Unterrichtung - Deutscher Bundestag
Unterrichtung - Deutscher Bundestag
Unterrichtung - Deutscher Bundestag
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Drucksache 7/5671 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 7. Wahlperiode<br />
Stelle nach Ablauf des neunten Jahres nach Beginn<br />
der Förderung auf bis zu 5 % des ursprünglichen<br />
Darlehensbetrages zu erhöhen, wenn dies nach Prüfung<br />
der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes<br />
gerechtfertigt ist.<br />
63.<br />
Die Bedingungen des unterverteilten Zwischenkredites<br />
und des Direktkredites bei der Anliegersiedlung<br />
sind folgende:<br />
63.1.<br />
Der bei der Anliegersiedlung gewährte Kredit ist<br />
mit 3 °/o jährlich zu verzinsen und mit 2 % des ursprünglichen<br />
Darlehensbetrages unter Zuwachs der<br />
ersparten Zinsen jährlich zu tilgen und darf nicht<br />
mehr als 86 % der Gestehungskosten bis zu einem<br />
Darlehenshöchstbetrag von 124 700 DM/ AK betragen.<br />
63.2.<br />
Zinsen und Tilgung des unterverteilten Zwischenkredites<br />
sind vom Beginn des Kalenderhalbjahres<br />
an, das auf die von der Siedlungsbehörde genehmigte<br />
Unterverteilung folgt, zu entrichten. Die Unterverteilung<br />
ist auf den Stichtag der wirtschaftlichen<br />
Übernahme des geförderten Vorhabens abzustellen.<br />
Die Verzinsung und Tilgung des Direktkredites beginnt<br />
mit dem auf die erste Auszahlung folgenden<br />
Halbjahresersten.<br />
In Ausnahmefällen kann ein Freijahr gewährt werden.<br />
63.3.<br />
Die jährliche Tilgung ist von der zuständigen obersten<br />
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten<br />
Stelle nach Ablauf des neunten Jahres nach Beginn<br />
der Förderung auf bis zu 5 % des ursprünglichen<br />
Darlehensbetrages zu erhöhen, wenn dies nach Prüfung<br />
der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes<br />
gerechtfertigt ist.<br />
64.<br />
-<br />
Die Zins- und Tilgungsbeträge sind halbjährlich<br />
zum 1. April j. J. für die Zeit vom 1. Januar bis<br />
30. Juni und zum 1. Oktober j. J. für die Zeit vom<br />
1. Juli bis 31. Dezember fällig. Bleibt der Zahlungsverpflichtete<br />
mit der Zahlung länger als zehn Tage<br />
in Verzug, so können Verzugszinsen in Höhe von<br />
0,5 % je Monat, und zwar für jeden angefangenen<br />
Monat voll, erhoben werden.<br />
65.<br />
Für die Finanzierung von Auffangbetrieben können<br />
in Ergänzung eines Darlehens auch Zuschüsse ge<br />
währt werden, wenn mit der Gewährung von Darlehen<br />
allein der Förderungszweck nicht erreicht werden<br />
kann. Die Zuschüsse dürfen im Einzelfall ein<br />
Drittel der für die Maßnahme gewährten Darlehen<br />
nicht überschreiten; die zuständige oberste Landesbehörde<br />
kann diesen Anteil bis auf die Hälfte erhöhen,<br />
wenn anderenfalls die Kapitaldienstgrenze<br />
überschritten werden würde. Soweit im Rahmen<br />
dieser Regelung für die Förderung des Ankaufs von<br />
Grundstücken und der Einrichtung des Betriebes<br />
anstelle von Darlehen Zuschüsse gewährt werden,<br />
dürfen sie nicht mehr als 31 % der entsprechenden<br />
Gestehungskosten bis zu einem Zuschußhöchstbetrag<br />
von 44 300 DM/AK betragen.<br />
66. Besiedlungsgebühr<br />
66.1.<br />
Die Besiedlungsgebühr (nach 52.4.1.5. und 52.5.1.4.)<br />
wird den mitwirkenden Siedlungsunternehmen als<br />
Zuschuß gezahlt.<br />
66.2.<br />
Als Besiedlungsgebühr werden gewährt<br />
66.2.1.<br />
bei Auffangbetrieben<br />
— die jeweils geltenden Gebühren für Architekten<br />
und Ingenieure,<br />
— eine Betreuungsgebühr in entsprechender Anwendung<br />
von 8. bis 8.4.,<br />
— eine Gebühr nach 66.2.2. für die Zulage landwirtschaftlicher<br />
Nutzflächen.<br />
66.2.2.<br />
Die Gebühr für die Zulage landwirtschaftlicher<br />
Nutzflächen bei Auffangbetrieben und bei der Anliegersiedlung<br />
beträgt<br />
— 600 DM je Hektar, jedoch nicht mehr als 8 000<br />
DM je Verfahren in Kauffällen.<br />
— 300 DM je Hektar für zur Nutzung auf Grund eines<br />
Pacht- oder ähnlichen vertraglichen Nutzungsverhältnisses<br />
mit mindestens 12jähriger<br />
Dauer im Siedlungsverfahren vermittelten Landes.<br />
67.<br />
Bei den nach diesen Grundsätzen zu fördernden<br />
Vorhaben muß ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen<br />
im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mitwirken.<br />
68. und 69. nicht besetzt.