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Gesetzentwurf - Deutscher Bundestag

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Drucksache 13/8935 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> -13. Wahlperiode<br />

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:<br />

„ (4 a) Auf dem Explosivstoff dürfen keine<br />

Zeichen angebracht werden, die mit den Zeichen<br />

nach § 5 a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes<br />

und nach Absatz 2 verwechselt werden können.<br />

Wird ein geprüfter Explosivstoff für vorschriftswidrig<br />

befunden und kann er nicht unmittelbar<br />

in einen vorschriftsmäßigen Zustand<br />

versetzt werden, ist er deutlich und auffällig<br />

als vorschriftswidrig zu kennzeichnen. Unterliegt<br />

der Explosivstoff auch anderen zwingenden<br />

Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so<br />

darf das CE-Zeichen nur angebracht werden,<br />

wenn der Explosivstoff auch diesen Vorschriften<br />

entspricht."<br />

e) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „oder zum<br />

sonstigen Verbringen in Länder außerhalb der<br />

Europäischen Union" gestrichen.<br />

22. § 16 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 werden die Worte „oder einführt"<br />

ersetzt durch die Worte „ , einführt oder verbringt".<br />

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wo rt<br />

„durchsichtigen" die Worte „oder in einer in<br />

sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen"<br />

eingefügt; das Wo rt „gezündet" wird<br />

durch das Wort „ausgelöst" ersetzt.<br />

c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:<br />

„ (5) Schwarzpulver zum Sprengen und<br />

schwarzpulverähnliche Sprengstoffe dürfen<br />

anderen in loser Form nur in Bet rieben und<br />

ausschließlich zum Schnüren und zum Kessel-<br />

und Lassensprengen überlassen werden. "<br />

23. § 17 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitt 1,<br />

2, 4 und 5" durch die Angabe „Abschnitt 1, 2,<br />

3, 4, 6 und 7" ersetzt.<br />

b) In Nummer 2 wird die Angabe „Abschnitt 3"<br />

durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.<br />

24. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wo rt „Hersteller"<br />

das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt;<br />

nach dem Wo rt „Einführer" werden die<br />

Worte „oder Verbringer" eingefügt.<br />

25. § 19 wird wie folgt gefaßt:<br />

㤠19<br />

(1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers,<br />

seines in einem Mitgliedstaat ansässigen<br />

Bevollmächtigten oder des Einführers Ausnahmen<br />

von den Vorschriften über die Kennzeichnung<br />

und Verpackung explosionsgefährlicher<br />

Stoffe und von Sprengzubehör allgemein zulassen,<br />

soweit der Schutz von Leben, Gesundheit<br />

und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies<br />

zuläßt.<br />

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall<br />

von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften<br />

der §§ 14 und 16 Abs. 1 und 2 und der<br />

Anlage 3 Ausnahmen bewilligen, soweit der mit<br />

diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben,<br />

Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter<br />

oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.<br />

(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur<br />

Kennzeichnung der Explosivstoffe nach § 14<br />

Abs. 1 Nr. 4 a ist nicht zulässig. "<br />

26. § 20 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils<br />

die Worte „oder einführt" durch die<br />

Worte „ , einführt oder verbringt" ersetzt.<br />

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wo rt<br />

„einführt" die Worte „oder verbringt" eingefügt.<br />

27. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „pyrotechnischen<br />

Zündmittel" durch das Wo rt „Anzündmittel"<br />

ersetzt.<br />

28. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „zusammen<br />

mit anderen pyrotechnischen Gegenständen"<br />

gestrichen.<br />

29. § 25 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wo rt „Explosivstoffe<br />

" das Wort „und" durch die Worte<br />

„ , pyrotechnische Sätze und sonstige" ersetzt.<br />

b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

c) Absatz 3 wird Absatz 2; nach dem Wo rt „Explosivstoffen"<br />

,werden die Worte „und pyrotechnischen<br />

Sätzen" ergänzt.<br />

30. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:<br />

㤠25a<br />

(1) Die Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen<br />

nach § 15 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes<br />

ist vom Empfänger der Explosivstoffe oder seinem<br />

Bevollmächtigten schriftlich bei der nach<br />

§ 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständigen Stelle zu<br />

beantragen.<br />

(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat die in<br />

Anlage 10 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu enthalten.<br />

(3) Die zuständige Stelle prüft, ob<br />

1. die an dem jeweiligen Verbringungsvorgang<br />

beteiligten und im Geltungsbereich des Gesetzes<br />

ansässigen Personen gemäß § 15 Abs. 1<br />

des Gesetzes zum Verbringen berechtigt sind<br />

und<br />

2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine<br />

EG-Baumusterprüfbescheinigung nach § 5a<br />

Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes vorliegt.<br />

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1<br />

erteilt sie die Genehmigung zum Verbringen und<br />

informiert alle zuständigen Behörden über die erteilte<br />

Genehmigung. § 47 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes<br />

findet Anwendung mit der Maßgabe, daß<br />

auch das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat<br />

zulässig ist, wenn das Inverkehrbringen des<br />

Stoffes oder Gegenstandes in diesem Mitgliedstaat<br />

bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens<br />

dieses Gesetzes] berechtigt erfolgt ist.

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