Unterrichtung - Deutscher Bundestag
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Drucksache 7/5671 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 7. Wahlperiode<br />
im ersten Jahr bis zu 60 %, im zweiten Jahr bis zu<br />
40 % und im dritten Jahr bis zu 20 % der angemessenen<br />
Gründungs- und Verwaltungskosten.<br />
26. Investitionshilfen für Umstellungs- und Anpassungsmaßnahmen<br />
für Nebenerwerbslandwirte<br />
26.1. Verwendungszweck<br />
26.1.1.<br />
Förderungsfähig sind<br />
26.1.2.<br />
Umstellungsinvestitionen, die zur Erleichterung der<br />
endgültigen betrieblichen Umstellung von der<br />
haupt- auf die nebenberufliche Landbewirtschaftung<br />
notwendig sind, soweit die Bestimmungen<br />
nach Ziffer 9 dem nicht entgegenstehen.<br />
Diese Umstellung muß innerhalb eines Jahres vor<br />
Antragstellung erfolgt sein und der Landwirt muß<br />
vorher die Voraussetzungen nach 10.2. erfüllt haben.<br />
26.1.3.<br />
Anpassungsinvestitionen in Grünland- und Futterbaubetrieben<br />
nach Ziffer 15.1., die zur Erleichterung<br />
der arbeitswirtschaftlichen Anpassung notwendig<br />
sind und die der Arbeitseinsparung und -erleichterung<br />
sowie Extensivierung der Betriebsorganisation<br />
dienen. Hierzu zählen Um-, An- und Ausbauten,<br />
technische Einrichtungen, soweit sie mit den Stallgebäuden<br />
fest verbunden sind, sowie umfassende<br />
Instandsetzungsarbeiten in oder an Wirtschaftsgebäuden<br />
in Betrieben der begünstigten Nebenerwerbslandwirte<br />
für die Aufnahme extensiver Viehhaltungsformen,<br />
Weideeinrichtungen.<br />
26.2.<br />
Maschineninvestitionen werden nur gemäß Ziffer<br />
22.3. gefördert.<br />
26.3.<br />
Von der Förderung sind Investitionen im Bereich<br />
der bodenunabhängigen Veredelung und der Milchviehhaltung<br />
sowie laufende Unterhaltungsarbeiten<br />
an Gebäuden und Einrichtungen ausgeschlossen.<br />
26.4. Förderungsvoraussetzungen<br />
26.4.1.<br />
Gefördert werden können Landwirte<br />
— im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine<br />
Altershilfe für Landwirte, deren landwirtschaftliches<br />
Einkommen am Gesamteinkommen weniger<br />
als 50 % beträgt oder deren für Tätigkeiten<br />
außerhalb des Betriebes aufgewendete Arbeitszeit<br />
mehr als die Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit<br />
ausmacht (Nebenerwerbslandwirt) und<br />
— bei denen das zu versteuernde Einkommen des<br />
Betriebsinhabers und seines Ehegatten in dem<br />
der Antragstellung vorangehenden Jahr den<br />
-<br />
26.4.2.<br />
1,5 fachen Wert der Förderungsschwelle nicht<br />
überschritten hat.<br />
Die Begünstigten nach 26.4.1. haben aufgrund eines<br />
Planes für vier Jahre nachzuweisen, durch welche<br />
Einzelmaßnahmen die Extensivierung der gesamten<br />
Betriebsorganisation, die Verringerung des Arbeitseinsatzes<br />
im landwirtschaftlichen Betrieb und eine<br />
deutliche Arbeitserleichterung erzielt werden soll.<br />
Nach Durchführung der Umstellungs- bzw. Anpassungsmaßnahmen<br />
darf der gesamte Tierbestand<br />
1 GVE/ ha LF nicht überschreiten. Für die Erstellung<br />
des Planes ist der Antragsteller selbst verantwortlich.<br />
26.4.3.<br />
Eine Förderung ist nur insoweit zulässig, als sie<br />
den betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Erfordernissen<br />
des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes<br />
entspricht und wenn dadurch die Voraussetzungen<br />
für den außerlandwirtschaftlichen Hauptberuf<br />
erleichtert und verbessert werden.<br />
26.5. Art und Höhe der Förderung<br />
26.5.1.<br />
Das durch den Plan ausgewiesene Investitionsvolumen<br />
darf eine Mindestgrenze von 6 000 DM nicht<br />
unterschreiten.<br />
26.5.2.<br />
Begünstigte nach 26.4.1. können bei Maßnahmen<br />
nach 26.1.2. und 26.1.3. bis zu einem förderungsfähigen<br />
Investitionsvolumen von höchstens 25 000 DM,<br />
für Weideeinrichtungen allein jedoch nur bis zu einem<br />
förderungsfähigen Investitionsvolumen von<br />
höchstens 12 500 DM, einmalig einen Zuschuß in<br />
Höhe von 15 % erhalten.<br />
27. Investitionshilfen zur Energieeinsparung<br />
27.1. Verwendungszweck<br />
27.1.1.<br />
Gefördert werden können<br />
bauliche und technische Wärmedämmungsmaßnahmen<br />
und Regeltechnik in<br />
— beheizten Ställen, Bruträumen und Fischzucht<br />
anlagen,<br />
— beheizten Trocknungsanlagen für pflanzliche Erzeugnisse<br />
der Landwirtschaft,<br />
— beheizten Gewächshäusern und sonstigen beheizten<br />
gartenbaulichen Kulturräumen.<br />
27.1.2.<br />
Von der Förderung sind ausgeschlossen Investitionen<br />
für Wärmedämmungsmaßnahmen und Regeltechnik<br />
in landwirtschaftlichen Wohnhäusern.<br />
27.2.<br />
Gefördert werden können