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Unterrichtung - Deutscher Bundestag

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Drucksache 7/5671 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 7. Wahlperiode<br />

im ersten Jahr bis zu 60 %, im zweiten Jahr bis zu<br />

40 % und im dritten Jahr bis zu 20 % der angemessenen<br />

Gründungs- und Verwaltungskosten.<br />

26. Investitionshilfen für Umstellungs- und Anpassungsmaßnahmen<br />

für Nebenerwerbslandwirte<br />

26.1. Verwendungszweck<br />

26.1.1.<br />

Förderungsfähig sind<br />

26.1.2.<br />

Umstellungsinvestitionen, die zur Erleichterung der<br />

endgültigen betrieblichen Umstellung von der<br />

haupt- auf die nebenberufliche Landbewirtschaftung<br />

notwendig sind, soweit die Bestimmungen<br />

nach Ziffer 9 dem nicht entgegenstehen.<br />

Diese Umstellung muß innerhalb eines Jahres vor<br />

Antragstellung erfolgt sein und der Landwirt muß<br />

vorher die Voraussetzungen nach 10.2. erfüllt haben.<br />

26.1.3.<br />

Anpassungsinvestitionen in Grünland- und Futterbaubetrieben<br />

nach Ziffer 15.1., die zur Erleichterung<br />

der arbeitswirtschaftlichen Anpassung notwendig<br />

sind und die der Arbeitseinsparung und -erleichterung<br />

sowie Extensivierung der Betriebsorganisation<br />

dienen. Hierzu zählen Um-, An- und Ausbauten,<br />

technische Einrichtungen, soweit sie mit den Stallgebäuden<br />

fest verbunden sind, sowie umfassende<br />

Instandsetzungsarbeiten in oder an Wirtschaftsgebäuden<br />

in Betrieben der begünstigten Nebenerwerbslandwirte<br />

für die Aufnahme extensiver Viehhaltungsformen,<br />

Weideeinrichtungen.<br />

26.2.<br />

Maschineninvestitionen werden nur gemäß Ziffer<br />

22.3. gefördert.<br />

26.3.<br />

Von der Förderung sind Investitionen im Bereich<br />

der bodenunabhängigen Veredelung und der Milchviehhaltung<br />

sowie laufende Unterhaltungsarbeiten<br />

an Gebäuden und Einrichtungen ausgeschlossen.<br />

26.4. Förderungsvoraussetzungen<br />

26.4.1.<br />

Gefördert werden können Landwirte<br />

— im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine<br />

Altershilfe für Landwirte, deren landwirtschaftliches<br />

Einkommen am Gesamteinkommen weniger<br />

als 50 % beträgt oder deren für Tätigkeiten<br />

außerhalb des Betriebes aufgewendete Arbeitszeit<br />

mehr als die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit<br />

ausmacht (Nebenerwerbslandwirt) und<br />

— bei denen das zu versteuernde Einkommen des<br />

Betriebsinhabers und seines Ehegatten in dem<br />

der Antragstellung vorangehenden Jahr den<br />

-<br />

26.4.2.<br />

1,5 fachen Wert der Förderungsschwelle nicht<br />

überschritten hat.<br />

Die Begünstigten nach 26.4.1. haben aufgrund eines<br />

Planes für vier Jahre nachzuweisen, durch welche<br />

Einzelmaßnahmen die Extensivierung der gesamten<br />

Betriebsorganisation, die Verringerung des Arbeitseinsatzes<br />

im landwirtschaftlichen Betrieb und eine<br />

deutliche Arbeitserleichterung erzielt werden soll.<br />

Nach Durchführung der Umstellungs- bzw. Anpassungsmaßnahmen<br />

darf der gesamte Tierbestand<br />

1 GVE/ ha LF nicht überschreiten. Für die Erstellung<br />

des Planes ist der Antragsteller selbst verantwortlich.<br />

26.4.3.<br />

Eine Förderung ist nur insoweit zulässig, als sie<br />

den betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Erfordernissen<br />

des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes<br />

entspricht und wenn dadurch die Voraussetzungen<br />

für den außerlandwirtschaftlichen Hauptberuf<br />

erleichtert und verbessert werden.<br />

26.5. Art und Höhe der Förderung<br />

26.5.1.<br />

Das durch den Plan ausgewiesene Investitionsvolumen<br />

darf eine Mindestgrenze von 6 000 DM nicht<br />

unterschreiten.<br />

26.5.2.<br />

Begünstigte nach 26.4.1. können bei Maßnahmen<br />

nach 26.1.2. und 26.1.3. bis zu einem förderungsfähigen<br />

Investitionsvolumen von höchstens 25 000 DM,<br />

für Weideeinrichtungen allein jedoch nur bis zu einem<br />

förderungsfähigen Investitionsvolumen von<br />

höchstens 12 500 DM, einmalig einen Zuschuß in<br />

Höhe von 15 % erhalten.<br />

27. Investitionshilfen zur Energieeinsparung<br />

27.1. Verwendungszweck<br />

27.1.1.<br />

Gefördert werden können<br />

bauliche und technische Wärmedämmungsmaßnahmen<br />

und Regeltechnik in<br />

— beheizten Ställen, Bruträumen und Fischzucht<br />

anlagen,<br />

— beheizten Trocknungsanlagen für pflanzliche Erzeugnisse<br />

der Landwirtschaft,<br />

— beheizten Gewächshäusern und sonstigen beheizten<br />

gartenbaulichen Kulturräumen.<br />

27.1.2.<br />

Von der Förderung sind ausgeschlossen Investitionen<br />

für Wärmedämmungsmaßnahmen und Regeltechnik<br />

in landwirtschaftlichen Wohnhäusern.<br />

27.2.<br />

Gefördert werden können

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