09.03.2013 Aufrufe

Download - Gemeinde Mühltal

Download - Gemeinde Mühltal

Download - Gemeinde Mühltal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

8.2.1<br />

11.Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung<br />

des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich<br />

von Verlustvorträgen;<br />

12.Genehmigung der Verträge der <strong>Gemeinde</strong> mit Mitgliedern der Betriebskommission<br />

oder den Betriebsleitern(innen) nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des<br />

§ 6 Abs. 9 EigBGes;<br />

13.Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.<br />

(3) Soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung oder um eine Zuständigkeit<br />

der Betriebskommission nach § 8 dieser Satzung handelt, kann sich die<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung durch Änderung der Betriebssatzung weitere Angelegenheiten zur<br />

eigenen Entscheidung vorbehalten.<br />

§ 11 Personalangelegenheiten<br />

(2) Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Eingruppierung und Umgruppierung sowie die<br />

Entscheidung über die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen während der<br />

Probezeit, wird im Rahmen des Stellenplanes – mit Ausnahme der Beschäftigten ab<br />

der Entgeltgruppe 9 des TVöD – auf den(die) Erste(n) Betriebsleiter(in) übertragen.<br />

(3) Dienstvorgesetzte/ r der Beschäftigten bis einschließlich der Entgeltgruppe 8 TVöD und<br />

Dienstellenleiter im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ist der(die) Erste Betriebsleiter(in).<br />

(3) Der(die) Bürgermeister(in) ist Dienstvorgesetzte/ r der übrigen Bediensteten des Eigenbetriebes.<br />

(4) Bei der Wahrnehmung übertragener Personalangelegenheiten ist der Schriftverkehr<br />

unter der Bezeichnung:<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mühltal</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />

Eigenbetrieb <strong>Gemeinde</strong>werke<br />

zu führen.<br />

§ 12 Kassen- und Kreditwirtschaft<br />

(1) Die für den Eigenbetrieb einzurichtende Sonderkasse wird mit der <strong>Gemeinde</strong>kasse<br />

verbunden. Die Vorschriften den §§ 117 HGO, 12 EigBGes sind besonders zu beachten.<br />

(2) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.<br />

§ 13 Wirtschaftsjahr<br />

Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Seite 8 von 10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!