06.03.2013 Aufrufe

Unterrichtung - Deutscher Bundestag

Unterrichtung - Deutscher Bundestag

Unterrichtung - Deutscher Bundestag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Drucksache 7/5671 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 7. Wahlperiode<br />

81.1.1.<br />

Eintragung einer brieflosen Grundschuld an bereitester<br />

Stelle im Grundbuch zugunsten des jeweiligen<br />

Landes, vertreten durch die oberste Landesbehörde<br />

für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,<br />

oder durch<br />

81.1.2.<br />

Erbringung einer Bankbürgschaft oder<br />

81.1.3.<br />

Hinterlegung von Wertpapieren.<br />

81.1.4.<br />

Dabei sind Zuschüsse, die sich auf mehrere Bauabschnitte<br />

eines Vorhabens beziehen, zusammenzurechnen<br />

und mit ihrem Gesamtbetrag, wenn dieser<br />

über 50 000 DM liegt, zu sichern.<br />

81.2.<br />

bei öffentlichen Darlehen, außer bei der Förderung<br />

von Pachtbetrieben, durch<br />

81.2.1.<br />

Eintragung von Grundpfandrechten in ausreichender<br />

Höhe grundsätzlich an erster Rangstelle, mindestens<br />

jedoch im gleichen Range mit etwaigen übrigen<br />

öffentlichen Förderungsmitteln; sofern diese Sicherheitsleistung<br />

nicht ausreicht oder zweckmäßig<br />

ist, durch<br />

81.2.2.<br />

Erbringung einer Bankbürgschaft oder<br />

81.2.3.<br />

Hinterlegung von Wertpapieren.<br />

81.3.<br />

bei der Förderung von Pachtbetrieben durch<br />

81.3.1.<br />

Inventarpfandrecht nach dem Pachtkreditgesetz<br />

vom 5. August 1951 (BGBl I S. 494) oder<br />

81.3.2.<br />

Sicherungsübereignungsvertrag oder<br />

81.3.3.<br />

Erbringung einer Bankbürgschaft oder<br />

81.3.4.<br />

Hinterlegung von Wertpapieren.<br />

81.4.<br />

Die Sicherheiten müssen sich auch auf die Zinsen<br />

erstrecken.<br />

Sechster Teil<br />

82. Allgemeine Bestimmungen<br />

82.1.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen<br />

und Darlehen nach diesen Grundsätzen besteht<br />

nicht.<br />

82.2.<br />

Die Verwendung der Mittel sowie der Nachweis<br />

und die Prüfung der Verwendung der Mittel richten<br />

sich im übrigen nach den vom Begünstigten anzuerkennenden<br />

„Allgemeinen Bewirtschaftsgrundsätzen"<br />

(ABewGr). Das sich nach den ABewGr ergebende<br />

Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes<br />

steht auch dem Bundesrechnungshof zu.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!