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Download - Gemeinde Mühltal

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8.2.1<br />

(3) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten<br />

des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Über Geschäfte aller Art im Rahmen<br />

des Wirtschaftsplanes im Wert ab 50.000,00 EUR ist der Betriebskommission zu berichten.<br />

Den für die Verwaltung des Finanzwesens sowie des Eigenbetriebes zuständigen Mitgliedern<br />

des <strong>Gemeinde</strong>vorstands hat die Betriebsleitung den Entwurf des Wirtschaftsplans,<br />

des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht,<br />

die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik<br />

sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes zur Kenntnis<br />

zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft<br />

der <strong>Gemeinde</strong> wesentlichen Auskünfte verlangen.<br />

(4) Die Betriebsleitung hat die Vorlagen an die Betriebskommission sowie die Beschlüsse<br />

des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes in den Angelegenheiten der <strong>Gemeinde</strong>werke vorzubereiten,<br />

soweit dafür nicht nach § 7 EigBGes die Betriebskommission zuständig ist.<br />

§ 7 Betriebskommission<br />

(1) Der Betriebskommission gehören an:<br />

1. vier Mitglieder der <strong>Gemeinde</strong>vertretung, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit<br />

aus ihrer Mitte zu wählen sind;<br />

2. a) kraft ihres Amtes der(die) Bürgermeister(in) oder in seiner(ihrer) Vertretung ein<br />

von ihm zu bestimmendes Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes,<br />

b) zwei weitere Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes, die von diesem zu benennen<br />

sind;<br />

3. zwei Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes oder eines gemeinsamen<br />

Personalrates, die auf dessen Vorschlag von der <strong>Gemeinde</strong>vertretung nach den<br />

Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates zu<br />

wählen sind.<br />

4. Für die Mitglieder nach Ziffer 1, 2b und 3 wird je ein Vertreter gewählt.<br />

(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der(die) Bürgermeister(in) oder ein(e) von<br />

ihm(ihr) bestimmte(r) Vertreter(in). Die Betriebskommission ist mindestens zweimal im<br />

Jahr einzuberufen. An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung<br />

teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie<br />

ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen<br />

zu erteilen.<br />

§ 8 Aufgaben der Betriebskommission<br />

(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz<br />

und dieser Betriebssatzung erforderlichen Beschlüsse der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

vor.<br />

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