12.03.2013 Aufrufe

Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark

Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark

Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Amtsblatt<br />

für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Postvertriebsstück<br />

Entgelt bezahlt • A 7857<br />

Brandenburgische Universitätsdruckerei-<br />

und Verlagsgesellschaft<br />

<strong>Potsdam</strong> mbH<br />

Karl-Liebknecht-Straße 24/25<br />

14476 Golm<br />

Tel./Fax 0331/56 89-0/-16<br />

Amtliche Bekanntmachungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> mit Informationsteil<br />

Inhalt amtlich<br />

<strong>Öffentlich</strong>e Bekanntmachungen<br />

Kreiswahlleiterin<br />

– Berufung von Ersatzpersonen<br />

für den 3. Kreistag <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> S. 2<br />

Beschlüsse des Kreistages am 2. Dezember 2004 S. 2<br />

Bekanntmachungsanordnung und Fünfte Satzung<br />

zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (5. ÄndAbfES) S. 6<br />

Bekanntmachungsanordnung und Abfallgebührensatzung<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (AbfGS) S. 7<br />

Bekanntmachungsanordnung und Rettungsdienstgebührensatzung<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> S. 10<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung<br />

und Bekanntmachungsanordnung<br />

– über den Verkauf spezieller Waren an Sonn- und Feiertagen<br />

in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (OV A LSchG) S. 11<br />

– zum Verkauf bestimmter Waren<br />

an Sonn- und Feiertagen (SonVerk VO) S. 12<br />

– zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage<br />

aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen<br />

Veranstaltungen im Jahr 2005 S. 13<br />

Bekanntmachungsanordnung und Satzung zur Aufhebung<br />

der Satzung über die Heranziehung des Amtes Treuenbrietzen<br />

zur Durchführung von Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es<br />

als örtlicher Träger der Sozialhilfe S. 14<br />

Bekanntmachungsanordnung und Zusammenstellung<br />

nach § 15 Abs. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2004<br />

des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb S. 14<br />

<strong>Öffentlich</strong>-rechtliche Verträge über die Kindertagesbetreuung<br />

zwischen dem <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen<br />

Jugendhilfe und den Gemeinden/Städten Belzig, Borkheide,<br />

Borkwalde, Brück, Golzow, Görzke, Kloster Lehnin, Linthe,<br />

Michendorf, Mühlenfließ, Planebruch, Rosenau,<br />

Werder (Havel), Wollin, Ziesar S. 15<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> als allgemeine<br />

untere Landesbehörde, Kommunalaufsichtsbehörde<br />

– Bekanntmachungsanordnung und 8. Änderungssatzung<br />

zur Neufassung der Verbandssatzung des Wasser-<br />

und Abwasserzweckverbandes Werder- Havelland S. 39<br />

Inhalt<br />

Sonstige<br />

Informationen,<br />

Tipps, Termine<br />

• Beratungstermine<br />

der Koordinatorin<br />

für Freiwilligenarbeit S. 41<br />

• Termine der allgemeinen<br />

sozialen Beratung<br />

der freien Träger im<br />

<strong>Landkreis</strong> S. 42<br />

Veranstaltungshinweise<br />

und Kulturnotizen S. 43<br />

Blutspendetermine S. 43<br />

Impressum<br />

Jahrgang 11<br />

Belzig, 29. Dez. 2004<br />

Nummer 12<br />

Herausgeber:<br />

Landratsamt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

14806 Belzig, Niemöllerstraße 1<br />

Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18<br />

Internet: www. potsdam-mittelmark.de<br />

Redaktion:<br />

Brigitte Kunze, Büro des Landrates<br />

Bezug:<br />

kostenlos erhältlich in allen Amts-,<br />

Gemeinde- und Stadtverwaltungen<br />

im <strong>Landkreis</strong> sowie beim <strong>Landkreis</strong>,<br />

14806 Belzig, Niemöllerstraße 1<br />

Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 €<br />

Gesamtherstellung und Vertrieb:<br />

Brandenburgische Universitätsdruckereiund<br />

Verlagsgesellschaft <strong>Potsdam</strong> mbH,<br />

Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm<br />

Anzeigenverwaltung:<br />

Brandenburgische Universitätsdruckereiund<br />

Verlagsgesellschaft <strong>Potsdam</strong> mbH,<br />

Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16<br />

– Bekanntmachungsanordnung und 2. Satzung<br />

zur Änderung der Neufassung der Verbandssatzung<br />

des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk S. 39<br />

Trink- und Abwasserzweckverband Freies Havelbruch, Golzow<br />

– Bekanntmachungsanordnung und Zusammenstellung<br />

nach § 15 Abs. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2004 S. 40<br />

Regionale Planungsgemeinschaft Havelland- Fläming, Teltow<br />

– Jahresrechnung der Haushalts- und Wirtschaftsführung 2003<br />

und Entlastung des Regionalvorstandes und des Vorsitzenden S. 40<br />

Mittelbrandenburgische Sparkasse in <strong>Potsdam</strong><br />

– Hinweisbekanntmachung zur Zweiten Satzung zur Änderung<br />

der Verbandsatzung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische<br />

Sparkasse<br />

Beitritt des <strong>Landkreis</strong>es Dahme-Spreewald<br />

in den Zweckverband S. 41<br />

Ende des amtlichen Teils


<strong>Öffentlich</strong>e Wahlbekanntmachung<br />

vom 2. Dezember 2004<br />

Berufung von Ersatzpersonen<br />

für den 3. Kreistag <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Gemäß § 60 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 06.11.2001( GVBl Teil I S. 215) mache<br />

ich bekannt:<br />

Das Mitglied des Kreistages <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, Herr Sigmar-Peter<br />

Schuldt , hat am 05.11.2004 der Kreiswahlleiterin zur Niederschrift erklärt,<br />

dass er auf seine Mitgliedschaft im Kreistag zum 30.11.2004 aus persönlichen<br />

Gründen verzichtet.<br />

Auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 in Verbindung mit § 60 Abs.1 und 2<br />

habe ich festgestellt, dass Herr Bodo Schilling auf dem Wahlvorschlag der<br />

Partei DEUTSCHE VOLKSUNION die nächste noch nicht für gewählt erklärte<br />

Ersatzperson im Sinne des § 60 Abs.1und 2 ist, auf welche der Sitz von<br />

Herrn Schuldt übergeht.<br />

Herr Bodo Schilling hat die Mitgliedschaft im 3. Kreistag <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

durch schriftliche Erklärung form- und fristgerecht mit Wirkung vom<br />

01.12.2004 angenommen.<br />

Das Mitglied des Kreistages <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, Frau Erika Haenel, hat<br />

am 23.11.2004 der Kreiswahlleiterin zur Niederschrift erklärt, dass sie auf<br />

ihre Mitgliedschaft im Kreistag zum 31.12.2004 aus persönlichen Gründen<br />

verzichtet.<br />

Auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 in Verbindung mit § 60 Abs.1 und 2 habe<br />

ich festgestellt, dass<br />

Frau Claudia Günther auf dem Wahlvorschlag der Partei BÜNDNIS 90/DIE<br />

GRÜNEN im Wahlkreis 2 die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson<br />

im Sinne des § 60 Abs.1und 2 ist, auf welche der Sitz von Frau<br />

Haenel übergeht.<br />

Frau Günther hat die Mitgliedschaft im 3. Kreistag <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

durch schriftliche Erklärung form- und fristgerecht mit Wirkung vom<br />

01.01.2005 angenommen.<br />

Das Mitglied des Kreistages <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, Herr Jürgen Frenzel, hat<br />

am 23.11.2004 der Kreiswahlleiterin zur Niederschrift erklärt, dass er auf<br />

seine Mitgliedschaft im Kreistag zum 31.12.2004 aus persönlichen Gründen<br />

verzichtet.<br />

Auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 in Verbindung mit § 60 Abs.1 und 2<br />

habe ich festgestellt, dass Herr Uwe Naujoks auf dem Wahlvorschlag der<br />

Wählervereinigung Bauernverband/Bürger Bündnis/FREIE BÜRGER im<br />

Wahlkreis 2 die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson im<br />

Sinne des § 60 Abs.1und 2 ist, auf welche der Sitz von Herrn Frenzel übergeht.<br />

Herr Uwe Naujoks hat die Mitgliedschaft im 3. Kreistag <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

durch schriftliche Erklärung form- und fristgerecht mit Wirkung vom<br />

01.01.2005 angenommen.<br />

Vogel<br />

Kreiswahlleiterin<br />

Beschlüsse des Kreistages<br />

am 2. Dezember 2004<br />

Besetzung von Ausschüssen<br />

Beschluss-Nummer: 2004/395<br />

Beschluss:<br />

Frau Gabriele Rennebarth wird aus dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit<br />

und Frauen abberufen und in den Haushalts- und Finanzausschuss berufen.<br />

2 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

Herr Christian Große wird aus dem Haushalts- und Finanzausschuss abberufen<br />

und in den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Frauen berufen.<br />

Aufgaben des Sozialausschusses bei der Umsetzung von Hartz IV<br />

Beschlussvorschlags-Nummer: 2004/358<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Ausschuss befasst sich dauerhaft mit der Umsetzung von Hartz IV im<br />

Kreis <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>.<br />

Die Umsetzung des SGBII ( Hartz IV) in Verbindung mit dem SGB III stellt<br />

eine zentrale Herausforderung für die fachliche Arbeit des Ausschusses für<br />

Gesundheit, Frauen und Soziales dar. Wegen der Auswirkungen auf nahezu<br />

alle Geschäftskreise des Ausschusses wird er sich in jeder Sitzung mit<br />

dieser Problematik befassen.<br />

Dazu werden folgende Festlegungen getroffen:<br />

1. Die Verwaltung wird beauftragt, zu jeder Sitzung den Mitgliedern ein<br />

statistisches Material vorab in die Hand zu geben, das folgende Fakten<br />

enthält:<br />

1.1. aktueller Stand der Personenzahl, die unter ALG II fallen<br />

– nach Personen gesamt<br />

– nach Bedarfsgemeinschaften, davon<br />

a. aus Arbeitslosenhilfe<br />

b. aus Sozialhilfe<br />

1.2. Anzahl der versendeten Anträge<br />

1.3. Stand der eingegangenen Anträge, davon<br />

– bearbeitungsfähig<br />

– nicht bearbeitungsfähig (Benennung der Hauptproblemfelder)<br />

1.4. Stand der Datenerfassung<br />

1.5. Stand der Bescheidung<br />

1.6. Aussagen zur Leistungserbringung, insbesondere zum Mittelabfluss<br />

2. Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Agentur<br />

für Arbeit für die Sitzung des Sozialausschusses am 04.11.04 vorab<br />

ein Informationsmaterial zum Stand der Struktur und Ausstattung der<br />

ARGE vorzulegen. Insbesondere sind die Aufgaben und Tätigkeitsfelder<br />

innerhalb und außerhalb der ARGE in Eigenverantwortung der<br />

Verwaltung bzw. der Agentur für Arbeit darzustellen.<br />

3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Sozialausschuss zur Sitzung am<br />

04.11.04 eine Information über Verlauf, Inhalt und Probleme in der<br />

Arbeit der 4 externen Beratungsstellen zum ALG II vorzulegen. Dazu<br />

durch die Verwaltung die Leiter/innen der Beratungsstellen einzuladen.<br />

4. Die Verwaltung wird beauftragt, für die Sitzung des Sozialausschusses<br />

am 04.11.04 zu Konsequenzen aus der Umsetzung des SGBII, insbesondere<br />

zum § 16, Abs.2 zu berichten und Vorschläge für die Einrichtung<br />

fachlicher Standards zu deren Umsetzung zu unterbreiten. Die<br />

sollen im Rahmen einer Trägerkonferenz nach Maßgabe des zu ermittelnden<br />

Bedarfs koordiniert und vereinbart werden. (s. Handlungsempfehlungen<br />

des PARITÄTISCHEN)<br />

5. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Sozialausschuss im I. Quartal<br />

2005 die Strategie der ARGE zur Sicherung der Aktivierungsquoten<br />

zur Kenntnis zu geben.<br />

6. Die Verwaltung legt dem Sozialausschuss im I. Quartal 2005 eine erste<br />

Situationsanalyse zu Kosten für Unterkunft und Heizung vor.<br />

Der Kreistag hat den Antrag mehrheitlich abgelehnt.<br />

Neuordnung der ÖPNV-Finanzierung und -Organisation im <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> aufgrund des EuGH-Urteils vom 24.07.2003 sowie<br />

der strukturellen Veränderung der ÖPNV-Finanzierung zum<br />

01.01.2005<br />

Beschluss-Nummer: 2004/381<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, Vorschläge zu<br />

unterbreiten:


1. Die ÖPNV-Finanzierung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> nach Maßgabe<br />

des EuGH-Urteils in der Rechtssache Altmarktrans Stendal vom<br />

24.07.2003 (Rs. C-280/00) sowie unter Berücksichtigung der Verordnung<br />

über die Finanzierung des übrigen ÖPNV im Land Brandenburg (ÖPNVF-<br />

VO), deren Inkrafttreten zum 01.01.2005 vorgesehen ist, durch Erarbeitung<br />

und Abschluss europarechtskonformer Betrauungsvereinbarungen<br />

zwischen dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> und den ÖPNV-Unternehmen<br />

den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen.<br />

2. Die ÖPNV-Besteller- und -Ersteller-Strukturen im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<br />

<strong>Mittelmark</strong> sind vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 24.07.2003,<br />

den massiven landesrechtlichen Veränderungen der ÖPNV-Finanzierung<br />

und den damit in Verbindung stehenden Finanzierungsrisiken für<br />

den <strong>Landkreis</strong> und die ÖPNV-Unternehmen sowie den im Frühjahr<br />

2008 anstehenden Neuerteilung der Linienkonzessionen einer Revision<br />

mit dem Ziel zu unterziehen, zu überprüfen ob die derzeitigen Aufgabenträger-<br />

und Unternehmensstrukturen den veränderten Rahmenbedingungen<br />

noch entsprechen oder ob andere Strukturen zur Sicherung<br />

eines optimalen Mitteleinsatzes erforderlich sind.<br />

3. Die Zwischenergebnisse der Überprüfung sind dem Ausschuss für<br />

Kreisentwicklung vorzulegen. Die Verwaltung macht dazu Terminvorschläge.<br />

Bauvorhaben an den Oberstufenzentren Teltow und Werder, Schulteil<br />

Groß Kreutz<br />

Beschluss-Nummer: 2004/401<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag fordert das MBJS auf, entsprechend der Schulentwicklungsplanung<br />

für die OSZ-Standorte Werder/Groß Kreutz und Teltow weiterhin<br />

an deren Förderung im Verhältnis 30%iger Eigenanteil <strong>Landkreis</strong> und<br />

70%iger Anteil Landesförderung festzuhalten.<br />

Anwendung der Entschädigungssatzung des Kreistages <strong>Potsdam</strong>-<br />

<strong>Mittelmark</strong> für die Mitglieder und deren Stellvertreter der gemeinsamen<br />

Arbeitsgruppe des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> und der<br />

Landeshauptstadt <strong>Potsdam</strong><br />

Beschlussvorschlags-Nummer: 2004/405<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Kreistag beschließt, dass für die durch den Kreisentwicklungsausschuss<br />

benannten Mitglieder und deren Stellvertreter der gemeinsamen<br />

Arbeitsgruppe des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> und der Landeshauptstadt<br />

<strong>Potsdam</strong> die Entschädigungssatzung des Kreistages <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

angewandt wird.<br />

Der Kreisausschuss verweist die Drucksache 2004/405 zur Beratung<br />

und Beschlussfassung in den nächsten Kreisausschuss.<br />

Satzung über die Heranziehung des Amtes Treuenbrietzen zur<br />

Durchführung von Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es als örtlicher Träger<br />

der Sozialhilfe -Kreistagsbeschluss Nr. 2001/0584 vom 11.10.2001 –<br />

zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung zur Satzung<br />

vom .....2004<br />

Beschluss-Nummer: 2004/242<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beschließt die beigefügte Satzung über die Aufhebung der<br />

Satzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> über die Heranziehung des<br />

Amtes Treuenbrietzen zur Durchführung von Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es als<br />

örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 09.11.2001.<br />

Änderungsantrag zur DS-Nr. 2004/272 – Verkehrsentwicklungsplan<br />

2015 des <strong>Landkreis</strong>es PM<br />

Beschluss-Nummer: 2004/355<br />

Beschluss:<br />

1. Der Kreistag beschließt, den gesamten Punkt 6.2.2.5 „Netzverknüpfung<br />

<strong>Potsdam</strong>“ und die den Punkt 6.2.2.5 betreffenden und dazugehörigen<br />

Anlagen und Anhänge aus dem Verkehrsentwicklungsplan<br />

herauszunehmen.<br />

2. Die Vertreter in der gemeinsame Arbeitsgruppe des Ausschusses für<br />

Kreisentwicklung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> mit dem Ausschuss<br />

für Stadtplanung und Bauen der Landeshauptstadt <strong>Potsdam</strong><br />

werden beauftragt, diesen herausgelösten Punkt „Netzverknüpfung“<br />

unter Beachtung bereits gefasster Kreistagsbeschlüsse intensiv zu beraten<br />

und im Ergebnis einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten.<br />

Änderungsantrag zur Drucksache 2004/272<br />

zu Punkt 6.2.1.3. Zweisystembahn<br />

Beschluss-Nummer: 2004/369<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beschließt, folgenden neuen Absatz als ersten in den Punkt<br />

6.2.1.3. Zweisystembahn einzufügen:<br />

Die Strecke Beelitz – Seddin – Michendorf – Wilhelmshorst - Rehbrücke –<br />

(Übergang Straßenbahn) bis <strong>Potsdam</strong>-Hauptbahnhof soll als erstes geprüft<br />

werden, weil hier das größte Verkehrsaufkommen ist und ein kurzer Übergang<br />

von der Bahnschiene zur Straßenbahn besteht.<br />

Der alte erste Absatz wird zu Absatz zwei usw.<br />

Änderungsantrag zur Drucksache 2004/272<br />

Zu Punkt 4.2.4. Binnenwasserstraßen<br />

Beschluss-Nummer: 2004/370<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beschließt, nachfolgende Formulierung in das Verkehrsentwicklungskonzept<br />

aufzunehmen:<br />

Da in Berlin der Osthafen geschlossen werden soll und alle nachfolgenden<br />

Wasserstraßen wie auch der Teltowkanal als Wasserstraßenklasse IV mit<br />

einschiffigem Verkehr eingestuft sind, ist der Ausbau der Machnower<br />

Schleuse auf 190 m abzulehnen und stattdessen auf 115 m zu planen.<br />

Änderungsantrag zur Drucksache 2004/272<br />

zu Punkt 6.2.3. Radwegekonzept<br />

Beschluss-Nummer: 2004/371<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beschließt:<br />

Die Pläne zu dem Radwegenetz sind zu aktualisieren und mit der aktuellen<br />

Schulkonzeption abzugleichen. Im Zusammenhang mit geplanten Schulschließungen<br />

soll gewährleistet werden, dass die Schüler, die im Nachbarort<br />

eine Schule besuchen müssen, dies per Rad und auf einem Radweg tun<br />

können. Das touristische Radwegenetz ist in der Darstellung zu komplettieren<br />

und der Bedarf an schulischen Radwegen ist zu ergänzen.<br />

Änderungsantrag zur Drucksache 2004/272<br />

zu Punkt 6.2.1.2. Schienenpersonennahverkehr<br />

Beschluss-Nummer: 2004/372<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beschließt, nachfolgenden Satz des Verkehrsentwicklungsplanes<br />

auf der Seite 43:<br />

„Von einer Realisierung der S – Bahn zwischen Stahnsdorf und Teltow<br />

Stadt bis zum Jahre 2015 ist daher nicht auszugehen“ zu streichen.<br />

Verkehrsentwicklungsplan 2015 des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Beschluss-Nummer: 2004/272<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beschließt den Verkehrsentwicklungsplan 2015 für den <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> unter Berücksichtigung der Beschlüsse gemäß<br />

TOP 12 a bis 12 e .<br />

Kindertagesbetreuung im <strong>Landkreis</strong> – Finanzierung 2005<br />

Beschlussvorschlags-Nummer: 2004/324<br />

Beschlussvorschlag:<br />

1. Der Kreistag beschließt, die Kita-Finanzierung 2005 auf dem Niveau des<br />

Jahres 2004 in Höhe von 28.687.800,00 € (Planansatz) zu deckeln.<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 3


2. Die öffentlich-rechtlichen Verträge für das Jahr 2005 dürfen maximal<br />

die Finanzierungsparameter des Jahres 2004 enthalten. Wobei als Bemessungsgrundlage<br />

für die Leiterinnen von Kindertagesstätten die<br />

tatsächlichen Personalkosten (auf Basis einer prospektiven Kalkulation)<br />

bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O festgesetzt werden.<br />

Finanziert werden die Leitungsanteile gemäß § 5 Kita-Personalverordnung.<br />

3. Die Verwaltung wird ermächtigt, öffentlich-rechtliche Verträge zur<br />

Durchführung der Aufgabe mit den Städten/Gemeinden/Ämtern abzuschließen<br />

4. Sollte die Wahrnehmung der Aufgabe beim <strong>Landkreis</strong> verbleiben,<br />

kommt nachfolgende Zuschussregelung zur Anwendung.<br />

A. Als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss des örtlichen Trägers<br />

der öffentlichen Jugendhilfe für Kindertagesstätten in kommunaler<br />

Trägerschaft wird der Durchschnittssatz für eine ErzieherIn vorbehaltlich<br />

tariflicher Änderungen in Höhe von 3.089,99 €/Monat<br />

festgesetzt.<br />

Unter Zugrundelegung der o. g. Bemessungsgröße ergibt sich ein<br />

Betrag in Höhe von 2.595,59 €/Monat und ErzieherIn. Dies entspricht<br />

durchschnittlich 84% der Kosten für das pädagogische Personal.<br />

B. Als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss des örtlichen Trägers<br />

der öffentlichen Jugendhilfe für Kindertagesstätten in kommunaler<br />

Trägerschaft werden folgende Durchschnittssätze für Leiterinnen<br />

festgesetzt.<br />

Anzahl der betreuen<br />

Kinder<br />

in der Kita<br />

Vergütungsgruppe Durchschnittssatz<br />

bis 39 Plätze Vc, FG 10, St 6 3.164,93 €<br />

bis 69 Plätze Vb, FG 7, St 6 25%+<br />

IVb, FG 7, St 6 75% 3.505,17 €<br />

bis 99 Plätze IVb, FG 3, St 6 3.718,18 €<br />

bis 129 Plätze IVb, FG 4, St 6 25% +<br />

IVa, FG 4, St.6 75% 3.798,85 €<br />

bis 179 Plätze IVa, FG 1, St 6 4.085,62 €<br />

ab 180 Plätze IVa, FG 2, St 6 25%+<br />

III FG 1, St 6 75% 4.116,08 €<br />

Die Durchschnittssätze richten sich nach Anzahl der zu den Stichtagen<br />

01.03., 01.06., 01.09. und 01.12.2005 zu betreuenden Kinder.<br />

5. Als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss des örtlichen Trägers der<br />

öffentlichen Jugendhilfe für Kindertagesstätten in freier Trägerschaft,<br />

die tariflich nicht in Anlehnung oder nach BAT-O bezahlen, wird durch<br />

das Jugendamt auf der Basis der jeweils gültigen Vergütungsregelung<br />

ein Durchschnittssatz je freien Träger errechnet und festgesetzt. Die Parameter<br />

des BAT-O bilden dabei die Höchstgrenze.<br />

Der Kreistag lehnt den Beschlussvorschlag zur Kindertagesbetreuung<br />

im <strong>Landkreis</strong> – Finanzierung 2005 ab.<br />

Fünfte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des<br />

<strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Beschluss-Nummer: 2004/338<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beschließt die beiliegende Fünfte Satzung zur Änderung der<br />

Abfallentsorgungssatzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>.<br />

Abfallgebührensatzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Beschluss-Nummer: 2004/343<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beschließt die beiliegende Abfallgebührensatzung des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>.<br />

4 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

Gebührensatzung des Rettungsdienstes<br />

Beschluss-Nummer: 2004/346<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beschließt die Gebührensatzung des Rettungsdienstes des<br />

<strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> mit der Gültigkeit vom 01.01.2005 bis<br />

zum 31.12.2005 und hebt die bisherige Gebührensatzung (Beschlussnummer<br />

2003/1029) mit Wirkung vom 31.12.2004 auf.<br />

Ergänzungsblatt des Rettungsdienstbereichsplanes<br />

Beschluss-Nummer: 2004/347<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beschließt die Ergänzung des Rettungsdienstbereichsplanes<br />

in Form der Veränderung der Vorhaltezeiten im Krankentransport.<br />

Zusatzantrag zur Drucksache 2004/353 Überregionales Radwegekonzept<br />

Beschluss-Nummer: 2004/391<br />

Beschluss:<br />

Im Konzept der überregionalen touristischen Radwege sind die Schnittstellen<br />

zum Regionalverkehr und zu regionalen touristischen Radwegen auszuweisen.<br />

Konzept der überregionalen touristischen Radwege<br />

Beschluss-Nummer: 2004/353<br />

Beschluss:<br />

1. Der Kreistag beschließt das Konzept der überregionalen touristischen<br />

Radwege für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> mit den Hauptbestandteilen<br />

– Internationaler Radfernweg R1<br />

– Havelradweg (Werder – Brandenburg)<br />

– Tour Brandenburg/Westroute (Brandenburg – Wusterwitz – Ziesar<br />

– Görzke – Wiesenburg – R1)<br />

– Tour Brandenburg/Südabschnitt (Anschluss vom R1 zum Skaterund<br />

Radwegenetz im <strong>Landkreis</strong> Teltow-Fläming)<br />

– Tour Brandenburg/Ostroute (Brandenburg – Lehnin - R 1).<br />

2. Der Kreistag beauftragt die Verwaltung im Rahmen der zur Verfügung<br />

stehenden Hauhaltsmittel mit der mittelfristigen Umsetzung des Konzeptes<br />

der überregionalen touristischen Radwege. Die einzelnen Maßnahmen<br />

sind als Projekt zu planen und dem Kreistag jeweils zu Beschlussfassung<br />

vorzulegen.<br />

3. Der Bau von überregionalen touristischen Radwegen hat im Einvernehmen<br />

mit der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Es ist sicherzustellen,<br />

dass die Radwege nach Fertigstellung ins Eigentum der jeweiligen<br />

Gemeinde übergehen und dass die Unterhaltung von der Gemeinde<br />

übernommen wird.<br />

4. Dieses Konzept ist in einem zweijährigen Turnus zu aktualisieren.<br />

5. Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung des Konzeptes soll das<br />

nordöstliche Kreisgebiet Berücksichtigung finden.<br />

Bau des Havelradweges<br />

Antragsnummer ILB 80108054<br />

Beschluss-Nummer: 2004/344<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beauftragt die Verwaltung mit dem Bau des Havelradweges.<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung – § 10 Ladenschlussgesetz<br />

Beschluss-Nummer: 2004/363<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beschließt die „Ordnungsbehördliche Verordnung über den<br />

Verkauf spezieller Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs-<br />

und Wallfahrtsorten (OV A LSchlG)“.


Ordnungsbehördliche Verordnung – § 12 Ladenschlussgesetz<br />

Beschluss-Nummer: 2004/364<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beschließt die „Ordnungsbehördliche Verordnung zum Verkauf<br />

bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (SonVerk VO)“.<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung – § 14 Ladenschlussgesetz<br />

Beschluss-Nummer: 2004/365<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beschließt die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe<br />

verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten, Messen<br />

oder ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2005“.<br />

Mitteilung des Landesrechnungshofes Brandenburg über die überörtliche<br />

Prüfung zum kommunalen Versicherungsschutz im <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Beschluss-Nummer: 2004/376<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> beschließt, der von der Verwaltung vorgelegten<br />

Stellungnahme zu den Bemerkungen und Prüffeststellungen des<br />

Landesrechnungshofes Brandenburg in der „Mitteilung des Landesrechnungshofes<br />

Brandenburg über die überörtliche Prüfung zum kommunalen<br />

Versicherungsschutz im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>“ seine Zustimmung<br />

zu geben.<br />

Änderungsantrag zur Drucksache 2004/388 – ARGE-<strong>Vertrag</strong><br />

Beschluss-Nummer: 2004/396<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag stimmt dem Entwurf des öffentlich-rechtlichen <strong>Vertrag</strong>es über<br />

die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gemäß<br />

§ 44 b des SGB II nur nach folgender Maßgabe zu:<br />

1. Die folgenden Richtlinien sind verbindliche Grundlage für die Entscheidungen<br />

der ARGE im Bereich der Wahrnehmung der Leistungen für<br />

Unterkunft und Heizung (§ 3 Abs. 3 ARGE-<strong>Vertrag</strong>sentwurf):<br />

a) Es gelten folgende Wohnungsgrößen als angemessen:<br />

– Alleinstehende bis zu 45 qm,<br />

– zwei Personen bis zu 59 qm,<br />

– drei Personen bis zu 70 qm,<br />

– vier Personen bis zu 80 qm.<br />

Für jede weitere Person 10 qm pro Person.<br />

b) Für die Nettokaltmieten/Betriebskosten/Heizkosten monatlich ist<br />

entsprechend dem Durchschnittswert in den neuen Bundesländern<br />

maximal ein Betrag von 5,51 EUR/qm als angemessen zu erachten.<br />

c) Danach werden folgende Maximalleistungen als angemessen für<br />

Miete und Heizung angesehen (monatlich):<br />

– Alleinstehende 248,00 EUR,<br />

– zwei Personen 325,00 EUR,<br />

– drei Personen 385,70 EUR,<br />

– vier Personen 441,00 EUR.<br />

Für weitere Personen ist pro Person ein weiterer Betrag von<br />

55,10 EUR demnach angemessen.<br />

d) Liegen die tatsächlichen Unterkunftskosten nebst Heizung des<br />

Leistungsberechtigten unter den vorgenannten Maximalgrenzen,<br />

sind die tatsächlichen Kosten zu leisten.<br />

e) Es steht dem Leistungsberechtigten frei, eine größere oder teurere<br />

Wohnung auf eigene Kosten (hinsichtlich des die Angemessenheit<br />

überschreitenden Betrages) in Anspruch zu nehmen.<br />

2. Der ARGE-<strong>Vertrag</strong>sentwurf ist wie folgt zu ändern:<br />

– § 6 Abs.3,4:<br />

„Die Amtszeit des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers<br />

beträgt zwei Jahre.“<br />

– § 24 Abs. 2 lautet wie folgt neu:<br />

„Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch<br />

die ARGE beginnt am 01.01.2005 und ist zunächst auf die Dauer<br />

von zwei Jahren befristet. Die <strong>Vertrag</strong>spartner können den <strong>Vertrag</strong><br />

einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre verlängern.“<br />

ARGE-<strong>Vertrag</strong> – Endfassung<br />

Beschluss-Nummer: 2004/388<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag nimmt den zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der<br />

Kreisverwaltung abgestimmten „<strong>Öffentlich</strong>-rechtlichen <strong>Vertrag</strong> über die<br />

Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b des<br />

Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)“ zur Kenntnis.<br />

Besetzung der Trägerversammlung gemäß § 5 des AGRE-<strong>Vertrag</strong>es<br />

Beschluss-Nummer: 2004/406<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beruft gemäß § 5 des ARGE-<strong>Vertrag</strong>es auf Vorschlag des<br />

Landrates<br />

– den Landrat<br />

– den Dezernenten des Dezernates III<br />

– die Leiterin des Amtes für Soziales und Wohnen<br />

und auf Vorschlag der Fraktionen folgende Abgeordnete<br />

– Herrn Christian Große<br />

– Frau Anke Pausemann<br />

– Herrn Dr. Herbert Franke<br />

als Mitglieder in die Trägerversammlung der MAIA.<br />

Geänderte Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über<br />

die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Kfz-Zulassung vom<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> auf die Stadt Brandenburg an der<br />

