Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark
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Amtsblatt<br />
für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Postvertriebsstück<br />
Entgelt bezahlt • A 7857<br />
Brandenburgische Universitätsdruckerei-<br />
und Verlagsgesellschaft<br />
<strong>Potsdam</strong> mbH<br />
Karl-Liebknecht-Straße 24/25<br />
14476 Golm<br />
Tel./Fax 0331/56 89-0/-16<br />
Amtliche Bekanntmachungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> mit Informationsteil<br />
Inhalt amtlich<br />
<strong>Öffentlich</strong>e Bekanntmachungen<br />
Kreiswahlleiterin<br />
– Berufung von Ersatzpersonen<br />
für den 3. Kreistag <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> S. 2<br />
Beschlüsse des Kreistages am 2. Dezember 2004 S. 2<br />
Bekanntmachungsanordnung und Fünfte Satzung<br />
zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (5. ÄndAbfES) S. 6<br />
Bekanntmachungsanordnung und Abfallgebührensatzung<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (AbfGS) S. 7<br />
Bekanntmachungsanordnung und Rettungsdienstgebührensatzung<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> S. 10<br />
Ordnungsbehördliche Verordnung<br />
und Bekanntmachungsanordnung<br />
– über den Verkauf spezieller Waren an Sonn- und Feiertagen<br />
in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (OV A LSchG) S. 11<br />
– zum Verkauf bestimmter Waren<br />
an Sonn- und Feiertagen (SonVerk VO) S. 12<br />
– zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage<br />
aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen<br />
Veranstaltungen im Jahr 2005 S. 13<br />
Bekanntmachungsanordnung und Satzung zur Aufhebung<br />
der Satzung über die Heranziehung des Amtes Treuenbrietzen<br />
zur Durchführung von Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es<br />
als örtlicher Träger der Sozialhilfe S. 14<br />
Bekanntmachungsanordnung und Zusammenstellung<br />
nach § 15 Abs. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2004<br />
des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb S. 14<br />
<strong>Öffentlich</strong>-rechtliche Verträge über die Kindertagesbetreuung<br />
zwischen dem <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen<br />
Jugendhilfe und den Gemeinden/Städten Belzig, Borkheide,<br />
Borkwalde, Brück, Golzow, Görzke, Kloster Lehnin, Linthe,<br />
Michendorf, Mühlenfließ, Planebruch, Rosenau,<br />
Werder (Havel), Wollin, Ziesar S. 15<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> als allgemeine<br />
untere Landesbehörde, Kommunalaufsichtsbehörde<br />
– Bekanntmachungsanordnung und 8. Änderungssatzung<br />
zur Neufassung der Verbandssatzung des Wasser-<br />
und Abwasserzweckverbandes Werder- Havelland S. 39<br />
Inhalt<br />
Sonstige<br />
Informationen,<br />
Tipps, Termine<br />
• Beratungstermine<br />
der Koordinatorin<br />
für Freiwilligenarbeit S. 41<br />
• Termine der allgemeinen<br />
sozialen Beratung<br />
der freien Träger im<br />
<strong>Landkreis</strong> S. 42<br />
Veranstaltungshinweise<br />
und Kulturnotizen S. 43<br />
Blutspendetermine S. 43<br />
Impressum<br />
Jahrgang 11<br />
Belzig, 29. Dez. 2004<br />
Nummer 12<br />
Herausgeber:<br />
Landratsamt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
14806 Belzig, Niemöllerstraße 1<br />
Tel. 033841/9 12 27, Fax 033841/9 12 18<br />
Internet: www. potsdam-mittelmark.de<br />
Redaktion:<br />
Brigitte Kunze, Büro des Landrates<br />
Bezug:<br />
kostenlos erhältlich in allen Amts-,<br />
Gemeinde- und Stadtverwaltungen<br />
im <strong>Landkreis</strong> sowie beim <strong>Landkreis</strong>,<br />
14806 Belzig, Niemöllerstraße 1<br />
Jahresabonnement bei Postbezug 15,34 €<br />
Gesamtherstellung und Vertrieb:<br />
Brandenburgische Universitätsdruckereiund<br />
Verlagsgesellschaft <strong>Potsdam</strong> mbH,<br />
Karl-Liebknecht-Straße 24/25, 14476 Golm<br />
Anzeigenverwaltung:<br />
Brandenburgische Universitätsdruckereiund<br />
Verlagsgesellschaft <strong>Potsdam</strong> mbH,<br />
Telefon 0331/56 89-0, Fax 0331/5689-16<br />
– Bekanntmachungsanordnung und 2. Satzung<br />
zur Änderung der Neufassung der Verbandssatzung<br />
des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk S. 39<br />
Trink- und Abwasserzweckverband Freies Havelbruch, Golzow<br />
– Bekanntmachungsanordnung und Zusammenstellung<br />
nach § 15 Abs. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2004 S. 40<br />
Regionale Planungsgemeinschaft Havelland- Fläming, Teltow<br />
– Jahresrechnung der Haushalts- und Wirtschaftsführung 2003<br />
und Entlastung des Regionalvorstandes und des Vorsitzenden S. 40<br />
Mittelbrandenburgische Sparkasse in <strong>Potsdam</strong><br />
– Hinweisbekanntmachung zur Zweiten Satzung zur Änderung<br />
der Verbandsatzung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische<br />
Sparkasse<br />
Beitritt des <strong>Landkreis</strong>es Dahme-Spreewald<br />
in den Zweckverband S. 41<br />
Ende des amtlichen Teils
<strong>Öffentlich</strong>e Wahlbekanntmachung<br />
vom 2. Dezember 2004<br />
Berufung von Ersatzpersonen<br />
für den 3. Kreistag <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Gemäß § 60 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 06.11.2001( GVBl Teil I S. 215) mache<br />
ich bekannt:<br />
Das Mitglied des Kreistages <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, Herr Sigmar-Peter<br />
Schuldt , hat am 05.11.2004 der Kreiswahlleiterin zur Niederschrift erklärt,<br />
dass er auf seine Mitgliedschaft im Kreistag zum 30.11.2004 aus persönlichen<br />
Gründen verzichtet.<br />
Auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 in Verbindung mit § 60 Abs.1 und 2<br />
habe ich festgestellt, dass Herr Bodo Schilling auf dem Wahlvorschlag der<br />
Partei DEUTSCHE VOLKSUNION die nächste noch nicht für gewählt erklärte<br />
Ersatzperson im Sinne des § 60 Abs.1und 2 ist, auf welche der Sitz von<br />
Herrn Schuldt übergeht.<br />
Herr Bodo Schilling hat die Mitgliedschaft im 3. Kreistag <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
durch schriftliche Erklärung form- und fristgerecht mit Wirkung vom<br />
01.12.2004 angenommen.<br />
Das Mitglied des Kreistages <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, Frau Erika Haenel, hat<br />
am 23.11.2004 der Kreiswahlleiterin zur Niederschrift erklärt, dass sie auf<br />
ihre Mitgliedschaft im Kreistag zum 31.12.2004 aus persönlichen Gründen<br />
verzichtet.<br />
Auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 in Verbindung mit § 60 Abs.1 und 2 habe<br />
ich festgestellt, dass<br />
Frau Claudia Günther auf dem Wahlvorschlag der Partei BÜNDNIS 90/DIE<br />
GRÜNEN im Wahlkreis 2 die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson<br />
im Sinne des § 60 Abs.1und 2 ist, auf welche der Sitz von Frau<br />
Haenel übergeht.<br />
Frau Günther hat die Mitgliedschaft im 3. Kreistag <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
durch schriftliche Erklärung form- und fristgerecht mit Wirkung vom<br />
01.01.2005 angenommen.<br />
Das Mitglied des Kreistages <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, Herr Jürgen Frenzel, hat<br />
am 23.11.2004 der Kreiswahlleiterin zur Niederschrift erklärt, dass er auf<br />
seine Mitgliedschaft im Kreistag zum 31.12.2004 aus persönlichen Gründen<br />
verzichtet.<br />
Auf der Grundlage von § 60 Abs. 5 in Verbindung mit § 60 Abs.1 und 2<br />
habe ich festgestellt, dass Herr Uwe Naujoks auf dem Wahlvorschlag der<br />
Wählervereinigung Bauernverband/Bürger Bündnis/FREIE BÜRGER im<br />
Wahlkreis 2 die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson im<br />
Sinne des § 60 Abs.1und 2 ist, auf welche der Sitz von Herrn Frenzel übergeht.<br />
Herr Uwe Naujoks hat die Mitgliedschaft im 3. Kreistag <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
durch schriftliche Erklärung form- und fristgerecht mit Wirkung vom<br />
01.01.2005 angenommen.<br />
Vogel<br />
Kreiswahlleiterin<br />
Beschlüsse des Kreistages<br />
am 2. Dezember 2004<br />
Besetzung von Ausschüssen<br />
Beschluss-Nummer: 2004/395<br />
Beschluss:<br />
Frau Gabriele Rennebarth wird aus dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit<br />
und Frauen abberufen und in den Haushalts- und Finanzausschuss berufen.<br />
2 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
Herr Christian Große wird aus dem Haushalts- und Finanzausschuss abberufen<br />
und in den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Frauen berufen.<br />
Aufgaben des Sozialausschusses bei der Umsetzung von Hartz IV<br />
