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Unterrichtung - Deutscher Bundestag

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Drucksache 7/5671<br />

3. Art und Höhe der Förderung<br />

3.1.<br />

Die Helfervergütung wird als Zuschuß gewährt, der<br />

nach dem folgenden Schlüssel zu errechnen ist:<br />

Getauschte Fläche in ha X 90<br />

+ Anzahl der Tauschpartner X 60<br />

+ Anzahl der Tauschbesitzstücke X 45<br />

= Zuschuß in DM.<br />

3.2.<br />

Bei einem Landtausch nach 1.1.4. wird eine Helfervergütung<br />

nur gewährt, wenn mindestens drei<br />

Tauschpartner beteiligt sind oder mindestens fünf<br />

Besitzstücke getauscht werden. Die Helfervergütung<br />

beträgt 60 v. H. des nach 3.1. zu errechnenden<br />

Betrages.<br />

3.3.<br />

Als Tauschbesitzstück gilt eine zusammenhängende<br />

Fläche, die aus mehreren Flurstücken bestehen<br />

kann, es sei denn, sie werden durch Dritten gehörende<br />

Wege oder Gewässer getrennt. Es dürfen<br />

auch Besitzstücke berücksichtigt werden, die von<br />

den Tauschpartnern aus Anlaß des freiwilligen<br />

Landtausches zum Zwecke der besseren Zusammenlegung<br />

oder der Aufstockung zugekauft oder gepachtet<br />

werden, soweit der Helfer hierfür nicht anderweitig<br />

eine Vergütung oder ähnliche Leistung<br />

erhält.<br />

3.4.<br />

Die Kosten für Folgemaßnahmen können nur bis<br />

zur Höhe von 950 DM je ha getauschter Fläche als<br />

zuschußfähig anerkannt werden. Diese sowie die<br />

sonstigen Kosten nach 1.3.1. können bis zu 75 % erstattet<br />

werden.<br />

3.5.<br />

Unbare Leistungen (Hand- und Spanndienste der<br />

Tauschpartner) sind förderungsfähig bis zu dem<br />

Aufwand, der sich bei Vergabe der Leistungen an<br />

einen Unternehmer abzüglich eines angemessenen<br />

Unternehmerzuschlages ergeben würde. Sachleistungen<br />

dürfen höchstens mit 80 % der für die Leistungen<br />

zu angemessenen Preisen veranschlagten<br />

Kosten berücksichtigt werden.<br />

3.6.<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 7. Wahlperiode<br />

Bei Bauvorhaben nach 1.3.1. sind, sofern die Baukosten<br />

den Betrag von 5 000 DM übersteigen, die einschlägigen<br />

Bestimmungen über die Vergabe von öffentlichen<br />

oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten<br />

Aufträgen anzuwenden.<br />

Regiearbeit ist zulässig, wenn die sachgemäße und<br />

wrtschaftliche Ausführung der Vorhaben gewährleistet<br />

ist.<br />

4. Allgemeine Bestimmungen<br />

4.1.<br />

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen<br />

nach diesen Grundsätzen besteht nicht.<br />

4.2.<br />

Die Verwendung der Zuschüsse sowie der Nachweis<br />

und die Prüfung der Verwendung der Zuschüsse<br />

richten sich im übrigen nach den vom Zuwendungsempfänger<br />

anzuerkennenden „Allgemeinen<br />

Bewirtschaftungsgrundsätzen" (ABewGr).<br />

Das sich nach den ABewGr ergebende Prüfungsrecht<br />

des Landesrechnungshofes steht auch dem<br />

Bundesrechnungshof zu.<br />

5. Übergangsbestimmung<br />

Sind bei einem freiwilligen Landtausch durch Eigentumswechsel<br />

auf privatrechtlicher Grundlage<br />

bis zum 1. April 1976 die Tauschverträge zwar geschlossen,<br />

die Förderungsmittel jedoch nicht mehr<br />

bewilligt worden, so können diese Tauschfälle noch<br />

bis zum 31. Dezember 1976 nach Maßgabe des 3.<br />

Rahmenplanes 1975 bis 1978 gefördert werden,<br />

wenn anderenfalls eine Förderung nach diesen<br />

Grundsätzen ausgeschlossen wäre.<br />

Grundsätze für die Förderung von<br />

einzelbetrieblichen Investitionen<br />

in der Landwirtschaft<br />

und für die Förderung der ländlichen Siedlung<br />

Erster Teil<br />

1.<br />

Förderungsmittel dürfen nur insoweit gewährt werden,<br />

als<br />

— der angestrebte agrarstrukturelle und betriebswirtschaftliche<br />

Erfolg ohne Inanspruchnahme<br />

dieser Mittel nicht erzielt werden kann,<br />

— andere öffentliche Finanzierungshilfen nicht in<br />

Anspruch genommen werden können und<br />

— der Begünstigte eigene und seines Ehegatten<br />

Vermögenswerte sowie sonstige Eigenleistungen<br />

im Rahmen des Zumutbaren in das Verfahren<br />

einbringt.<br />

1.1.<br />

Förderungsmittel dürfen nicht bewilligt werden,<br />

wenn der Begünstigte oder sein Ehegatte erhebliche<br />

Vermögenswerte besitzen, die nicht zum landwirtschaftlichen<br />

Betrieb gehören, oder wenn erhebliche<br />

Erlöse aus der Veräußerung von bebauten oder unbebauten<br />

Grundstücken des Begünstigten oder seines<br />

Ehegatten erzielt worden sind, erzielt werden<br />

oder erzielten werden könnten und die Vermögens-

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