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Download - Gemeinde Mühltal

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§ 3 Stammkapital<br />

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 5.300.000,00 EUR.<br />

Davon werden zugeordnet:<br />

1. den Einrichtungen „Bauhof“ 500.000,00 EUR,<br />

2. den Einrichtungen „Wasser" 1.200.000,00 EUR,<br />

3. den Einrichtungen „Abwasser" 3.600.000,00 EUR.<br />

§ 4 Betriebsleitung<br />

8.2.1<br />

(1) Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand bestellt nach Anhörung der Betriebskommission zur Leitung<br />

des Eigenbetriebs zwei Betriebsleiter(innen), wobei eine(r) für den kaufmännischen<br />

und eine(r) für den technischen Betrieb zuständig ist.<br />

(2) Der (die) Betriebsleiter(in) für den kaufmännischen Betrieb wird zum(r) Ersten Betriebsleiter(in)<br />

bestimmt (§ 2 Abs. 2 EigBGes).<br />

(3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Ersten Betriebsleiters(in) den Ausschlag.<br />

(4) Für jede(n) Betriebsleiter(in) soll eine Stellvertretung bestellt werden. Abs. 1 gilt entsprechend.<br />

(5) Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand regelt, mit Zustimmung der Betriebskommission, die Geschäftsverteilung<br />

durch eine Geschäftsordnung.<br />

§ 5 Vertretung des Eigenbetriebes<br />

(1) Die Betriebsleitung vertritt die <strong>Gemeinde</strong> in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes,<br />

die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

obliegen.<br />

(2) Die Vertretung erfolgt durch die beiden Betriebsleiter(innen) oder deren Stellvertreter(innen).<br />

Jeweils zwei vertreten gemeinsam die <strong>Gemeinde</strong> in den Angelegenheiten<br />

des Eigenbetriebs. Intern wird bestimmt, dass die Stellvertreter(innen) nur bei rechtlicher<br />

oder tatsächlicher Verhinderung der Betriebsleiter(in) zur Vertretung berechtigt<br />

sind.<br />

(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die <strong>Gemeinde</strong> verpflichtet<br />

werden soll, bedürfen der Schriftform; im Rahmen der laufenden Betriebsführung<br />

werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im Übrigen sind<br />

sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom (von der) Bürgermeister(in) oder seinem (ihrem)<br />

allgemeinen Vertreter(in) sowie von einem weiteren Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes<br />

handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der <strong>Gemeinde</strong> versehen<br />

sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschriften des § 3 Abs. 4 und Abs. 2 EigBGes wird besonders<br />

verwiesen.<br />

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