Beschlussvorschlags-Nummer: 2004/358<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der Ausschuss befasst sich dauerhaft mit der Umsetzung von Hartz IV im<br />
Kreis <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>.<br />
Die Umsetzung des SGBII ( Hartz IV) in Verbindung mit dem SGB III stellt<br />
eine zentrale Herausforderung für die fachliche Arbeit des Ausschusses für<br />
Gesundheit, Frauen und Soziales dar. Wegen der Auswirkungen auf nahezu<br />
alle Geschäftskreise des Ausschusses wird er sich in jeder Sitzung mit<br />
dieser Problematik befassen.<br />
Dazu werden folgende Festlegungen getroffen:<br />
1. Die Verwaltung wird beauftragt, zu jeder Sitzung den Mitgliedern ein<br />
statistisches Material vorab in die Hand zu geben, das folgende Fakten<br />
enthält:<br />
1.1. aktueller Stand der Personenzahl, die unter ALG II fallen<br />
– nach Personen gesamt<br />
– nach Bedarfsgemeinschaften, davon<br />
a. aus Arbeitslosenhilfe<br />
b. aus Sozialhilfe<br />
1.2. Anzahl der versendeten Anträge<br />
1.3. Stand der eingegangenen Anträge, davon<br />
– bearbeitungsfähig<br />
– nicht bearbeitungsfähig (Benennung der Hauptproblemfelder)<br />
1.4. Stand der Datenerfassung<br />
1.5. Stand der Bescheidung<br />
1.6. Aussagen zur Leistungserbringung, insbesondere zum Mittelabfluss<br />
2. Die Verwaltung wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Agentur<br />
für Arbeit für die Sitzung des Sozialausschusses am 04.11.04 vorab<br />
ein Informationsmaterial zum Stand der Struktur und Ausstattung der<br />
ARGE vorzulegen. Insbesondere sind die Aufgaben und Tätigkeitsfelder<br />
innerhalb und außerhalb der ARGE in Eigenverantwortung der<br />
Verwaltung bzw. der Agentur für Arbeit darzustellen.<br />
3. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Sozialausschuss zur Sitzung am<br />
04.11.04 eine Information über Verlauf, Inhalt und Probleme in der<br />
Arbeit der 4 externen Beratungsstellen zum ALG II vorzulegen. Dazu<br />
durch die Verwaltung die Leiter/innen der Beratungsstellen einzuladen.<br />
4. Die Verwaltung wird beauftragt, für die Sitzung des Sozialausschusses<br />
am 04.11.04 zu Konsequenzen aus der Umsetzung des SGBII, insbesondere<br />
zum § 16, Abs.2 zu berichten und Vorschläge für die Einrichtung<br />
fachlicher Standards zu deren Umsetzung zu unterbreiten. Die<br />
sollen im Rahmen einer Trägerkonferenz nach Maßgabe des zu ermittelnden<br />
Bedarfs koordiniert und vereinbart werden. (s. Handlungsempfehlungen<br />
des PARITÄTISCHEN)<br />
5. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Sozialausschuss im I. Quartal<br />
2005 die Strategie der ARGE zur Sicherung der Aktivierungsquoten<br />
zur Kenntnis zu geben.<br />
6. Die Verwaltung legt dem Sozialausschuss im I. Quartal 2005 eine erste<br />
Situationsanalyse zu Kosten für Unterkunft und Heizung vor.<br />
Der Kreistag hat den Antrag mehrheitlich abgelehnt.<br />
Neuordnung der ÖPNV-Finanzierung und -Organisation im <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> aufgrund des EuGH-Urteils vom 24.07.2003 sowie<br />
der strukturellen Veränderung der ÖPNV-Finanzierung zum<br />
01.01.2005<br />
Beschluss-Nummer: 2004/381<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, Vorschläge zu<br />
unterbreiten:
1. Die ÖPNV-Finanzierung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> nach Maßgabe<br />
des EuGH-Urteils in der Rechtssache Altmarktrans Stendal vom<br />
24.07.2003 (Rs. C-280/00) sowie unter Berücksichtigung der Verordnung<br />
über die Finanzierung des übrigen ÖPNV im Land Brandenburg (ÖPNVF-<br />
VO), deren Inkrafttreten zum 01.01.2005 vorgesehen ist, durch Erarbeitung<br />
und Abschluss europarechtskonformer Betrauungsvereinbarungen<br />
zwischen dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> und den ÖPNV-Unternehmen<br />
den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen.<br />
2. Die ÖPNV-Besteller- und -Ersteller-Strukturen im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<br />
<strong>Mittelmark</strong> sind vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 24.07.2003,<br />
den massiven landesrechtlichen Veränderungen der ÖPNV-Finanzierung<br />
und den damit in Verbindung stehenden Finanzierungsrisiken für<br />
den <strong>Landkreis</strong> und die ÖPNV-Unternehmen sowie den im Frühjahr<br />
2008 anstehenden Neuerteilung der Linienkonzessionen einer Revision<br />
mit dem Ziel zu unterziehen, zu überprüfen ob die derzeitigen Aufgabenträger-<br />
und Unternehmensstrukturen den veränderten Rahmenbedingungen<br />
noch entsprechen oder ob andere Strukturen zur Sicherung<br />
eines optimalen Mitteleinsatzes erforderlich sind.<br />
3. Die Zwischenergebnisse der Überprüfung sind dem Ausschuss für<br />
Kreisentwicklung vorzulegen. Die Verwaltung macht dazu Terminvorschläge.<br />
Bauvorhaben an den Oberstufenzentren Teltow und Werder, Schulteil<br />
Groß Kreutz<br />
Beschluss-Nummer: 2004/401<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag fordert das MBJS auf, entsprechend der Schulentwicklungsplanung<br />
für die OSZ-Standorte Werder/Groß Kreutz und Teltow weiterhin<br />
an deren Förderung im Verhältnis 30%iger Eigenanteil <strong>Landkreis</strong> und<br />
70%iger Anteil Landesförderung festzuhalten.<br />
Anwendung der Entschädigungssatzung des Kreistages <strong>Potsdam</strong>-<br />
<strong>Mittelmark</strong> für die Mitglieder und deren Stellvertreter der gemeinsamen<br />
Arbeitsgruppe des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> und der<br />
Landeshauptstadt <strong>Potsdam</strong><br />
Beschlussvorschlags-Nummer: 2004/405<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der Kreistag beschließt, dass für die durch den Kreisentwicklungsausschuss<br />
benannten Mitglieder und deren Stellvertreter der gemeinsamen<br />
Arbeitsgruppe des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> und der Landeshauptstadt<br />
<strong>Potsdam</strong> die Entschädigungssatzung des Kreistages <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
angewandt wird.<br />
Der Kreisausschuss verweist die Drucksache 2004/405 zur Beratung<br />
und Beschlussfassung in den nächsten Kreisausschuss.<br />
Satzung über die Heranziehung des Amtes Treuenbrietzen zur<br />
Durchführung von Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es als örtlicher Träger<br />
der Sozialhilfe -Kreistagsbeschluss Nr. 2001/0584 vom 11.10.2001 –<br />
zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung zur Satzung<br />
vom .....2004<br />
Beschluss-Nummer: 2004/242<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beschließt die beigefügte Satzung über die Aufhebung der<br />
Satzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> über die Heranziehung des<br />
Amtes Treuenbrietzen zur Durchführung von Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es als<br />
örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 09.11.2001.<br />
Änderungsantrag zur DS-Nr. 2004/272 – Verkehrsentwicklungsplan<br />
2015 des <strong>Landkreis</strong>es PM<br />
Beschluss-Nummer: 2004/355<br />
Beschluss:<br />
1. Der Kreistag beschließt, den gesamten Punkt 6.2.2.5 „Netzverknüpfung<br />
<strong>Potsdam</strong>“ und die den Punkt 6.2.2.5 betreffenden und dazugehörigen<br />
Anlagen und Anhänge aus dem Verkehrsentwicklungsplan<br />
herauszunehmen.<br />
2. Die Vertreter in der gemeinsame Arbeitsgruppe des Ausschusses für<br />
Kreisentwicklung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> mit dem Ausschuss<br />
für Stadtplanung und Bauen der Landeshauptstadt <strong>Potsdam</strong><br />
werden beauftragt, diesen herausgelösten Punkt „Netzverknüpfung“<br />
unter Beachtung bereits gefasster Kreistagsbeschlüsse intensiv zu beraten<br />
und im Ergebnis einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten.<br />
Änderungsantrag zur Drucksache 2004/272<br />
zu Punkt 6.2.1.3. Zweisystembahn<br />
Beschluss-Nummer: 2004/369<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beschließt, folgenden neuen Absatz als ersten in den Punkt<br />
6.2.1.3. Zweisystembahn einzufügen:<br />
Die Strecke Beelitz – Seddin – Michendorf – Wilhelmshorst - Rehbrücke –<br />
(Übergang Straßenbahn) bis <strong>Potsdam</strong>-Hauptbahnhof soll als erstes geprüft<br />
werden, weil hier das größte Verkehrsaufkommen ist und ein kurzer Übergang<br />
von der Bahnschiene zur Straßenbahn besteht.<br />
Der alte erste Absatz wird zu Absatz zwei usw.<br />
Änderungsantrag zur Drucksache 2004/272<br />
Zu Punkt 4.2.4. Binnenwasserstraßen<br />
