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Die aktuelle Ausgabe als PDF - Hannoversche Ärzte-Verlags-Union

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honorare<br />

durch die Vorjahresquart<strong>als</strong>fallzahl für RLV-Leistungen und<br />

ergibt den RLV-Fallwert. <strong>Die</strong> Vertragspartner in Niedersachsen<br />

haben sich auf Vorschlag der KVN zu einer Stützung<br />

der Vergütung der Versicherten- bzw. Grundpauschale<br />

der jeweiligen Arztgruppe verständigt. Das heißt,<br />

dass der RLV-Fallwert zu Lasten aller QZV dieser Arztgruppe<br />

gestützt werden muss, sofern die (nach Altersklassen<br />

gewichtete) Versicherten- bzw. Grundpauschale mit diesem<br />

RLV-Fallwert nicht mehr realisiert werden kann.<br />

4.6 Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen - QZV<br />

Für definierte qualitätsgebundene Leistungen werden seit<br />

3/2010 zusätzliche Honorarvolumen aus der Morbi-GV bereit<br />

gestellt. Je Arztgruppe werden dabei bis zu 25 QZV gebildet,<br />

die untereinander – aber auch mit dem jeweiligen<br />

Regelleistungsvolumen – auf Arzt- bzw. Praxisebene verrechnet<br />

werden können.<br />

Vor dem Hintergrund einer möglichst bedarfsabhängigen<br />

QZV-Zuweisung hat sich die KVN im Konsens mit den GKV-<br />

Verbänden für die im Rahmen des Beschlusses des Bewertungsausschusses<br />

gegebene Option einer Abstellung auf<br />

den Leistungsfall entschieden. Ein „Leistungsfall“ liegt vor,<br />

sofern im Behandlungsfall des Vorjahresquart<strong>als</strong> mindestens<br />

eine Leistung des Leistungskatalogs des entsprechenden QZV<br />

abgerechnet worden ist. Oder vereinfacht ausgedrückt: Der<br />

Leistungsfall ist der Patient, der im Vorjahresquartal einer<br />

QZV-Leistung bedurfte. Für jeden Leistungsfall im Vorjahresquartal<br />

erhält der Arzt ein QZV im Abrechnungsquartal.<br />

4.7 Praxisbesonderheiten<br />

Honorarabrechnung 3/2012<br />

Praxisbesonderheiten ergeben sich aus einem besonderen<br />

Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung<br />

bedeutsamen fachlichen Spezialisierung sowie einer um<br />

mindestens 20 Prozent über der jeweiligen Zuweisung aus<br />

RLV und QZV liegenden Anforderung auf den Fällen mit Praxisbesonderheit.<br />

<strong>Die</strong> Bedeutung der Praxisbesonderheiten<br />

nimmt – insbesondere im fachärztlichen Versorgungsbereich<br />

– weiter stetig zu. So beläuft sich für 3/2012 der auf Praxisbesonderheiten<br />

entfallende Anteil am budgetierten Honorarvolumen<br />

der Fachärzte im Durchschnitt auf 6,1 Prozent.<br />

Bei Hausärzten machen Praxisbesonderheiten im Durchschnitt<br />

nur etwa 0,8 Prozent ihres budgetierten Gesamthonorarvolumens<br />

aus. Als Arztgruppen mit dem höchsten Anteil<br />

an Praxisbesonderheiten sind insbesondere Anästhesisten,<br />

Neurochirurgen, Hämato-/Onkologen sowie Fachärzte<br />

für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zu<br />

nennen, bei denen der diesbezügliche Anteil bei über 30 Prozent<br />

liegt. Praxisbesonderheiten werden analog den Leistungen<br />

neuer <strong>Ärzte</strong> mittels Vorweg-Abzug aus dem Versorgungsbereich<br />

(Haus-/Facharzt) bezahlt.<br />

32 niedersächsisches ärzteblatt 1 | 2013<br />

5 Aufteilung des ausgezahlten Honorars<br />

nach Leistungsbereichen<br />

Beim Blick auf die einzelnen Honorarbestandteile in den<br />

Versorgungsbereichen wird der mit ca. 34,0 Prozent größere<br />

Anteil extrabudgetärer Leistungen (EBM-entdeckelte<br />

Leistungen und Sonderverträge) im fachärztlichen Bereich<br />

deutlich (Hausärzte: ca. 12,3 Prozent). <strong>Die</strong>s resultiert insbesondere<br />

aus der Tatsache, dass Präventionsleistungen<br />

dort in höherem Maße sowie Dialysen und ambulante Operationen<br />

nahezu ausschließlich erbracht werden. Auch ein<br />

großer Teil der neu in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen<br />

Leistungen, die oftm<strong>als</strong> extrabudgetär vergütet<br />

werden, sind fachärztliche Leistungen.<br />

Auch bei den Vorab-Leistungen ist der Anteil im fachärztlichen<br />

Bereich mit 15,8 Prozent höher <strong>als</strong> die 9,9 Prozent<br />

im hausärztlichen Bereich. Hinzu kommt ein Kostenanteil<br />

von 2,1 Prozent bei den Fachärzten und 0,2 Prozent bei den<br />

Hausärzten.<br />

Leistungen, die sehr aufwändig, aber nicht typisch für alle<br />

<strong>Ärzte</strong> einer Arztgruppe sind, finden sich vorwiegend im Bereich<br />

der Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV)<br />

wieder. Da das Aufgabenspektrum innerhalb der fachärztlichen<br />

Gruppen wesentlich stärker differenziert und die Abrechnungsbestimmungen<br />

des EBM ebenso vielfältig sind,<br />

ist der Anteil der QZV-Leistungen bei Fachärzten mit 15,5<br />

Prozent höher <strong>als</strong> bei den Hausärzten mit 8,5 Prozent, die<br />

im Wesentlichen Pauschalen aus dem RLV-Bereich abrechnen.<br />

Insgesamt wird beim Blick auf die Anteile der einzelnen<br />

Leistungsbereiche am jeweiligen Honorarvolumen noch einmal<br />

die hohe Varianz der zwischen den einzelnen Arztgruppen<br />

transparent. So variiert der RLV-Anteil von Null<br />

Prozent für Vertragstherapeuten bis um die 80 Prozent für<br />

Kardiologen, Neurologen/Nervenärzte und Angiologen. Allerdings<br />

variiert auch innerhalb einzelner Arztgruppen der<br />

Honoraranteil, der aus den verschiedenen Leistungsbereichen<br />

erlöst wird, je nach Praxisschwerpunkt teilweise erheblich.<br />

Solche Detail-Informationen können Statistiken jedoch<br />

systematisch nicht abbilden.<br />

6 Ausschöpfungsgrade von RLV und QZV<br />

<strong>Die</strong> RLV-/QZV-Ausschöpfungsgrade (jeweils inklusive der<br />

genehmigten Praxisbesonderheiten) fallen in den beiden<br />

Versorgungsbereichen weiterhin recht unterschiedlich aus.<br />

So wurde im fachärztlichen Bereich das mitgeteilte<br />

RLV/QZV-Vergütungsvolumen um durchschnittlich<br />

24,3 Prozent überschritten, wogegen sich für den hausärztlichen<br />

Bereich im Durchschnitt betrachtet bei einem

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