Download - Gemeinde Mühltal
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§ 3 Stammkapital<br />
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 5.300.000,00 EUR.<br />
Davon werden zugeordnet:<br />
1. den Einrichtungen „Bauhof“ 500.000,00 EUR,<br />
2. den Einrichtungen „Wasser" 1.200.000,00 EUR,<br />
3. den Einrichtungen „Abwasser" 3.600.000,00 EUR.<br />
§ 4 Betriebsleitung<br />
8.2.1<br />
(1) Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand bestellt nach Anhörung der Betriebskommission zur Leitung<br />
des Eigenbetriebs zwei Betriebsleiter(innen), wobei eine(r) für den kaufmännischen<br />
und eine(r) für den technischen Betrieb zuständig ist.<br />
(2) Der (die) Betriebsleiter(in) für den kaufmännischen Betrieb wird zum(r) Ersten Betriebsleiter(in)<br />
bestimmt (§ 2 Abs. 2 EigBGes).<br />
(3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Ersten Betriebsleiters(in) den Ausschlag.<br />
(4) Für jede(n) Betriebsleiter(in) soll eine Stellvertretung bestellt werden. Abs. 1 gilt entsprechend.<br />
(5) Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand regelt, mit Zustimmung der Betriebskommission, die Geschäftsverteilung<br />
durch eine Geschäftsordnung.<br />
§ 5 Vertretung des Eigenbetriebes<br />
(1) Die Betriebsleitung vertritt die <strong>Gemeinde</strong> in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes,<br />
die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
obliegen.<br />
(2) Die Vertretung erfolgt durch die beiden Betriebsleiter(innen) oder deren Stellvertreter(innen).<br />
Jeweils zwei vertreten gemeinsam die <strong>Gemeinde</strong> in den Angelegenheiten<br />
des Eigenbetriebs. Intern wird bestimmt, dass die Stellvertreter(innen) nur bei rechtlicher<br />
oder tatsächlicher Verhinderung der Betriebsleiter(in) zur Vertretung berechtigt<br />
sind.<br />
(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die <strong>Gemeinde</strong> verpflichtet<br />
werden soll, bedürfen der Schriftform; im Rahmen der laufenden Betriebsführung<br />
werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im Übrigen sind<br />
sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom (von der) Bürgermeister(in) oder seinem (ihrem)<br />
allgemeinen Vertreter(in) sowie von einem weiteren Mitglied des <strong>Gemeinde</strong>vorstandes<br />
handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der <strong>Gemeinde</strong> versehen<br />
sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschriften des § 3 Abs. 4 und Abs. 2 EigBGes wird besonders<br />
verwiesen.<br />
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