Beschluss-Nummer: 2004/370<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beschließt, nachfolgende Formulierung in das Verkehrsentwicklungskonzept<br />
aufzunehmen:<br />
Da in Berlin der Osthafen geschlossen werden soll und alle nachfolgenden<br />
Wasserstraßen wie auch der Teltowkanal als Wasserstraßenklasse IV mit<br />
einschiffigem Verkehr eingestuft sind, ist der Ausbau der Machnower<br />
Schleuse auf 190 m abzulehnen und stattdessen auf 115 m zu planen.<br />
Änderungsantrag zur Drucksache 2004/272<br />
zu Punkt 6.2.3. Radwegekonzept<br />
Beschluss-Nummer: 2004/371<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beschließt:<br />
Die Pläne zu dem Radwegenetz sind zu aktualisieren und mit der aktuellen<br />
Schulkonzeption abzugleichen. Im Zusammenhang mit geplanten Schulschließungen<br />
soll gewährleistet werden, dass die Schüler, die im Nachbarort<br />
eine Schule besuchen müssen, dies per Rad und auf einem Radweg tun<br />
können. Das touristische Radwegenetz ist in der Darstellung zu komplettieren<br />
und der Bedarf an schulischen Radwegen ist zu ergänzen.<br />
Änderungsantrag zur Drucksache 2004/272<br />
zu Punkt 6.2.1.2. Schienenpersonennahverkehr<br />
Beschluss-Nummer: 2004/372<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beschließt, nachfolgenden Satz des Verkehrsentwicklungsplanes<br />
auf der Seite 43:<br />
„Von einer Realisierung der S – Bahn zwischen Stahnsdorf und Teltow<br />
Stadt bis zum Jahre 2015 ist daher nicht auszugehen“ zu streichen.<br />
Verkehrsentwicklungsplan 2015 des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Beschluss-Nummer: 2004/272<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beschließt den Verkehrsentwicklungsplan 2015 für den <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> unter Berücksichtigung der Beschlüsse gemäß<br />
TOP 12 a bis 12 e .<br />
Kindertagesbetreuung im <strong>Landkreis</strong> – Finanzierung 2005<br />
Beschlussvorschlags-Nummer: 2004/324<br />
Beschlussvorschlag:<br />
1. Der Kreistag beschließt, die Kita-Finanzierung 2005 auf dem Niveau des<br />
Jahres 2004 in Höhe von 28.687.800,00 € (Planansatz) zu deckeln.<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 3
2. Die öffentlich-rechtlichen Verträge für das Jahr 2005 dürfen maximal<br />
die Finanzierungsparameter des Jahres 2004 enthalten. Wobei als Bemessungsgrundlage<br />
für die Leiterinnen von Kindertagesstätten die<br />
tatsächlichen Personalkosten (auf Basis einer prospektiven Kalkulation)<br />
bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O festgesetzt werden.<br />
Finanziert werden die Leitungsanteile gemäß § 5 Kita-Personalverordnung.<br />
3. Die Verwaltung wird ermächtigt, öffentlich-rechtliche Verträge zur<br />
Durchführung der Aufgabe mit den Städten/Gemeinden/Ämtern abzuschließen<br />
4. Sollte die Wahrnehmung der Aufgabe beim <strong>Landkreis</strong> verbleiben,<br />
kommt nachfolgende Zuschussregelung zur Anwendung.<br />
A. Als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss des örtlichen Trägers<br />
der öffentlichen Jugendhilfe für Kindertagesstätten in kommunaler<br />
Trägerschaft wird der Durchschnittssatz für eine ErzieherIn vorbehaltlich<br />
tariflicher Änderungen in Höhe von 3.089,99 €/Monat<br />
festgesetzt.<br />
Unter Zugrundelegung der o. g. Bemessungsgröße ergibt sich ein<br />
Betrag in Höhe von 2.595,59 €/Monat und ErzieherIn. Dies entspricht<br />
durchschnittlich 84% der Kosten für das pädagogische Personal.<br />
B. Als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss des örtlichen Trägers<br />
der öffentlichen Jugendhilfe für Kindertagesstätten in kommunaler<br />
Trägerschaft werden folgende Durchschnittssätze für Leiterinnen<br />
festgesetzt.<br />
Anzahl der betreuen<br />
Kinder<br />
in der Kita<br />
Vergütungsgruppe Durchschnittssatz<br />
bis 39 Plätze Vc, FG 10, St 6 3.164,93 €<br />
bis 69 Plätze Vb, FG 7, St 6 25%+<br />
IVb, FG 7, St 6 75% 3.505,17 €<br />
bis 99 Plätze IVb, FG 3, St 6 3.718,18 €<br />
bis 129 Plätze IVb, FG 4, St 6 25% +<br />
IVa, FG 4, St.6 75% 3.798,85 €<br />
bis 179 Plätze IVa, FG 1, St 6 4.085,62 €<br />
ab 180 Plätze IVa, FG 2, St 6 25%+<br />
III FG 1, St 6 75% 4.116,08 €<br />
Die Durchschnittssätze richten sich nach Anzahl der zu den Stichtagen<br />
01.03., 01.06., 01.09. und 01.12.2005 zu betreuenden Kinder.<br />
5. Als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss des örtlichen Trägers der<br />
öffentlichen Jugendhilfe für Kindertagesstätten in freier Trägerschaft,<br />
die tariflich nicht in Anlehnung oder nach BAT-O bezahlen, wird durch<br />
das Jugendamt auf der Basis der jeweils gültigen Vergütungsregelung<br />
ein Durchschnittssatz je freien Träger errechnet und festgesetzt. Die Parameter<br />
des BAT-O bilden dabei die Höchstgrenze.<br />
Der Kreistag lehnt den Beschlussvorschlag zur Kindertagesbetreuung<br />
im <strong>Landkreis</strong> – Finanzierung 2005 ab.<br />
Fünfte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des<br />
<strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Beschluss-Nummer: 2004/338<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beschließt die beiliegende Fünfte Satzung zur Änderung der<br />
Abfallentsorgungssatzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>.<br />
Abfallgebührensatzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Beschluss-Nummer: 2004/343<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beschließt die beiliegende Abfallgebührensatzung des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>.<br />
4 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
Gebührensatzung des Rettungsdienstes<br />
Beschluss-Nummer: 2004/346<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beschließt die Gebührensatzung des Rettungsdienstes des<br />
<strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> mit der Gültigkeit vom 01.01.2005 bis<br />
zum 31.12.2005 und hebt die bisherige Gebührensatzung (Beschlussnummer<br />
2003/1029) mit Wirkung vom 31.12.2004 auf.<br />
Ergänzungsblatt des Rettungsdienstbereichsplanes<br />
Beschluss-Nummer: 2004/347<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beschließt die Ergänzung des Rettungsdienstbereichsplanes<br />
in Form der Veränderung der Vorhaltezeiten im Krankentransport.<br />
Zusatzantrag zur Drucksache 2004/353 Überregionales Radwegekonzept<br />
Beschluss-Nummer: 2004/391<br />
Beschluss:<br />
Im Konzept der überregionalen touristischen Radwege sind die Schnittstellen<br />
zum Regionalverkehr und zu regionalen touristischen Radwegen auszuweisen.<br />
Konzept der überregionalen touristischen Radwege<br />
Beschluss-Nummer: 2004/353<br />
Beschluss:<br />
1. Der Kreistag beschließt das Konzept der überregionalen touristischen<br />
Radwege für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> mit den Hauptbestandteilen<br />
– Internationaler Radfernweg R1<br />
– Havelradweg (Werder – Brandenburg)<br />
– Tour Brandenburg/Westroute (Brandenburg – Wusterwitz – Ziesar<br />
– Görzke – Wiesenburg – R1)<br />
– Tour Brandenburg/Südabschnitt (Anschluss vom R1 zum Skaterund<br />
Radwegenetz im <strong>Landkreis</strong> Teltow-Fläming)<br />
– Tour Brandenburg/Ostroute (Brandenburg – Lehnin - R 1).<br />
2. Der Kreistag beauftragt die Verwaltung im Rahmen der zur Verfügung<br />
stehenden Hauhaltsmittel mit der mittelfristigen Umsetzung des Konzeptes<br />
der überregionalen touristischen Radwege. Die einzelnen Maßnahmen<br />
sind als Projekt zu planen und dem Kreistag jeweils zu Beschlussfassung<br />
vorzulegen.<br />
3. Der Bau von überregionalen touristischen Radwegen hat im Einvernehmen<br />
mit der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. Es ist sicherzustellen,<br />
dass die Radwege nach Fertigstellung ins Eigentum der jeweiligen<br />
Gemeinde übergehen und dass die Unterhaltung von der Gemeinde<br />
übernommen wird.<br />
4. Dieses Konzept ist in einem zweijährigen Turnus zu aktualisieren.<br />
5. Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung des Konzeptes soll das<br />
nordöstliche Kreisgebiet Berücksichtigung finden.<br />
Bau des Havelradweges<br />
Antragsnummer ILB 80108054<br />
Beschluss-Nummer: 2004/344<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beauftragt die Verwaltung mit dem Bau des Havelradweges.<br />
Ordnungsbehördliche Verordnung – § 10 Ladenschlussgesetz<br />
Beschluss-Nummer: 2004/363<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beschließt die „Ordnungsbehördliche Verordnung über den<br />
Verkauf spezieller Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs-<br />
und Wallfahrtsorten (OV A LSchlG)“.
