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Stand: 03/ 2008<br />

Eigenbetriebssatzung<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§ Bezeichnung Seite<br />

1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes 2<br />

2 Name des Eigenbetriebes 2<br />

3 Stammkapital 3<br />

4 Betriebsleitung 3<br />

5 Vertretung des Eigenbetriebes 3<br />

6 Allgemeine Aufgaben der Betriebsleitung 4<br />

7 Betriebskommission 5<br />

8 Aufgaben der Betriebskommission 5<br />

9 Aufgaben des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes 7<br />

10 Aufgaben der <strong>Gemeinde</strong>vertretung 7<br />

11 Personalangelegenheiten 8<br />

12 Kassen- und Kreditwirtschaft 8<br />

13 Wirtschaftsjahr 8<br />

14 Wirtschaftsplan 9<br />

15 Zwischenberichte 9<br />

16 Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht 9<br />

17 Öffentliche Bekanntmachung 9<br />

18 Inkrafttreten 10<br />

8.2.1<br />

Seite 1 von 10


8.2.1<br />

Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (HGO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

14.12.2006 (GVBl. I S. 666, 669), der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes)<br />

vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005<br />

(GVBl. I S. 218) hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mühltal</strong> am 25. September<br />

2007 folgende<br />

EIGENBETRIEBSSATZUNG<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mühltal</strong><br />

beschlossen und am 18. März 2008 zu der hiermit vorliegenden Fassung geändert:<br />

§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes<br />

(1) Der Bauhof, die Einrichtungen zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung<br />

werden als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser<br />

Satzung geführt.<br />

Zweck des Eigenbetriebes ist<br />

- das Erbringen von Serviceleistungen, insbesondere in den Bereichen Bau- und Gebäudeunterhaltung,<br />

Straßenunterhaltung, Straßenreinigung, Winterdienst, Grünpflege,<br />

Friedhofsarbeiten, Fuhrpark und sonstige zentrale technische Dienste<br />

- die Versorgung mit Trinkwasser und Brauchwasser<br />

- die Abwasserbeseitigung<br />

für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mühltal</strong>.<br />

(2) Wasser für Brandbekämpfungs- oder Feuerlöschübungszwecke und Anlagen für die<br />

Löschwasserversorgung werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für Zwecke der<br />

Straßenreinigung und der Reinigung von Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zierund<br />

Straßenbrunnen kann Wasser unentgeltlich oder unter dem kostendeckenden<br />

Preis geliefert werden.<br />

(3) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.<br />

(4) Aufgrund besonderer Vereinbarungen können die Aufgaben auch für andere Kommunen<br />

erbracht werden.<br />

(5) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und ihn wirtschaftlich berührende<br />

Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.<br />

§ 2 Name des Eigenbetriebes<br />

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "<strong>Gemeinde</strong>werke <strong>Mühltal</strong>".<br />

Seite 2 von 10


§ 3 Stammkapital<br />

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 5.300.000,00 EUR.<br />

Davon werden zugeordnet:<br />

1. den Einrichtungen „Bauhof“ 500.000,00 EUR,<br />

2. den Einrichtungen „Wasser" 1.200.000,00 EUR,<br />

3. den Einrichtungen „Abwasser" 3.600.000,00 EUR.<br />

§ 4 Betriebsleitung<br />

8.2.1<br />

(1) Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand bestellt nach Anhörung der Betriebskommission zur Leitung<br />

des Eigenbetriebs zwei Betriebsleiter(innen), wobei eine(r) für den kaufmännischen<br />

und eine(r) für den technischen Betrieb zuständig ist.<br />

(2) Der (die) Betriebsleiter(in) für den kaufmännischen Betrieb wird zum(r) Ersten Betriebsleiter(in)<br />

bestimmt (§ 2 Abs. 2 EigBGes).<br />

(3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Ersten Betriebsleiters(in) den Ausschlag.<br />

(4) Für jede(n) Betriebsleiter(in) soll eine Stellvertretung bestellt werden. Abs. 1 gilt entsprechend.<br />

(5) Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand regelt, mit Zustimmung der Betriebskommission, die Geschäftsverteilung<br />

durch eine Geschäftsordnung.<br />

§ 5 Vertretung des Eigenbetriebes<br />

(1) Die Betriebsleitung vertritt die <strong>Gemeinde</strong> in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes,<br />

die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

obliegen.<br />

(2) Die Vertretung erfolgt durch die beiden Betriebsleiter(innen) oder deren Stellvertreter(innen).<br />

