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Die aktuelle Ausgabe als PDF - Hannoversche Ärzte-Verlags-Union

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echt<br />

Patientenrechte<br />

Das neue Patientenrechtegesetz<br />

Teil 1: Der Behandlungsvertrag<br />

Lange wurde um den Inhalt gerungen, nun ist es vom<br />

Bundestag verabschiedet: Das neue Gesetz zur Verbesserung<br />

der Rechte von Patientinnen und Patienten tritt<br />

demnächst in Kraft. Obwohl das maßgebliche Ziel darin<br />

bestand, Transparenz und Rechtssicherheit hinsichtlich<br />

der bereits bestehenden Patientenrechte herzustellen,<br />

bringt das Gesetz Änderungen für <strong>Ärzte</strong> und ihre Patienten<br />

mit sich. Das niedersächsische ärzteblatt will daher<br />

in einer kleinen Artikelserie die neue Rechtslage darstellen<br />

und Hinweise für Kliniken und Praxen zur Umsetzung<br />

des Patientenrechtegesetzes<br />

geben. In dieser <strong>Ausgabe</strong> beginnen<br />

wir mit dem Behandlungsvertrag.<br />

Kernstück des Gesetzes ist die Einfügung<br />

eines neuen Untertitels in das<br />

Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), mit<br />

dem die Kernpunkte des Behandlungsvertrages<br />

<strong>als</strong> neuer spezieller<br />

<strong>Die</strong>nstvertragstyp in den §§ 630a bis<br />

630h des BGB geregelt werden. Damit<br />

wird klargestellt, dass auch gesetzlich<br />

Versicherte auf der Grundlage eines<br />

privatrechtlichen Vertrages untersucht<br />

und behandelt werden und lediglich<br />

die Zahlung der Vergütung von anderer<br />

Seite übernommen wird. Nimmt<br />

der Patient IGeL-Leistungen in Anspruch,<br />

erfolgt auch dieses im Rahmen<br />

des einheitlichen Behandlungsvertrages.<br />

Vertragspartner des Behandlungsvertrages ist derjenige,<br />

welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt,<br />

<strong>als</strong>o das Krankenhaus, der niedergelassene Vertragsarzt,<br />

die Berufsausübungsgemeinschaft oder das medizinische<br />

Versorgungszentrum; erfasst wird von § 630a BGB<br />

aber im Gegensatz zu ambulanten Pflegeleistungen auch die<br />

medizinische Behandlung durch Angehörige der Gesundheitsfachberufe<br />

(Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und<br />

andere) sowie Heilpraktiker. <strong>Die</strong>se Gleichstellung mag zunächst<br />

befremden. Aber auch der <strong>Die</strong>nstvertrag hat eine<br />

große Spannbreite und passt sich flexibel dem jeweiligen<br />

Vertragsgegenstand an – vom Architektenvertrag bis hin<br />

zur Lebensberatung durch Kartenlegen.<br />

16 niedersächsisches ärzteblatt 2 | 2013<br />

Merkwürdig ist allerdings, dass auch das Krankenhaus beziehungsweise<br />

die Trägergesellschaft in der Sprache des Gesetzes<br />

zum Behandelnden erklärt wird und mit dem Patienten<br />

zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken<br />

soll. Immerhin wird damit klargestellt, wer für die Leistung<br />

der versprochenen Behandlung letztverantwortlich ist.<br />

Für schuldhaft begangene Behandlungsfehler haftet das<br />

Krankenhaus; die bei ihm beschäftigten <strong>Ärzte</strong> und Pflegenden<br />

sind seine Erfüllungsgehilfen, für deren Fehler es<br />

dem Patienten gegenüber einzustehen hat. Das Gesetz entlastet<br />

<strong>Ärzte</strong> jedoch dadurch nicht von<br />

der eigenen Haftung: <strong>Die</strong> den Arzt treffenden<br />

Haftungstatbestände im sogenannten<br />

Deliktsrecht bleiben von dem<br />

neuen Gesetz unberührt.<br />

Das Patientenrechtegesetz gibt in<br />

§ 630a Absatz 2 BGB vor, dass die Behandlung<br />

nach den zum Zeitpunkt der<br />

Behandlung bestehenden, allgemein<br />

anerkannten fachlichen Standards zu<br />

erfolgen hat, sofern nicht etwas anderes<br />

vereinbart wurde. Damit nimmt<br />

das Gesetz Formulierungen auf, die<br />

sich auch im Sozialgesetzbuch (SGB) V<br />

finden. Allgemein anerkannt ist ein<br />

Standard, wenn er dem von der großen<br />

Mehrheit der einschlägigen Fachleute<br />

akzeptierten Kenntnisstand entspricht.<br />

Aus der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen,<br />

dass der Gesetzgeber auch eine ordnungsgemäße Organisation<br />

dem einzuhaltenden medizinischen Standard zuordnet.<br />

Haften soll ein Krankenhaus auch dann, wenn die<br />

Schädigung des Patienten auf einer in sich nicht schlüssigen<br />

oder zuverlässigen Planung der Arbeitsabläufe oder des<br />

Personaleinsatzes beruht. Es ist eine der offenen Fragen,<br />

ob die Rechtsprechung dieser Sichtweise des Gesetzgebers<br />

folgen wird oder Organisationspflichten weiterhin primär<br />

aus dem Deliktsrecht ableitet. Unabhängig hiervon gilt, dass<br />

das Krankenhaus haftet, wenn Zuständigkeiten nicht klar<br />

geregelt oder Kompetenzbereiche von Mitarbeitern nicht<br />

klar festgelegt werden. Über das Haftungsrecht sind damit<br />

Maßnahmen zur Patientensicherheit indirekt aufgewertet<br />

worden.<br />

Foto: J. Markwort (Archiv)

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