Ordnungsbehördliche Verordnung – § 12 Ladenschlussgesetz<br />
Beschluss-Nummer: 2004/364<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beschließt die „Ordnungsbehördliche Verordnung zum Verkauf<br />
bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (SonVerk VO)“.<br />
Ordnungsbehördliche Verordnung – § 14 Ladenschlussgesetz<br />
Beschluss-Nummer: 2004/365<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beschließt die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe<br />
verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von Märkten, Messen<br />
oder ähnlichen Veranstaltungen im Jahr 2005“.<br />
Mitteilung des Landesrechnungshofes Brandenburg über die überörtliche<br />
Prüfung zum kommunalen Versicherungsschutz im <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Beschluss-Nummer: 2004/376<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> beschließt, der von der Verwaltung vorgelegten<br />
Stellungnahme zu den Bemerkungen und Prüffeststellungen des<br />
Landesrechnungshofes Brandenburg in der „Mitteilung des Landesrechnungshofes<br />
Brandenburg über die überörtliche Prüfung zum kommunalen<br />
Versicherungsschutz im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>“ seine Zustimmung<br />
zu geben.<br />
Änderungsantrag zur Drucksache 2004/388 – ARGE-<strong>Vertrag</strong><br />
Beschluss-Nummer: 2004/396<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag stimmt dem Entwurf des öffentlich-rechtlichen <strong>Vertrag</strong>es über<br />
die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gemäß<br />
§ 44 b des SGB II nur nach folgender Maßgabe zu:<br />
1. Die folgenden Richtlinien sind verbindliche Grundlage für die Entscheidungen<br />
der ARGE im Bereich der Wahrnehmung der Leistungen für<br />
Unterkunft und Heizung (§ 3 Abs. 3 ARGE-<strong>Vertrag</strong>sentwurf):<br />
a) Es gelten folgende Wohnungsgrößen als angemessen:<br />
– Alleinstehende bis zu 45 qm,<br />
– zwei Personen bis zu 59 qm,<br />
– drei Personen bis zu 70 qm,<br />
– vier Personen bis zu 80 qm.<br />
Für jede weitere Person 10 qm pro Person.<br />
b) Für die Nettokaltmieten/Betriebskosten/Heizkosten monatlich ist<br />
entsprechend dem Durchschnittswert in den neuen Bundesländern<br />
maximal ein Betrag von 5,51 EUR/qm als angemessen zu erachten.<br />
c) Danach werden folgende Maximalleistungen als angemessen für<br />
Miete und Heizung angesehen (monatlich):<br />
– Alleinstehende 248,00 EUR,<br />
– zwei Personen 325,00 EUR,<br />
– drei Personen 385,70 EUR,<br />
– vier Personen 441,00 EUR.<br />
Für weitere Personen ist pro Person ein weiterer Betrag von<br />
55,10 EUR demnach angemessen.<br />
d) Liegen die tatsächlichen Unterkunftskosten nebst Heizung des<br />
Leistungsberechtigten unter den vorgenannten Maximalgrenzen,<br />
sind die tatsächlichen Kosten zu leisten.<br />
e) Es steht dem Leistungsberechtigten frei, eine größere oder teurere<br />
Wohnung auf eigene Kosten (hinsichtlich des die Angemessenheit<br />
überschreitenden Betrages) in Anspruch zu nehmen.<br />
2. Der ARGE-<strong>Vertrag</strong>sentwurf ist wie folgt zu ändern:<br />
– § 6 Abs.3,4:<br />
„Die Amtszeit des Geschäftsführers und des stellvertretenden Geschäftsführers<br />
beträgt zwei Jahre.“<br />
– § 24 Abs. 2 lautet wie folgt neu:<br />
„Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch<br />
die ARGE beginnt am 01.01.2005 und ist zunächst auf die Dauer<br />
von zwei Jahren befristet. Die <strong>Vertrag</strong>spartner können den <strong>Vertrag</strong><br />
einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre verlängern.“<br />
ARGE-<strong>Vertrag</strong> – Endfassung<br />
Beschluss-Nummer: 2004/388<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag nimmt den zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der<br />
Kreisverwaltung abgestimmten „<strong>Öffentlich</strong>-rechtlichen <strong>Vertrag</strong> über die<br />
Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b des<br />
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)“ zur Kenntnis.<br />
Besetzung der Trägerversammlung gemäß § 5 des AGRE-<strong>Vertrag</strong>es<br />
Beschluss-Nummer: 2004/406<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beruft gemäß § 5 des ARGE-<strong>Vertrag</strong>es auf Vorschlag des<br />
Landrates<br />
– den Landrat<br />
– den Dezernenten des Dezernates III<br />
– die Leiterin des Amtes für Soziales und Wohnen<br />
und auf Vorschlag der Fraktionen folgende Abgeordnete<br />
– Herrn Christian Große<br />
– Frau Anke Pausemann<br />
– Herrn Dr. Herbert Franke<br />
als Mitglieder in die Trägerversammlung der MAIA.<br />
Geänderte Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über<br />
die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Kfz-Zulassung vom<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> auf die Stadt Brandenburg an der<br />
Havel<br />
Beschluss-Nummer: 2004/389<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag hebt den Beschluss der Drucksache 2004/317 vom<br />
21.10.2004 auf. Er beschließt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über<br />
die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Kfz-Zulassung vom <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> auf die Stadt Brandenburg an der Havel in der<br />
vorliegenden Änderungsfassung.<br />
Wirtschaftsplan 2005 des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb<br />
Beschluss-Nummer: 2004/392<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag beschließt den anliegenden Wirtschaftsplan für das Jahr 2005<br />
des Eigenbetriebes Kreisstraßenbetrieb des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>.<br />
Genehmigung der Eilentscheidung vom 29.10.2004 für eine überplanmäßige<br />
Ausgabe in Höhe von 122.783,64 € zur Finanzierung<br />
der Gerichtskosten des ARoV im Jahre 2004<br />
Beschluss-Nummer: 2004/380<br />
Beschluss:<br />
Der Kreistag genehmigt die Eilentscheidung vom 29.10.2004 für eine überplanmäßige<br />
Ausgabe zur Finanzierung der Gerichtskosten des ARoV in Höhe<br />
von 122.783,64 €.<br />
Zahlung an die Stadt Belzig<br />
Beschlussvorschlag-Nummer: 2004/325<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der Kreistag genehmigt eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von<br />
560.700 € für den Erwerb von Grundflächen und Gebäuden des Fläming-<br />
Gymnasiums Belzig.<br />
Der Kreistag lehnt vorgenannten Beschlussvorschlag ab.<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 5
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die Fünfte Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (5. ÄndAbfES) vom 03.12.2004 wird im amtlichen<br />
Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<br />
<strong>Mittelmark</strong>, öffentlich bekannt gemacht.<br />
Belzig den 3. Dezember 2004<br />
Koch<br />
Landrat<br />
Fünfte Satzung zur Änderung<br />
der Abfallentsorgungssatzung<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
(5. ÄndAbfES)<br />
6 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
Vom 3. Dezember 2004<br />
Aufgrund von § 5 <strong>Landkreis</strong>ordnung für das Land Brandenburg (LkrO) und<br />
§ 8 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) hat der Kreistag des<br />
<strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> in seiner Sitzung am 02.12.2004 folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
I.<br />
Die Abfallentsorgungssatzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (AbfES)<br />
vom 10.11.1999 (Amtsblatt 11/1999 S.2), zuletzt geändert durch die Vierte<br />
Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (4. ÄndAbfES) vom 18.12.2003 (Amtsblatt 14/2003<br />
S.7), wird wie folgt geändert:<br />
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />
(1) Folgende Stoffe sind im Rahmen der Überlassungspflicht getrennt bereit<br />
zu halten und dem <strong>Landkreis</strong> nach Maßgabe dieser Satzung zu überlassen:<br />
1. Altpapier,<br />
2. Altglas nach Farben sortiert in Weiß-, Grün- und Braunglas,<br />
3. Verpackungen im Rahmen des DSD (Leichtfraktionen),<br />
4. Kompostierbare Abfälle nach Maßgabe des § 10,<br />
5. Haushaltstypischer Schrott (Metalle),<br />
6. Bau- und Abbruchabfälle,<br />
7. Elektro- und Elektronik-Altgeräte,<br />
8. Geringe Mengen von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,<br />
9. Batterien,<br />
10. Sperrmüll,<br />
11. Teppiche und sonstige textile Bodenbeläge,<br />
12. Sonstiger Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall (Restabfall).<br />
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird gestrichen.<br />
3. § 10 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:<br />
(5) Kompostierbare Abfälle können dem <strong>Landkreis</strong> auf freiwilliger Basis in<br />
zugelassenen Biotonnen überlassen werden. Zugelassen sind Biotonnen<br />
mit einem Fassungsvermögen von 120 l und 240 l; § 16 Abs. 4, 5 und 6 Satz<br />
1 gelten entsprechend. Die Biotonnen sind an den im Abfallkalender bekannt<br />
gegebenen Abfuhrtagen zur Entsorgung bereit zu stellen.<br />
4. Der bisherige §10 Abs. 5 wird § 10 Abs. 6.<br />
5. § 11 Abs.1 wird wie folgt gefasst:<br />
(1) Die Abfuhr von Schrott aus privaten Haushaltungen (Abfälle aus Eisenund<br />
Nichteisenmetallen) erfolgt auf Anforderung bei den nach § 2 Abs. 3<br />
Beauftragten Dritten. Die Anforderung kann per Telefon, E-Mail oder Telefax<br />
unter Angabe von Art und Menge des Schrotts gestellt werden. Der Abfuhrtermin<br />
wird mindestens 3 Tage vorher dem Abfallbesitzer mitgeteilt.<br />
Die entsprechenden Telefon- und Telefaxnummern sowie die E-Mail-Adressen<br />
werden in geeigneter Weise (z. B. im Abfallkalender, Internet) bekannt<br />
gemacht.<br />
6. In § 11 Abs. 3 werden die Wörter „auf der Entsorgungskarte“<br />
gestrichen.<br />
7. § 11 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:<br />
(5) Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, haushaltstypischen Schrott an<br />
den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoff- und Beratungszentren<br />
abzugeben.<br />
8. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst:<br />
§ 13 Elektro- und Elektronik-Altgeräte<br />
9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />
(1) Die Abfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (z. B. Fernsehgeräte,<br />
PC-Monitore, Kühlgeräte, Weiße Ware) aus privaten Haushaltungen erfolgt<br />
auf Anforderung bei den nach § 2 Abs. 3 Beauftragten Dritten. Die<br />
Anforderung kann per Telefon, E-Mail oder Telefax unter Angabe von Art<br />
und Menge der zu entsorgenden Geräte gestellt werden. Der Abfuhrtermin<br />
wird mindestens 3 Tage vorher dem Abfallbesitzer mitgeteilt. Die entsprechenden<br />
Telefon- und Telefaxnummern sowie die E-Mail-Adressen<br />
werden in geeigneter Weise (z. B. im Abfallkalender, Internet) bekannt gemacht.<br />
10. In § 13 Abs. 3 werden die Wörter „auf der Entsorgungskarte“<br />
gestrichen.<br />
11. In § 13 Abs. 4 wird das Wort „Elektrogeräten“ durch das<br />
Wort „Elektro- und Elektronik-Altgeräten“ ersetzt.<br />
12. § 13 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:<br />
(5) Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, Elektro- und Elektronik-Altgeräte<br />
an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoff- und Beratungszentren<br />
abzugeben.<br />
13. § 14 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:<br />
(5) Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, besonders überwachungsbedürftige<br />
Abfälle aus Haushaltungen oder geringe Mengen aus anderen<br />
Herkunftsbereichen an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoff-<br />
und Beratungszentren abzugeben.<br />
14. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Teppiche“ gestrichen.<br />
15. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />
(1) Die Abfuhr von Sperrmüll erfolgt auf Anforderung bei den nach § 2<br />
Abs. 3 Beauftragten Dritten. Die Anforderung kann per Telefon, E-Mail oder<br />
Telefax unter Angabe von Art und Menge des Sperrmülls gestellt werden.<br />
Der Abfuhrtermin wird mindestens 3 Tage vorher dem Abfallbesitzer mitgeteilt.<br />