Jeweils zwei vertreten gemeinsam die <strong>Gemeinde</strong> in den Angelegenheiten<br />

des Eigenbetriebs. Intern wird bestimmt, dass die Stellvertreter(innen) nur bei rechtlicher<br />

oder tatsächlicher Verhinderung der Betriebsleiter(in) zur Vertretung berechtigt<br />

sind.<br />

(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die <strong>Gemeinde</strong> verpflichtet<br />

werden soll, bedürfen der Schriftform; im Rahmen der laufenden Betriebsführung<br />

werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im Übrigen sind<br />

sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom (von der) Bürgermeister(in) oder seinem (ihrem)<br />

allgemeinen Vertreter(in) sowie von einem weiteren Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes<br />

handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der <strong>Gemeinde</strong> versehen<br />

sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschriften des § 3 Abs. 4 und Abs. 2 EigBGes wird besonders<br />

verwiesen.<br />

Seite 3 von 10


8.2.1<br />

(4) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung auch besondere<br />

Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmte Arten von<br />

Geschäften in der Form des vorstehenden Abs. 3 Satz 1 ermächtigen.<br />

(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse<br />

werden durch den <strong>Gemeinde</strong>vorstand öffentlich bekanntgemacht.<br />

(6) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.<br />

(7) Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten des Eigenbetriebes gegenüber der <strong>Gemeinde</strong><br />

genügt die Abgabe gegenüber dem(der) nach der Geschäftsordnung zuständigen<br />

und nach Abs. 5 bekanntgemachten Betriebsleiter(in).<br />

§ 6 Allgemeine Aufgaben der Betriebsleitung<br />

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit<br />

nicht durch die Hessische <strong>Gemeinde</strong>ordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder diese<br />

Satzung etwas anderes bestimmt ist.<br />

Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans,<br />

des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht<br />

sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb nach den<br />

Prinzipien der Wirtschaftlichkeit zu führen.<br />

(2) Die Betriebsleitung ist verantwortlich für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes.<br />

Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetriebs selbständig und führt dessen laufende<br />

Geschäfte. Dazu gehören insbesondere:<br />

1. Maßnahmen im Bereich der Aufbau- und Ablauforganisation,<br />

2. die Entscheidung über Mehrausgaben für Einzelvorhaben bis zu einem Betrag<br />

von 20.000,00 EUR (Netto-Rechnungsbetrag),<br />

3. laufende Geschäfte aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert<br />

(Netto- Rechnungsbetrag) 3,0 v.H. des Stammkapitals gemäß § 3 der Betriebssatzung<br />

im Einzelfall nicht übersteigt,<br />

4. a) der innerbetriebliche Personaleinsatz,<br />

b) personalrechtliche Maßnahmen.<br />

5. a) Entscheidung über Stundungen und Niederschlagungen von Forderungen<br />

bis 15.000,00 EUR im Einzelfall;<br />

b) Entscheidung über den Erlass von Forderungen bis 2.000,00 EUR im<br />

Einzelfall.<br />

Seite 4 von 10


8.2.1<br />

(3) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten<br />

des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Über Geschäfte aller Art im Rahmen<br />

des Wirtschaftsplanes im Wert ab 50.000,00 EUR ist der Betriebskommission zu berichten.<br />

Den für die Verwaltung des Finanzwesens sowie des Eigenbetriebes zuständigen Mitgliedern<br />

des <strong>Gemeinde</strong>vorstands hat die Betriebsleitung den Entwurf des Wirtschaftsplans,<br />

des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht,<br />

die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik<br />

sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes zur Kenntnis<br />

zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft<br />

der <strong>Gemeinde</strong> wesentlichen Auskünfte verlangen.<br />

(4) Die Betriebsleitung hat die Vorlagen an die Betriebskommission sowie die Beschlüsse<br />

des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes in den Angelegenheiten der <strong>Gemeinde</strong>werke vorzubereiten,<br />

soweit dafür nicht nach § 7 EigBGes die Betriebskommission zuständig ist.<br />

§ 7 Betriebskommission<br />

(1) Der Betriebskommission gehören an:<br />

1. vier Mitglieder der <strong>Gemeinde</strong>vertretung, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit<br />

aus ihrer Mitte zu wählen sind;<br />

2. a) kraft ihres Amtes der(die) Bürgermeister(in) oder in seiner(ihrer) Vertretung ein<br />

von ihm zu bestimmendes Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes,<br />

b) zwei weitere Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes, die von diesem zu benennen<br />

sind;<br />

3. zwei Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes oder eines gemeinsamen<br />

Personalrates, die auf dessen Vorschlag von der <strong>Gemeinde</strong>vertretung nach den<br />

Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates zu<br />

wählen sind.<br />

4. Für die Mitglieder nach Ziffer 1, 2b und 3 wird je ein Vertreter gewählt.<br />

(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der(die) Bürgermeister(in) oder ein(e) von<br />

ihm(ihr) bestimmte(r) Vertreter(in). Die Betriebskommission ist mindestens zweimal im<br />

