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Gesetzentwurf - Deutscher Bundestag

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Drucksache 13/8935 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> -13. Wahlperiode<br />

Verordnung eingestellt. Die Vorschriften für die Kennzeichnung<br />

von Explosivstoffen werden schließlich um Bestimmungen für die<br />

Markierung zum Zwecke der Entdeckbarkeit ergänzt, um den<br />

kriminellen Mißbrauch dera rtiger Stoffe zu erschweren.<br />

C. Altemativen<br />

Keine<br />

D. Kosten der öffentlichen Haushalte<br />

1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand<br />

Keine<br />

2. Vollzugsaufwand<br />

Durch die Ausführung des Gesetzes sind die Gemeinden nicht betroffen.<br />

Die vorgesehenen sachlichen Änderungen des Sprengstoffgesetzes,<br />

der auf Grund des Gesetzes zu erlassenden Rechtsvorschriften<br />

einschließlich der mit dem Gesetz umzusetzenden<br />

Richtlinie 93/15/EWG führen zu einer Ausweitung der behördlichen<br />

Tätigkeiten beim Bund und in deutlich geringerem Maße<br />

auch bei den Ländern.<br />

Der Vollzug des Gesetzes erfordert zehn Stellen bei der Bundesanstalt<br />

für Materialforschung und -prüfung (BAM), um die notwendigen<br />

Prüfungen auch neuer, erstmalig der Prüfungspflicht<br />

unterliegenden Stoffgruppen (Treibmittel), den Erlaß der erforderlichen<br />

Verwaltungsakte - wie Konformitätszertifizierung, Festlegung<br />

von Verwendungshinweisen, Verbringensgenehmigungen<br />

-, die Durchführung von Qualitätssicherungsverfahren sowie den<br />

Aufbau und die Bedienung des Informationssystems auf Gemeinschaftsebene<br />

zu gewährleisten. Der vorgenannte benötigte Personalbedarf<br />

wird in vollem Umfang durch eine veränderte Prioritätensetzung<br />

in den Aufgaben der Bundesanstalt und durch Umschichtung<br />

ausschließlich aus dem Stellenbedarf der BAM ausgeglichen.<br />

Die mit der Änderung des Sprengstoffgesetzes verbundenen Sachausgaben<br />

sind derzeit im Detail noch nicht genau quantifizierbar,<br />

weil die für die Prüfungen benötigten Einrichtungen, Apparate<br />

und Geräte sich erst aus den zur Zeit in der Erstellung befindlichen<br />

harmonisierten Normen ergeben werden. Dieser Sachaufwand<br />

wird aber - wie schon jetzt abschätzbar ist - gering sein, zumal vorhandene<br />

Einrichtungen auch künftig eingesetzt werden können.<br />

Unabhängig davon werden erforderlich werdende Sachaufwendungen<br />

durch entsprechende Einsparungen im Einzelhaushalt der<br />

Bundesanstalt aufgefangen werden.<br />

Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen<br />

nach dem Sprengstoffgesetz und nach den auf dem Gesetz<br />

beruhenden Rechtsverordnungen sollen durch eine umgehende<br />

Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz<br />

(SprengKostV) an die aktuellen Kostenverhältnisse angepaßt und<br />

fortgeschrieben werden.

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