Die entsprechenden Telefon- und Telefaxnummern sowie die E-
Mail-Adressen werden in geeigneter Weise (z. B. im Abfallkalender, Internet)<br />
bekannt gemacht.<br />
16. In § 15 Abs. 5 werden die Wörter „auf der Entsorgungskarte“<br />
gestrichen.<br />
17. § 15 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:<br />
(5) Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, Sperrmüll an den im Abfallkalender<br />
bekannt gemachten Wertstoff- und Beratungszentren abzugeben.<br />
18. § 15 a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:<br />
(1) Die Abfuhr von Teppichen und sonstigen textilen Bodenbelägen erfolgt<br />
auf Anforderung bei den nach § 2 Abs. 3 Beauftragten Dritten. Die Anforderung<br />
kann per Telefon, E-Mail oder Telefax unter Angabe von Art und<br />
Menge der Teppiche und textilen Bodenbelägen gestellt werden. Der Abfuhrtermin<br />
wird mindestens 3 Tage vorher dem Abfallbesitzer mitgeteilt.<br />
Die entsprechenden Telefon- und Telefaxnummern sowie die E-Mail-Adressen<br />
werden in geeigneter Weise (z. B. im Abfallkalender, Internet) bekannt<br />
gemacht.<br />
19. § 15 a Abs. 3 werden die Wörter „auf der Entsorgungskarte“<br />
gestrichen.<br />
20. § 15 a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:<br />
(5) Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, Teppiche und sonstige textile<br />
Bodenbeläge an den im Abfallkalender bekannt gemachten Wertstoff- und<br />
Beratungszentren abzugeben.<br />
21. In § 17 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „mehrerer“ durch das<br />
Wort „benachbarter“ ersetzt.<br />
22. In § 17 Abs. 3.1 Satz 3 wird das Wort „mehrerer“ durch das<br />
Wort „benachbarter“ ersetzt.<br />
23. § 18 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
(1) Die Abfallbehälter und Abfallsäcke, die Biotonnen, gelben Säcke, gelben<br />
Tonnen sowie Papierbehälter und -bündel werden in der Regel 14-tägig zu<br />
den gleichen Wochentagen entleert.<br />
24. § 28 Abs. 1 Pkt. 2 wird wie folgt geändert:<br />
2. entgegen § 4 Abs. 5 ausgeschlossene Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung<br />
überlässt;<br />
25. In § 28 Abs. 1 Pkt. 8 werden anstelle der Wörter „Kundenberatungs-<br />
und Wertstoffzentren“ die Wörter „Wertstoff- und<br />
Beratungszentren“ eingefügt.<br />
II.<br />
Der Landrat wird ermächtigt, die Abfallentsorgungssatzung des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (AbfES) in der ab in Kraft treten dieser Satzung<br />
geltenden Fassung neu bekannt zu machen.<br />
III.<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.<br />
Belzig, den 3. Dezember 2004<br />
Koch<br />
Landrat<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die Abfallgebührensatzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (AbfGS)<br />
vom 03.12.2004 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für<br />
den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, öffentlich bekannt gemacht.<br />
Belzig den 3. Dezember 2004<br />
Koch<br />
Landrat<br />
Abfallgebührensatzung des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (AbfGS)<br />
Vom 3. Dezember 2004<br />
Aufgrund von § 5 der <strong>Landkreis</strong>ordnung für das Land Brandenburg (LKrO)<br />
und § 9 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) i. V. m. §§ 1, 2,<br />
4, 6 des Kommunalabgabengesetzes hat der Kreistag in seiner Sitzung am<br />
02.12.2004 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Gebührentatbestand<br />
Der <strong>Landkreis</strong> erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen<br />
Abfallentsorgung Gebühren nach den Bestimmungen dieser<br />
Satzung.<br />
§ 2<br />
Gebührenpflicht und Bemessungsgrundlage<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf<br />
die Entstehung der Anschlusspflicht an die öffentliche Abfallentsorgung<br />
folgt, danach mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres. Die Gebührenpflicht<br />
endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht<br />
entfällt. Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Änderungen der für die Gebührenpflicht maßgeblichen Umstände<br />
werden ab dem Ersten des auf ihr Eintreten folgenden Monats berücksichtigt.<br />
Sie sind dem <strong>Landkreis</strong> unverzüglich anzuzeigen. Bei der Neufestsetzung<br />
der Gebühren werden zugunsten des Gebührenschuldners<br />
nur solche Änderungen zugrunde gelegt, die dem <strong>Landkreis</strong> innerhalb von<br />
3 Monaten nach ihrem Eintreten angezeigt werden. Später angezeigte<br />
Änderungen werden ab dem 1. des auf die Anzeige folgenden Monates<br />
gebührenrelevant. Für Änderungen, die sich gebührenerhöhend auswirken,<br />
gilt Satz 1 unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Anzeige. Gegenüber dem<br />
<strong>Landkreis</strong> ist auf Verlangen ein geeigneter Nachweis über die Änderungen<br />
zu erbringen.<br />
(3) Als Haushalt gilt eine von einer oder mehreren Personen bewirtschaftete<br />
in sich abgeschlossene Wohnungseinheit. Als Gewerbebetriebe gelten<br />
Anlagen und Einrichtungen, die der Ausübung eines Gewerbes im<br />
Sinne der Gewerbeordnung oder der Ausübung einer freiberuflichen<br />
Tätigkeit dienen. Ihnen gleichgestellt sind öffentliche Einrichtungen,<br />
Krankenhäuser und Märkte. Vorübergehend genutzte Objekte im Sinne<br />
dieser Satzung sind Anlagen, die nur zum zeitweiligen Aufenthalt von<br />
Personen bestimmt sind; hierzu zählen insbesondere Wochenendhäuser,<br />
Ferienhäuser, Lauben u. ä.<br />
(4) Soweit der <strong>Landkreis</strong> die für die Festsetzung der Gebühr erforderlichen<br />
Grundlagen nicht mit einem vertretbaren Aufwand ermitteln kann, wird<br />
die Gebühr geschätzt. Der <strong>Landkreis</strong> berücksichtigt dabei alle Umstände,<br />
die für die Schätzung von Bedeutung scheinen.<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 7
8 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
§ 3<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer. An seine Stelle tritt<br />
im Falle ungeklärter Eigentumsverhältnisse (Volkseigentum) der Verfügungsberechtigte.<br />
(2) Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauchrecht, ein<br />
sonstiges zur Nutzung nach § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz berechtigendes<br />
Recht, ein Wohnungsrecht oder ein Teileigentumsrecht, ist abweichend<br />
von Abs. 1 der jeweils Berechtigte Gebührenschuldner.<br />
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 schuldet die Gebühr<br />
a) der Inhaber bzw. der Marktbetreiber, soweit die Gebühr für einen Gewerbebetrieb<br />
erhoben wird,<br />
b) der Nutzer, soweit die Gebühr für ein vorübergehend benutztes Objekt<br />
erhoben wird.<br />
(4) Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn<br />
des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten<br />
über.<br />
§ 4<br />
Gemeinsame Entsorgung des Restabfalls<br />
(1) Entsorgen mehrere oder alle Haushalte gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 über<br />
einen oder mehrere gemeinsame Restabfallbehälter, so gelten sie für die<br />
Gebührenerhebung als ein Haushalt. Mehrere Gebührenpflichtige schulden<br />
die Abfallgebühr in diesem Fall gesamtschuldnerisch.<br />
(2) Entsorgen mehrere oder alle vorübergehend genutzte Objekte über einen<br />
oder mehrere gemeinsame Restabfallbehälter, schulden die Gebührenpflichtigen<br />
die Abfallgebühr für alle gemeinsam entsorgenden vorübergehend<br />
genutzten Objeke gesamtschuldnerisch. Stellt ein Kleingartenverein<br />
oder eine vergleichbare Organisation den Antrag auf Entsorgung über<br />
gemeinsame Restabfallbehälter, schuldet der Antragsteller die Abfallgebühr<br />
für die gemeinsam entsorgenden vorübergehend genutzten Objekte.<br />
§ 5<br />
Gebührenmaßstab, Gebührensatz<br />
(1) Die Abfallgebühr gliedert sich in die Gebührenbestandteile nach Abs. 2<br />
bis 8.<br />
(2) Basisgebühr<br />
2.1 Die Basisgebühr wird für jeden Haushalt, jeden Gewerbebetrieb und<br />
jedes vorübergehend genutzte Objekt eines anschlusspflichtigen<br />
Grundstücks erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.<br />
2.2 Haushalte<br />
Die Basisgebühr pro Haushalt bemisst sich nach der Anzahl der<br />
Haushaltsangehörigen im Erhebungszeitraum. Für jeden Haushaltsangehörigen<br />
ist eine Basisgebühr in Höhe von 28,31 Euro und Jahr<br />
zu entrichten. Zugrunde gelegt werden die Anzahl der Haushalte<br />
und der Haushaltsangehörigen zu Beginn des Erhebungszeitraumes<br />
(1. Januar).<br />
Änderungen während des Erhebungszeitraumes werden wie folgt<br />
berücksichtigt. Entsteht ein neuer Haushalt bzw. erhöht sich die Anzahl<br />
der Haushaltsangehörigen, beträgt die Basisgebühr bzw. steigt<br />
sie um 2,359 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres für<br />
jeden neuen Haushaltsangehörigen. Wird ein Haushalt aufgelöst<br />
bzw. verringert sich die Anzahl der Haushaltsangehörigen, sinkt die<br />
Basisgebühr um 2,359 Euro und Monat bis zum Ende des Kalenderjahres<br />
für jeden ausscheidenden Haushaltsangehörigen. Änderungen<br />
werden ab dem 1. des auf ihr Eintreten folgenden Monats berücksichtigt.<br />
Für gebührensenkende Änderungen gilt dies jedoch<br />
nur, wenn der Gebührenpflichtige dem <strong>Landkreis</strong> die Änderung in ei-<br />
ner Frist von 3 Monaten ab ihrem Eintritt anzeigt; ansonsten wird<br />
die Änderung ab dem 1. des auf ihre Anzeige folgenden Monats berücksichtigt.<br />
2.3 Gewerbebetriebe<br />
Die Basisgebühr pro Gewerbebetrieb bemisst sich nach dem im Erhebungszeitraum<br />
vorgehaltenen Restabfallbehältervolumen.<br />
2.3.1 Basisgebühr Gewerbe mit Papierentsorgung<br />
Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich<br />
1100 l vorgehalten, beträgt die Basisgebühr 0,493 Euro je Liter und<br />
Jahr. Werden folgende Restabfallbehälter für ein Kalenderjahr vorgehalten,<br />
beträgt die Basisgebühr demnach:<br />
40 l 19,72 Euro<br />
80 l 39,44 Euro<br />
120 l 59,16 Euro<br />
240 l 118,32 Euro<br />
1 100 l 542,30 Euro<br />
Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1,1 m 2<br />
vorgehalten, sind pro Behälter und Jahr<br />
über 1,1 m 2 bis 5 m 2 1.232,50 Euro<br />
über 5 m 2 bis 10 m 2 1.479,00 Euro<br />
über 10 m 2 bis 20 m 2 1.725,50 Euro<br />
über 20 m 2 1.972,00 Euro<br />
zu entrichten.<br />
Zugrunde gelegt wird das zum Beginn des Erhebungszeitraumes<br />
(1. Januar) vorgehaltene Restabfallbehältervolumen und die Anzahl<br />
der Gewerbebetriebe. Änderungen während des Erhebungszeitraumes<br />
werden, wenn Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich<br />
1100 l vorgehalten werden, wie folgt berücksichtigt: Entsteht<br />
ein Gewerbebetrieb neu (auch bei Inhaberwechsel) bzw. erhöht<br />
sich das vorgehaltene Restabfallbehältervolumen, beträgt die<br />
Gebühr bzw. steigt sie um 0,0411 Euro und Monat bis zum Ende des<br />
Kalenderjahres für jeden neu hinzukommenden Liter Restabfallbehältervolumens.<br />
Verringert sich das vorgehaltene Restabfallbehältervolumen,<br />
sinkt die Gebühr um 0,0411 Euro und Monat bis zum<br />
Ende des Kalenderjahres für jeden nicht mehr vorgehaltenen Liter<br />
Restabfallbehältervolumens. Abs. 2.2 Sätze 7 und 8 gelten entsprechend.<br />
Soweit für einen Gewerbebetrieb tatsächlich kein Restabfallbehälter<br />
vorgehalten wird, gilt für die Gebührenerhebung ein 40-l-Behälter<br />
als vorgehalten.<br />
2.3.2 Basisgebühr Gewerbe ohne Papierentsorgung<br />
Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich<br />
1100 l vorgehalten, beträgt die Basisgebühr 0,214 Euro je Liter und<br />
Jahr. Werden folgende Restabfallbehälter für ein Kalenderjahr vorgehalten,<br />
beträgt die Basisgebühr demnach:<br />
40 l 8,56 Euro<br />
80 l 17,12 Euro<br />
120 l 25,68 Euro<br />
240 l 51,36 Euro<br />
1 100 l 235,40 Euro<br />
Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1,1 m 2<br />
vorgehalten, sind pro Behälter und Jahr<br />
über 1,1 m 2 bis 5 m 2 535,00 Euro<br />
über 5 m 2 bis 10 m 2 642,00 Euro<br />
über 10 m 2 bis 20 m 2 749,00 Euro<br />
über 20 m 2 856,00 Euro<br />
zu entrichten.
