Unterrichtung - Deutscher Bundestag
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Drucksache 7/5671<br />
3. Art und Höhe der Förderung<br />
3.1.<br />
Die Helfervergütung wird als Zuschuß gewährt, der<br />
nach dem folgenden Schlüssel zu errechnen ist:<br />
Getauschte Fläche in ha X 90<br />
+ Anzahl der Tauschpartner X 60<br />
+ Anzahl der Tauschbesitzstücke X 45<br />
= Zuschuß in DM.<br />
3.2.<br />
Bei einem Landtausch nach 1.1.4. wird eine Helfervergütung<br />
nur gewährt, wenn mindestens drei<br />
Tauschpartner beteiligt sind oder mindestens fünf<br />
Besitzstücke getauscht werden. Die Helfervergütung<br />
beträgt 60 v. H. des nach 3.1. zu errechnenden<br />
Betrages.<br />
3.3.<br />
Als Tauschbesitzstück gilt eine zusammenhängende<br />
Fläche, die aus mehreren Flurstücken bestehen<br />
kann, es sei denn, sie werden durch Dritten gehörende<br />
Wege oder Gewässer getrennt. Es dürfen<br />
auch Besitzstücke berücksichtigt werden, die von<br />
den Tauschpartnern aus Anlaß des freiwilligen<br />
Landtausches zum Zwecke der besseren Zusammenlegung<br />
oder der Aufstockung zugekauft oder gepachtet<br />
werden, soweit der Helfer hierfür nicht anderweitig<br />
eine Vergütung oder ähnliche Leistung<br />
erhält.<br />
3.4.<br />
Die Kosten für Folgemaßnahmen können nur bis<br />
zur Höhe von 950 DM je ha getauschter Fläche als<br />
zuschußfähig anerkannt werden. Diese sowie die<br />
sonstigen Kosten nach 1.3.1. können bis zu 75 % erstattet<br />
werden.<br />
3.5.<br />
Unbare Leistungen (Hand- und Spanndienste der<br />
Tauschpartner) sind förderungsfähig bis zu dem<br />
Aufwand, der sich bei Vergabe der Leistungen an<br />
einen Unternehmer abzüglich eines angemessenen<br />
Unternehmerzuschlages ergeben würde. Sachleistungen<br />
dürfen höchstens mit 80 % der für die Leistungen<br />
zu angemessenen Preisen veranschlagten<br />
Kosten berücksichtigt werden.<br />
3.6.<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 7. Wahlperiode<br />
Bei Bauvorhaben nach 1.3.1. sind, sofern die Baukosten<br />
den Betrag von 5 000 DM übersteigen, die einschlägigen<br />
Bestimmungen über die Vergabe von öffentlichen<br />
oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten<br />
Aufträgen anzuwenden.<br />
Regiearbeit ist zulässig, wenn die sachgemäße und<br />
wrtschaftliche Ausführung der Vorhaben gewährleistet<br />
ist.<br />
4. Allgemeine Bestimmungen<br />
4.1.<br />
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen<br />
nach diesen Grundsätzen besteht nicht.<br />
4.2.<br />
Die Verwendung der Zuschüsse sowie der Nachweis<br />
und die Prüfung der Verwendung der Zuschüsse<br />
richten sich im übrigen nach den vom Zuwendungsempfänger<br />
anzuerkennenden „Allgemeinen<br />
Bewirtschaftungsgrundsätzen" (ABewGr).<br />
Das sich nach den ABewGr ergebende Prüfungsrecht<br />
des Landesrechnungshofes steht auch dem<br />
Bundesrechnungshof zu.<br />
5. Übergangsbestimmung<br />
Sind bei einem freiwilligen Landtausch durch Eigentumswechsel<br />
auf privatrechtlicher Grundlage<br />
bis zum 1. April 1976 die Tauschverträge zwar geschlossen,<br />
die Förderungsmittel jedoch nicht mehr<br />
bewilligt worden, so können diese Tauschfälle noch<br />
bis zum 31. Dezember 1976 nach Maßgabe des 3.<br />
Rahmenplanes 1975 bis 1978 gefördert werden,<br />
wenn anderenfalls eine Förderung nach diesen<br />
Grundsätzen ausgeschlossen wäre.<br />
Grundsätze für die Förderung von<br />
einzelbetrieblichen Investitionen<br />
in der Landwirtschaft<br />
und für die Förderung der ländlichen Siedlung<br />
Erster Teil<br />
1.<br />
Förderungsmittel dürfen nur insoweit gewährt werden,<br />
als<br />
— der angestrebte agrarstrukturelle und betriebswirtschaftliche<br />
Erfolg ohne Inanspruchnahme<br />
dieser Mittel nicht erzielt werden kann,<br />
— andere öffentliche Finanzierungshilfen nicht in<br />
Anspruch genommen werden können und<br />
— der Begünstigte eigene und seines Ehegatten<br />
Vermögenswerte sowie sonstige Eigenleistungen<br />
im Rahmen des Zumutbaren in das Verfahren<br />
einbringt.<br />
1.1.<br />
Förderungsmittel dürfen nicht bewilligt werden,<br />
wenn der Begünstigte oder sein Ehegatte erhebliche<br />
Vermögenswerte besitzen, die nicht zum landwirtschaftlichen<br />
Betrieb gehören, oder wenn erhebliche<br />
Erlöse aus der Veräußerung von bebauten oder unbebauten<br />
Grundstücken des Begünstigten oder seines<br />
Ehegatten erzielt worden sind, erzielt werden<br />
oder erzielten werden könnten und die Vermögens-