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Az.: 1.6.1 Friedhofsordnung der Gemeinde Mühltal

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<strong>Az</strong>.: <strong>1.6.1</strong><br />

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im<br />

Maßstab 1:10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle<br />

Einzelheiten <strong>der</strong> Anlage, insbeson<strong>der</strong>e Art und Bearbeitung des Werkstoffes, sowie<br />

Inhalt, Form und Anordnung <strong>der</strong> Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen<br />

in größerem Maßstab o<strong>der</strong> Modelle vorzulegen.<br />

(3) Die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf<br />

Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, beson<strong>der</strong>e<br />

Steine für Inschriften usw. bedürfen ebenfalls <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung, Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung o<strong>der</strong> die sonstige<br />

Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung <strong>der</strong> Zustimmung errichtet<br />

worden sind.<br />

§ 32 Versagungsgründe<br />

(1) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser<br />

<strong>Friedhofsordnung</strong> entspricht.<br />

(2) Ohne Einwilligung errichtete o<strong>der</strong> mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben<br />

nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt o<strong>der</strong> den Zeichnungen und Angaben<br />

entsprechend verän<strong>der</strong>t werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab<br />

Sorgepflichtigen o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigten schriftlich auffor<strong>der</strong>n, innerhalb angemessener<br />

Frist die Anlage zu entfernen o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n. Wird <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung<br />

nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen<br />

lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die<br />

Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 383 ff BGB verfahren.<br />

Hierauf ist in <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung hinzuweisen.<br />

§ 33 Standsicherheit 6<br />

(1) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung <strong>der</strong> Grabmalanlagen<br />

gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA<br />

Grabmal)“ in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen<br />

auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach<br />

Beendigung <strong>der</strong> Frostperiode und zum an<strong>der</strong>en im Herbst, auf ihre Standfestigkeit<br />

hin fachmännisch zu überprüfen o<strong>der</strong> auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu<br />

lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind o<strong>der</strong> nicht, und dabei<br />

festgestellte Mängel unverzüglich auf ihre Kosten beseitigen o<strong>der</strong> beseitigen zu lassen.<br />

6 geän<strong>der</strong>t durch GVE- Beschluss vom 15. Dezember 2009 mit Wirkung vom 1. Januar 2010<br />

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