Zugrunde gelegt wird das zum Beginn des Erhebungszeitraumes<br />
(1. Januar) vorgehaltene Restabfallbehältervolumen und die Anzahl<br />
der Gewerbebetriebe. Änderungen während des Erhebungszeitraumes<br />
werden, wenn Restabfallbehälter mit einem Volumen bis einschließlich<br />
1100 l vorgehalten werden, wie folgt berücksichtigt: Entsteht<br />
ein Gewerbebetrieb neu (auch bei Inhaberwechsel) bzw. erhöht<br />
sich das vorgehaltene Restabfallbehältervolumen, beträgt die<br />
Gebühr bzw. steigt sie um 0,0178 Euro und Monat bis zum Ende des<br />
Kalenderjahres für jeden neu hinzukommenden Liter Restabfallbehältervolumens.<br />
Verringert sich das vorgehaltene Restabfallbehältervolumen,<br />
sinkt die Gebühr um 0,0178 Euro und Monat bis zum<br />
Ende des Kalenderjahres für jeden nicht mehr vorgehaltenen Liter<br />
Restabfallbehältervolumens. Abs. 2.2 Sätze 7 und 8 gelten entsprechend.<br />
Soweit für einen Gewerbebetrieb tatsächlich kein Restabfallbehälter<br />
vorgehalten wird, gilt für die Gebührenerhebung ein 40-l-Behälter<br />
als vorgehalten.<br />
2.4 Vorübergehend genutzte Objekte<br />
Für jedes Objekt wird eine einheitliche Basisgebühr in Höhe von<br />
14,78 Euro pro Kalenderjahr erhoben.<br />
(3) Entleerungsgebühr<br />
3.1 Für jeden Haushalt , jeden Gewerbebetrieb und für jedes vorübergehend<br />
genutzte Objekt eines anschlusspflichtigen Grundstücks ist eine<br />
Entleerungsgebühr nach Maßgabe des Folgenden zu entrichten. Erhebungszeitraum<br />
ist das Kalenderjahr.<br />
3.2 Die Entleerungsgebühr bemisst sich bei Vorhaltung eines Restabfallbehälters<br />
mit einem Volumen bis einschl. 1100 l nach dem im Erhebungszeitraum<br />
je Haushalt, Gewerbebetrieb und vorübergehend genutztem<br />
Objekt geleerten Restabfallbehältervolumens in Litern. Pro<br />
Liter geleertem Restabfallbehältervolumens beträgt die Gebühr<br />
0,04311 Euro. Für die einmalige Leerung folgender Restabfallbehälter<br />
sind demnach<br />
zu entrichten.<br />
40 l 1,72 Euro<br />
80 l 3,45 Euro<br />
120 l 5,17 Euro<br />
240 l 10,35 Euro<br />
1 100 l 47,42 Euro<br />
3.3 Das geleerte Restabfallvolumen ermittelt der <strong>Landkreis</strong> anhand eines<br />
am Abfallbehälter und am Sammelfahrzeug installierten Chipsystems.<br />
Auf Antrag des Gebührenpflichtigen übermittelt der <strong>Landkreis</strong> Nachweise<br />
über Art und Anzahl der Entleerungen.<br />
3.4 Werden Restabfallbehälter mit einem Volumen von mehr als 1100 Litern<br />
verwendet, beträgt die Entleerungsgebühr für Umleerbehälter mit<br />
2500 bzw. 5000 Litern 107,78 Euro bzw. 215,55 Euro pro Entleerung;<br />
für sonstige Restabfallbehälter beträgt sie 187,40 Euro pro t entsorgten<br />
Restabfall.<br />
3.5 Bei vorübergehend genutzten Objekten, die keinen Restabfallbehälter<br />
vorhalten, bemisst sich die Entleerungsgebühr nach der Anzahl der im<br />
Kalenderjahr entsorgten Restabfallsäcke. Die Gebühr pro Restabfallsack<br />
beträgt 1,72 Euro. 2 Restabfallsäcke, die der <strong>Landkreis</strong> vor Beginn<br />
des Erhebungszeitraums übersendet, gelten als entsorgt. Dies gilt<br />
nicht, wenn 2 Restabfallsäcke vom Gebührenpflichtigen bis zum<br />
10. Januar des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres an den<br />
<strong>Landkreis</strong> zurückgegeben werden.<br />
(4) Wird pro Haushalt oder vorübergehend genutztem Objekt mehr als ein<br />
Restabfallbehälter vorgehalten, ist für jeden weiteren Restabfallbehälter<br />
eine zusätzliche Gebühr von je 8,50 Euro zu entrichten.<br />
(5) Für jede Übermittlung der Nachweise gem. Abs. 3.3 Satz 2 ist eine Gebühr<br />
von 5,00 Euro zu entrichten.<br />
(6) Ein Behältertausch pro Kalenderjahr ist gebührenfrei. Ändert sich auf<br />
Wunsch des Gebührenpflichtigen die Abfallbehälterausstattung, ist für jeden<br />
weiteren Behältertausch eine Gebühr von 8,50 Euro zu entrichten.<br />
(7) Grünabfall<br />
7.1 Für in Anspruch genommene zugelassene Grünabfallsäcke bzw.<br />
Banderolen ist eine Gebühr in Höhe von je 2,00 Euro zu entrichten.<br />
7.2 Für Schredderleistungen für Baum- und Strauchschnitt ist eine Gebühr<br />
von 22 Euro je angefangener Viertelstunde zzgl. 60 Euro für<br />
die Anfahrt zu entrichten.<br />
(8) Bioabfall<br />
Für die Entleerung einer 120 l bzw. 240 l Bioabfalltonne ist eine Gebühr<br />
in Höhe von je 3,10 Euro bzw. 6,20 Euro zu entrichten. Die Anzahl<br />
der geleerten Bioabfalltonnen ermittelt der <strong>Landkreis</strong> anhand eines an<br />
der Bioabfalltonne und am Sammelfahrzeug installierten Chipsystems.<br />
§ 6<br />
Vorauszahlungen<br />
(1) Auf die Entleerungsgebühr werden Vorauszahlungen nach Maßgabe<br />
der Absätze 2 - 5 erhoben.<br />
(2) Die Vorauszahlungen berechnen sich, wenn ein Restabfallbehälter mit<br />
einem Volumen bis einschl. 1100 l vorgehalten wird, nach dem geleerten<br />
Restabfallbehältervolumen in Litern des betreffenden Haushaltes, Gewerbebetriebes<br />
und vorübergehend genutzten Objektes im vorausgegangenen<br />
Erhebungszeitraum, multipliziert mit dem Gebührensatz nach § 5<br />
Abs. 3.2 Satz 2 (0,04311Euro). In den Fällen des § 5 Abs. 3.5 berechnet sie<br />
sich nach der Anzahl der im vorangegangenen Erhebungszeitraum entsorgten<br />
Restabfallsäcke. Für Gewerbebetriebe nach § 5 Abs. 3.4 wird keine<br />
Vorauszahlung erhoben.<br />
(3) Sind für einen Haushalt, einen Gewerbebetrieb oder ein vorübergehend<br />
genutztes Objekt im vorangegangenen Erhebungszeitraum keine Entleerungen<br />
erfolgt oder feststellbar, beträgt die Vorauszahlung für einen Haushalt<br />
oder für einen Gewerbebetrieb in Abhängigkeit zur Ausstattung mit<br />
Restabfallbehältern am 1. Januar des Erhebungszeitraumes jeweils das<br />
2-fache der in § 5 Abs. 3.2 Satz 3 genannten Euro-Beträge oder für ein vorübergehend<br />
genutztes Objekt 3,44 Euro (2 Abfallsäcke nach § 5 Abs. 3.5).<br />
(4) Wurde ein Haushalt, Gewerbebetrieb oder vorübergehend genutztes<br />
Objekt während des vorangegangenen Erhebungszeitraumes erstmals mit<br />
einem Restabfallbehälter bis einschl. 1100 l ausgestattet (keine Abfallsäcke),<br />
ergibt sich die Vorauszahlung aus dem im vorangegangenen Erhebungszeitraum<br />
geleerten Restabfallbehältervolumen dividiert durch die<br />
Ausstattungsmonate multipliziert mit 12 multipliziert mit 0,04311Euro.<br />
Abs. 3 bleibt unberührt.<br />
(5) Entsteht ein Haushalt, Gewerbebetrieb oder vorübergehend genutztes<br />
Objekt erstmals während des Erhebungszeitraumes, bestimmt sich die Vorauszahlung<br />
entsprechend Abs. 3.<br />
§ 7<br />
Sonderregelung<br />
(1) In besonderen Fällen kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise<br />
erlassen werden. Dies trifft insbesondere zu<br />
a) bei Krankenhausaufenthalten oder Genesungskuren von mehr als<br />
4 Wochen Dauer für die Zeit der Abwesenheit aus dem Haushalt,<br />
b) für Studenten und Auszubildende, die eine Nebenwohnung oder<br />
Hauptwohnung außerhalb des Kreisgebietes nachweisen,<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 9
c) für Wehrpflichtige der Bundeswehr und Zivildienstpflichtige, die ihren<br />
Dienst außerhalb des Wohnsitzes abzuleisten haben,<br />
d) für Kleinstgewerbe, bei denen erfahrungsgemäß nur wenig Abfall anfällt<br />
und die ihren Restabfall als Haushalt entsorgen können, wobei<br />
Haushalt und Kleinstgewerbe auf dem gleichen Grundstück gelegen<br />
sein müssen.<br />
(2) Auf Antrag kann von den Regelungen dieser Satzung abgewichen werden,<br />
wenn diese Regelung eine für den Gebührenpflichtigen unbillige und<br />
nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde.<br />
(3) In den unter Absatz (1) und (2) genannten Fällen sind geeignete Nachweise<br />
zu erbringen.<br />
(1) Basisgebühr<br />
10 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
§ 8<br />
Festsetzung/Fälligkeit<br />
1.1 Die Gebühr wird zu Anfang des Kalenderjahres festgesetzt und zum<br />
28.02., 31.05., 31.08. und 30.11. in 4 gleichen Teilbeträgen, im Falle<br />
der Teilnahme am Bankeinzugsverfahren zum 28.02., 30.04., 30.06.,<br />
31.08., 30.10. und 30.12. in 6 gleichen Teilbeträgen fällig.<br />
1.2 Ist die Gebühr bis zum 28.02. bzw. 31.05. bzw. 31.08. noch nicht entstanden<br />
oder festgesetzt, wird sie im erstgenannten Fall zum 31.05.,<br />
31.08. und 30.11. in 3 gleichen Teilbeträgen bzw. im zweiten Fall zum<br />
31.08. und 30.11. in 2 gleichen Teilbeträgen bzw. im dritten Fall zum<br />
30.11. in voller Höhe fällig. Ist sie bis zum 30.11. noch nicht entstanden<br />
oder festgesetzt, wird sie drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />
fällig.<br />
1.3.Ist die Gebühr bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren bis zum 28.02.<br />
bzw. 30.04. bzw. 30.06. bzw. 31.08. bzw. 30.10. noch nicht entstanden<br />
oder festgesetzt, wird sie im erstgenannten Fall zum 30.04., 30.06.,<br />
31.08., 30.10. und 30.12. in 5 gleichen Teilbeträgen bzw. im zweiten<br />
Fall zum 30.06., 31.08., 30.10. und 30.12. in 4 gleichen Teilbeträgen<br />
bzw. im dritten Fall zum 31.08., 30.10. und 30.12. in 3 gleichen Teilbeträgen<br />