Havel<br />

Beschluss-Nummer: 2004/389<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag hebt den Beschluss der Drucksache 2004/317 vom<br />

21.10.2004 auf. Er beschließt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über<br />

die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Kfz-Zulassung vom <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> auf die Stadt Brandenburg an der Havel in der<br />

vorliegenden Änderungsfassung.<br />

Wirtschaftsplan 2005 des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb<br />

Beschluss-Nummer: 2004/392<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag beschließt den anliegenden Wirtschaftsplan für das Jahr 2005<br />

des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>.<br />

Genehmigung der Eilentscheidung vom 29.10.2004 für eine überplanmäßige<br />

Ausgabe in Höhe von 122.783,64 € zur Finanzierung<br />

der Gerichtskosten des ARoV im Jahre 2004<br />

Beschluss-Nummer: 2004/380<br />

Beschluss:<br />

Der Kreistag genehmigt die Eilentscheidung vom 29.10.2004 für eine überplanmäßige<br />

Ausgabe zur Finanzierung der Gerichtskosten des ARoV in Höhe<br />

von 122.783,64 €.<br />

Zahlung an die Stadt Belzig<br />

Beschlussvorschlag-Nummer: 2004/325<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Kreistag genehmigt eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von<br />

560.700 € für den Erwerb von Grundflächen und Gebäuden des Fläming-<br />

Gymnasiums Belzig.<br />

Der Kreistag lehnt vorgenannten Beschlussvorschlag ab.<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 5


Bekanntmachungsanordnung<br />

Die Fünfte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (5. ÄndAbfES) vom 03.12.2004 wird im amtlichen<br />

Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<br />

<strong>Mittelmark</strong>, öffentlich bekannt gemacht.<br />

Belzig den 3. Dezember 2004<br />

Koch<br />

Landrat<br />

Fünfte Satzung zur Änderung<br />

der Abfallentsorgungssatzung<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

(5. ÄndAbfES)<br />

6 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

Vom 3. Dezember 2004<br />

Aufgrund von § 5 <strong>Landkreis</strong>ordnung für das Land Brandenburg (LkrO) und<br />

§ 8 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) hat der Kreistag des<br />

<strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> in seiner Sitzung am 02.12.2004 folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

I.<br />

Die Abfallentsorgungssatzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (AbfES)<br />

vom 10.11.1999 (Amtsblatt 11/1999 S.2), zuletzt geändert durch die Vierte<br />

Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (4. ÄndAbfES) vom 18.12.2003 (Amtsblatt 14/2003<br />

S.7), wird wie folgt geändert:<br />

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />

(1) Folgende Stoffe sind im Rahmen der Überlassungspflicht getrennt bereit<br />

zu halten und dem <strong>Landkreis</strong> nach Maßgabe dieser Satzung zu überlassen:<br />

1. Altpapier,<br />

2. Altglas nach Farben sortiert in Weiß-, Grün- und Braunglas,<br />

3. Verpackungen im Rahmen des DSD (Leichtfraktionen),<br />

4. Kompostierbare Abfälle nach Maßgabe des § 10,<br />

5. Haushaltstypischer Schrott (Metalle),<br />

6. Bau- und Abbruchabfälle,<br />

7. Elektro- und Elektronik-Altgeräte,<br />

8. Geringe Mengen von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,<br />

9. Batterien,<br />

10. Sperrmüll,<br />

11. Teppiche und sonstige textile Bodenbeläge,<br />

12. Sonstiger Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall (Restabfall).<br />

2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird gestrichen.<br />

3. § 10 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:<br />

(5) Kompostierbare Abfälle können dem <strong>Landkreis</strong> auf freiwilliger Basis in<br />

zugelassenen Biotonnen überlassen werden. Zugelassen sind Biotonnen<br />

mit einem Fassungsvermögen von 120 l und 240 l; § 16 Abs. 4, 5 und 6 Satz<br />

1 gelten entsprechend. Die Biotonnen sind an den im Abfallkalender bekannt<br />

gegebenen Abfuhrtagen zur Entsorgung bereit zu stellen.<br />

4. Der bisherige §10 Abs. 5 wird § 10 Abs. 6.<br />

5. § 11 Abs.1 wird wie folgt gefasst:<br />

(1) Die Abfuhr von Schrott aus privaten Haushaltungen (Abfälle aus Eisenund<br />

Nichteisenmetallen) erfolgt auf Anforderung bei den nach § 2 Abs. 3<br />

Beauftragten Dritten. Die Anforderung kann per Telefon, E-Mail oder Telefax<br />

unter Angabe von Art und Menge des Schrotts gestellt werden. Der Abfuhrtermin<br />

wird mindestens 3 Tage vorher dem Abfallbesitzer mitgeteilt.<br />

Die entsprechenden Telefon- und Telefaxnummern sowie die E-Mail-Adressen<br />

werden in geeigneter Weise (z. B. im Abfallkalender, Internet) bekannt<br />

gemacht.<br />

6. In § 11 Abs. 3 werden die Wörter „auf der Entsorgungskarte“<br />

gestrichen.<br />

7. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:<br />

(5) Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, haushaltstypischen Schrott an<br />

den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoff- und Beratungszentren<br />

abzugeben.<br />

8. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst:<br />

§ 13 Elektro- und Elektronik-Altgeräte<br />

9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />

(1) Die Abfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (z. B. Fernsehgeräte,<br />

PC-Monitore, Kühlgeräte, Weiße Ware) aus privaten Haushaltungen erfolgt<br />

auf Anforderung bei den nach § 2 Abs. 3 Beauftragten Dritten. Die<br />

Anforderung kann per Telefon, E-Mail oder Telefax unter Angabe von Art<br />

und Menge der zu entsorgenden Geräte gestellt werden. Der Abfuhrtermin<br />

wird mindestens 3 Tage vorher dem Abfallbesitzer mitgeteilt. Die entsprechenden<br />

Telefon- und Telefaxnummern sowie die E-Mail-Adressen<br />

werden in geeigneter Weise (z. B. im Abfallkalender, Internet) bekannt gemacht.<br />

10. In § 13 Abs. 3 werden die Wörter „auf der Entsorgungskarte“<br />

gestrichen.<br />

11. In § 13 Abs. 4 wird das Wort „Elektrogeräten“ durch das<br />

Wort „Elektro- und Elektronik-Altgeräten“ ersetzt.<br />

12. § 13 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:<br />

(5) Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, Elektro- und Elektronik-Altgeräte<br />

an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoff- und Beratungszentren<br />

abzugeben.<br />

13. § 14 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:<br />

(5) Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, besonders überwachungsbedürftige<br />

Abfälle aus Haushaltungen oder geringe Mengen aus anderen<br />

Herkunftsbereichen an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoff-<br />

und Beratungszentren abzugeben.<br />

14. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Teppiche“ gestrichen.<br />

15. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />

(1) Die Abfuhr von Sperrmüll erfolgt auf Anforderung bei den nach § 2<br />

Abs. 3 Beauftragten Dritten. Die Anforderung kann per Telefon, E-Mail oder<br />

Telefax unter Angabe von Art und Menge des Sperrmülls gestellt werden.<br />

Der Abfuhrtermin wird mindestens 3 Tage vorher dem Abfallbesitzer mitgeteilt.<br />

Die entsprechenden Telefon- und Telefaxnummern sowie die E-


Mail-Adressen werden in geeigneter Weise (z. B. im Abfallkalender, Internet)<br />

bekannt gemacht.<br />

16. In § 15 Abs. 5 werden die Wörter „auf der Entsorgungskarte“<br />

gestrichen.<br />

17. § 15 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:<br />

(5) Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, Sperrmüll an den im Abfallkalender<br />

bekannt gemachten Wertstoff- und Beratungszentren abzugeben.<br />

18. § 15 a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />

(1) Die Abfuhr von Teppichen und sonstigen textilen Bodenbelägen erfolgt<br />

auf Anforderung bei den nach § 2 Abs. 3 Beauftragten Dritten. Die Anforderung<br />

kann per Telefon, E-Mail oder Telefax unter Angabe von Art und<br />

Menge der Teppiche und textilen Bodenbelägen gestellt werden. Der Abfuhrtermin<br />

wird mindestens 3 Tage vorher dem Abfallbesitzer mitgeteilt.<br />

Die entsprechenden Telefon- und Telefaxnummern sowie die E-Mail-Adressen<br />

werden in geeigneter Weise (z. B. im Abfallkalender, Internet) bekannt<br />

gemacht.<br />

19. § 15 a Abs. 3 werden die Wörter „auf der Entsorgungskarte“<br />

gestrichen.<br />

20. § 15 a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:<br />

(5) Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, Teppiche und sonstige textile<br />

Bodenbeläge an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoff- und<br />

Beratungszentren abzugeben.<br />

21. In § 17 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „mehrerer“ durch das<br />

Wort „benachbarter“ ersetzt.<br />

22. In § 17 Abs. 3.1 Satz 3 wird das Wort „mehrerer“ durch das<br />

Wort „benachbarter“ ersetzt.<br />

23. § 18 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

(1) Die Abfallbehälter und Abfallsäcke, die Biotonnen, gelben Säcke, gelben<br />

Tonnen sowie Papierbehälter und -bündel werden in der Regel 14-tägig zu<br />

den gleichen Wochentagen entleert.<br />

24. § 28 Abs. 1 Pkt. 2 wird wie folgt geändert:<br />

2. entgegen § 4 Abs. 5 ausgeschlossene Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung<br />

überlässt;<br />

25. In § 28 Abs. 1 Pkt. 8 werden anstelle der Wörter „Kundenberatungs-<br />

und Wertstoffzentren“ die Wörter „Wertstoff- und<br />

Beratungszentren“ eingefügt.<br />

II.<br />

Der Landrat wird ermächtigt, die Abfallentsorgungssatzung des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (AbfES) in der ab in Kraft treten dieser Satzung<br />

geltenden Fassung neu bekannt zu machen.<br />

III.<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.<br />

Belzig, den 3. Dezember 2004<br />

Koch<br />

Landrat<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die Abfallgebührensatzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (AbfGS)<br />

vom 03.12.2004 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für<br />

den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, öffentlich bekannt gemacht.<br />

Belzig den 3. Dezember 2004<br />

Koch<br />

Landrat<br />

Abfallgebührensatzung des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (AbfGS)<br />

Vom 3. Dezember 2004<br />

Aufgrund von § 5 der <strong>Landkreis</strong>ordnung für das Land Brandenburg (LKrO)<br />

und § 9 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) i. V. m. §§ 1, 2,<br />

4, 6 des Kommunalabgabengesetzes hat der Kreistag in seiner Sitzung am<br />

02.12.2004 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gebührentatbestand<br />

Der <strong>Landkreis</strong> erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen<br />

Abfallentsorgung Gebühren nach den Bestimmungen dieser<br />

Satzung.<br />

§ 2<br />

Gebührenpflicht und Bemessungsgrundlage<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf<br />

die Entstehung der Anschlusspflicht an die öffentliche Abfallentsorgung<br />

folgt, danach mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres. Die Gebührenpflicht<br />

endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht<br />

entfällt. Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Änderungen der für die Gebührenpflicht maßgeblichen Umstände<br />

werden ab dem Ersten des auf ihr Eintreten folgenden Monats berücksichtigt.<br />

Sie sind dem <strong>Landkreis</strong> unverzüglich anzuzeigen. Bei der Neufestsetzung<br />

der Gebühren werden zugunsten des Gebührenschuldners<br />

nur solche Änderungen zugrunde gelegt, die dem <strong>Landkreis</strong> innerhalb von<br />

3 Monaten nach ihrem Eintreten angezeigt werden. Später angezeigte<br />

Änderungen werden ab dem 1. des auf die Anzeige folgenden Monates<br />

gebührenrelevant. Für Änderungen, die sich gebührenerhöhend auswirken,<br />

gilt Satz 1 unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Anzeige. Gegenüber dem<br />

<strong>Landkreis</strong> ist auf Verlangen ein geeigneter Nachweis über die Änderungen<br />

zu erbringen.<br />

(3) Als Haushalt gilt eine von einer oder mehreren Personen bewirtschaftete<br />

in sich abgeschlossene Wohnungseinheit. Als Gewerbebetriebe gelten<br />

Anlagen und Einrichtungen, die der Ausübung eines Gewerbes im<br />

Sinne der Gewerbeordnung oder der Ausübung einer freiberuflichen<br />

Tätigkeit dienen. Ihnen gleichgestellt sind öffentliche Einrichtungen,<br />

Krankenhäuser und Märkte. Vorübergehend genutzte Objekte im Sinne<br />

dieser Satzung sind Anlagen, die nur zum zeitweiligen Aufenthalt von<br />

Personen bestimmt sind; hierzu zählen insbesondere Wochenendhäuser,<br />

Ferienhäuser, Lauben u. ä.<br />

(4) Soweit der <strong>Landkreis</strong> die für die Festsetzung der Gebühr erforderlichen<br />

Grundlagen nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermitteln kann, wird<br />

die Gebühr geschätzt. Der <strong>Landkreis</strong> berücksichtigt dabei alle Umstände,<br />

die für die Schätzung von Bedeutung scheinen.<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 7


8 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

§ 3<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer. An seine Stelle tritt<br />

im Falle ungeklärter Eigentumsverhältnisse (Volkseigentum) der Verfügungsberechtigte.<br />

(2) Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauchrecht, ein<br />

sonstiges zur Nutzung nach § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz berechtigendes<br />

Recht, ein Wohnungsrecht oder ein Teileigentumsrecht, ist abweichend<br />

von Abs. 1 der jeweils Berechtigte Gebührenschuldner.<br />

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 schuldet die Gebühr<br />

a) der Inhaber bzw. der Marktbetreiber, soweit die Gebühr für einen Gewerbebetrieb<br />

erhoben wird,<br />

b) der Nutzer, soweit die Gebühr für ein vorübergehend benutztes Objekt<br />

erhoben wird.<br />

(4) Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn<br />

des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten<br />

über.<br />

§ 4<br />

Gemeinsame Entsorgung des Restabfalls<br />

(1) Entsorgen mehrere oder alle Haushalte gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 über<br />

einen oder mehrere gemeinsame Restabfallbehälter, so gelten sie für die<br />

Gebührenerhebung als ein Haushalt. Mehrere Gebührenpflichtige schulden<br />

die Abfallgebühr in diesem Fall gesamtschuldnerisch.<br />

(2) Entsorgen mehrere oder alle vorübergehend genutzte Objekte über einen<br />

oder mehrere gemeinsame Restabfallbehälter, schulden die Gebührenpflichtigen<br />

die Abfallgebühr für alle gemeinsam entsorgenden vorübergehend<br />

genutzten Objeke gesamtschuldnerisch. Stellt ein Kleingartenverein<br />

oder eine vergleichbare Organisation den Antrag auf Entsorgung über<br />

gemeinsame Restabfallbehälter, schuldet der Antragsteller die Abfallgebühr<br />

für die gemeinsam entsorgenden vorübergehend genutzten Objekte.<br />

§ 5<br />

Gebührenmaßstab, Gebührensatz<br />

(1) Die Abfallgebühr gliedert sich in die Gebührenbestandteile nach Abs. 2<br />

bis 8.<br />

(2) Basisgebühr<br />

2.1 Die Basisgebühr wird für jeden Haushalt, jeden Gewerbebetrieb und<br />

jedes vorübergehend genutzte Objekt eines anschlusspflichtigen<br />

Grundstücks erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.<br />

2.2 Haushalte<br />

Die Basisgebühr pro Haushalt bemisst sich nach der Anzahl der<br />

Haushaltsangehörigen im Erhebungszeitraum. Für jeden Haushaltsangehörigen<br />

ist eine Basisgebühr in Höhe von 28,31 Euro und Jahr<br />

zu entrichten. Zugrunde gelegt werden die Anzahl der Haushalte<br />

und der Haushaltsangehörigen zu Beginn des Erhebungszeitraumes<br />

(1. Januar).<br />

Änderungen während des Erhebungszeitraumes werden wie folgt<br />

berücksichtigt. Entsteht ein neuer Haushalt bzw. erhöht sich die Anzahl<br />

der Haushaltsangehörigen, beträgt die Basisgebühr bzw. steigt<br />

sie um 2,359 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für<br />

jeden neuen Haushaltsangehörigen. Wird ein Haushalt aufgelöst<br />

bzw. verringert sich die Anzahl der Haushaltsangehörigen, sinkt die<br />

Basisgebühr um 2,359 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres<br />

für jeden ausscheidenden Haushaltsangehörigen. Änderungen<br />

werden ab dem 1. des auf ihr Eintreten folgenden Monats berücksichtigt.<br />

Für gebührensenkende Änderungen gilt dies jedoch<br />

nur, wenn der Gebührenpflichtige dem <strong>Landkreis</strong> die Änderung in ei-<br />

ner Frist von 3 Monaten ab ihrem Eintritt anzeigt; ansonsten wird<br />

die Änderung ab dem 1. des auf ihre Anzeige folgenden Monats berücksichtigt.<br />

