Download - Gemeinde Mühltal
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Stand: 03/ 2008<br />
Eigenbetriebssatzung<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
§ Bezeichnung Seite<br />
1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes 2<br />
2 Name des Eigenbetriebes 2<br />
3 Stammkapital 3<br />
4 Betriebsleitung 3<br />
5 Vertretung des Eigenbetriebes 3<br />
6 Allgemeine Aufgaben der Betriebsleitung 4<br />
7 Betriebskommission 5<br />
8 Aufgaben der Betriebskommission 5<br />
9 Aufgaben des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes 7<br />
10 Aufgaben der <strong>Gemeinde</strong>vertretung 7<br />
11 Personalangelegenheiten 8<br />
12 Kassen- und Kreditwirtschaft 8<br />
13 Wirtschaftsjahr 8<br />
14 Wirtschaftsplan 9<br />
15 Zwischenberichte 9<br />
16 Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht 9<br />
17 Öffentliche Bekanntmachung 9<br />
18 Inkrafttreten 10<br />
8.2.1<br />
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8.2.1<br />
Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (HGO) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669), der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes)<br />
vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005<br />
(GVBl. I S. 218) hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mühltal</strong> am 25. September<br />
2007 folgende<br />
EIGENBETRIEBSSATZUNG<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mühltal</strong><br />
beschlossen und am 18. März 2008 zu der hiermit vorliegenden Fassung geändert:<br />
§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes<br />
(1) Der Bauhof, die Einrichtungen zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung<br />
werden als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser<br />
Satzung geführt.<br />
Zweck des Eigenbetriebes ist<br />
- das Erbringen von Serviceleistungen, insbesondere in den Bereichen Bau- und Gebäudeunterhaltung,<br />
Straßenunterhaltung, Straßenreinigung, Winterdienst, Grünpflege,<br />
Friedhofsarbeiten, Fuhrpark und sonstige zentrale technische Dienste<br />
- die Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser<br />
- die Abwasserbeseitigung<br />
für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mühltal</strong>.<br />
(2) Wasser für Brandbekämpfungs- oder Feuerlöschübungszwecke und Anlagen für die<br />
Löschwasserversorgung werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für Zwecke der<br />
Straßenreinigung und der Reinigung von Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zierund<br />
Straßenbrunnen kann Wasser unentgeltlich oder unter dem kostendeckenden<br />
Preis geliefert werden.<br />
(3) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.<br />
(4) Aufgrund besonderer Vereinbarungen können die Aufgaben auch für andere Kommunen<br />
erbracht werden.<br />
(5) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende<br />
Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.<br />
§ 2 Name des Eigenbetriebes<br />
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "<strong>Gemeinde</strong>werke <strong>Mühltal</strong>".<br />
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§ 3 Stammkapital<br />
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 5.300.000,00 EUR.<br />
Davon werden zugeordnet:<br />
1. den Einrichtungen „Bauhof“ 500.000,00 EUR,<br />
2. den Einrichtungen „Wasser" 1.200.000,00 EUR,<br />
3. den Einrichtungen „Abwasser" 3.600.000,00 EUR.<br />
§ 4 Betriebsleitung<br />
8.2.1<br />
(1) Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand bestellt nach Anhörung der Betriebskommission zur Leitung<br />
des Eigenbetriebs zwei Betriebsleiter(innen), wobei eine(r) für den kaufmännischen<br />
und eine(r) für den technischen Betrieb zuständig ist.<br />
(2) Der (die) Betriebsleiter(in) für den kaufmännischen Betrieb wird zum(r) Ersten Betriebsleiter(in)<br />
bestimmt (§ 2 Abs. 2 EigBGes).<br />
(3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Ersten Betriebsleiters(in) den Ausschlag.<br />
(4) Für jede(n) Betriebsleiter(in) soll eine Stellvertretung bestellt werden. Abs. 1 gilt entsprechend.<br />
(5) Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand regelt, mit Zustimmung der Betriebskommission, die Geschäftsverteilung<br />
durch eine Geschäftsordnung.<br />
§ 5 Vertretung des Eigenbetriebes<br />
(1) Die Betriebsleitung vertritt die <strong>Gemeinde</strong> in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes,<br />
die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
obliegen.<br />
(2) Die Vertretung erfolgt durch die beiden Betriebsleiter(innen) oder deren Stellvertreter(innen).<br />
Jeweils zwei vertreten gemeinsam die <strong>Gemeinde</strong> in den Angelegenheiten<br />
des Eigenbetriebs. Intern wird bestimmt, dass die Stellvertreter(innen) nur bei rechtlicher<br />
oder tatsächlicher Verhinderung der Betriebsleiter(in) zur Vertretung berechtigt<br />
sind.<br />
(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die <strong>Gemeinde</strong> verpflichtet<br />
werden soll, bedürfen der Schriftform; im Rahmen der laufenden Betriebsführung<br />
werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im Übrigen sind<br />
sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom (von der) Bürgermeister(in) oder seinem (ihrem)<br />
allgemeinen Vertreter(in) sowie von einem weiteren Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes<br />
handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der <strong>Gemeinde</strong> versehen<br />
sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschriften des § 3 Abs. 4 und Abs. 2 EigBGes wird besonders<br />
verwiesen.<br />
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8.2.1<br />
(4) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung auch besondere<br />
Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmte Arten von<br />
Geschäften in der Form des vorstehenden Abs. 3 Satz 1 ermächtigen.<br />
(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse<br />
werden durch den <strong>Gemeinde</strong>vorstand öffentlich bekanntgemacht.<br />
(6) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.<br />
(7) Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten des Eigenbetriebes gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />
genügt die Abgabe gegenüber dem(der) nach der Geschäftsordnung zuständigen<br />
und nach Abs. 5 bekanntgemachten Betriebsleiter(in).<br />
§ 6 Allgemeine Aufgaben der Betriebsleitung<br />
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit<br />
nicht durch die Hessische <strong>Gemeinde</strong>ordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder diese<br />
Satzung etwas anderes bestimmt ist.<br />
Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans,<br />
des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht<br />
sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb nach den<br />
Prinzipien der Wirtschaftlichkeit zu führen.<br />
(2) Die Betriebsleitung ist verantwortlich für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes.<br />
Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetriebs selbständig und führt dessen laufende<br />
Geschäfte. Dazu gehören insbesondere:<br />
1. Maßnahmen im Bereich der Aufbau- und Ablauforganisation,<br />
2. die Entscheidung über Mehrausgaben für Einzelvorhaben bis zu einem Betrag<br />
von 20.000,00 EUR (Netto-Rechnungsbetrag),<br />
3. laufende Geschäfte aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert<br />
(Netto- Rechnungsbetrag) 3,0 v.H. des Stammkapitals gemäß § 3 der Betriebssatzung<br />
im Einzelfall nicht übersteigt,<br />
4. a) der innerbetriebliche Personaleinsatz,<br />
b) personalrechtliche Maßnahmen.<br />
5. a) Entscheidung über Stundungen und Niederschlagungen von Forderungen<br />
bis 15.000,00 EUR im Einzelfall;<br />
b) Entscheidung über den Erlass von Forderungen bis 2.000,00 EUR im<br />
Einzelfall.<br />
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8.2.1<br />
(3) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten<br />
des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Über Geschäfte aller Art im Rahmen<br />
des Wirtschaftsplanes im Wert ab 50.000,00 EUR ist der Betriebskommission zu berichten.<br />
Den für die Verwaltung des Finanzwesens sowie des Eigenbetriebes zuständigen Mitgliedern<br />
des <strong>Gemeinde</strong>vorstands hat die Betriebsleitung den Entwurf des Wirtschaftsplans,<br />
des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht,<br />
die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik<br />
sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes zur Kenntnis<br />
zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft<br />
der <strong>Gemeinde</strong> wesentlichen Auskünfte verlangen.<br />
(4) Die Betriebsleitung hat die Vorlagen an die Betriebskommission sowie die Beschlüsse<br />
des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes in den Angelegenheiten der <strong>Gemeinde</strong>werke vorzubereiten,<br />
soweit dafür nicht nach § 7 EigBGes die Betriebskommission zuständig ist.<br />
§ 7 Betriebskommission<br />
(1) Der Betriebskommission gehören an:<br />
1. vier Mitglieder der <strong>Gemeinde</strong>vertretung, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit<br />
aus ihrer Mitte zu wählen sind;<br />
2. a) kraft ihres Amtes der(die) Bürgermeister(in) oder in seiner(ihrer) Vertretung ein<br />
von ihm zu bestimmendes Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes,<br />
b) zwei weitere Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes, die von diesem zu benennen<br />
sind;<br />
3. zwei Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes oder eines gemeinsamen<br />
Personalrates, die auf dessen Vorschlag von der <strong>Gemeinde</strong>vertretung nach den<br />
Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates zu<br />
wählen sind.<br />
4. Für die Mitglieder nach Ziffer 1, 2b und 3 wird je ein Vertreter gewählt.<br />
(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der(die) Bürgermeister(in) oder ein(e) von<br />
ihm(ihr) bestimmte(r) Vertreter(in). Die Betriebskommission ist mindestens zweimal im<br />
Jahr einzuberufen. An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung<br />
teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie<br />
ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen<br />
zu erteilen.<br />
§ 8 Aufgaben der Betriebskommission<br />
(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz<br />
und dieser Betriebssatzung erforderlichen Beschlüsse der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
vor.<br />
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8.2.1<br />
(2) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen,<br />
wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der <strong>Gemeinde</strong> oder des Eigenbetriebs gefährdet.<br />