bzw. im vierten Fall zum 30.10. und 30.12. in 2 gleichen Teilbeträgen<br />
bzw. im fünften Fall zum 30.12. in voller Höhe fällig. Ist die Gebühr<br />
bis zum 30.12. noch nicht entstanden oder festgesetzt, gilt Absatz<br />
1.2 Satz 2 entsprechend.<br />
(2) Entleerungsgebühr<br />
2.1 Die Entleerungsgebühr wird in der Regel nach Ablauf des Erhebungszeitraumes<br />
festgesetzt und drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />
fällig.<br />
2.2 Die Entleerungsgebühr nach § 5 Abs. 3.4 wird nach Entleerung bzw.<br />
Entsorgung drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />
fällig.<br />
(3) Die Gebühr nach § 5 Abs. 4.1 wird mit der Übernahme der zugelassenen<br />
Grünabfallsäcke bzw. der Banderole durch den Gebührenschuldner<br />
fällig. Die Gebühr nach § 5 Abs. 4.2 wird drei Wochen nach Bekanntgabe<br />
des Gebührenbescheides fällig.<br />
(4) Die Gebühr nach § 5 Abs. 5 wird entsprechend Abs. 1 festgesetzt und<br />
fällig. Die Gebühr nach § 5 Abs. 6 wird drei Wochen nach Bekanntgabe des<br />
Gebührenbescheides fällig.<br />
(5) Die Gebühr nach § 5 Abs. 8 wird in der Regel nach Ablauf des Erhebungszeitraumes<br />
festgesetzt und drei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />
fällig.<br />
(6) Die Vorauszahlungen nach § 6 werden entsprechend Abs. 1 festgesetzt<br />
und fällig.<br />
(7) Übersteigt die festgesetzte Vorauszahlung die festgesetzte Entleerungsgebühr,<br />
so vermindert sich der erste Teilbetrag der Basisgebühr und<br />
der Vorauszahlung des Folgejahres um die Differenz zwischen Vorauszahlung<br />
und Entleerungsgebühr.<br />
(8) Die Festsetzung der Entleerungsgebühr für im Jahre 2004 in Anspruch<br />
genommene Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt gemäß<br />
§§ 5 Abs. 3, 8 Abs. 2.1 der Abfallgebührensatzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
(AbfGS) vom 18.12.2003 (Amtsblatt 14 aus 2003, S.8).<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.<br />
Belzig, den 3. Dezember 2004<br />
Koch<br />
Landrat<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die Rettungsdienstgebührensatzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
vom 03.12.2004 wird im amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für<br />
den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, öffentlich bekannt gemacht.<br />
Belzig den 3. Dezember 2004<br />
Koch<br />
Landrat<br />
Rettungsdienstgebührensatzung<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Vom 3. Dezember 2004<br />
Aufgrund der §§ 5, 29 Absatz 2 Ziffer 9 der <strong>Landkreis</strong>ordnung des Landes<br />
Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 433), in der Fassung vom<br />
17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298), des § 10 Absatz 2 des Gesetzes über<br />
den Rettungsdienst im Land Brandenburg vom 08. Mai 1992 (GVBl. I<br />
S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des<br />
Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai<br />
2004, in Verbindung mit §§ 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das<br />
Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1999<br />
(GVBl. I S. 231), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes zur Entlastung<br />
der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172)<br />
in der Fassung vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S.294) hat der Kreistag des<br />
<strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> in seiner Sitzung vom 02.12.2004 mit Beschluss<br />
Nr. 2004/346 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Gebührenerhebung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> erhebt für die Inanspruchnahme<br />
von Leistungen des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach Maßgabe<br />
dieser Satzung.
(2) Wesentliche Bestandteile des Rettungsdienstes sind der Notarztdienst<br />
die gemeinsame Leitstelle, die der <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> mit der<br />
Stadt Brandenburg unterhält und die Rettungswachen in Beelitz, Belzig,<br />
Bollmannsruh, Borkheide, Groß Kreutz, Jeserig (Fläming), Langerwisch,<br />
Lehnin, Niemegk, Teltow, Treuenbrietzen, Werder und Ziesar samt der personellen<br />
und sächlichen Ausstattung, einschließlich der vorgehaltenen<br />
Rettungsdienstfahrzeuge und Ausrüstungen, sowie die Verwaltung, soweit<br />
sie für den Rettungsdienst tätig wird.<br />
(3) Die Gebührenspflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen<br />
des Rettungsdienstes. Die Inanspruchnahme beginnt mit der Einleitung<br />
der gesetzlich geforderten Maßnahmen des Rettungsdienstes nach<br />
§ 2 Abs. 2 und 3 BbgRettG und endet spätestens mit dem Eintreffen des<br />
Einsatzfahrzeuges am ständigen Ausgangsort (Rettungswache) oder früher<br />
mit Übernahme eines neuen Einsatzauftrages. Eingeleitet ist die gesetzlich<br />
geforderte Maßnahme, sobald das Einsatzfahrzeug seinen jeweiligen<br />
Standort zum Zwecke der Durchführung von Maßnahmen nach § 2<br />
Abs. 2 und 3 BbgRettG verlässt.<br />
(1) Die Gebühr wird für die<br />
§ 2<br />
Gebührenmaßstab, Gebührensätze<br />
– Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach Art des Einsatzes,<br />
– Inanspruchnahme eines Notarztes<br />
pauschal erhoben. Hierneben wird eine Gebühr für die von dem Einsatzfahrzeug<br />
einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer<br />
erhoben. Erfolgt der Einsatz für mehrere Gebührenschuldner, wird die<br />
Gebühr anteilig erhoben.<br />
(2) Es bestehen die folgenden Gebührensätze:<br />
1. Für die Inanspruchnahme<br />
– eines Rettungstransportwagens 480,80 €<br />
– eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges 212,80 €<br />
– eines Notarztes 139,60 €<br />
– eines Krankentransportwagens 185,70 €<br />
2. Für die von dem Rettungsdienstfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte<br />
Wegstrecke<br />
– je angefangenem Kilometer 0,30 €<br />
§ 3<br />
Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die im Rahmen des § 2 Absatz<br />
2 oder 3 BbgRettG transportiert bzw. behandelt werden. Mehrere Gebührenschuldner<br />
haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 4<br />
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren, Abrechnung<br />
mit Krankenkassen<br />
(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden<br />
14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />
(2) Einer Krankenkasse kann die Möglichkeit der Zahlung der Gebühren für<br />
ihre Versicherten eingeräumt werden, sofern sie sich gegenüber dem <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> vorab generell zur vollständigen Zahlung der<br />
Gebührenschulden ihrer Mitglieder bereit erklärt.<br />
(3) Lehnt eine Krankenkasse die Zahlung der Gebührenschuld ihrer Mitglieder<br />
ganz oder teilweise ab, unterbleibt die Abrechnung nach Absatz 2<br />
mit ihr insoweit, und die Gebührenbescheide ergehen gemäß Absatz 1 an<br />
die Gebührenschuldner.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die derzeit<br />
gültige Gebührensatzung vom19.06.2003 (Amtsblatt 06/2003, S. 1-2)<br />
außer Kraft.<br />
Belzig, den 3. Dezember 2004<br />
Koch<br />
Landrat<br />
Ordnungsbehördliche Verordnung<br />
über den Verkauf spezieller Waren<br />
an Sonn- und Feiertagen in Kur-,<br />
Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten<br />
(OV A LSchlG)<br />
Vom 6. Dezember 2004<br />
Auf der Grundlage der § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss<br />
(im Weiteren LSchlG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />
2. Juli 2003 (BGBl I S. 744) i. V. m. §§ 1 und 2 der Verordnung über den Verkauf<br />
bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden in<br />
Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (LSchlAV) vom 20. Mai<br />
1994, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung<br />
über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden<br />
in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (LSchlAÄV)<br />
vom 16. April 1997 in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. § 1 Abs. 1 der<br />
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen<br />
und medizinischen Arbeitsschutzes (SArbSZV) vom 25. September 1999 sowie<br />
des Beschlusses des Kreistages in der Sitzung am 02.12.2004 verordnet<br />
der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> als Kreisordnungsbehörde:<br />
§ 1<br />
Diese Verordnung gilt in allen Orten und Ortsteilen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>,<br />
die in die Liste der Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte<br />
mit besonders starkem Fremdenverkehr gemäß der LSchlAV in<br />
der jeweils gültigen Fassung aufgenommen sind.<br />
§ 2<br />
Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke,<br />
Milch- und Milcherzeugnisse im Sinne des Absatzes 2 des Milch- und Fettgesetzes<br />
in der im BGBl III, Gliederungsnummer 7842 - 1 veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung, Süßwaren,Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie<br />
Waren, die für die Orte nach § 1 kennzeichnend sind, dürfen nach Maßgabe<br />