Jahr einzuberufen. An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung<br />

teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie<br />

ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen<br />

zu erteilen.<br />

§ 8 Aufgaben der Betriebskommission<br />

(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz<br />

und dieser Betriebssatzung erforderlichen Beschlüsse der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

vor.<br />

Seite 5 von 10


8.2.1<br />

(2) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen,<br />

wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der <strong>Gemeinde</strong> oder des Eigenbetriebs gefährdet.<br />

Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit<br />

entscheidet der <strong>Gemeinde</strong>vorstand.<br />

(3) Die Betriebskommission ist, unbeschadet der Bestimmung in Absatz 1, für folgende<br />

Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung<br />

gehören:<br />

1. Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />

zur Weiterleitung an die <strong>Gemeinde</strong>vertretung;<br />

2. Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung<br />

der allgemeinen Lieferbedingungen und der allgemeinen Tarife;<br />

3. Zustimmung zu Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren<br />

Wert (Netto- Rechnungsbetrag) 3,0 v.H. des Stammkapitals gemäß<br />

§ 3 dieser Satzung im Einzelfall übersteigt,<br />

4. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen<br />

(§ 10 Absatz 1 EigBGes) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und<br />

Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit<br />

sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

zugewiesen ist und deren Wert im Einzelfall 25.000,00 EUR übersteigt;<br />

5. Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag<br />

für die Gewinnverwendung;<br />

6. Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten<br />

und leitenden Beschäftigten (ab der Entgeltgruppe 9 TVöD);<br />

7. Vorschlag für den Prüfer für den Jahresabschluss;<br />

8. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von<br />

Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben (Streitwert über<br />

10.000,00 EUR);<br />

9. Entscheidung über Stundungen und Niederschlagungen von Forderungen<br />

über 15.000,00 EUR im Einzelfall;<br />

10. Entscheidung über den Erlass von Forderungen über 2.000,00 EUR im Einzelfall;<br />

11. Aufnahme von Krediten,<br />

12. Innenrevision. 1<br />

(4) Durch Änderung der Betriebssatzung kann die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der Betriebskommission<br />

zusätzliche Angelegenheiten übertragen. Die in der Satzung festgelegten<br />

Rechte der <strong>Gemeinde</strong>vertretung oder des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes dürfen jedoch dadurch<br />

nicht geschmälert werden.<br />

(5) Die Betriebskommission hat den <strong>Gemeinde</strong>vorstand über alle wichtigen Angelegenheiten<br />

des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu<br />

erteilen.<br />

(6) In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden<br />

Fällen, wenn die vorherige Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden<br />

kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Hiervon hat sie dem<br />

Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.<br />

1 Ziffer 12 eingefügt durch GVE- Beschluss vom 18. März 2008<br />

Seite 6 von 10


§ 9 Aufgaben des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes<br />

8.2.1<br />

(1) Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand sorgt dafür, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des<br />

Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der <strong>Gemeinde</strong> im Einklang stehen. Die<br />

allgemeinen Anordnungen und Richtlinien des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes für die gesamte<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung gelten sinngemäß auch für die <strong>Gemeinde</strong>werke, soweit ihnen<br />

nicht die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes oder dieser Betriebssatzung oder der<br />

Geschäftsordnung entgegenstehen.<br />

Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung<br />

zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert sie der <strong>Gemeinde</strong>vorstand unter<br />

Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf. Nach ergebnislosem<br />

Ablauf der Frist übernimmt der <strong>Gemeinde</strong>vorstand die Aufgabe und entscheidet<br />

an Stelle der Betriebskommission.<br />

(2) Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand hat einen Beschluss der Betriebskommission nach Anhörung<br />

der Betriebskommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt; er kann ihn ändern,<br />

soweit er gegen die Planungen und Ziele der <strong>Gemeinde</strong> verstößt.<br />

(3) Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission<br />

durch eine Geschäftsordnung.<br />

§ 10 Aufgaben der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung als das oberste Organ der <strong>Gemeinde</strong> hat insbesondere nach<br />

Maßgabe der §§ 127 und 127 a HGO über alle Grundsätze zu entscheiden, nach denen<br />

der Eigenbetrieb der <strong>Gemeinde</strong> gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll.<br />