2.3 Gewerbebetriebe<br />

Die Basisgebühr pro Gewerbebetrieb bemisst sich nach dem im Erhebungszeitraum<br />

vorgehaltenen Restabfallbehältervolumen.<br />

2.3.1 Basisgebühr Gewerbe mit Papierentsorgung<br />

Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich<br />

1100 l vorgehalten, beträgt die Basisgebühr 0,493 Euro je Liter und<br />

Jahr. Werden folgende Restabfallbehälter für ein Kalenderjahr vorgehalten,<br />

beträgt die Basisgebühr demnach:<br />

40 l 19,72 Euro<br />

80 l 39,44 Euro<br />

120 l 59,16 Euro<br />

240 l 118,32 Euro<br />

1 100 l 542,30 Euro<br />

Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1,1 m 2<br />

vorgehalten, sind pro Behälter und Jahr<br />

über 1,1 m 2 bis 5 m 2 1.232,50 Euro<br />

über 5 m 2 bis 10 m 2 1.479,00 Euro<br />

über 10 m 2 bis 20 m 2 1.725,50 Euro<br />

über 20 m 2 1.972,00 Euro<br />

zu entrichten.<br />

Zugrunde gelegt wird das zum Beginn des Erhebungszeitraumes<br />

(1. Januar) vorgehaltene Restabfallbehältervolumen und die Anzahl<br />

der Gewerbebetriebe. Änderungen während des Erhebungszeitraumes<br />

werden, wenn Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich<br />

1100 l vorgehalten werden, wie folgt berücksichtigt: Entsteht<br />

ein Gewerbebetrieb neu (auch bei Inhaberwechsel) bzw. erhöht<br />

sich das vorgehaltene Restabfallbehältervolumen, beträgt die<br />

Gebühr bzw. steigt sie um 0,0411 Euro und Monat bis zum Ende des<br />

Kalenderjahres für jeden neu hinzukommenden Liter Restabfallbehältervolumens.<br />

Verringert sich das vorgehaltene Restabfallbehältervolumen,<br />

sinkt die Gebühr um 0,0411 Euro und Monat bis zum<br />

Ende des Kalenderjahres für jeden nicht mehr vorgehaltenen Liter<br />

Restabfallbehältervolumens. Abs. 2.2 Sätze 7 und 8 gelten entsprechend.<br />

Soweit für einen Gewerbebetrieb tatsächlich kein Restabfallbehälter<br />

vorgehalten wird, gilt für die Gebührenerhebung ein 40-l-Behälter<br />

als vorgehalten.<br />

2.3.2 Basisgebühr Gewerbe ohne Papierentsorgung<br />

Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich<br />

1100 l vorgehalten, beträgt die Basisgebühr 0,214 Euro je Liter und<br />

Jahr. Werden folgende Restabfallbehälter für ein Kalenderjahr vorgehalten,<br />

beträgt die Basisgebühr demnach:<br />

40 l 8,56 Euro<br />

80 l 17,12 Euro<br />

120 l 25,68 Euro<br />

240 l 51,36 Euro<br />

1 100 l 235,40 Euro<br />

Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1,1 m 2<br />

vorgehalten, sind pro Behälter und Jahr<br />

über 1,1 m 2 bis 5 m 2 535,00 Euro<br />

über 5 m 2 bis 10 m 2 642,00 Euro<br />

über 10 m 2 bis 20 m 2 749,00 Euro<br />

über 20 m 2 856,00 Euro<br />

zu entrichten.


Zugrunde gelegt wird das zum Beginn des Erhebungszeitraumes<br />

(1. Januar) vorgehaltene Restabfallbehältervolumen und die Anzahl<br />

der Gewerbebetriebe. Änderungen während des Erhebungszeitraumes<br />

werden, wenn Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich<br />

1100 l vorgehalten werden, wie folgt berücksichtigt: Entsteht<br />

ein Gewerbebetrieb neu (auch bei Inhaberwechsel) bzw. erhöht<br />

sich das vorgehaltene Restabfallbehältervolumen, beträgt die<br />

Gebühr bzw. steigt sie um 0,0178 Euro und Monat bis zum Ende des<br />

Kalenderjahres für jeden neu hinzukommenden Liter Restabfallbehältervolumens.<br />

Verringert sich das vorgehaltene Restabfallbehältervolumen,<br />

sinkt die Gebühr um 0,0178 Euro und Monat bis zum<br />

Ende des Kalenderjahres für jeden nicht mehr vorgehaltenen Liter<br />

Restabfallbehältervolumens. Abs. 2.2 Sätze 7 und 8 gelten entsprechend.<br />

Soweit für einen Gewerbebetrieb tatsächlich kein Restabfallbehälter<br />

vorgehalten wird, gilt für die Gebührenerhebung ein 40-l-Behälter<br />

als vorgehalten.<br />

2.4 Vorübergehend genutzte Objekte<br />

Für jedes Objekt wird eine einheitliche Basisgebühr in Höhe von<br />

14,78 Euro pro Kalenderjahr erhoben.<br />

(3) Entleerungsgebühr<br />

3.1 Für jeden Haushalt , jeden Gewerbebetrieb und für jedes vorübergehend<br />

genutzte Objekt eines anschlusspflichtigen Grundstücks ist eine<br />

Entleerungsgebühr nach Maßgabe des Folgenden zu entrichten. Erhebungszeitraum<br />

ist das Kalenderjahr.<br />

3.2 Die Entleerungsgebühr bemisst sich bei Vorhaltung eines Restabfallbehälters<br />

mit einem Volumen bis einschl. 1100 l nach dem im Erhebungszeitraum<br />

je Haushalt, Gewerbebetrieb und vorübergehend genutztem<br />

Objekt geleerten Restabfallbehältervolumens in Litern. Pro<br />

Liter geleertem Restabfallbehältervolumens beträgt die Gebühr<br />

0,04311 Euro. Für die einmalige Leerung folgender Restabfallbehälter<br />

sind demnach<br />

zu entrichten.<br />

40 l 1,72 Euro<br />

80 l 3,45 Euro<br />

120 l 5,17 Euro<br />

240 l 10,35 Euro<br />

1 100 l 47,42 Euro<br />

3.3 Das geleerte Restabfallvolumen ermittelt der <strong>Landkreis</strong> anhand eines<br />

am Abfallbehälter und am Sammelfahrzeug installierten Chipsystems.<br />

Auf Antrag des Gebührenpflichtigen übermittelt der <strong>Landkreis</strong> Nachweise<br />

über Art und Anzahl der Entleerungen.<br />

3.4 Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1100 Litern<br />

verwendet, beträgt die Entleerungsgebühr für Umleerbehälter mit<br />

2500 bzw. 5000 Litern 107,78 Euro bzw. 215,55 Euro pro Entleerung;<br />

für sonstige Restabfallbehälter beträgt sie 187,40 Euro pro t entsorgten<br />

Restabfall.<br />

3.5 Bei vorübergehend genutzten Objekten, die keinen Restabfallbehälter<br />

vorhalten, bemisst sich die Entleerungsgebühr nach der Anzahl der im<br />

Kalenderjahr entsorgten Restabfallsäcke. Die Gebühr pro Restabfallsack<br />

beträgt 1,72 Euro. 2 Restabfallsäcke, die der <strong>Landkreis</strong> vor Beginn<br />

des Erhebungszeitraums übersendet, gelten als entsorgt. Dies gilt<br />

nicht, wenn 2 Restabfallsäcke vom Gebührenpflichtigen bis zum<br />

10. Januar des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres an den<br />

<strong>Landkreis</strong> zurückgegeben werden.<br />

(4) Wird pro Haushalt oder vorübergehend genutztem Objekt mehr als ein<br />

Restabfallbehälter vorgehalten, ist für jeden weiteren Restabfallbehälter<br />

eine zusätzliche Gebühr von je 8,50 Euro zu entrichten.<br />

(5) Für jede Übermittlung der Nachweise gem. Abs. 3.3 Satz 2 ist eine Gebühr<br />

von 5,00 Euro zu entrichten.<br />

(6) Ein Behältertausch pro Kalenderjahr ist gebührenfrei. Ändert sich auf<br />

Wunsch des Gebührenpflichtigen die Abfallbehälterausstattung, ist für jeden<br />

weiteren Behältertausch eine Gebühr von 8,50 Euro zu entrichten.<br />

(7) Grünabfall<br />

7.1 Für in Anspruch genommene zugelassene Grünabfallsäcke bzw.<br />

Banderolen ist eine Gebühr in Höhe von je 2,00 Euro zu entrichten.<br />

7.2 Für Schredderleistungen für Baum- und Strauchschnitt ist eine Gebühr<br />

von 22 Euro je angefangener Viertelstunde zzgl. 60 Euro für<br />

die Anfahrt zu entrichten.<br />

(8) Bioabfall<br />

Für die Entleerung einer 120 l bzw. 240 l Bioabfalltonne ist eine Gebühr<br />

in Höhe von je 3,10 Euro bzw. 6,20 Euro zu entrichten. Die Anzahl<br />

der geleerten Bioabfalltonnen ermittelt der <strong>Landkreis</strong> anhand eines an<br />

der Bioabfalltonne und am Sammelfahrzeug installierten Chipsystems.<br />

§ 6<br />

Vorauszahlungen<br />

(1) Auf die Entleerungsgebühr werden Vorauszahlungen nach Maßgabe<br />

der Absätze 2 - 5 erhoben.<br />

(2) Die Vorauszahlungen berechnen sich, wenn ein Restabfallbehälter mit<br />

einem Volumen bis einschl. 1100 l vorgehalten wird, nach dem geleerten<br />

Restabfallbehältervolumen in Litern des betreffenden Haushaltes, Gewerbebetriebes<br />

und vorübergehend genutzten Objektes im vorausgegangenen<br />

Erhebungszeitraum, multipliziert mit dem Gebührensatz nach § 5<br />

Abs. 3.2 Satz 2 (0,04311Euro). In den Fällen des § 5 Abs. 3.5 berechnet sie<br />

sich nach der Anzahl der im vorangegangenen Erhebungszeitraum entsorgten<br />

Restabfallsäcke. Für Gewerbebetriebe nach § 5 Abs. 3.4 wird keine<br />

Vorauszahlung erhoben.<br />

(3) Sind für einen Haushalt, einen Gewerbebetrieb oder ein vorübergehend<br />

genutztes Objekt im vorangegangenen Erhebungszeitraum keine Entleerungen<br />

erfolgt oder feststellbar, beträgt die Vorauszahlung für einen Haushalt<br />

oder für einen Gewerbebetrieb in Abhängigkeit zur Ausstattung mit<br />

Restabfallbehältern am 1. Januar des Erhebungszeitraumes jeweils das<br />

2-fache der in § 5 Abs. 3.2 Satz 3 genannten Euro-Beträge oder für ein vorübergehend<br />

genutztes Objekt 3,44 Euro (2 Abfallsäcke nach § 5 Abs. 3.5).<br />

(4) Wurde ein Haushalt, Gewerbebetrieb oder vorübergehend genutztes<br />

Objekt während des vorangegangenen Erhebungszeitraumes erstmals mit<br />

einem Restabfallbehälter bis einschl. 1100 l ausgestattet (keine Abfallsäcke),<br />

ergibt sich die Vorauszahlung aus dem im vorangegangenen Erhebungszeitraum<br />

geleerten Restabfallbehältervolumen dividiert durch die<br />

Ausstattungsmonate multipliziert mit 12 multipliziert mit 0,04311Euro.<br />

Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

(5) Entsteht ein Haushalt, Gewerbebetrieb oder vorübergehend genutztes<br />

Objekt erstmals während des Erhebungszeitraumes, bestimmt sich die Vorauszahlung<br />

entsprechend Abs. 3.<br />

§ 7<br />

Sonderregelung<br />

(1) In besonderen Fällen kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise<br />

erlassen werden. Dies trifft insbesondere zu<br />

a) bei Krankenhausaufenthalten oder Genesungskuren von mehr als<br />

4 Wochen Dauer für die Zeit der Abwesenheit aus dem Haushalt,<br />

b) für Studenten und Auszubildende, die eine Nebenwohnung oder<br />

Hauptwohnung außerhalb des Kreisgebietes nachweisen,<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 9


c) für Wehrpflichtige der Bundeswehr und Zivildienstpflichtige, die ihren<br />

Dienst außerhalb des Wohnsitzes abzuleisten haben,<br />

d) für Kleinstgewerbe, bei denen erfahrungsgemäß nur wenig Abfall anfällt<br />

und die ihren Restabfall als Haushalt entsorgen können, wobei<br />

Haushalt und Kleinstgewerbe auf dem gleichen Grundstück gelegen<br />

sein müssen.<br />

(2) Auf Antrag kann von den Regelungen dieser Satzung abgewichen werden,<br />

wenn diese Regelung eine für den Gebührenpflichtigen unbillige und<br />

nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde.<br />

(3) In den unter Absatz (1) und (2) genannten Fällen sind geeignete Nachweise<br />

zu erbringen.<br />

(1) Basisgebühr<br />

10 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

§ 8<br />

Festsetzung/Fälligkeit<br />

1.1 Die Gebühr wird zu Anfang des Kalenderjahres festgesetzt und zum<br />

28.02., 31.05., 31.08. und 30.11. in 4 gleichen Teilbeträgen, im Falle<br />

der Teilnahme am Bankeinzugsverfahren zum 28.02., 30.04., 30.06.,<br />

31.08., 30.10. und 30.12. in 6 gleichen Teilbeträgen fällig.<br />

1.2 Ist die Gebühr bis zum 28.02. bzw. 31.05. bzw. 31.08. noch nicht entstanden<br />

oder festgesetzt, wird sie im erstgenannten Fall zum 31.05.,<br />

31.08. und 30.11. in 3 gleichen Teilbeträgen bzw. im zweiten Fall zum<br />

31.08. und 30.11. in 2 gleichen Teilbeträgen bzw. im dritten Fall zum<br />

30.11. in voller Höhe fällig. Ist sie bis zum 30.11. noch nicht entstanden<br />

oder festgesetzt, wird sie drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />

fällig.<br />

1.3.Ist die Gebühr bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren bis zum 28.02.<br />

bzw. 30.04. bzw. 30.06. bzw. 31.08. bzw. 30.10. noch nicht entstanden<br />

oder festgesetzt, wird sie im erstgenannten Fall zum 30.04., 30.06.,<br />

31.08., 30.10. und 30.12. in 5 gleichen Teilbeträgen bzw. im zweiten<br />

Fall zum 30.06., 31.08., 30.10. und 30.12. in 4 gleichen Teilbeträgen<br />

bzw. im dritten Fall zum 31.08., 30.10. und 30.12. in 3 gleichen Teilbeträgen<br />

bzw. im vierten Fall zum 30.10. und 30.12. in 2 gleichen Teilbeträgen<br />

bzw. im fünften Fall zum 30.12. in voller Höhe fällig. Ist die Gebühr<br />

bis zum 30.12. noch nicht entstanden oder festgesetzt, gilt Absatz<br />

1.2 Satz 2 entsprechend.<br />

(2) Entleerungsgebühr<br />

2.1 Die Entleerungsgebühr wird in der Regel nach Ablauf des Erhebungszeitraumes<br />

festgesetzt und drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />

fällig.<br />

2.2 Die Entleerungsgebühr nach § 5 Abs. 3.4 wird nach Entleerung bzw.<br />

Entsorgung drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />

fällig.<br />

(3) Die Gebühr nach § 5 Abs. 4.1 wird mit der Übernahme der zugelassenen<br />

Grünabfallsäcke bzw. der Banderole durch den Gebührenschuldner<br />

fällig. Die Gebühr nach § 5 Abs. 4.2 wird drei Wochen nach Bekanntgabe<br />

des Gebührenbescheides fällig.<br />

(4) Die Gebühr nach § 5 Abs. 5 wird entsprechend Abs. 1 festgesetzt und<br />

fällig. Die Gebühr nach § 5 Abs. 6 wird drei Wochen nach Bekanntgabe des<br />

Gebührenbescheides fällig.<br />

(5) Die Gebühr nach § 5 Abs. 8 wird in der Regel nach Ablauf des Erhebungszeitraumes<br />

festgesetzt und drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />

fällig.<br />

(6) Die Vorauszahlungen nach § 6 werden entsprechend Abs. 1 festgesetzt<br />

und fällig.<br />

(7) Übersteigt die festgesetzte Vorauszahlung die festgesetzte Entleerungsgebühr,<br />

so vermindert sich der erste Teilbetrag der Basisgebühr und<br />

der Vorauszahlung des Folgejahres um die Differenz zwischen Vorauszahlung<br />

und Entleerungsgebühr.<br />

(8) Die Festsetzung der Entleerungsgebühr für im Jahre 2004 in Anspruch<br />

genommene Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt gemäß<br />

§§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 2.1 der Abfallgebührensatzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

