Die aktuelle Ausgabe als PDF - Hannoversche Ärzte-Verlags-Union
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honorare<br />
durch die Vorjahresquart<strong>als</strong>fallzahl für RLV-Leistungen und<br />
ergibt den RLV-Fallwert. <strong>Die</strong> Vertragspartner in Niedersachsen<br />
haben sich auf Vorschlag der KVN zu einer Stützung<br />
der Vergütung der Versicherten- bzw. Grundpauschale<br />
der jeweiligen Arztgruppe verständigt. Das heißt,<br />
dass der RLV-Fallwert zu Lasten aller QZV dieser Arztgruppe<br />
gestützt werden muss, sofern die (nach Altersklassen<br />
gewichtete) Versicherten- bzw. Grundpauschale mit diesem<br />
RLV-Fallwert nicht mehr realisiert werden kann.<br />
4.6 Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen - QZV<br />
Für definierte qualitätsgebundene Leistungen werden seit<br />
3/2010 zusätzliche Honorarvolumen aus der Morbi-GV bereit<br />
gestellt. Je Arztgruppe werden dabei bis zu 25 QZV gebildet,<br />
die untereinander – aber auch mit dem jeweiligen<br />
Regelleistungsvolumen – auf Arzt- bzw. Praxisebene verrechnet<br />
werden können.<br />
Vor dem Hintergrund einer möglichst bedarfsabhängigen<br />
QZV-Zuweisung hat sich die KVN im Konsens mit den GKV-<br />
Verbänden für die im Rahmen des Beschlusses des Bewertungsausschusses<br />
gegebene Option einer Abstellung auf<br />
den Leistungsfall entschieden. Ein „Leistungsfall“ liegt vor,<br />
sofern im Behandlungsfall des Vorjahresquart<strong>als</strong> mindestens<br />
eine Leistung des Leistungskatalogs des entsprechenden QZV<br />
abgerechnet worden ist. Oder vereinfacht ausgedrückt: Der<br />
Leistungsfall ist der Patient, der im Vorjahresquartal einer<br />
QZV-Leistung bedurfte. Für jeden Leistungsfall im Vorjahresquartal<br />
erhält der Arzt ein QZV im Abrechnungsquartal.<br />
4.7 Praxisbesonderheiten<br />
Honorarabrechnung 3/2012<br />
Praxisbesonderheiten ergeben sich aus einem besonderen<br />
Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung<br />
bedeutsamen fachlichen Spezialisierung sowie einer um<br />
mindestens 20 Prozent über der jeweiligen Zuweisung aus<br />
RLV und QZV liegenden Anforderung auf den Fällen mit Praxisbesonderheit.<br />
<strong>Die</strong> Bedeutung der Praxisbesonderheiten<br />
nimmt – insbesondere im fachärztlichen Versorgungsbereich<br />
– weiter stetig zu. So beläuft sich für 3/2012 der auf Praxisbesonderheiten<br />
entfallende Anteil am budgetierten Honorarvolumen<br />
der Fachärzte im Durchschnitt auf 6,1 Prozent.<br />
Bei Hausärzten machen Praxisbesonderheiten im Durchschnitt<br />
nur etwa 0,8 Prozent ihres budgetierten Gesamthonorarvolumens<br />
aus. Als Arztgruppen mit dem höchsten Anteil<br />
an Praxisbesonderheiten sind insbesondere Anästhesisten,<br />
Neurochirurgen, Hämato-/Onkologen sowie Fachärzte<br />
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zu<br />
nennen, bei denen der diesbezügliche Anteil bei über 30 Prozent<br />
liegt. Praxisbesonderheiten werden analog den Leistungen<br />
neuer <strong>Ärzte</strong> mittels Vorweg-Abzug aus dem Versorgungsbereich<br />
(Haus-/Facharzt) bezahlt.<br />
32 niedersächsisches ärzteblatt 1 | 2013<br />
5 Aufteilung des ausgezahlten Honorars<br />
nach Leistungsbereichen<br />
Beim Blick auf die einzelnen Honorarbestandteile in den<br />
Versorgungsbereichen wird der mit ca. 34,0 Prozent größere<br />
Anteil extrabudgetärer Leistungen (EBM-entdeckelte<br />
Leistungen und Sonderverträge) im fachärztlichen Bereich<br />
deutlich (Hausärzte: ca. 12,3 Prozent). <strong>Die</strong>s resultiert insbesondere<br />
aus der Tatsache, dass Präventionsleistungen<br />
dort in höherem Maße sowie Dialysen und ambulante Operationen<br />
nahezu ausschließlich erbracht werden. Auch ein<br />
großer Teil der neu in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen<br />
Leistungen, die oftm<strong>als</strong> extrabudgetär vergütet<br />
werden, sind fachärztliche Leistungen.<br />
Auch bei den Vorab-Leistungen ist der Anteil im fachärztlichen<br />
Bereich mit 15,8 Prozent höher <strong>als</strong> die 9,9 Prozent<br />
im hausärztlichen Bereich. Hinzu kommt ein Kostenanteil<br />
von 2,1 Prozent bei den Fachärzten und 0,2 Prozent bei den<br />
Hausärzten.<br />
Leistungen, die sehr aufwändig, aber nicht typisch für alle<br />
<strong>Ärzte</strong> einer Arztgruppe sind, finden sich vorwiegend im Bereich<br />
der Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV)<br />
wieder. Da das Aufgabenspektrum innerhalb der fachärztlichen<br />
Gruppen wesentlich stärker differenziert und die Abrechnungsbestimmungen<br />
des EBM ebenso vielfältig sind,<br />
ist der Anteil der QZV-Leistungen bei Fachärzten mit 15,5<br />
Prozent höher <strong>als</strong> bei den Hausärzten mit 8,5 Prozent, die<br />
im Wesentlichen Pauschalen aus dem RLV-Bereich abrechnen.<br />
Insgesamt wird beim Blick auf die Anteile der einzelnen<br />
Leistungsbereiche am jeweiligen Honorarvolumen noch einmal<br />
die hohe Varianz der zwischen den einzelnen Arztgruppen<br />
transparent. So variiert der RLV-Anteil von Null<br />
Prozent für Vertragstherapeuten bis um die 80 Prozent für<br />
Kardiologen, Neurologen/Nervenärzte und Angiologen. Allerdings<br />
variiert auch innerhalb einzelner Arztgruppen der<br />
Honoraranteil, der aus den verschiedenen Leistungsbereichen<br />
erlöst wird, je nach Praxisschwerpunkt teilweise erheblich.<br />
Solche Detail-Informationen können Statistiken jedoch<br />
systematisch nicht abbilden.<br />
6 Ausschöpfungsgrade von RLV und QZV<br />
<strong>Die</strong> RLV-/QZV-Ausschöpfungsgrade (jeweils inklusive der<br />
genehmigten Praxisbesonderheiten) fallen in den beiden<br />
Versorgungsbereichen weiterhin recht unterschiedlich aus.<br />
So wurde im fachärztlichen Bereich das mitgeteilte<br />
RLV/QZV-Vergütungsvolumen um durchschnittlich<br />
24,3 Prozent überschritten, wogegen sich für den hausärztlichen<br />
Bereich im Durchschnitt betrachtet bei einem