Auf die ihr nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes und dieser Betriebssatzung<br />

zustehenden Entscheidungen darf sie nicht verzichten.<br />

(2) Sie ist insbesondere zuständig für:<br />

1. Erlass und Änderung der Betriebssatzung;<br />

2. wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;<br />

3. Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere<br />

Rechtsform;<br />

4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15 EigBGes;<br />

5. Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;<br />

6. Entscheidung über zu Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben<br />

nach Maßgabe des § 16 Absatz 3 und § 17 Absatz 8 EigBGes;<br />

7. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1<br />

EigBGes) gehören, deren Wert im Einzelfall 80.000,00 EUR übersteigt;<br />

8. Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals gemäß<br />

§ 11 Abs. 4 EigBGes;<br />

9. Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen<br />

und Einrichtungen der <strong>Gemeinde</strong>, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen<br />

gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang<br />

stehen;<br />

10.Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;<br />

Seite 7 von 10


8.2.1<br />

11.Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung<br />

des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich<br />

von Verlustvorträgen;<br />

12.Genehmigung der Verträge der <strong>Gemeinde</strong> mit Mitgliedern der Betriebskommission<br />

oder den Betriebsleitern(innen) nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des<br />

§ 6 Abs. 9 EigBGes;<br />

13.Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.<br />

(3) Soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung oder um eine Zuständigkeit<br />

der Betriebskommission nach § 8 dieser Satzung handelt, kann sich die<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung durch Änderung der Betriebssatzung weitere Angelegenheiten zur<br />

eigenen Entscheidung vorbehalten.<br />

§ 11 Personalangelegenheiten<br />

(2) Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Eingruppierung und Umgruppierung sowie die<br />

Entscheidung über die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen während der<br />

Probezeit, wird im Rahmen des Stellenplanes – mit Ausnahme der Beschäftigten ab<br />

der Entgeltgruppe 9 des TVöD – auf den(die) Erste(n) Betriebsleiter(in) übertragen.<br />

(3) Dienstvorgesetzte/ r der Beschäftigten bis einschließlich der Entgeltgruppe 8 TVöD und<br />

Dienstellenleiter im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ist der(die) Erste Betriebsleiter(in).<br />

(3) Der(die) Bürgermeister(in) ist Dienstvorgesetzte/ r der übrigen Bediensteten des Eigenbetriebes.<br />

(4) Bei der Wahrnehmung übertragener Personalangelegenheiten ist der Schriftverkehr<br />

unter der Bezeichnung:<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mühltal</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />

Eigenbetrieb <strong>Gemeinde</strong>werke<br />

zu führen.<br />

§ 12 Kassen- und Kreditwirtschaft<br />

(1) Die für den Eigenbetrieb einzurichtende Sonderkasse wird mit der <strong>Gemeinde</strong>kasse<br />

verbunden. Die Vorschriften den §§ 117 HGO, 12 EigBGes sind besonders zu beachten.<br />

(2) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.<br />

§ 13 Wirtschaftsjahr<br />

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Seite 8 von 10


§ 14 Wirtschaftsplan<br />

8.2.1<br />

(1) Die Betriebsleitung hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan<br />

entsprechend den kommunalrechtlichen Vorschriften aufzustellen. Der Wirtschaftsplan<br />

muss entsprechend den Vorgaben der <strong>Gemeinde</strong> aufgebaut sein.<br />

(2) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn<br />

1. bei der Ausführung des Erfolgsplans ein Aufwandsansatz von mehr als 20 %<br />

überschritten werden muss und ein Ausgleich der Mehrausgaben im Rahmen<br />

der Vorschriften über die Deckungsfähigkeit der Ansätze nicht möglich ist.<br />

2. bei der Ausführung des Vermögensplans die Gesamtsumme der Ausgaben um<br />

mehr als 20 % ansteigt oder wenn zusätzliche Kredite oder Deckungsmittel aus<br />

dem Haushalt der <strong>Gemeinde</strong> zum Ausgleich des Plans notwendig werden.<br />

(3) Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die 15 % der jeweiligen Maßnahme<br />

oder 20.000,00 € überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Betriebskommission.<br />

§ 15 Zwischenberichte<br />

Die Betriebsleitung hat den <strong>Gemeinde</strong>vorstand und die Betriebskommission vierteljährlich<br />

über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans<br />

in geeigneter Weise zu unterrichten.<br />

§ 16 Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht<br />

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht<br />

innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter<br />

Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen. Der<br />

Jahresabschluss muss den Maßgaben zur Erstellung einer Konzernbilanz entsprechen.<br />

(2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung<br />

des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit Datum<br />

in der ortsüblichen Form öffentlich bekanntzumachen.<br />

(3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht<br />

an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung<br />

hinzuweisen.<br />

§ 17 Öffentliche Bekanntmachung<br />

Öffentliche Bekanntmachungen des Eigenbetriebes erfolgen in den in der Hauptsatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Mühltal</strong> aufgeführten Bekanntmachungsorganen.<br />

Seite 9 von 10


§ 18 Inkrafttreten<br />

8.2.1<br />

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige<br />

Satzung vom 9. Juni 1998 in der Fassung vom 20. Dezember 2005 außer Kraft.<br />

<strong>Mühltal</strong>, den 2. Oktober 2007<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />

gez.:<br />

Bender<br />

Erster Beigeordneter<br />

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