(AbfGS) vom 18.12.2003 (Amtsblatt 14 aus 2003, S.8).<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.<br />

Belzig, den 3. Dezember 2004<br />

Koch<br />

Landrat<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die Rettungsdienstgebührensatzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

vom 03.12.2004 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für<br />

den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, öffentlich bekannt gemacht.<br />

Belzig den 3. Dezember 2004<br />

Koch<br />

Landrat<br />

Rettungsdienstgebührensatzung<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Vom 3. Dezember 2004<br />

Aufgrund der §§ 5, 29 Absatz 2 Ziffer 9 der <strong>Landkreis</strong>ordnung des Landes<br />

Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 433), in der Fassung vom<br />

17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298), des § 10 Absatz 2 des Gesetzes über<br />

den Rettungsdienst im Land Brandenburg vom 08. Mai 1992 (GVBl. I<br />

S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des<br />

Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai<br />

2004, in Verbindung mit §§ 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das<br />

Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999<br />

(GVBl. I S. 231), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Entlastung<br />

der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172)<br />

in der Fassung vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S.294) hat der Kreistag des<br />

<strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> in seiner Sitzung vom 02.12.2004 mit Beschluss<br />

Nr. 2004/346 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gebührenerhebung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> erhebt für die Inanspruchnahme<br />

von Leistungen des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach Maßgabe<br />

dieser Satzung.


(2) Wesentliche Bestandteile des Rettungsdienstes sind der Notarztdienst<br />

die gemeinsame Leitstelle, die der <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> mit der<br />

Stadt Brandenburg unterhält und die Rettungswachen in Beelitz, Belzig,<br />

Bollmannsruh, Borkheide, Groß Kreutz, Jeserig (Fläming), Langerwisch,<br />

Lehnin, Niemegk, Teltow, Treuenbrietzen, Werder und Ziesar samt der personellen<br />

und sächlichen Ausstattung, einschließlich der vorgehaltenen<br />

Rettungsdienstfahrzeuge und Ausrüstungen, sowie die Verwaltung, soweit<br />

sie für den Rettungsdienst tätig wird.<br />

(3) Die Gebührenspflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen<br />

des Rettungsdienstes. Die Inanspruchnahme beginnt mit der Einleitung<br />

der gesetzlich geforderten Maßnahmen des Rettungsdienstes nach<br />

§ 2 Abs. 2 und 3 BbgRettG und endet spätestens mit dem Eintreffen des<br />

Einsatzfahrzeuges am ständigen Ausgangsort (Rettungswache) oder früher<br />

mit Übernahme eines neuen Einsatzauftrages. Eingeleitet ist die gesetzlich<br />

geforderte Maßnahme, sobald das Einsatzfahrzeug seinen jeweiligen<br />

Standort zum Zwecke der Durchführung von Maßnahmen nach § 2<br />

Abs. 2 und 3 BbgRettG verlässt.<br />

(1) Die Gebühr wird für die<br />

§ 2<br />

Gebührenmaßstab, Gebührensätze<br />

– Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach Art des Einsatzes,<br />

– Inanspruchnahme eines Notarztes<br />

pauschal erhoben. Hierneben wird eine Gebühr für die von dem Einsatzfahrzeug<br />

einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer<br />

erhoben. Erfolgt der Einsatz für mehrere Gebührenschuldner, wird die<br />

Gebühr anteilig erhoben.<br />

(2) Es bestehen die folgenden Gebührensätze:<br />

1. Für die Inanspruchnahme<br />

– eines Rettungstransportwagens 480,80 €<br />

– eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges 212,80 €<br />

– eines Notarztes 139,60 €<br />

– eines Krankentransportwagens 185,70 €<br />

2. Für die von dem Rettungsdienstfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte<br />

Wegstrecke<br />

– je angefangenem Kilometer 0,30 €<br />

§ 3<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die im Rahmen des § 2 Absatz<br />

2 oder 3 BbgRettG transportiert bzw. behandelt werden. Mehrere Gebührenschuldner<br />

haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren, Abrechnung<br />

mit Krankenkassen<br />

(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden<br />

14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />

(2) Einer Krankenkasse kann die Möglichkeit der Zahlung der Gebühren für<br />

ihre Versicherten eingeräumt werden, sofern sie sich gegenüber dem <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> vorab generell zur vollständigen Zahlung der<br />

Gebührenschulden ihrer Mitglieder bereit erklärt.<br />

(3) Lehnt eine Krankenkasse die Zahlung der Gebührenschuld ihrer Mitglieder<br />

ganz oder teilweise ab, unterbleibt die Abrechnung nach Absatz 2<br />

mit ihr insoweit, und die Gebührenbescheide ergehen gemäß Absatz 1 an<br />

die Gebührenschuldner.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die derzeit<br />

gültige Gebührensatzung vom19.06.2003 (Amtsblatt 06/2003, S. 1-2)<br />

außer Kraft.<br />

Belzig, den 3. Dezember 2004<br />

Koch<br />

Landrat<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung<br />

über den Verkauf spezieller Waren<br />

an Sonn- und Feiertagen in Kur-,<br />

Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten<br />

(OV A LSchlG)<br />

Vom 6. Dezember 2004<br />

Auf der Grundlage der § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss<br />

(im Weiteren LSchlG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />

2. Juli 2003 (BGBl I S. 744) i. V. m. §§ 1 und 2 der Verordnung über den Verkauf<br />

bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden in<br />

Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (LSchlAV) vom 20. Mai<br />

1994, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung<br />

über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden<br />

in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (LSchlAÄV)<br />

vom 16. April 1997 in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. § 1 Abs. 1 der<br />

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen<br />

und medizinischen Arbeitsschutzes (SArbSZV) vom 25. September 1999 sowie<br />

des Beschlusses des Kreistages in der Sitzung am 02.12.2004 verordnet<br />

der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> als Kreisordnungsbehörde:<br />

§ 1<br />

Diese Verordnung gilt in allen Orten und Ortsteilen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>,<br />

die in die Liste der Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte<br />

mit besonders starkem Fremdenverkehr gemäß der LSchlAV in<br />

der jeweils gültigen Fassung aufgenommen sind.<br />

§ 2<br />

Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke,<br />

Milch- und Milcherzeugnisse im Sinne des Absatzes 2 des Milch- und Fettgesetzes<br />

in der im BGBl III, Gliederungsnummer 7842 - 1 veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, Süßwaren,Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie<br />

Waren, die für die Orte nach § 1 kennzeichnend sind, dürfen nach Maßgabe<br />

der §§ 3 und 4 abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG in der Zeit von<br />

11.00 - 19.00 Uhr verkauft werden.<br />

§ 3<br />

(1) Im Geltungsbereich nach § 1 mit Ausnahme der Stadt Werder<br />

sind die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 anzuwenden.<br />

(2) Verkauft werden darf an allen Sonn- und Feiertagen, die in einen Zeitraum<br />

fallen, der mit dem 2. Sonntag im März beginnt und am 31. Oktober<br />

endet.<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 11


(3) Fallen in einem Kalenderjahr in den Zeitraum nach Absatz 2 nur 39 oder<br />

38 Sonn- und Feiertage, so darf im ersten Fall auch am 1. Sonntag im November<br />

oder im zweiten Fall auch am 1. Sonntag im März sowie am<br />

1. Sonntag im November verkauft werden.<br />

(4) Der Karfreitag ist kein Feiertag im Sinne der Absätze 2 und 3.<br />

12 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

§ 4<br />

(1) In der Stadt Werder sind die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 anzuwenden.<br />

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 darf an allen Sonn- und Feiertagen verkauft<br />

werden, die in einen Zeitraum fallen, der am 1. Januar beginnt und<br />

mit dem 1. Sonntag im November endet.<br />

(3) Nicht verkauft werden darf am 2. Sonntag eines jeden Monats im Zeitraum<br />

nach Absatz 2, sowie am Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag.<br />

(4) Fallen in einem Kalenderjahr in den Zeitraum nach Absatz 2, ohne Berücksichtigung<br />

der in Absatz 3 genannten Sonn- und Feiertage, 39 oder 38<br />

Sonn- und Feiertage, so darf im ersten Fall auch am Ostermontag oder im<br />

zweiten Fall auch am Ostermontag sowie am Pfingstmontag verkauft werden.<br />

§ 5<br />

(1) Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft. Sie gilt bis zum<br />

31. Dezember 2010.<br />

(2) Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung des erweiterten<br />

Geschäftsverkehrs in Kur-,Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten sowie<br />

über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom<br />

12.10.2001 (Amtsblatt-Nr. 10/2001S. 4) geändert durch 1. Änderungsverordnung<br />

der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 12.10.2001 (Beschluss-Nr:<br />

2001/0587) zur Regelung des erweiterten Geschäftsverkehrs in<br />

Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten sowie Öffnungszeiten für<br />

den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 15.01.2004<br />

(Amtsblatt-Nr. 1/2004 S. 9) tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2004 außer<br />

Kraft.<br />

Belzig, den 6. Dezember 2004<br />

Koch<br />

Landrat<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkauf spezieller Waren<br />

an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten<br />

(OV A LSchlG) vom 06.12.2004 wird im Amtlichen Verkündungsblatt,dem<br />

Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, öffentlich bekannt gemacht.<br />

Belzig, den 6. Dezember 2004<br />

Koch<br />

Landrat<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung<br />

zum Verkauf bestimmter Waren an<br />

Sonn- und Feiertagen (SonVerk VO)<br />

Vom 6. Dezember 2004<br />

Auf der Grundlage der § 12 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss<br />

(im Weiteren LSchlG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />

2. Juli 2003 (BGBl I S. 744) i. V. m. der Verordnung über den Verkauf bestimmter<br />

Waren an Sonn- und Feiertagen in der im BGBl III Gliederungsnummer<br />

8050 - 20 - 2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert<br />

durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss<br />

und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien<br />

vom 30 Juli 1996 (BGBl I S. 1186) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung<br />

zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen<br />

Arbeitsschutzes (SArbSZV) vom 25. September 1999 sowie des<br />

Beschlusses des Kreistages in der Sitzung am 02.12.2004 verordnet der<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> als Kreisordnungsbehörde:<br />

§ 1<br />

Diese Verordnung gilt in allen Orten und Ortsteilen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

§ 2<br />

(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung dürfen abweichend von § 3<br />

Abs. 1 Nr. 1 LSchlG an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe<br />

a) von frischer Milch:<br />

Verkaufsstellen von 7.00 bis 9.00 Uhr<br />

b) von Bäckerei- oder Konditorwaren:<br />

Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen,<br />

in der Zeit von 7.00 bis 10.00 Uhr oder von 13.00 bis 16.00 Uhr<br />

c) von Blumen:<br />

Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten<br />

werden, in der Zeit von 8.00 bis 10.00 Uhr,<br />

jedoch am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventsonntag<br />

von 8.00 bis 14.00 Uhr<br />

d) von Zeitungen:<br />

Verkaufsstellen für Zeitungen von 7.00 bis 12.00 Uhr.<br />

(2) Absatz 1 a bis c gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachtsfeiertag,<br />

Ostermontag und Pfingstmontag.<br />

§ 3<br />

Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und<br />

gilt bis 31. Dezember 2010.<br />

Belzig, den 6. Dezember 2004<br />

Koch<br />

Landrat<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Verkauf bestimmter Waren an<br />

Sonn- und Feiertagen (SonVerk VO) vom 06.12.2004 wird im Amtlichen<br />

Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>,<br />

öffentlich bekannt gemacht.<br />

Belzig, den 6. Dezember 2004<br />

Koch<br />

Landrat


Ordnungsbehördliche Verordnung<br />

zur Freigabe verkaufsoffener<br />

Sonn- und Feiertage aus Anlass<br />

von Märkten, Messen oder ähnlichen<br />

Veranstaltungen im Jahr 2005<br />

Vom 6. Dezember 2004<br />

Auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss<br />

(im Weiteren LSchlG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />

2. Juli 2003 (BGBl I S. 744) i. V. m. der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten<br />

auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes<br />

(SArbSZV) vom 25. September 1999 (GVBl. II S. 539) sowie des<br />

Beschlusses des Kreistages in der Sitzung am 02.12.2004 verordnet der<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> als Kreisordnungsbehörde:<br />

§ 1<br />

(1) Aus Anlass der durch die örtlichen Ordnungsbehörden festgesetzten<br />

Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2<br />

LSchlG wie folgt öffnen:<br />

1. Stadt Beelitz/OT Beelitz<br />

05.06.2005 – 13.00 bis 18.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

in der Berliner Straße, Poststraße,<br />

Brauerstraße, Mühlenstraße,<br />

Clara-Zetkin-Straße<br />

aus Anlass des Spargelfestes<br />

2. Stadt Belzig<br />

28.08.2005 – 13.00 bis 18.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

im Altstadtkern<br />

aus Anlass der Burgfestwoche<br />

09.10.2005 – 10.00 bis 15.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

in der Stadt Belzig<br />

aus Anlass des Burgenlaufes<br />

3. Gemeinde Kleinmachnow<br />

20.03.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

in den Straßen<br />

Fuchsbaueck und Hohe Kiefer<br />

Nr. 26 bis Ecke<br />

Am Fuchsbau<br />

aus Anlass des Ostermarktes<br />

19.06.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

in den Straßen<br />

Fuchsbaueck und Hohe Kiefer<br />

Nr. 26 bis Ecke<br />

Am Fuchsbau<br />

aus Anlass des Sommerkunstmarktes<br />

17.07.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

in den Straßen<br />

Fuchsbaueck und Hohe Kiefer<br />

Nr. 26 bis Ecke<br />

Am Fuchsbau<br />

aus Anlass des Holunderblütenfestes<br />

16.10.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

in den Straßen<br />

Fuchsbaueck und Hohe Kiefer<br />

Nr. 26 bis Ecke<br />

Am Fuchsbau<br />

aus Anlass des Herbstmarktes<br />

4. Gemeinde Groß Kreutz (Havel)/OT Jeserig<br />

10.04.2005 – 10.00 bis 15.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

aus Anlass des Frühlingsfestes<br />

28.08.2005 – 10.00 bis 15.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

aus Anlass des Feuerwehrfestes (FFw)<br />

09.10.2005 – 10.00 bis 15.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

aus Anlass des Erntefestes<br />

06.11.2004 – 10.00 bis 15.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

aus Anlass des vorweihnachtlichen traditionellen Marktes<br />

5. Gemeinde Kloster Lehnin/OT Lehnin<br />

29.05.2005 – 13.00 bis 18.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

aus Anlass der 825 Jahrfeier<br />

05.06.2005 – 13.00 bis 18.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

aus Anlass der 825 Jahrfeier<br />

25.09.2005 – 13.00 bis 18.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

aus Anlass des Kürbisfestes<br />

6. Gemeinde Schwielowsee/OT Geltow<br />

20.03.2005 – 10.00 bis 15.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

aus Anlass des Frühlingsfestes<br />

08.05.2005 – 10.00 bis 15.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

aus Anlass der Muttertagsfeier<br />

19.06.2005 – 10.00 bis 15.00 Uhr - Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

aus Anlass des Sommerfestes<br />

25.09.2005 – 10.00 bis 15.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

aus Anlass des Ernte- und Vereinsfestes<br />

7. Stadt Teltow<br />

02.10.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

in der Jahnstraße, Alte<br />

<strong>Potsdam</strong>er Straße, Neue Straße,<br />

Hoher Steinweg,<br />

<strong>Potsdam</strong>er Straße, Breite Straße,<br />

Bäckerstraße, Lindenstraße<br />

aus Anlass des Altstadtfestes<br />

03.10.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

in der Jahnstraße, Alte<br />

<strong>Potsdam</strong>er Straße, Neue Straße,<br />

Hoher Steinweg,<br />

<strong>Potsdam</strong>er Straße, Breite Straße,<br />

Bäckerstraße, Lindenstraße<br />

aus Anlass des Altstadtfestes<br />

8. Stadt Treuenbrietzen/OT Treuenbrietzen<br />

12.06.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

aus Anlass des Sabinchenfestes<br />

9. Stadt Werder<br />

20.03.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

aus Anlass des Frühlingsfestes<br />

24.04.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

aus Anlass des Baumblütenfestes<br />

02.10.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

aus Anlass des Erntedankfestes<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 13