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit<br />
entscheidet der <strong>Gemeinde</strong>vorstand.<br />
(3) Die Betriebskommission ist, unbeschadet der Bestimmung in Absatz 1, für folgende<br />
Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung<br />
gehören:<br />
1. Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />
zur Weiterleitung an die <strong>Gemeinde</strong>vertretung;<br />
2. Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung<br />
der allgemeinen Lieferbedingungen und der allgemeinen Tarife;<br />
3. Zustimmung zu Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren<br />
Wert (Netto- Rechnungsbetrag) 3,0 v.H. des Stammkapitals gemäß<br />
§ 3 dieser Satzung im Einzelfall übersteigt,<br />
4. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen<br />
(§ 10 Absatz 1 EigBGes) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und<br />
Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit<br />
sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
zugewiesen ist und deren Wert im Einzelfall 25.000,00 EUR übersteigt;<br />
5. Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag<br />
für die Gewinnverwendung;<br />
6. Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten<br />
und leitenden Beschäftigten (ab der Entgeltgruppe 9 TVöD);<br />
7. Vorschlag für den Prüfer für den Jahresabschluss;<br />
8. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von<br />
Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben (Streitwert über<br />
10.000,00 EUR);<br />
9. Entscheidung über Stundungen und Niederschlagungen von Forderungen<br />
über 15.000,00 EUR im Einzelfall;<br />
10. Entscheidung über den Erlass von Forderungen über 2.000,00 EUR im Einzelfall;<br />
11. Aufnahme von Krediten,<br />
12. Innenrevision. 1<br />
(4) Durch Änderung der Betriebssatzung kann die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der Betriebskommission<br />
zusätzliche Angelegenheiten übertragen. Die in der Satzung festgelegten<br />
Rechte der <strong>Gemeinde</strong>vertretung oder des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes dürfen jedoch dadurch<br />
nicht geschmälert werden.<br />
(5) Die Betriebskommission hat den <strong>Gemeinde</strong>vorstand über alle wichtigen Angelegenheiten<br />
des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu<br />
erteilen.<br />
(6) In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden<br />
Fällen, wenn die vorherige Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden<br />
kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Hiervon hat sie dem<br />
Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.<br />
1 Ziffer 12 eingefügt durch GVE- Beschluss vom 18. März 2008<br />
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§ 9 Aufgaben des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes<br />
8.2.1<br />
(1) Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand sorgt dafür, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des<br />
Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der <strong>Gemeinde</strong> im Einklang stehen. Die<br />
allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes für die gesamte<br />
<strong>Gemeinde</strong>verwaltung gelten sinngemäß auch für die <strong>Gemeinde</strong>werke, soweit ihnen<br />
nicht die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes oder dieser Betriebssatzung oder der<br />
Geschäftsordnung entgegenstehen.<br />
Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung<br />
zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert sie der <strong>Gemeinde</strong>vorstand unter<br />
Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf. Nach ergebnislosem<br />
Ablauf der Frist übernimmt der <strong>Gemeinde</strong>vorstand die Aufgabe und entscheidet<br />
an Stelle der Betriebskommission.<br />
(2) Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand hat einen Beschluss der Betriebskommission nach Anhörung<br />
der Betriebskommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt; er kann ihn ändern,<br />
soweit er gegen die Planungen und Ziele der <strong>Gemeinde</strong> verstößt.<br />
(3) Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission<br />
durch eine Geschäftsordnung.<br />
§ 10 Aufgaben der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung als das oberste Organ der <strong>Gemeinde</strong> hat insbesondere nach<br />
Maßgabe der §§ 127 und 127 a HGO über alle Grundsätze zu entscheiden, nach denen<br />
der Eigenbetrieb der <strong>Gemeinde</strong> gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll.<br />
Auf die ihr nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes und dieser Betriebssatzung<br />
zustehenden Entscheidungen darf sie nicht verzichten.<br />
(2) Sie ist insbesondere zuständig für:<br />
1. Erlass und Änderung der Betriebssatzung;<br />
2. wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;<br />
3. Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere<br />
Rechtsform;<br />
4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15 EigBGes;<br />
5. Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;<br />
6. Entscheidung über zu Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben<br />
nach Maßgabe des § 16 Absatz 3 und § 17 Absatz 8 EigBGes;<br />
7. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1<br />
