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Gesetzentwurf - Deutscher Bundestag

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Drucksache 13/8935 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> -13. Wahlperiode<br />

75- Soweit in den Kisten, Kartons und anderen<br />

Behältern nach Absatz 74 Innenverpackungen<br />

als kleinste Ursprungsverpackungen des<br />

Herstellers enthalten sind, müssen diese die<br />

Angaben nach Absatz 74 Nr. 1 bis 4 sowie die<br />

Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 tragen.<br />

6.2 Pyrotechnische Gegenstände<br />

76- Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Verpackung<br />

müssen folgende Angaben tragen:<br />

Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1<br />

bis 4, bei pyrotechnischen Gegenständen<br />

der Klasse IV die Kennzeichnung nach § 14<br />

Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Anstelle des Namens oder<br />

der Firma des Herstellers oder Einführers<br />

nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 kann dessen Warenzeichen<br />

und anstelle der Herstellungsstätte<br />

nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ein Kennzeichen für<br />

die Herstellungsstätte auf den pyrotechnischen<br />

Gegenständen angebracht sein; auf<br />

der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers<br />

ist außerdem das Bruttogewicht dieser<br />

Verpackungseinheit anzubringen. Dies<br />

gilt nicht für Knallbonbons und Knallerbsen.<br />

77- Gegenstände der Klassen IV und T und deren<br />

Verpackung mit Ausnahme der Knallkorken<br />

müssen außer den Angaben nach<br />

Absatz 76 mit der Jahreszahl der Herstellung<br />

gekennzeichnet werden.<br />

78- Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen<br />

Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt<br />

die Anbringung auf der kleinsten Ursprungsverpackung<br />

des Herstellers. Enthält<br />

diese verschiedene pyrotechnische Gegenstände,<br />

so muß erkennbar sein, welche Kennzeichnung<br />

für welchen Gegenstand gilt.<br />

79- Die Kennzeichnung der kleinsten Ursprungsverpackung<br />

des Herstellers kann<br />

entfallen, wenn das Verpackungsmaterial<br />

den Gegenstand ein- oder mehrseitig durchsichtig<br />

umschließt und die Kennzeichnung<br />

auf dem Gegenstand deutlich erkennbar ist.<br />

80- Außer der Kennzeichnung nach den Absätzen<br />

76 bis 79 sind folgende Hinweise anzubringen:<br />

bei pyrotechnischen Gegenständen<br />

der Klasse II: „Abgabe an Personen unter<br />

18 Jahren verboten",<br />

der Klasse III: „Abgabe nur gegen Vorlage<br />

einer behördlichen Erlaubnis<br />

zur Verwendung von Gegenständen<br />

der Klasse HI",<br />

der Klasse IV: „Abgabe nur gegen Vorlage<br />

einer behördlichen Erlaubnis<br />

zur Verwendung von Gegenständen<br />

der Klasse IV".<br />

81- Für die Verpackung von Knallkorken gelten<br />

folgende besondere Bestimmungen:<br />

1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf<br />

höchstens 50 Knallkorken enthalten;<br />

diese müssen auf den Schachtelboden geklebt<br />

sein.<br />

2. Die Verpackungsschachteln müssen aus<br />

zäher, widerstandsfähiger Pappe hergestellt<br />

sein. Das Unterteil der Schachtel<br />

muß so hoch sein, daß sein oberer Rand<br />

5 mm über der Oberfläche der eingeklebten<br />

Knallkorken liegt, und so bemessen<br />

sein, daß die Knallkorken sich nirgends<br />

zwängen. Der Deckel der Schachtel muß<br />

dicht schließen und mindestens 15 mm<br />

über den oberen Rand des Unterteils greifen.<br />

3. Der Raum zwischen und über den Knallkorken<br />

muß bis zum Schachtelrand mit<br />

Holzmehl ausgefüllt sein, das keine Bestandteile<br />

enthalten darf, durch die das<br />

Deckblättchen verletzt werden kann. Das<br />

Holzmehl muß mit einem weichen Stoff<br />

abgedeckt sein.<br />

4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten<br />

Schachtel müssen durch einen Klebstreifen<br />

fest miteinander verbunden sein.<br />

Fertige Schachteln müssen beim Versand zu<br />

Paketen vereinigt sein. Ein Paket darf nicht<br />

mehr als 10 Schachteln enthalten. Die Pakete<br />

müssen in Holzkisten oder in anderen für die<br />

Beförderung zugelassenen Versandbehältern<br />

derart verpackt sein, daß sie gegen Verschieben<br />

gesichert sind.<br />

6.3 Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke<br />

82- Kisten, Kartons und andere Behälter, in<br />

denen Anzündschnüre für pyrotechnische<br />

Zwecke versandt werden, müssen folgende<br />

Angaben tragen oder erkennen lassen:<br />

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1<br />

bis 4,<br />

2. die Anzahl der Anzündschnurringe und<br />

die Länge eines Ringes oder die Gesamtlänge<br />

der Anzündschnur und die Länge<br />

eines Abschnitts,<br />

3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.<br />

83- Soweit in den Kisten, Kartons und anderen<br />

Behältern nach Absatz 82 Innenverpackungen<br />

als kleinste Ursprungsverpackungen des<br />

Herstellers enthalten sind, müssen diese folgende<br />

Angaben tragen:<br />

1. Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1<br />

bis 4 und 5,<br />

2. die Angaben nach Absatz 82 Nr. 2 und 3.<br />

6.4 Stoppinen<br />

84 - Für die Kennzeichnung und Verpackung von<br />

Stoppinen gelten die Absätze 82 und 83 entsprechend<br />

mit der Maßgabe, daß anstelle<br />

der Angabe nach Absatz 82 Nr. 2 die Anzahl<br />

der Stoppinen anzugeben ist.

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