10. Gemeinde Wiesenburg/Mark/OT Wiesenburg<br />

08.05.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />

aus Anlass des Blumenmarktes<br />

Belzig, den 6. Dezember 2004<br />

Koch<br />

Landrat<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonnund<br />

Feiertage aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen<br />

im Jahr 2005vom 06.12.2004 wird im Amtlichen Verkündungsblatt,<br />

dem Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

Belzig, den 6. Dezember 2004<br />

Koch<br />

Landrat<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Heranziehung des Amtes<br />

Treuenbrietzen zur Durchführung von Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es als überörtlicher<br />

Träger der Sozialhilfe vom 03.12.2004 wird im amtlichen Verkündungsblatt,<br />

dem Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Belzig, den 3. Dezember 2004<br />

Koch<br />

Landrat<br />

Satzung zur Aufhebung<br />

der Satzung über die Heranziehung<br />

des Amtes Treuenbrietzen zur Durchführung<br />

von Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es<br />

als örtlicher Träger<br />

der Sozialhilfe<br />

14 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

Vom 3. Dezember 2004<br />

Auf der Grundlage des § 5 der <strong>Landkreis</strong>ordnung für das Land Brandenburg<br />

(<strong>Landkreis</strong>ordnung – LKrO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I/ 93, S. 398, 433)<br />

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes<br />

und anderer dienst<strong>rechtlicher</strong> Vorschriften vom 22. März<br />

2004 (GVBl. Bbg. I 2004, S.59 ff) hat der Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<br />

<strong>Mittelmark</strong> auf seiner Sitzung am 02.12.2004 folgende<br />

Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Heranziehung des Amtes<br />

Treuenbrietzen zur Durchführung von Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es als<br />

örtlicher Träger der Sozialhilfe<br />

beschlossen.<br />

§ 1<br />

Aufhebung der Satzung<br />

Die Satzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> über die Heranziehung<br />

des Amtes Treuenbrietzen zur Durchführung von Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es<br />

als örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 09.11.2001 (Amtsblatt 12/2001,<br />

Seite 2), zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung zur Satzung<br />

über die Heranziehung des Amtes Treuenbrietzen zur Durchführung von<br />

Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es als örtlicher Träger der Sozialhilfe, wird mit Wirkung<br />

zum 1. Januar 2005 aufgehoben.<br />

§ 2<br />

Inkraftsetzung<br />

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.<br />

§ 3<br />

Bekanntmachung der Satzung<br />

Der Landrat wird ermächtigt, den Wortlaut der Aufhebungssatzung in der<br />

vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung im Amtsblatt bekannt<br />

zu machen.<br />

Belzig, den 3. Dezember 2004<br />

Koch<br />

Landrat<br />

Bekanntmachung<br />

Gemäß § 7 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung (EigV) hat der Kreistag<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> am 02.09.2004 unter Beschluss-<br />

Nr. 2004/292 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2004 des Eigenbetriebes<br />

Kreisstraßenbetrieb beschlossen. Die Genehmigung des Ministeriums<br />

des Innern als Rechtsaufsichtsbehörde wurde am 26.10.2004 erteilt.<br />

Der Feststellungsbeschluss wird hiermit entsprechend § 15 Abs 2 EigV i. V.<br />

m. § 78 Abs. 5 der Gemeindeordnung bekanntgemacht.<br />

Der Wirtschaftsplan liegt mit seinen Anlagen vom 01. bis 31.01.2005 zur<br />

Einsichtnahme für jeden Bürger montags bis freitags von 9.00 bis 12.00<br />

Uhr im Landratsamt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, 14806 Belzig, Papendorfer Weg<br />

1, Zimmer 611 aus.<br />

Belzig, den 17. November 2004<br />

Koch<br />

Landrat


Kreisstraßenbetrieb<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

I. Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr<br />

2004<br />

Aufgrund des § 7 Nr. 3 der Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit<br />

§ 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung hat der Kreistag durch Beschluss<br />

vom 02.09.2004 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2004 festgestellt:<br />

1. Es betragen<br />

1.1 im Erfolgsplan<br />

die Erträge 5.114.200 EUR<br />

die Aufwendungen 5.214.200 EUR<br />

der Jahresgewinn - EUR<br />

der Jahresverlust -100.000 EUR<br />

1.2 im Vermögensplan<br />

die Einnahmen 445.509 EUR<br />

die Ausgaben 445.509 EUR<br />

2. Es werden festgesetzt<br />

2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf 213.409 EUR<br />

2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />

auf - EUR<br />

2.3 der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 127.820 EUR<br />

2.4 die Verbandsumlage auf - EUR<br />

(nur bei Zweckverbänden)<br />

Belzig, den 15. September 2004<br />

Stein Koch<br />

Vors. des Kreistages Landrat<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und<br />

der Stadt Belzig<br />

im Folgenden: Gemeinde<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />

10. Juni 1992 (GVBl. I, S. 178), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur<br />

Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />

2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />

d) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />

einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />

§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong> betreut werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat<br />

als Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 15


nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KiTaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />

Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />

2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

Dies gilt nur im Hinblick auf die nach § 5 Abs. 2 KitaPerVO vom 27.04.1993<br />

zuzumessenden Leitungstellen.<br />

(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />

entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 KitaBKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />

Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend<br />

bis zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung<br />

in drei monatlichen Raten gezahlt.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />

betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />

zu Absatz 5.<br />

(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />

einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />

KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge. Die nachgewiesenen Aufwendungen<br />

werden vierteljährlich rückwirkend erstattet.<br />

16 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

§ 4<br />

Nachweispflicht der Gemeinden<br />

(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />

gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />

Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />

gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die KitaBKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />

Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />

Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />

Jahres.<br />

(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich<br />

entstandenen Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der<br />

gemeldeten Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen<br />

vornehmen; in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere<br />

Prüfungen vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Gemeinde.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />

Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu<br />

machen, insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />

der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />

(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />

Kündigung).<br />

(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />

schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />

kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />

(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />

<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />

die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />

der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />

erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />

bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />

§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />

(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />

verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />

ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 8. Dezember 2004 Belzig, 30. September 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Gemeinde: Kiep<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bürgermeister<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Stadt Belzig<br />

Stein<br />

Vorsitzender des Kreistages<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01€<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05€<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74€<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90€<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

- Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84€<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24€<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und


der Gemeinde Borkheide<br />

vertreten durch das Amt Brück<br />

Ernst-Thälmann-Str. 59<br />

14822 Brück<br />

im Folgenden: Gemeinde<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />

10. Juni 1992 (GVBI.I, S. 178), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur<br />

Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI<br />

I 2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />

e) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />

einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />

§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />

werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat<br />

als Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KitaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />

Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />

2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind entsprechend<br />

§ 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />

Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />

zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />

monatlichen Raten gezahlt.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />

betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />

zu Absatz 5.<br />

(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />

einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />

KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />

Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />

erstattet.<br />

§ 4<br />

Nachweispflicht der Gemeinden<br />

(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />

gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den Anforderungen<br />

genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />

gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />

Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />

Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />

Jahres.<br />

(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />

in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />

vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Gemeinde.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />

Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />

insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 17


18 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />

der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />

(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />

Kündigung).<br />

(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />

schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />

kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />

(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />

<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />

die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />

der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />

erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die<br />

Tagesbetreuung bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />

§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />

(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />

verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />

ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Brück, 28. September 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Brück:<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Christian Großmann<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />

Stadt Brück<br />

Stein Angelika Schulz<br />

Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeisterin<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

- Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und<br />

der Gemeinde Borkwalde<br />

vertreten durch das Amt Brück<br />

Ernst-Thälmann-Str. 59<br />

14822 Brück<br />

im Folgenden: Gemeinde<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />

10. Juni 1992 (GVBI.I, S. 178), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur<br />

Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />

2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />

e) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />

einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />

§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />

werden.


c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat<br />

als Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KitaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />

Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />

2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind entsprechend<br />

§ 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />

Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />

zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />

monatlichen Raten gezahlt.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />

betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />

zu Absatz 5.<br />

(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />

einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />

KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />

Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />

erstattet.<br />

§ 4<br />

Nachweispflicht der Gemeinden<br />

(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />

gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />

Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />

gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004<br />

gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />

Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />

Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />

Jahres.<br />

(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />

in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Gemeinde.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />

Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />

insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />

der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />

(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />

Kündigung).<br />

(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />

schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />

kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />

(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />

<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />

die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />

der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />

erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />

bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />

§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />

(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />

verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />

ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Brück, 12. Oktober 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Brück<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Christian Großmann<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />

Stein Marco Wilde<br />

Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeister<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 19


Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

– Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und<br />

der Stadt Brück<br />

vertreten durch das Amt Brück<br />

Ernst-Thälmann-Str. 59<br />

14822 Brück<br />

im Folgenden: Stadt<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />

10. Juni 1992 (GVBI.I, S. 178), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur<br />

Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />

2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

20 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Stadt verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe für den<br />

<strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Stadt führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich aus § 2<br />

nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />

e) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />

einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />

§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Stadt,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />

werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Stadt die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Stadt erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als Bemessungsgröße<br />

im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die Festlegung<br />

für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Brück vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V.m. § 5 Abs. 2 KiTaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />

Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />

2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(5) Erstattungsansprüche der Stadt nach den Absätzen 2 bis 4 sind entsprechend<br />

§ 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />

Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />

zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />

monatlichen Raten gezahlt.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />

betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />

zu Absatz 5.<br />

(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Stadt Brück die angemessenen Aufwendungen<br />

einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />

KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />

Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />

erstattet.<br />

§ 4<br />

Nachweispflicht der Gemeinden<br />

(1) Die Stadt weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gegenüber<br />

dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den Anforderungen<br />

genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes gem. § 16<br />

Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Stadt Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten Kinder-


tagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16 Abs. 5<br />

KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />

Jahres.<br />

(3) Die Stadt hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />

in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />

vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Stadt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Stadt getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Stadt verpflichtet, getroffene Entscheidungen<br />

im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />

insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />

der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />

(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />

Kündigung).<br />

(5) Erfüllt die Stadt die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die<br />

Stadt schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Stadt ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach, kann<br />

der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />

(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />

<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />

die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />

der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Stadt erlassenen<br />

Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />

bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der §§ 44 ff.<br />

und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />

(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Stadt verpflichten<br />

sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen,<br />

die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Brück, 14. November 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Brück<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Christian Großmann<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />

Stein Karl-Heinz Borgmann<br />

Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeister<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

– Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und<br />

der Gemeinde Golzow<br />

vertreten durch das Amt Brück<br />

Ernst-Thälmann-Str. 59<br />

14822 Brück<br />

im Folgenden: Gemeinde<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />

10. Juni 1992 (GVBI.I, S. 178), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur<br />

Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />

2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 21


c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />

e) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />

einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />

§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />

22 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />

werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />

Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KitaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />

Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />

2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind entsprechend<br />

§ 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />

Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />

zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />

monatlichen Raten gezahlt.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />

betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />

zu Absatz 5.<br />

(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />

einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />

KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />

Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />

erstattet.<br />

§ 4<br />

Nachweispflicht der Gemeinden<br />

(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />

gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />

Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />

gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita - BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />

Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />

Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />

Jahres.<br />

(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen<br />

vornehmen; in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />

vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Gemeinde.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />

Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu<br />

machen, insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />

der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />

(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />

Kündigung).<br />

(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />

schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />

kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />

(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />

<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />

die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />

der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />

erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Ta-


gesbetreuung bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />

§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />

(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />

verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />

ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Brück, 28. September 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Brück<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Christian Großmann<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />

Stein Dr. Reinhard Mahlow<br />

Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeister<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung –<br />

Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

– Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und<br />

der Gemeinde Görzke<br />

im Folgenden: Gemeinde<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />

10. Juni 1992 (GVBl. I, S. 178), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur<br />

Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />

2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG, entsprechend<br />

der Empfehlungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe<br />

(Mustervertrag)<br />

d) Auszahlung der Aufwendungen an Tagespflegepersonen einschließlich<br />

der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem. §§ 16 Abs. 4 und 18<br />

Abs. 1 KitaG, entsprechend der Empfehlungen des örtlichen Trägers der<br />

öffentlichen Jugendhilfe.<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />

werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Gemeinde die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat<br />

als Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

nach § 10 Abs. 2 KitaG die Finanzierung der tatsächlichen Personalkosten<br />

bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in 2004. Die Festlegung für<br />

die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 23


(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind entsprechend<br />

§ 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />

Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />

zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />

monatlichen Raten gezahlt.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />

betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />

zu Absatz 5.<br />

(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />

einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />

KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />

Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />

erstattet.<br />

24 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

§ 4<br />

Nachweispflicht der Gemeinde<br />

(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />

gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />

Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />

gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita - BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />

Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />

Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />

Jahres.<br />

(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />

in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />

vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Gemeinde.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />

Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />

insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />

der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />

(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />

Kündigung).<br />

(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />

schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />

kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />

(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />

<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />

die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />

der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />

erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />

bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />

§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />

(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />

verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />

ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Ziesar, 15.September 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Ziesar<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bartels<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />

Stein<br />

Vorsitzender des Kreistages<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01€<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

– Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Der Landrat, Postf. 1138, 14801 Belzig<br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und<br />

der Gemeinde Kloster Lehnin,<br />

Der Bürgermeister, Postf. 1152, 14797 Kloster Lehnin<br />

im Folgenden: Gemeinde


Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBl. I, S. 384) i.V. m. Kindertagesstätten-Betriebskosten-<br />

und Nachweisverordnung- KitaBKNV<br />

vom 01.06.2004 (GVBl. II S. 450) und Kita-Personalverordnung-KitaPersV<br />

vom 27.04.1993 (GVBl. II, S. 212) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong><br />

geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />

d) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />

einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />

§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />

werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />

Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede, wenn der<br />

Durchschnittssatz geändert wird.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V.m. § 5 Abs. 2 KiTaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />

Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O.<br />

Dies gilt nur im Hinblick auf die nach § 5 Abs. 2 KitaPersV zuzumessenden<br />

Leitungsstellen. Grundlage ist der Kreistagsbeschluss vom 17.06.2004, Beschlussnummer<br />

