbilligt werden. Während der Laufzeit der Zinsverbilligung<br />

darf der bewilligte Zinszuschuß nicht<br />

erhöht werden.<br />

Die Zinsbelastung des Endkreditnehmers muß mindestens<br />

3 % p. a. betragen.<br />

3.5.<br />

Zum Landerwerb für Zwecke im Sinne von 1.2.2.<br />

können nur Darlehen, und zwar bis zur vollen<br />

Höhe des Preises gewährt werden. Sie sind spätestens<br />

nach 10 Jahren zurückzuzahlen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!