Die aktuelle Ausgabe als PDF - Hannoversche Ärzte-Verlags-Union
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honorare<br />
Strauß von begründbaren Ausnahmetatbeständen büßen<br />
die Fachgruppenwerte jedoch generell immer mehr an Aussagekraft<br />
ein.<br />
1 Aktuelle Situation - Grundlagen der<br />
Honorarverteilung<br />
Aufgrund der Vorgaben des GKV-Finanzierungsgesetzes vom<br />
12.11.2010 wurde auch für das Jahr 2012 der Orientierungswert<br />
– und somit alle EBM-Preise – auf dem Niveau von 2010<br />
festgeschrieben. <strong>Die</strong> morbiditätsbedingte Gesamtvergütung<br />
(MGV) wird in 2012 pauschal um 1,25 Prozent angehoben.<br />
<strong>Die</strong> ursprünglich ebenfalls noch für 2012 vorgesehene Budgetierung<br />
einiger eigentlich extrabudgetärer Leistungen wurde<br />
jedoch im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes<br />
vorzeitig aufgehoben. <strong>Die</strong> in 2011 noch budgetierten EGV-Leistungen<br />
werden somit seit dem 01.01.2012 wieder in angeforderter<br />
Höhe mit den Preisen des EBM voll vergütet.<br />
<strong>Die</strong> RLV-Zuschläge für Berufsausübungsgemeinschaften<br />
(BAG) werden seit dem 3. Quartal 2011 auf Basis des jeweiligen<br />
Kooperationsgrades der BAG im Vorjahr ermittelt. Damit<br />
orientiert sich der RLV-Zuschlag nunmehr an der Anzahl der<br />
gemeinsam behandelten Fälle durch mehrere <strong>Ärzte</strong> in einer<br />
BAG und nicht mehr an der Anzahl der vertretenen Arztgruppen.<br />
Für die Zuschlagsbemessung bei fach- und schwerpunktübergreifenden<br />
Berufsausübungsgemein-schaften, medizinischen<br />
Versorgungszentren und Praxen mit angestellten<br />
<strong>Ärzte</strong>n, in denen mehrere <strong>Ärzte</strong> unterschiedlicher RLV-Arztgruppen<br />
tätig sind, wird dabei erst ab einem Kooperationsgrad<br />
von mindestens 10 Prozent ein Zuschlag auf das RLV in Höhe<br />
von 10 Prozent gewährt. Mit steigendem Kooperationsgrad<br />
erhöht sich auch der RLV-Zuschlag (siehe nachfolgende Tabelle),<br />
wobei mit Wirkung zum 3. Quartal 2012 die Zuschlagshöhe<br />
für einen Kooperationsgrad von 40 Prozent und<br />
mehr gemäß HVM-Regelung auf bis zu 20 Prozent (vorm<strong>als</strong><br />
40 Prozent begrenzt) wurde.<br />
Kooperationsgrad RLV-Zuschlag in Prozent<br />
0 bis unter 10 0<br />
10 bis unter 20 12,5<br />
20 bis unter 30 15,0<br />
30 bis unter 40 17,5<br />
40 und größer 20,0<br />
Nachfolgend wird auf wesentliche Honorareinflussfaktoren<br />
näher eingegangen.<br />
2 Euro-EBM<br />
Honorarabrechnung 3/2012<br />
Seit dem 1. Januar 2009 erfolgt die Vergütung der vertragsärztlichen<br />
Leistungen nach den festen Preisen der regionalen<br />
Gebührenordnung. Der jeweilige Preis errechnet<br />
30 niedersächsisches ärzteblatt 2 | 2013<br />
sich aus der Multiplikation der für die entsprechende EBM-<br />
Leistung ausgewiesenen Punktzahl mit dem für das Jahr<br />
2012 gültigen Punktwert. <strong>Die</strong>ser wurde durch das GKV-Finanzierungsgesetz<br />
auf dem Niveau des Jahres 2010 festgeschrieben<br />
und beträgt weiterhin 3,5048 Cent.<br />
<strong>Die</strong>ser im Voraus vereinbarte feste Preis wird allerdings nur<br />
für eine im Voraus vereinbarte feste (Regel-) Leistungsmenge<br />
je GKV-Versicherten ausbezahlt. Weicht die tatsächlich erbrachte<br />
Leistungsmenge davon ab, wird nur die vereinbarte<br />
Menge fällig. Der Rest wird abgestaffelt vergütet.<br />
3 Morbi-GV – Gesamtvergütung weiterhin<br />
mit Deckel<br />
Auch unter einem Euro-EBM zahlen die Krankenkassen<br />
weiterhin eine Gesamtvergütung an die KVN. <strong>Die</strong>se besteht<br />
im Wesentlichen aus zwei Teilen: Einen Teil bezahlen die<br />
Krankenkassen ohne Budgetierung <strong>als</strong> Einzelleistungen,<br />
der weitaus größere Teil ist von der Höhe her jedoch begrenzt<br />
und bildet die so genannte (vorhersehbare) morbiditätsbedingte<br />
Gesamtvergütung (MGV).<br />
Basis für die Bemessung der MGV 2012 bildet gemäß GKV-<br />
Finanzierungsgesetz die um die festgelegte Steigerungsrate<br />
in Höhe von 1,25 Prozent angepasste MGV des Jahres<br />
2011. Maßgeblich sind dabei die bei der jeweiligen Kasse<br />
im Abrechnungsquartal versicherten Personen, deren Anzahl<br />
bei der Bemessung der Regelleistungsvolumen mehrere<br />
Wochen vor Quart<strong>als</strong>beginn jedoch noch nicht bekannt<br />
ist und daher geschätzt werden muss.<br />
4 Arzthonorare – ohne Mengenbegrenzung?<br />
<strong>Die</strong> ärztliche Leistung wird in allen Leistungsbereichen weit<br />
überwiegend mit den Preisen des Euro-EBM vergütet. Nur im<br />
Bereich der über das zugewiesene Gesamtvolumen aus RLV<br />
und QZV hinaus erbrachten Leistungen wird die entsprechende<br />
Vergütung quotiert (zur Höhe der Abstaffelungsquote<br />
siehe unter 7). Während im Durchschnitt alle Arztgruppen<br />
mehr Leistungen erbringen <strong>als</strong> das RLV/QZV-Volumen ihnen<br />
zubilligt, gibt es in nahezu allen Gruppen auch eine nennenswerte<br />
Anzahl von <strong>Ärzte</strong>n, die ihr RLV/QZV-Volumen<br />
nicht vollständig benötigen. In Gemeinschaftspraxen steht<br />
dieses nicht ausgeschöpfte Volumen zur Verrechnung mit<br />
den Praxispartnern zur Verfügung.<br />
4.1 Einzelleistungen – zusätzlich zur Morbi-GV!<br />
Etwa 25,4 Prozent des ausgeschütteten Gesamthonorarvolumens<br />
im 3. Quartal 2012 wird von den Kassen <strong>als</strong> Einzelleistung<br />
ohne Mengenbegrenzung gezahlt. Insgesamt<br />
stellen hier neben den Dialysesachkosten mit 6,4 Prozent