EigBGes) gehören, deren Wert im Einzelfall 80.000,00 EUR übersteigt;<br />
8. Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals gemäß<br />
§ 11 Abs. 4 EigBGes;<br />
9. Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen<br />
und Einrichtungen der <strong>Gemeinde</strong>, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen<br />
gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang<br />
stehen;<br />
10.Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;<br />
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8.2.1<br />
11.Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung<br />
des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich<br />
von Verlustvorträgen;<br />
12.Genehmigung der Verträge der <strong>Gemeinde</strong> mit Mitgliedern der Betriebskommission<br />
oder den Betriebsleitern(innen) nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des<br />
§ 6 Abs. 9 EigBGes;<br />
13.Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.<br />
(3) Soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung oder um eine Zuständigkeit<br />
der Betriebskommission nach § 8 dieser Satzung handelt, kann sich die<br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung durch Änderung der Betriebssatzung weitere Angelegenheiten zur<br />
eigenen Entscheidung vorbehalten.<br />
§ 11 Personalangelegenheiten<br />
(2) Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Eingruppierung und Umgruppierung sowie die<br />
Entscheidung über die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen während der<br />
Probezeit, wird im Rahmen des Stellenplanes – mit Ausnahme der Beschäftigten ab<br />
der Entgeltgruppe 9 des TVöD – auf den(die) Erste(n) Betriebsleiter(in) übertragen.<br />
(3) Dienstvorgesetzte/ r der Beschäftigten bis einschließlich der Entgeltgruppe 8 TVöD und<br />
Dienstellenleiter im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ist der(die) Erste Betriebsleiter(in).<br />
(3) Der(die) Bürgermeister(in) ist Dienstvorgesetzte/ r der übrigen Bediensteten des Eigenbetriebes.<br />
(4) Bei der Wahrnehmung übertragener Personalangelegenheiten ist der Schriftverkehr<br />
unter der Bezeichnung:<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mühltal</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />
Eigenbetrieb <strong>Gemeinde</strong>werke<br />
zu führen.<br />
§ 12 Kassen- und Kreditwirtschaft<br />
(1) Die für den Eigenbetrieb einzurichtende Sonderkasse wird mit der <strong>Gemeinde</strong>kasse<br />
verbunden. Die Vorschriften den §§ 117 HGO, 12 EigBGes sind besonders zu beachten.<br />
(2) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.<br />
§ 13 Wirtschaftsjahr<br />
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
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§ 14 Wirtschaftsplan<br />
8.2.1<br />
(1) Die Betriebsleitung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan<br />
entsprechend den kommunalrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Der Wirtschaftsplan<br />
muss entsprechend den Vorgaben der <strong>Gemeinde</strong> aufgebaut sein.<br />
(2) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn<br />
1. bei der Ausführung des Erfolgsplans ein Aufwandsansatz von mehr als 20 %<br />
überschritten werden muss und ein Ausgleich der Mehrausgaben im Rahmen<br />
der Vorschriften über die Deckungsfähigkeit der Ansätze nicht möglich ist.<br />
2. bei der Ausführung des Vermögensplans die Gesamtsumme der Ausgaben um<br />
mehr als 20 % ansteigt oder wenn zusätzliche Kredite oder Deckungsmittel aus<br />
dem Haushalt der <strong>Gemeinde</strong> zum Ausgleich des Plans notwendig werden.<br />
(3) Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die 15 % der jeweiligen Maßnahme<br />
oder 20.000,00 € überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Betriebskommission.<br />
§ 15 Zwischenberichte<br />
Die Betriebsleitung hat den <strong>Gemeinde</strong>vorstand und die Betriebskommission vierteljährlich<br />
über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans<br />
in geeigneter Weise zu unterrichten.<br />
§ 16 Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht<br />
(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht<br />
innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter<br />
Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen. Der<br />
Jahresabschluss muss den Maßgaben zur Erstellung einer Konzernbilanz entsprechen.<br />
(2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung<br />
des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit Datum<br />
in der ortsüblichen Form öffentlich bekanntzumachen.<br />
(3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />
an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung<br />
hinzuweisen.<br />
§ 17 Öffentliche Bekanntmachung<br />
Öffentliche Bekanntmachungen des Eigenbetriebes erfolgen in den in der Hauptsatzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mühltal</strong> aufgeführten Bekanntmachungsorganen.<br />
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§ 18 Inkrafttreten<br />
8.2.1<br />
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige<br />
Satzung vom 9. Juni 1998 in der Fassung vom 20. Dezember 2005 außer Kraft.<br />
<strong>Mühltal</strong>, den 2. Oktober 2007<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />
gez.:<br />
Bender<br />
Erster Beigeordneter<br />
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