Gesetzentwurf - Deutscher Bundestag
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Drucksache 13/8935 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> -13. Wahlperiode<br />
75- Soweit in den Kisten, Kartons und anderen<br />
Behältern nach Absatz 74 Innenverpackungen<br />
als kleinste Ursprungsverpackungen des<br />
Herstellers enthalten sind, müssen diese die<br />
Angaben nach Absatz 74 Nr. 1 bis 4 sowie die<br />
Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 tragen.<br />
6.2 Pyrotechnische Gegenstände<br />
76- Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Verpackung<br />
müssen folgende Angaben tragen:<br />
Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1<br />
bis 4, bei pyrotechnischen Gegenständen<br />
der Klasse IV die Kennzeichnung nach § 14<br />
Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Anstelle des Namens oder<br />
der Firma des Herstellers oder Einführers<br />
nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 kann dessen Warenzeichen<br />
und anstelle der Herstellungsstätte<br />
nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ein Kennzeichen für<br />
die Herstellungsstätte auf den pyrotechnischen<br />
Gegenständen angebracht sein; auf<br />
der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers<br />
ist außerdem das Bruttogewicht dieser<br />
Verpackungseinheit anzubringen. Dies<br />
gilt nicht für Knallbonbons und Knallerbsen.<br />
77- Gegenstände der Klassen IV und T und deren<br />
Verpackung mit Ausnahme der Knallkorken<br />
müssen außer den Angaben nach<br />
Absatz 76 mit der Jahreszahl der Herstellung<br />
gekennzeichnet werden.<br />
78- Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen<br />
Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt<br />
die Anbringung auf der kleinsten Ursprungsverpackung<br />
des Herstellers. Enthält<br />
diese verschiedene pyrotechnische Gegenstände,<br />
so muß erkennbar sein, welche Kennzeichnung<br />
für welchen Gegenstand gilt.<br />
79- Die Kennzeichnung der kleinsten Ursprungsverpackung<br />
des Herstellers kann<br />
entfallen, wenn das Verpackungsmaterial<br />
den Gegenstand ein- oder mehrseitig durchsichtig<br />
umschließt und die Kennzeichnung<br />
auf dem Gegenstand deutlich erkennbar ist.<br />
80- Außer der Kennzeichnung nach den Absätzen<br />
76 bis 79 sind folgende Hinweise anzubringen:<br />
bei pyrotechnischen Gegenständen<br />
der Klasse II: „Abgabe an Personen unter<br />
18 Jahren verboten",<br />
der Klasse III: „Abgabe nur gegen Vorlage<br />
einer behördlichen Erlaubnis<br />
zur Verwendung von Gegenständen<br />
der Klasse HI",<br />
der Klasse IV: „Abgabe nur gegen Vorlage<br />
einer behördlichen Erlaubnis<br />
zur Verwendung von Gegenständen<br />
der Klasse IV".<br />
81- Für die Verpackung von Knallkorken gelten<br />
folgende besondere Bestimmungen:<br />
1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf<br />
höchstens 50 Knallkorken enthalten;<br />
diese müssen auf den Schachtelboden geklebt<br />
sein.<br />
2. Die Verpackungsschachteln müssen aus<br />
zäher, widerstandsfähiger Pappe hergestellt<br />
sein. Das Unterteil der Schachtel<br />
muß so hoch sein, daß sein oberer Rand<br />
5 mm über der Oberfläche der eingeklebten<br />
Knallkorken liegt, und so bemessen<br />
sein, daß die Knallkorken sich nirgends<br />
zwängen. Der Deckel der Schachtel muß<br />
dicht schließen und mindestens 15 mm<br />
über den oberen Rand des Unterteils greifen.<br />
3. Der Raum zwischen und über den Knallkorken<br />
muß bis zum Schachtelrand mit<br />
Holzmehl ausgefüllt sein, das keine Bestandteile<br />
enthalten darf, durch die das<br />
Deckblättchen verletzt werden kann. Das<br />
Holzmehl muß mit einem weichen Stoff<br />
abgedeckt sein.<br />
4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten<br />
Schachtel müssen durch einen Klebstreifen<br />
fest miteinander verbunden sein.<br />
Fertige Schachteln müssen beim Versand zu<br />
Paketen vereinigt sein. Ein Paket darf nicht<br />
mehr als 10 Schachteln enthalten. Die Pakete<br />
müssen in Holzkisten oder in anderen für die<br />
Beförderung zugelassenen Versandbehältern<br />
derart verpackt sein, daß sie gegen Verschieben<br />
gesichert sind.<br />
6.3 Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke<br />
82- Kisten, Kartons und andere Behälter, in<br />
denen Anzündschnüre für pyrotechnische<br />
Zwecke versandt werden, müssen folgende<br />
Angaben tragen oder erkennen lassen:<br />
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1<br />
bis 4,<br />
2. die Anzahl der Anzündschnurringe und<br />
die Länge eines Ringes oder die Gesamtlänge<br />
der Anzündschnur und die Länge<br />
eines Abschnitts,<br />
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.<br />
83- Soweit in den Kisten, Kartons und anderen<br />
Behältern nach Absatz 82 Innenverpackungen<br />
als kleinste Ursprungsverpackungen des<br />
Herstellers enthalten sind, müssen diese folgende<br />
Angaben tragen:<br />
1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1<br />
bis 4 und 5,<br />
2. die Angaben nach Absatz 82 Nr. 2 und 3.<br />
6.4 Stoppinen<br />
84 - Für die Kennzeichnung und Verpackung von<br />
Stoppinen gelten die Absätze 82 und 83 entsprechend<br />
mit der Maßgabe, daß anstelle<br />
der Angabe nach Absatz 82 Nr. 2 die Anzahl<br />
der Stoppinen anzugeben ist.