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Unterrichtung - Deutscher Bundestag

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Drucksache 7/5671 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 7. Wahlperiode<br />

Stelle nach Ablauf des neunten Jahres nach Beginn<br />

der Förderung auf bis zu 5 % des ursprünglichen<br />

Darlehensbetrages zu erhöhen, wenn dies nach Prüfung<br />

der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes<br />

gerechtfertigt ist.<br />

63.<br />

Die Bedingungen des unterverteilten Zwischenkredites<br />

und des Direktkredites bei der Anliegersiedlung<br />

sind folgende:<br />

63.1.<br />

Der bei der Anliegersiedlung gewährte Kredit ist<br />

mit 3 °/o jährlich zu verzinsen und mit 2 % des ursprünglichen<br />

Darlehensbetrages unter Zuwachs der<br />

ersparten Zinsen jährlich zu tilgen und darf nicht<br />

mehr als 86 % der Gestehungskosten bis zu einem<br />

Darlehenshöchstbetrag von 124 700 DM/ AK betragen.<br />

63.2.<br />

Zinsen und Tilgung des unterverteilten Zwischenkredites<br />

sind vom Beginn des Kalenderhalbjahres<br />

an, das auf die von der Siedlungsbehörde genehmigte<br />

Unterverteilung folgt, zu entrichten. Die Unterverteilung<br />

ist auf den Stichtag der wirtschaftlichen<br />

Übernahme des geförderten Vorhabens abzustellen.<br />

Die Verzinsung und Tilgung des Direktkredites beginnt<br />

mit dem auf die erste Auszahlung folgenden<br />

Halbjahresersten.<br />

In Ausnahmefällen kann ein Freijahr gewährt werden.<br />

63.3.<br />

Die jährliche Tilgung ist von der zuständigen obersten<br />

Landesbehörde oder der von ihr bestimmten<br />

Stelle nach Ablauf des neunten Jahres nach Beginn<br />

der Förderung auf bis zu 5 % des ursprünglichen<br />

Darlehensbetrages zu erhöhen, wenn dies nach Prüfung<br />

der wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes<br />

gerechtfertigt ist.<br />

64.<br />

-<br />

Die Zins- und Tilgungsbeträge sind halbjährlich<br />

zum 1. April j. J. für die Zeit vom 1. Januar bis<br />

30. Juni und zum 1. Oktober j. J. für die Zeit vom<br />

1. Juli bis 31. Dezember fällig. Bleibt der Zahlungsverpflichtete<br />

mit der Zahlung länger als zehn Tage<br />

in Verzug, so können Verzugszinsen in Höhe von<br />

0,5 % je Monat, und zwar für jeden angefangenen<br />

Monat voll, erhoben werden.<br />

65.<br />

Für die Finanzierung von Auffangbetrieben können<br />

in Ergänzung eines Darlehens auch Zuschüsse ge<br />

währt werden, wenn mit der Gewährung von Darlehen<br />

allein der Förderungszweck nicht erreicht werden<br />

kann. Die Zuschüsse dürfen im Einzelfall ein<br />

Drittel der für die Maßnahme gewährten Darlehen<br />

nicht überschreiten; die zuständige oberste Landesbehörde<br />

kann diesen Anteil bis auf die Hälfte erhöhen,<br />

wenn anderenfalls die Kapitaldienstgrenze<br />

überschritten werden würde. Soweit im Rahmen<br />

dieser Regelung für die Förderung des Ankaufs von<br />

Grundstücken und der Einrichtung des Betriebes<br />

anstelle von Darlehen Zuschüsse gewährt werden,<br />

dürfen sie nicht mehr als 31 % der entsprechenden<br />

Gestehungskosten bis zu einem Zuschußhöchstbetrag<br />

von 44 300 DM/AK betragen.<br />

66. Besiedlungsgebühr<br />

66.1.<br />

Die Besiedlungsgebühr (nach 52.4.1.5. und 52.5.1.4.)<br />

wird den mitwirkenden Siedlungsunternehmen als<br />

Zuschuß gezahlt.<br />

66.2.<br />

Als Besiedlungsgebühr werden gewährt<br />

66.2.1.<br />

bei Auffangbetrieben<br />

— die jeweils geltenden Gebühren für Architekten<br />

und Ingenieure,<br />

— eine Betreuungsgebühr in entsprechender Anwendung<br />

von 8. bis 8.4.,<br />

— eine Gebühr nach 66.2.2. für die Zulage landwirtschaftlicher<br />

Nutzflächen.<br />

66.2.2.<br />

Die Gebühr für die Zulage landwirtschaftlicher<br />

Nutzflächen bei Auffangbetrieben und bei der Anliegersiedlung<br />

beträgt<br />

— 600 DM je Hektar, jedoch nicht mehr als 8 000<br />

DM je Verfahren in Kauffällen.<br />

— 300 DM je Hektar für zur Nutzung auf Grund eines<br />

Pacht- oder ähnlichen vertraglichen Nutzungsverhältnisses<br />

mit mindestens 12jähriger<br />

Dauer im Siedlungsverfahren vermittelten Landes.<br />

67.<br />

Bei den nach diesen Grundsätzen zu fördernden<br />

Vorhaben muß ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen<br />

im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mitwirken.<br />

68. und 69. nicht besetzt.

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