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Unterrichtung - Deutscher Bundestag

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Drucksache 7/5671 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 7. Wahlperiode<br />

tes vom 15. Mai 1973, die in die Gemeinschaftsaufgabe<br />

einbezogen worden war, hatte der Planungsausschuß<br />

1973 folgende Erklärungen beschlossen:<br />

„Angesichts der rechtlich noch ungeklärten Frage<br />

der Finanzierung von EG-Maßnahmen kommen<br />

Bund und Länder unter Aufrechterhaltung ihrer<br />

unterschiedlichen Auffassungen über die Finanzierung<br />

der EG-Prämienregelung für die Umstellung<br />

von Milchkuhbeständen auf Bestände zur<br />

Fleischerzeugung überein, diese Maßnahme wegen<br />

der zeitlichen Dringlichkeit (Beginn 1. Oktober<br />

1973) vorläufig im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe<br />

zu finanzieren und durchzuführen. Der<br />

PLANAK wird die weitere Finanzierung dieser<br />

Maßnahme erneut prüfen, sobald die Frage der<br />

Finanzierung von EG-Maßnahmen einer rechtlichen<br />

Klärung zugeführt ist."<br />

Diese Erklärung gilt seit 1974 sinngemäß auch für<br />

die Ausgleichszulage auf Grund der Richtlinie des<br />

Rates über die Landwirtschaft in Berggebieten und<br />

in bestimmten benachteiligten Gebieten.<br />

6. Bei der Förderung sind die Bestimmungen des<br />

Gemeinsamen Agrarmarktes zu berücksichtigen. Die<br />

Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung<br />

sind zu beachten. Zwischen allen Maßnahmen,<br />

die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe<br />

„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"<br />

und „Verbesserung der Agrarstruktur und des<br />

Küstenschutzes" durchgeführt werden, erfolgt eine<br />

enge Koordinierung.<br />

7. Der Planungsausschuß hat beschlossen, daß die<br />

von ihm verabschiedeten Förderungsgrundsätze verbindlich<br />

sind.<br />

8. Es besteht Einigkeit zwischen Bund und Ländern<br />

darüber, daß Aufgaben, die nicht überwiegend der<br />

Agrarstrukturverbesserung, sondern der Erhaltung<br />

TEIL II<br />

Förderungsgrundsätze<br />

Grundsätze für die Förderung<br />

der agrarstrukturellen Vorplanung<br />

1. Verwendungszweck<br />

1.1.<br />

Die agrarstrukturelle Vorplanung wird für Maßnahmen<br />

i. S. des § 1 Abs. 1 GemAgrG als Entwicklungsplanung<br />

im ländlichen Raum gefördert.<br />

1.2.<br />

Die Vorplanung ist eine überörtliche Planung, die<br />

sich auf einen oder mehrere Nahbereiche erstreckt.<br />

Sie ist auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />

auszurichten und hat die regionale Wirt-<br />

der Kulturlandschaft, der Landschaftspflege und Erholungsfunktion<br />

der Landschaft dienen, nicht als<br />

Gemeinschaftsaufgaben anzusehen sind und daher<br />

allein aus Landesmitteln finanziert werden können.<br />

Die Länder unterrichten den Planungsausschuß über<br />

die Abgrenzung derartiger Aufgaben gegenüber den<br />

Gemeinschaftsaufgaben.<br />

9. Gehen die Anmeldungen der Länder erheblich<br />

über die Mitfinanzierung des Bundes hinaus, wie<br />

sich dies zur Zeit insbesondere bei der Förderung<br />

von zentralen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

zeigt, bleibt die Anwendung<br />

der Förderungsgrundsätze auf die regionalen<br />

Schwerpunkte beschränkt, die vom Planungsausschuß<br />

auf Vorschlag der Länder beschlossen werden.<br />

10. Von den in diesem Rahmenplan beschlossenen<br />

Ansätzen kann innerhalb eines Landes dann abgewichen<br />

werden, wen die Abweichung vorher mit<br />

dem Bund abgestimmt worden ist. Dies gilt nur,<br />

wenn die Abweichung die im Rahmenplan für die<br />

einzelnen Maßnahmen festgelegten Ziele nicht wesentlich<br />

verändert. Abweichungen über diesen Rahmen<br />

hinaus bedürfen der Zustimmung des Planungsausschuses.<br />

11. Dieser Rahmenplan enthält weiterhin spezielle<br />

Förderungsmaßnahmen für einzelbetriebliche Investitionen<br />

in Nebenerwerbsbetrieben. Diese sollen<br />

die arbeitswirtschaftliche Umstellung oder Anpassung<br />

erleichtern, die Extensivierung der Betriebsorganisation<br />

unterstützen und die Partnerschaft zwischen<br />

Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben erweitern.<br />

Der Planungsausschuß ist aber der Auffassung,<br />

daß grundsätzlich durch die Förderung von Nebenerwerbslandwirten<br />

der weitere Ausbau von entwicklungsfähigen<br />

Betrieben nicht beeinträchtigt<br />

werden soll.<br />

schaftsstruktur, die Infrastruktur sowie die Landschaftsstruktur<br />

des Planungsraumes zu berücksichtigen.<br />

Die Abgrenzung des Vorplanungsgebiets ist<br />

mit der nach Landesrecht für die Landesplanung zuständigen<br />

Behörde abzustimmen.<br />

1.3.<br />

Die Vorplanung hat Zielvorstellungen für den Planungsraum<br />

und Vorschläge für die Verbesserung<br />

der land- und forstwirtschaftlichen Produktionsbedingungen<br />

und Betriebsstrukturen zu enthalten. Sie<br />

hat die Bauleitplanung der Gemeinden vor allem<br />

zum Zweck der späteren städtebaulichen Sanierung<br />

(Dorferneuerung) und Entwicklung zu berücksichtigen<br />

und die außerlandwirtschaftlichen Erwerbsmöglichkeiten<br />

aufzuzeigen. Sie ist durch eine Land-

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