Gesetzentwurf - Deutscher Bundestag
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Drucksache 13/8935 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> -13. Wahlperiode<br />
Verordnung eingestellt. Die Vorschriften für die Kennzeichnung<br />
von Explosivstoffen werden schließlich um Bestimmungen für die<br />
Markierung zum Zwecke der Entdeckbarkeit ergänzt, um den<br />
kriminellen Mißbrauch dera rtiger Stoffe zu erschweren.<br />
C. Altemativen<br />
Keine<br />
D. Kosten der öffentlichen Haushalte<br />
1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand<br />
Keine<br />
2. Vollzugsaufwand<br />
Durch die Ausführung des Gesetzes sind die Gemeinden nicht betroffen.<br />
Die vorgesehenen sachlichen Änderungen des Sprengstoffgesetzes,<br />
der auf Grund des Gesetzes zu erlassenden Rechtsvorschriften<br />
einschließlich der mit dem Gesetz umzusetzenden<br />
Richtlinie 93/15/EWG führen zu einer Ausweitung der behördlichen<br />
Tätigkeiten beim Bund und in deutlich geringerem Maße<br />
auch bei den Ländern.<br />
Der Vollzug des Gesetzes erfordert zehn Stellen bei der Bundesanstalt<br />
für Materialforschung und -prüfung (BAM), um die notwendigen<br />
Prüfungen auch neuer, erstmalig der Prüfungspflicht<br />
unterliegenden Stoffgruppen (Treibmittel), den Erlaß der erforderlichen<br />
Verwaltungsakte - wie Konformitätszertifizierung, Festlegung<br />
von Verwendungshinweisen, Verbringensgenehmigungen<br />
-, die Durchführung von Qualitätssicherungsverfahren sowie den<br />
Aufbau und die Bedienung des Informationssystems auf Gemeinschaftsebene<br />
zu gewährleisten. Der vorgenannte benötigte Personalbedarf<br />
wird in vollem Umfang durch eine veränderte Prioritätensetzung<br />
in den Aufgaben der Bundesanstalt und durch Umschichtung<br />
ausschließlich aus dem Stellenbedarf der BAM ausgeglichen.<br />
Die mit der Änderung des Sprengstoffgesetzes verbundenen Sachausgaben<br />
sind derzeit im Detail noch nicht genau quantifizierbar,<br />
weil die für die Prüfungen benötigten Einrichtungen, Apparate<br />
und Geräte sich erst aus den zur Zeit in der Erstellung befindlichen<br />
harmonisierten Normen ergeben werden. Dieser Sachaufwand<br />
wird aber - wie schon jetzt abschätzbar ist - gering sein, zumal vorhandene<br />
Einrichtungen auch künftig eingesetzt werden können.<br />
Unabhängig davon werden erforderlich werdende Sachaufwendungen<br />
durch entsprechende Einsparungen im Einzelhaushalt der<br />
Bundesanstalt aufgefangen werden.<br />
Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen<br />
nach dem Sprengstoffgesetz und nach den auf dem Gesetz<br />
beruhenden Rechtsverordnungen sollen durch eine umgehende<br />
Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz<br />
(SprengKostV) an die aktuellen Kostenverhältnisse angepaßt und<br />
fortgeschrieben werden.