2004/247. Spitzabrechnung bedeutet: Dass die tatsächlichen<br />

Kosten der Leiterinnen für den pädagogischen Leitungsanteil gemäß<br />

§ 5 KitaPersV bis zur ersten Stichtagsmeldung 01.12. des Jahres kalkulatorisch<br />

für das Folgejahr errechnet werden und diese bilden dann die Grundlage<br />

für die Bescheidung. Die Sätze werden jährlich neu festgelegt.<br />

(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />

entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu<br />

machen.<br />

Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />

zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />

monatlichen Raten gezahlt.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />

betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />

zu Absatz 5.<br />

(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />

einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />

KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />

Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />

erstattet.<br />

§ 4<br />

Nachweispflicht der Gemeinden<br />

(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />

gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />

Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />

gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita - BKNV gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />

Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />

Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />

Jahres.<br />

(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />

in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />

vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Gemeinde.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 25


(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />

Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu<br />

machen, insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

26 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />

der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />

(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />

Kündigung).<br />

(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />

schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />

kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />

(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />

<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />

die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />

der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />

erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />

bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />

§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />

(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />

verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />

ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 8. Dezember 2004 Kloster Lehnin,<br />

14. September 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Gemeinde: Kreykenbohm<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bürgermeister<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Gemeinde Kloster Lehnin<br />

Stein Löffelmacher<br />

Vorsitzender des Kreistages Vorsitzender der<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Gemeindevertretung<br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01€<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

– Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und<br />

der Gemeinde Linthe<br />

vertreten durch das Amt Brück<br />

Ernst-Thälmann-Str. 59<br />

14822 Brück<br />

im Folgenden: Gemeinde<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />

10. Juni 1992 (GVBI.I, S. 178), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur<br />

Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />

2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />

e) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />

einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />

§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,


) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />

werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat<br />

als Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KitaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />

Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />

2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />

entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu<br />

machen.<br />

Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />

zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />

monatlichen Raten gezahlt.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />

betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />

zu Absatz 5.<br />

(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />

einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />

KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />

Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />

erstattet.<br />

§ 4<br />

Nachweispflicht der Gemeinden<br />

(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />

gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />

Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />

gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita - BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />

Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />

Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />

Jahres.<br />

(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />

in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />

vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Gemeinde.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />

Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />

insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />

der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />

(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />

Kündigung).<br />

(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />

schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />

kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />

(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />

<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />

die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />

der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />

erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />

bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />

§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />

(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />

verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />

ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Linthe, 27. September 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Brück<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Christian Großmann<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />

Stein Ulrike Schübel<br />

Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeisterin<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 27


28 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01€<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung –<br />

Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

– Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und<br />

der Gemeinde Michendorf<br />

im Folgenden: Gemeinde<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />

10. Juni 1992 (GVBI. I, S.178), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur<br />

Änderung des Kindertagsstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI. I<br />

2003, S. 311) wird für das Jahr 2004 dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong><br />

geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />

d) Auszahlung der Aufwendungen an Tagespflegepersonen einschließlich<br />

der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem. §§ 16 Abs. 4 und 18<br />

Abs. 1 KitaG.<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />

werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat<br />

als Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

nach § 10 Abs. 2 KitaG die Finanzierung der tatsächlichen Personalkosten<br />

bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in 2004. Die Festlegung für<br />

die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede. Dies gilt nur im Hinblick<br />

auf die nach § 5 Abs. 2 KitaPersV vom 27.04.1993 zuzumessenden Leitungsstellen.<br />

(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />

entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu<br />

machen.<br />

Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />

zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />

monatlichen Raten gezahlt.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />

betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />

zu Absatz 5.<br />

(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die Aufwendungen einschließlich<br />

des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18 KitaG, jedoch abzüglich<br />

der Elternbeiträge.<br />

Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />

erstattet.


§ 4<br />

Nachweispflicht der Gemeinden<br />

(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />

gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />

Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />

gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita - BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />

Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />

Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />

Jahres.<br />

(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />

in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Gemeinde.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />

Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />

insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die<br />

Gemeinde schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht<br />

nach, kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt<br />

werden (außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die<br />

dem <strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(4) Der <strong>Vertrag</strong> endet am 31.12.2004<br />

(5) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />

verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />

ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Michendorf, 27. August 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Gemeinde: Cornelia Jung<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bürgermeisterin<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Gemeinde Michendorf<br />

Stein<br />

Vorsitzender des Kreistages<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

– Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

-nachfolgend „<strong>Landkreis</strong>“ genannt-<br />

und der<br />

Gemeinde Mühlenfließ<br />

Amt Niemegk, Großstraße 6, 14823 Niemegk<br />

-nachfolgend "Gemeinde" genannt-<br />

vertreten durch den<br />

Amtsdirektor, Herrn Rockel<br />

und dem<br />

ehrenamtlichen Bürgermeister, Herrn Dähne<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBl. I, S. 384) wird dieser<br />

öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 29


c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />

d) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />

einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />

§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />

30 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong> betreut werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />

Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V.m. § 5 Abs. 2 KiTaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />

Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />

2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

Dies gilt nur im Hinblick auf die nach § 5 Abs. 2 KitaPerV vom 27.04.1993<br />

zuzumessenden Leitungsstellen.<br />

(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />

entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu<br />

machen.<br />

Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />

zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />

monatlichen Raten gezahlt.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />

betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />

zu Absatz 5.<br />

(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />

einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />

KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />

Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />

erstattet.<br />

§ 4<br />

Nachweispflicht der Gemeinden<br />

(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />

gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den Anforderungen<br />

genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />

gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />

Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />

Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />

Jahres.<br />

(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />

in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />

vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Gemeinde.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />

Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />

insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />

der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />

(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />

Kündigung).<br />

(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />

schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />

kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />

(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />

<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />

die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben


der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />

erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />

bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />

§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />

(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />

verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />

ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 8. Dezember 2004 Niemegk, 5. November 2004<br />

Mühlenfließ,<br />

25. Oktober 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Gemeinde: Rockel<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Amtsdirektor<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Stein Dähne<br />

Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeister<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> der Gemeinde Mühlenfließ<br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01€<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

– Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und<br />

der Gemeinde Planebruch<br />

vertreten durch das Amt Brück<br />

Ernst-Thälmann-Str. 59<br />

14822 Brück<br />

im Folgenden: Gemeinde<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />

10. Juni 1992 (GVBI.I, S. 178), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur<br />

Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />

2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />

e) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />

einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />

§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />

werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />

Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 31


nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KitaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />

Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />

2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />

entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu<br />

machen.<br />

Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />

zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />

monatlichen Raten gezahlt.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />

betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />

zu Absatz 5.<br />

(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />

einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />

KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />

Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />

erstattet.<br />

32 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

§ 4<br />

Nachweispflicht der Gemeinden<br />

(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />

gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den Anforderungen<br />

genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />

gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />

Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />

Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />

Jahres.<br />

(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />

in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />

vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Gemeinde.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />

Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />

insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />

der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />

(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />

Kündigung).<br />

(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />

schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />

kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />

(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />

<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />

die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />

der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />

erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />

bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />

§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />

(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />

verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />

ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Brück, 28. September 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Brück<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Christian Großmann<br />

Amtsdirektor <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Stein Ulf Dingelstaedt<br />

Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeister<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

– Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und


der Gemeinde Rosenau<br />

Amt Wusterwitz, August-Bebel-Str. 10, 14789 Wusterwitz<br />

im Folgenden: Gemeinde<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBI I, S. 384) wird dieser<br />

öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />

e) Auszahlung der Aufwendungen an Tagespflegepersonen einschließlich<br />

der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem. §§ 16 Abs. 4 und 18<br />

Abs. 1 KitaG.<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />

werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />

Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KitaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />

Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />

2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

Dies gilt nur im Hinblick auf die nach § 5 Abs. 2 KitaPerV vom 27.04.1993<br />

zuzumessenden Leitungsstellen.<br />

(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind entsprechend<br />

§ 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />

Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />

zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />

monatlichen Raten gezahlt.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />

betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />

zu Absatz 5.<br />

(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />

einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />

KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />

Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />

erstattet.<br />

§ 4<br />

Nachweispflicht der Gemeinden<br />

(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />

gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den Anforderungen<br />

genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />

gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />

Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />

Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />

Jahres.<br />

(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />

in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Gemeinde.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />

Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />

insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 33


34 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />

der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />

(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />

Kündigung).<br />

(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />

schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />

kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />

(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />

<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />

die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />

der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />

erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />

bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />

§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />

(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />

verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />

ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 10. November 2004 Wusterwitz,<br />

10. November 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Gemeinde:<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Hans-Joachim Probst<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> ehrenamtl. Bürgermeister<br />

Gemeinde Rosenau<br />

Stein Gudrun Liebener<br />

Vorsitzender des Kreistages Amtsdirektorin<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amt Wusterwitz<br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung - Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

– Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und<br />

Stadt Werder (Havel)<br />

im Folgenden: Gemeinde<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBl. I, S. 384) wird dieser<br />

öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG,einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />

d) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />

einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />

§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg,<br />

für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im <strong>Landkreis</strong><br />

haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong> betreut werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.


§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />

Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KiTaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />

Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />

2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

Dies gilt nur im Hinblick auf die nach § 5 Abs. 2 KitaPerV vom 27.04.1993<br />

zuzumessenden Leitungsstellen.<br />

(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />

entsprechend § 3 Abs. 1und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu<br />

machen.<br />

Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />

zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />

monatlichen Raten gezahlt.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />

betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />

zu Absatz 5.<br />

(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />

einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />

KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge. Die nachgewiesenen Aufwendungen<br />

werden vierteljährlich rückwirkend erstattet.<br />

§ 4<br />

Nachweispflicht der Gemeinden<br />

(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />

gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den Anforderungen<br />

genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />

gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />

Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der<br />

Ausgleiche nach § 16 Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3<br />

Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen Jahres.<br />

(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />

in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Gemeinde.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />

Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu<br />

machen, insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />

der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />

(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />

Kündigung).<br />

(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />

schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />

kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />

(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />

<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />

die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />

der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />

erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />

bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />

§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />

(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />

verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />

ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 8. Dezember 2004 Werder, 22. September 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Gemeinde: Werner Große<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bürgermeister<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Stadt Werder/Havel<br />

Stein<br />

Vorsitzender des Kreistages<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 35


Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

– Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und<br />

der Gemeinde Wollin<br />

im Folgenden: Gemeinde<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />

10. Juni 1992 (GVBl. I, S. 178), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur<br />

Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />

2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

36 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG, entsprechend<br />

der Empfehlungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe<br />

(Mustervertrag)<br />

d) Auszahlung der Aufwendungen an Tagespflegepersonen einschließlich<br />

der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem. §§ 16 Abs. 4 und 18<br />

Abs. 1 KitaG, entsprechend der Empfehlungen des örtlichen Trägers der<br />

öffentlichen Jugendhilfe.<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />

werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Gemeinde die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat<br />

als Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

nach § 10 Abs. 2 KitaG die Finanzierung der tatsächlichen Personalkosten<br />

bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in 2004. Die Festlegung für<br />

die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />

entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu<br />

machen.<br />

Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />

zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />

monatlichen Raten gezahlt.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />

betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />

zu Absatz 5.<br />

(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />

einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />

KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />

Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />

erstattet.<br />

§ 4<br />

Nachweispflicht der Gemeinde<br />

(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />

gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />

Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />

gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita - BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />

Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />

Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />

Jahres.


(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />

in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />

vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Gemeinde.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />

Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu<br />

machen, insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />

der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />

(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />

Kündigung).<br />

(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />

schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />

kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />

(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />

<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />

die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />

der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />

erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />

bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />

§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />

(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />

verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />

ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Ziesar, 15. September 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Ziesar<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bartels<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />

Stein<br />

Vorsitzender des Kreistages<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01€<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

– Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und<br />

der Stadt Ziesar<br />

im Folgenden: Stadt<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />

10. Juni 1992 (GVBl. I, S. 178), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur<br />

Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />

2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Stadt verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe für den<br />

<strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Stadt führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich aus § 2<br />

nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG, entsprechend<br />

der Empfehlungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe<br />

(Mustervertrag)<br />

d) Auszahlung der Aufwendungen an Tagespflegepersonen einschließlich<br />

der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem. §§ 16 Abs. 4 und 18<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 37


Abs. 1 KitaG, entsprechend der Empfehlungen des örtlichen Trägers der<br />

öffentlichen Jugendhilfe.<br />

38 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Stadt,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />

werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Stadt die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Stadt erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />

Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal nach<br />

§ 10 Abs. 2 KitaG die Finanzierung der tatsächlichen Personalkosten bei tarifgerechter<br />

Eingruppierung nach BAT-O in 2004. Die Festlegung für die<br />

Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(5) Erstattungsansprüche der Stadt nach den Absätzen 2 bis 4 sind entsprechend<br />

§ 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />

Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />

zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />

monatlichen Raten gezahlt.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />

betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />

zu Absatz 5.<br />

(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Stadt die angemessenen Aufwendungen einschließlich<br />

des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18 KitaG,<br />

jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />

Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />

erstattet.<br />

§ 4<br />

Nachweispflicht der Stadt<br />

(1) Die Stadt weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gegenüber<br />

dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den Anforderungen<br />

genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes gem. § 16<br />

Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Stadt Art und Umfang der im Stadtgebiet finanzierten Kindertagesbetreuungsangebote<br />

und die Höhe der Ausgleiche nach § 16 Abs. 5 KitaG<br />

jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen Jahres.<br />

(3) Die Stadt hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />

in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />

vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Stadt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Stadt getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Stadt verpflichtet, getroffene Entscheidungen<br />

im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />

insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />

der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />

(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />

Kündigung).<br />

(5) Erfüllt die Stadt die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die<br />

Stadt schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Stadt ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach, kann<br />

der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />

(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />

<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />

die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />

der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Stadt erlassenen<br />

Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />

bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der §§ 44 ff.<br />

und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />

(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Stadt ver-


pflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen,<br />

die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Ziesar, 15. September 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Ziesar<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bartels<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />

Stein<br />

Vorsitzender des Kreistages<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung –<br />

Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

– Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Bekanntmachung des Landrates<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>- <strong>Mittelmark</strong><br />

als allgemeine untere Landesbehörde,<br />

Kommunalaufsichtsbehörde<br />

Betrifft: Wasser- und Abwasserzweckverband „Werder Havelland“<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Hiermit ordne ich an, dass nachstehende 8. Änderungssatzung zur Neufassung<br />

der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-<br />

Havelland vom 30.09.1999 im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<br />

<strong>Mittelmark</strong>, Ausgabe Dezember 2004, öffentlich bekannt gemacht wird.<br />

Belzig, den 17. November 2004<br />

Koch<br />

Landrat<br />

8. Änderungssatzung<br />

zur Neufassung der Verbandssatzung<br />

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />

Werder-Havelland<br />

vom 30. September 1999<br />

Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 04. 11. 2004 folgende<br />

8. Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen:<br />

Artikel I<br />

Die Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-<br />

Havelland vom 30.09.1999 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

vom 26.10.1999), zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung<br />

vom 17.06.2004 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

27.07.2004), wird wie folgt geändert:<br />

In § 1 Abs. 4 wird das Wort „Glindow“ durch das Wort „Werder (Havel)“<br />

ersetzt.<br />

Artikel II<br />

Der § 19 Abs. 3, Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />

„Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, kann<br />

die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass<br />

diese im Dienstgebäude des Zweckverbandes in 14542 Werder (Havel),Am<br />

Markt 13 A zu jedermanns Einsicht während der Sprechzeiten ausgelegt<br />

werden.“<br />

Artikel III<br />

Diese Änderung tritt rückwirkend zum 19. 07. 2004 in Kraft.<br />

Werder (Havel), den 4. November 2004<br />

gez. Kerstin Hoppe gez. Werner Große<br />

Vorsitzende der Verbandsversammlung Verbandsvorsteher<br />

Bekanntmachung des Landrates des<br />

<strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong> – <strong>Mittelmark</strong><br />

als allgemeine untere Landesbehörde,<br />

Kommunalaufsichtsbehörde<br />

Betrifft: Abwasserentsorgungsverband Niemegk<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Hiermit ordne ich an, dass nachstehende 2. Satzung zur Änderung der<br />

Neufassung der Verbandssatzung des Abwasserentsorgungsverbandes<br />

Niemegk vom 16. Mai 2001im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<br />

<strong>Mittelmark</strong>, Ausgabe Dezember 2004, öffentlich bekannt gemacht wird.<br />

Belzig, den 9. Dezember 2004<br />

Koch<br />

Landrat<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 39


2. Satzung zur Änderung<br />

der Neufassung der Verbandssatzung<br />

des Abwasserentsorgungsverbandes<br />

Niemegk<br />

vom 16. Mai 2001<br />

Die Verbandsversammlung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk<br />

hat in ihrer Sitzung am 8. Dezember 2004 die nachfolgende 2. Änderungssatzung<br />

zur Neufassung der Verbandssatzung vom 16. Mai 2001 beschlossen:<br />

40 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

§ 1<br />

Änderung<br />

Im § 12 Abs. 2 Satz 2 wird hinter dem Wort Niemegk in Anführungszeichen<br />

stehend das Wort „Flämingbote“ eingesetzt.<br />

§ 2<br />

Inkrafttreten<br />

Die 2. Änderungssatzung zur Neufassung der Verbandssatzung vom<br />

16. Mai 2001 tritt rückwirkend zum 22. Dezember 2001 in Kraft.<br />

Niemegk, den 9. Dezember 2004<br />

Rockel<br />

Verbandsvorsteher<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

zum Beschluss Nr.: TOP 06/02/04 der Verbandsversammlung des Trinkwasser-<br />

und Abwasserzweckverbandes „Freies Havelbruch“ vom 11.10.2004<br />

und zur Genehmigung des Wirtschaftsplanes des TAZV für das Jahr 2004.<br />

Die nachstehende Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr<br />

2004 des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes „Freies<br />

Havelbruch“, genehmigt am 12.11.2004 mit Zeichen Ul durch den <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, Amt für Recht und Bauaufsicht, SG Kommunalaufsicht<br />

wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong><br />

- <strong>Mittelmark</strong> bekannt gemacht.<br />

Golzow, den 18. November 2004<br />

gez. Kreykenbohm<br />

Verbandsvorsteher<br />

Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1<br />

EigV für das Wirtschaftsjahr 2004<br />

Aufgrund des § 7 Nr. 3 der Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit<br />

§ 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung hat die Verbandsversammlung durch<br />

Beschluss TOP 06/02/04 vom 11.10.2004 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr<br />

2004 festgestellt.<br />

1. Es betragen TW SW Gesamt<br />

in € in € in €<br />

1.1 im Erfolgsplan<br />

die Erträge 196.321 826.210 1.022.531<br />

die Aufwendungen 201.214 647.967 849.181<br />

der Jahresgewinn 0 178.243 178.243<br />

der Jahresverlust 4.893 0 4.893<br />

1.2 im Vermögensplan<br />

die Einnahmen 201.067 755.483 956.550<br />

die Ausgaben 201.067 755.483 956.550<br />

2. Es wurden festgesetzt:<br />

2.1. der Gesamtbedarf<br />

der Kredite 0 0 0<br />

2.2. der Gesamtbetrag der Ver<br />

pflichtungsermächtigungen 0 0 0<br />

2.3 der Höchstbetrag<br />

der Kassenkredite 0 0 0<br />

2.4 die Verbandsumlage Gesamt 0 327.043,00 327.043,00<br />

Golzow 0 185.625,89 185.625,89<br />

Krahne 0 71.982,58 71.982,58<br />

Oberjünne 0 15.415,74 15.415,74<br />

Reckahn 0 54.018,79 54.018,79<br />

Die Verbandsumlage je Einwohner beträgt: 127,40 €<br />

Golzow, Golzow,<br />

den 18. November 2004 den 18. November 2004<br />

gez. May gez. Kreykenbohm<br />

Vorsitzender der Verbandsversammlung Verbandsvorsteher<br />

Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming<br />

Jahresrechnung der Haushalts- und<br />

Wirtschaftsführung 2003<br />

der Regionalen Planungsgemeinschaft<br />

Havelland-Fläming<br />

Bekanntmachung vom 26. November 2004<br />

Auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 RegBkPlG, § 18 Abs. 1 GKG, § 93 Abs. 4<br />

GO und §§ 6 Abs. 2 Nr. 8 und 17 der Hauptsatzung der Regionalen Planungsgemeinschaft<br />

Havelland-Fläming wird die Beschlussfassung der Jahresrechnung<br />

und die Entlastung des Regionalvorstandes und des Vorsitzenden<br />

für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Regionalen Planungsgemeinschaft<br />

Havelland-Fläming bekannt gemacht. Die Regionalversammlung<br />

der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming<br />

hat mit Beschluss-Nr.: 04/04/01 vom 25. November 2004 die Jahresrechnung<br />

für das Haushaltsjahr 2003 auf der Grundlage des Rechnungsprü-


fungsberichtes des <strong>Landkreis</strong>es Havelland beschlossen. In derselben Sitzung<br />

ist mit Beschluss-Nr.: 04/04/02 der Regionalvorstand und der Vorsitzenden<br />

für die Haushalts- und Wirtschaftsführung 2003 entlastet worden.<br />

Teltow, den 26. November 2004<br />

Lothar Koch<br />

Vorsitzender der Regionalversammlung<br />

Hinweisbekanntmachung<br />

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische<br />

Sparkasse in <strong>Potsdam</strong> hat am 29.10.2004 im Hinblick auf den<br />

Beratungstermine<br />

der Koordinatorin für Freiwilligenarbeit<br />

im sozialen Bereich im <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Steffi Wiesner<br />

Koordinatorin für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich<br />

im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (Aafv e.V.)<br />

Magdeburger Str. 12<br />

14806 Belzig<br />

Tel.: 03 38 41/4 51 16<br />

Fax: 03 38 41/38 03 90<br />

E-Mail: swiesner@aafv.de<br />

Internetseite:<br />

www.potsdam-mittelmark.de/sozialatlas/freiwilligenarbeit/indexf.html<br />

Beitritt des <strong>Landkreis</strong>es Dahme-Spreewald in den Zweckverband die Zweite<br />

Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes für die<br />

Mittelbrandenburgische Sparkasse in <strong>Potsdam</strong> beschlossen.<br />

Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg hat am 23.11.2004<br />

auf Grund des § 20 Abs. 4 und Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) als zuständige Aufsichtsbehörde<br />

diese Änderungssatzung genehmigt.<br />

Die Zweite Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes<br />

für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in <strong>Potsdam</strong> vom 29.10.2004<br />

wurde im Amtlichen Anzeiger – Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg –<br />

Nr. 48 vom 08.12.2004, S. 2084 – 2085, bekannt gemacht und tritt am<br />

01.01.2005 in Kraft.<br />

Belzig, den 16. Dezember 2004<br />

Ende des amtlichen Teils<br />

Informationen, Tipps, Termine<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 41


Allgemeine Soziale Beratung<br />

der freien Träger im <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

1. in den Leistungsstellen des Amtes für Soziales und Wohnen<br />

Die Allgemeine Soziale Beratung der freien Träger im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

findet jeden Dienstag und Donnerstag in den Leistungsstellen<br />

des Amtes für Soziales und Wohnen statt.<br />

Zeiten Ort Sozialarbeiter/-betreuer Träger<br />

Di 9.00-12.00 Uhr Leistungsstelle Teltow Frau Dzialas AWO Sozialstation<br />

u. 13.00-17.00 Uhr Lankeweg 4 Tel.: 033203-24012 August Bebel Platz 2<br />

14513 Teltow 14532 Kleinmachnow<br />

Do 9.00-12.00 Uhr Frau Grube AWO Sozialstation<br />

Tel.: 033205-46591 <strong>Potsdam</strong>erstraße 57<br />

14552 Michendorf<br />

Leistungsstelle Werder Frau Multani DRK Pflegeteam „An der Havel“<br />

Am Gutshof 1-7 Tel.: 03327-45504 B.-Kellermann-Str. 17<br />

14542 Werder 14542 Werder<br />

Frau Wittkowsky JUH e. V.<br />

Tel.: 033204-42254 Trebbiner Str. 94<br />

14547 Beelitz<br />

Leistungsstelle Frau Brieske Ev. Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin<br />

Brandenburg Tel.: 0175-1231371 Klosterkirchplatz 1-19<br />

Klosterstr. 28-31 14797 Kloster Lehnin<br />

14770 Brandenburg Frau Weidner Ev. Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin<br />

Tel.: 03381-533150 Klosterkirchplatz 1-19<br />

14797 Kloster Lehnin<br />

Leistungsstelle Belzig Frau Bohnet DRK Sozialstation<br />

Papendorfer Weg 1 Tel.: 033841-56218 Gliener Str. 1<br />

14806 Belzig 14806 Belzig<br />

Frau Michel AWO Sozialstation<br />

Tel.: 033841-31190 Niemegker Str. 10<br />

14806 Belzig<br />

2. Zusätzliche Beratungszeiten in den Regionen<br />

Darüber hinaus bieten die freien Träger auch Termine der Allgemeinen<br />

Sozialen Beratung in den Regionen an. Nach telefonischer Absprache<br />

sind weitere Termine und Hausbesuche möglich.<br />

Zeit Ort Sozialarbeiter/-betreuer<br />

Mi 10.00 - 12.00 Uhr AWO Seniorentreff Frau Dzialas<br />

Förster-Funke-Allee 108, 14532 Kleinmachnow Tel.: 033203-24012<br />

Mo 13.00 - 14.30 Uhr AWO Sozialstation Frau Grube<br />

<strong>Potsdam</strong>erstraße 57, 14552 Michendorf Tel.: 033205-46591<br />

Mo 8.00 - 11.00 Uhr DRK Pflegeteam „An der Havel“ Frau Multani<br />

B.-Kellermann-Str. 17, 14542 Werder Tel.: 03327-45504<br />

Jeden 1. und 3. Do des Monats <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, Außenstelle Frau Wittkowsky<br />

13.30 - 15.00 Uhr Clara-Zetkin-Str. 195, 14547 Beelitz Tel.: 033204-42254<br />

Jeden 3. Mi des Monats Diakonieberatung Ziesar Frau Brieske<br />

9.00 - 12.00 Uhr Petriwinkel 5, 14793 Ziesar Tel.: 0175-1231371<br />

Jeder 1., 2. und 4. Mo des Monats Amtsgebäude Beetzsee, OT Brielow Ausbau Frau Weidner<br />

9.00 - 11.00 Uhr Chausseestr. 33b, 14778 Beetzsee Tel.: 03381-7999(0)-53<br />

Handy: 0175- 2769326<br />

Fr 10.00 - 12.00 Uhr DRK Sozialstation Frau Bohnet<br />

Gliener Str. 1, 14806 Belzig Tel.: 033841-56218<br />

Handy: 0151-16214623<br />

Jeden 1. Do des Monats DRK Begegnungsstätte Treuenbrietzen<br />

14.00 - 16.00 Uhr Großstraße 96- 97, 14929 Treuenbrietzen<br />

Jeden 4. Do des Monats DRK Begegnungsstätte Wiesenburg<br />

14.00 - 16.00 Uhr Schlamauer Straße 24, 14827 Wiesenburg<br />

Mo 13.00 - 15.00 Uhr AWO Sozialstation Frau Michel<br />

Niemegker Str. 10, 14806 Belzig Tel.: 033841-31190<br />

Jeden 1. Di des Monats AWO Wohnanlage „Brücker Herz“<br />

14.00 - 16.00 Uhr Buchenweg 1, 14822 Brück<br />

42 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004


<strong>Potsdam</strong>er Kunstmarkt<br />

Im Herzen der Landeshauptstadt <strong>Potsdam</strong>, an der großen City- Einkaufsstraße,<br />

findet der <strong>Potsdam</strong>er Kunstmarkt statt.<br />

Barocke Häuser und alte Linden geben dem Kunstmarkt mit seinen rotweißen<br />

Dächern ein malerisches, farbiges Bild.<br />

Alle Künstler und Kunsthandwerker, die daran teilnehmen möchten, sind<br />

recht herzlich eingeladen.<br />

Auf dem <strong>Potsdam</strong>er Kunstmarkt können Künstler aller Gattungen (Maler,<br />

Kunsthandwerker, Bildende Künstler, Kunsthändler, Grafiker, Kunstgewerbler,<br />

Keramiker, Kunstsammler, Modemacher und andere) Stände mieten<br />

und ihre Werke an Touristen, Gäste und Einwohner der Stadt <strong>Potsdam</strong> verkaufen.<br />

Der <strong>Potsdam</strong>er Kunstmarkt befindet sich in der Lindenstraße 52/56 und hat<br />

im Jahr 2005 Sonnabend von 10.00 – 17.00 Uhr und Sonntag und Feiertag<br />

von 12.00 – 17.00 Uhr geöffnet.<br />

Interessenten wenden sich bitte an: <strong>Potsdam</strong>er Kunstmarkt<br />

Plantagenstraße 12<br />

14482 <strong>Potsdam</strong><br />

oder an die Marktleitung<br />

Telefon-Nummer: 0331 613077<br />

Samstag/Sonntag 08.01./09.01.2005<br />

Blutspendetermine im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>/Stadt <strong>Potsdam</strong><br />

Monat Januar 2005<br />

Montag, 03.01.2005 15.00 – 19.00 Uhr TELTOW, AOK, <strong>Potsdam</strong>er Straße 20<br />

Dienstag, 04.01.2005 16.00 – 18.30 Uhr POTSDAM, Kita Waldstadt II, Ginsterweg<br />

Donnerstag, 06.01.2005 13.00 – 14.30 Uhr POTSDAM, Ministerium für Wissenschaft, Dortustraße 36<br />

Freitag, 07.01.2005 15.00 – 18.30 Uhr GLINDOW, Gasthof Deutsches Haus, Külz- Straße 25<br />

Sonnabend, 08.01.2005 09.30 – 12.00 Uhr Stahnsdorf, FIT 2000, Grüner Weg 3-5<br />

Sonnabend, 08.01.2005 09.00 – 12.00 Uhr REHBRÜCKE, Gemeindeverwaltung, Scheunert- Allee 103<br />

Montag, 10.01.2005 15.30 – 19.00 Uhr BELZIG, DRK, Gliener Straße 1<br />

Dienstag, 11.01.2005 13.30 – 15.30 Uhr GOLM, Max-Planck-Institut, Am Mühlenberg 1<br />

Mittwoch, 12.01.2005 14.30 – 18.30 Uhr BEELITZ, Grundschule, Clara-Zetkin-Straße 197<br />

Montag, 24.01.2005 15.00 – 19.00 Uhr TELTOW, AOK, <strong>Potsdam</strong>er Straße 20<br />

Mittwoch, 26.01.2005 09.30 – 11.00 Uhr POTSDAM, Amt für Soziales, ehemalige Ruinenbergkaserne<br />

Montag, 31.01.2005 17.00 – 19.30 Uhr GROSS GLIENICKE, Grundschule, Hechtsprung 14/16<br />

Öffnungszeiten<br />

im DRK-Blutspendedienst<br />

<strong>Potsdam</strong>,<br />

Behlertstraße 3a,<br />

Haus K 2<br />

Montag<br />

von 7.00-10.00 Uhr<br />

Dienstag, Mittwoch, Donnerstag<br />

von 14.00-18.30 Uhr<br />

Blutspendetermine<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 43


44 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!