Unterrichtung - Deutscher Bundestag
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Drucksache 7/5671 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 7. Wahlperiode<br />
tes vom 15. Mai 1973, die in die Gemeinschaftsaufgabe<br />
einbezogen worden war, hatte der Planungsausschuß<br />
1973 folgende Erklärungen beschlossen:<br />
„Angesichts der rechtlich noch ungeklärten Frage<br />
der Finanzierung von EG-Maßnahmen kommen<br />
Bund und Länder unter Aufrechterhaltung ihrer<br />
unterschiedlichen Auffassungen über die Finanzierung<br />
der EG-Prämienregelung für die Umstellung<br />
von Milchkuhbeständen auf Bestände zur<br />
Fleischerzeugung überein, diese Maßnahme wegen<br />
der zeitlichen Dringlichkeit (Beginn 1. Oktober<br />
1973) vorläufig im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe<br />
zu finanzieren und durchzuführen. Der<br />
PLANAK wird die weitere Finanzierung dieser<br />
Maßnahme erneut prüfen, sobald die Frage der<br />
Finanzierung von EG-Maßnahmen einer rechtlichen<br />
Klärung zugeführt ist."<br />
Diese Erklärung gilt seit 1974 sinngemäß auch für<br />
die Ausgleichszulage auf Grund der Richtlinie des<br />
Rates über die Landwirtschaft in Berggebieten und<br />
in bestimmten benachteiligten Gebieten.<br />
6. Bei der Förderung sind die Bestimmungen des<br />
Gemeinsamen Agrarmarktes zu berücksichtigen. Die<br />
Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung<br />
sind zu beachten. Zwischen allen Maßnahmen,<br />
die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe<br />
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"<br />
und „Verbesserung der Agrarstruktur und des<br />
Küstenschutzes" durchgeführt werden, erfolgt eine<br />
enge Koordinierung.<br />
7. Der Planungsausschuß hat beschlossen, daß die<br />
von ihm verabschiedeten Förderungsgrundsätze verbindlich<br />
sind.<br />
8. Es besteht Einigkeit zwischen Bund und Ländern<br />
darüber, daß Aufgaben, die nicht überwiegend der<br />
Agrarstrukturverbesserung, sondern der Erhaltung<br />
TEIL II<br />
Förderungsgrundsätze<br />
Grundsätze für die Förderung<br />
der agrarstrukturellen Vorplanung<br />
1. Verwendungszweck<br />
1.1.<br />
Die agrarstrukturelle Vorplanung wird für Maßnahmen<br />
i. S. des § 1 Abs. 1 GemAgrG als Entwicklungsplanung<br />
im ländlichen Raum gefördert.<br />
1.2.<br />
Die Vorplanung ist eine überörtliche Planung, die<br />
sich auf einen oder mehrere Nahbereiche erstreckt.<br />
Sie ist auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung<br />
auszurichten und hat die regionale Wirt-<br />
der Kulturlandschaft, der Landschaftspflege und Erholungsfunktion<br />
der Landschaft dienen, nicht als<br />
Gemeinschaftsaufgaben anzusehen sind und daher<br />
allein aus Landesmitteln finanziert werden können.<br />
Die Länder unterrichten den Planungsausschuß über<br />
die Abgrenzung derartiger Aufgaben gegenüber den<br />
Gemeinschaftsaufgaben.<br />
9. Gehen die Anmeldungen der Länder erheblich<br />
über die Mitfinanzierung des Bundes hinaus, wie<br />
sich dies zur Zeit insbesondere bei der Förderung<br />
von zentralen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
zeigt, bleibt die Anwendung<br />
der Förderungsgrundsätze auf die regionalen<br />
Schwerpunkte beschränkt, die vom Planungsausschuß<br />
auf Vorschlag der Länder beschlossen werden.<br />
10. Von den in diesem Rahmenplan beschlossenen<br />
Ansätzen kann innerhalb eines Landes dann abgewichen<br />
werden, wen die Abweichung vorher mit<br />
dem Bund abgestimmt worden ist. Dies gilt nur,<br />
wenn die Abweichung die im Rahmenplan für die<br />
einzelnen Maßnahmen festgelegten Ziele nicht wesentlich<br />
verändert. Abweichungen über diesen Rahmen<br />
hinaus bedürfen der Zustimmung des Planungsausschuses.<br />
11. Dieser Rahmenplan enthält weiterhin spezielle<br />
Förderungsmaßnahmen für einzelbetriebliche Investitionen<br />
in Nebenerwerbsbetrieben. Diese sollen<br />
die arbeitswirtschaftliche Umstellung oder Anpassung<br />
erleichtern, die Extensivierung der Betriebsorganisation<br />
unterstützen und die Partnerschaft zwischen<br />
Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben erweitern.<br />
Der Planungsausschuß ist aber der Auffassung,<br />
daß grundsätzlich durch die Förderung von Nebenerwerbslandwirten<br />
der weitere Ausbau von entwicklungsfähigen<br />
Betrieben nicht beeinträchtigt<br />
werden soll.<br />
schaftsstruktur, die Infrastruktur sowie die Landschaftsstruktur<br />
des Planungsraumes zu berücksichtigen.<br />
Die Abgrenzung des Vorplanungsgebiets ist<br />
mit der nach Landesrecht für die Landesplanung zuständigen<br />
Behörde abzustimmen.<br />
1.3.<br />
Die Vorplanung hat Zielvorstellungen für den Planungsraum<br />
und Vorschläge für die Verbesserung<br />
der land- und forstwirtschaftlichen Produktionsbedingungen<br />
und Betriebsstrukturen zu enthalten. Sie<br />
hat die Bauleitplanung der Gemeinden vor allem<br />
zum Zweck der späteren städtebaulichen Sanierung<br />
(Dorferneuerung) und Entwicklung zu berücksichtigen<br />
und die außerlandwirtschaftlichen Erwerbsmöglichkeiten<br />
aufzuzeigen. Sie ist durch eine Land-