Download - Gemeinde Mühltal
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8.2.1<br />
11.Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung<br />
des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich<br />
von Verlustvorträgen;<br />
12.Genehmigung der Verträge der <strong>Gemeinde</strong> mit Mitgliedern der Betriebskommission<br />
oder den Betriebsleitern(innen) nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des<br />
§ 6 Abs. 9 EigBGes;<br />
13.Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.<br />
(3) Soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung oder um eine Zuständigkeit<br />
der Betriebskommission nach § 8 dieser Satzung handelt, kann sich die<br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung durch Änderung der Betriebssatzung weitere Angelegenheiten zur<br />
eigenen Entscheidung vorbehalten.<br />
§ 11 Personalangelegenheiten<br />
(2) Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Eingruppierung und Umgruppierung sowie die<br />
Entscheidung über die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen während der<br />
Probezeit, wird im Rahmen des Stellenplanes – mit Ausnahme der Beschäftigten ab<br />
der Entgeltgruppe 9 des TVöD – auf den(die) Erste(n) Betriebsleiter(in) übertragen.<br />
(3) Dienstvorgesetzte/ r der Beschäftigten bis einschließlich der Entgeltgruppe 8 TVöD und<br />
Dienstellenleiter im Sinne des Personalvertretungsgesetzes ist der(die) Erste Betriebsleiter(in).<br />
(3) Der(die) Bürgermeister(in) ist Dienstvorgesetzte/ r der übrigen Bediensteten des Eigenbetriebes.<br />
(4) Bei der Wahrnehmung übertragener Personalangelegenheiten ist der Schriftverkehr<br />
unter der Bezeichnung:<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Mühltal</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />
Eigenbetrieb <strong>Gemeinde</strong>werke<br />
zu führen.<br />
§ 12 Kassen- und Kreditwirtschaft<br />
(1) Die für den Eigenbetrieb einzurichtende Sonderkasse wird mit der <strong>Gemeinde</strong>kasse<br />
verbunden. Die Vorschriften den §§ 117 HGO, 12 EigBGes sind besonders zu beachten.<br />
(2) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.<br />
§ 13 Wirtschaftsjahr<br />
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
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