der §§ 3 und 4 abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG in der Zeit von<br />
11.00 - 19.00 Uhr verkauft werden.<br />
§ 3<br />
(1) Im Geltungsbereich nach § 1 mit Ausnahme der Stadt Werder<br />
sind die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 anzuwenden.<br />
(2) Verkauft werden darf an allen Sonn- und Feiertagen, die in einen Zeitraum<br />
fallen, der mit dem 2. Sonntag im März beginnt und am 31. Oktober<br />
endet.<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 11
(3) Fallen in einem Kalenderjahr in den Zeitraum nach Absatz 2 nur 39 oder<br />
38 Sonn- und Feiertage, so darf im ersten Fall auch am 1. Sonntag im November<br />
oder im zweiten Fall auch am 1. Sonntag im März sowie am<br />
1. Sonntag im November verkauft werden.<br />
(4) Der Karfreitag ist kein Feiertag im Sinne der Absätze 2 und 3.<br />
12 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
§ 4<br />
(1) In der Stadt Werder sind die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 anzuwenden.<br />
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 darf an allen Sonn- und Feiertagen verkauft<br />
werden, die in einen Zeitraum fallen, der am 1. Januar beginnt und<br />
mit dem 1. Sonntag im November endet.<br />
(3) Nicht verkauft werden darf am 2. Sonntag eines jeden Monats im Zeitraum<br />
nach Absatz 2, sowie am Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag.<br />
(4) Fallen in einem Kalenderjahr in den Zeitraum nach Absatz 2, ohne Berücksichtigung<br />
der in Absatz 3 genannten Sonn- und Feiertage, 39 oder 38<br />
Sonn- und Feiertage, so darf im ersten Fall auch am Ostermontag oder im<br />
zweiten Fall auch am Ostermontag sowie am Pfingstmontag verkauft werden.<br />
§ 5<br />
(1) Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft. Sie gilt bis zum<br />
31. Dezember 2010.<br />
(2) Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Regelung des erweiterten<br />
Geschäftsverkehrs in Kur-,Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten sowie<br />
über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom<br />
12.10.2001 (Amtsblatt-Nr. 10/2001S. 4) geändert durch 1. Änderungsverordnung<br />
der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 12.10.2001 (Beschluss-Nr:<br />
2001/0587) zur Regelung des erweiterten Geschäftsverkehrs in<br />
Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten sowie Öffnungszeiten für<br />
den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 15.01.2004<br />
(Amtsblatt-Nr. 1/2004 S. 9) tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2004 außer<br />
Kraft.<br />
Belzig, den 6. Dezember 2004<br />
Koch<br />
Landrat<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkauf spezieller Waren<br />
an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten<br />
(OV A LSchlG) vom 06.12.2004 wird im Amtlichen Verkündungsblatt,dem<br />
Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, öffentlich bekannt gemacht.<br />
Belzig, den 6. Dezember 2004<br />
Koch<br />
Landrat<br />
Ordnungsbehördliche Verordnung<br />
zum Verkauf bestimmter Waren an<br />
Sonn- und Feiertagen (SonVerk VO)<br />
Vom 6. Dezember 2004<br />
Auf der Grundlage der § 12 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss<br />
(im Weiteren LSchlG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />
2. Juli 2003 (BGBl I S. 744) i. V. m. der Verordnung über den Verkauf bestimmter<br />
Waren an Sonn- und Feiertagen in der im BGBl III Gliederungsnummer<br />
8050 - 20 - 2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert<br />
durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss<br />
und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien<br />
vom 30 Juli 1996 (BGBl I S. 1186) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung<br />
zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen<br />
Arbeitsschutzes (SArbSZV) vom 25. September 1999 sowie des<br />
Beschlusses des Kreistages in der Sitzung am 02.12.2004 verordnet der<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> als Kreisordnungsbehörde:<br />
§ 1<br />
Diese Verordnung gilt in allen Orten und Ortsteilen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
§ 2<br />
(1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung dürfen abweichend von § 3<br />
Abs. 1 Nr. 1 LSchlG an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe<br />
a) von frischer Milch:<br />
Verkaufsstellen von 7.00 bis 9.00 Uhr<br />
b) von Bäckerei- oder Konditorwaren:<br />
Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen,<br />
in der Zeit von 7.00 bis 10.00 Uhr oder von 13.00 bis 16.00 Uhr<br />
c) von Blumen:<br />
Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten<br />
werden, in der Zeit von 8.00 bis 10.00 Uhr,<br />
jedoch am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventsonntag<br />
von 8.00 bis 14.00 Uhr<br />
d) von Zeitungen:<br />
Verkaufsstellen für Zeitungen von 7.00 bis 12.00 Uhr.<br />
(2) Absatz 1 a bis c gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachtsfeiertag,<br />
Ostermontag und Pfingstmontag.<br />
§ 3<br />
Die ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und<br />
gilt bis 31. Dezember 2010.<br />
Belzig, den 6. Dezember 2004<br />
Koch<br />
Landrat<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Verkauf bestimmter Waren an<br />
Sonn- und Feiertagen (SonVerk VO) vom 06.12.2004 wird im Amtlichen<br />
Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>,<br />
öffentlich bekannt gemacht.<br />
Belzig, den 6. Dezember 2004<br />
Koch<br />
Landrat
Ordnungsbehördliche Verordnung<br />
zur Freigabe verkaufsoffener<br />
Sonn- und Feiertage aus Anlass<br />
von Märkten, Messen oder ähnlichen<br />
Veranstaltungen im Jahr 2005<br />
Vom 6. Dezember 2004<br />
Auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss<br />
(im Weiteren LSchlG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />
2. Juli 2003 (BGBl I S. 744) i. V. m. der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten<br />
auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes<br />
(SArbSZV) vom 25. September 1999 (GVBl. II S. 539) sowie des<br />
Beschlusses des Kreistages in der Sitzung am 02.12.2004 verordnet der<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> als Kreisordnungsbehörde:<br />
§ 1<br />
(1) Aus Anlass der durch die örtlichen Ordnungsbehörden festgesetzten<br />
Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 2<br />
LSchlG wie folgt öffnen:<br />
1. Stadt Beelitz/OT Beelitz<br />
05.06.2005 – 13.00 bis 18.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
in der Berliner Straße, Poststraße,<br />
Brauerstraße, Mühlenstraße,<br />
Clara-Zetkin-Straße<br />
aus Anlass des Spargelfestes<br />
2. Stadt Belzig<br />
28.08.2005 – 13.00 bis 18.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
im Altstadtkern<br />
aus Anlass der Burgfestwoche<br />
09.10.2005 – 10.00 bis 15.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
in der Stadt Belzig<br />
aus Anlass des Burgenlaufes<br />
3. Gemeinde Kleinmachnow<br />
20.03.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
in den Straßen<br />
Fuchsbaueck und Hohe Kiefer<br />
Nr. 26 bis Ecke<br />
Am Fuchsbau<br />
aus Anlass des Ostermarktes<br />
19.06.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
in den Straßen<br />
Fuchsbaueck und Hohe Kiefer<br />
Nr. 26 bis Ecke<br />
Am Fuchsbau<br />
aus Anlass des Sommerkunstmarktes<br />
17.07.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
in den Straßen<br />
Fuchsbaueck und Hohe Kiefer<br />
Nr. 26 bis Ecke<br />
Am Fuchsbau<br />
aus Anlass des Holunderblütenfestes<br />
16.10.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
in den Straßen<br />
Fuchsbaueck und Hohe Kiefer<br />
Nr. 26 bis Ecke<br />
Am Fuchsbau<br />
aus Anlass des Herbstmarktes<br />
4. Gemeinde Groß Kreutz (Havel)/OT Jeserig<br />
10.04.2005 – 10.00 bis 15.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
aus Anlass des Frühlingsfestes<br />
28.08.2005 – 10.00 bis 15.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
aus Anlass des Feuerwehrfestes (FFw)<br />
09.10.2005 – 10.00 bis 15.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
aus Anlass des Erntefestes<br />
06.11.2004 – 10.00 bis 15.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
aus Anlass des vorweihnachtlichen traditionellen Marktes<br />
5. Gemeinde Kloster Lehnin/OT Lehnin<br />
29.05.2005 – 13.00 bis 18.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
aus Anlass der 825 Jahrfeier<br />
05.06.2005 – 13.00 bis 18.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
aus Anlass der 825 Jahrfeier<br />
25.09.2005 – 13.00 bis 18.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
aus Anlass des Kürbisfestes<br />
6. Gemeinde Schwielowsee/OT Geltow<br />
20.03.2005 – 10.00 bis 15.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
aus Anlass des Frühlingsfestes<br />
08.05.2005 – 10.00 bis 15.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
aus Anlass der Muttertagsfeier<br />
19.06.2005 – 10.00 bis 15.00 Uhr - Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
aus Anlass des Sommerfestes<br />
25.09.2005 – 10.00 bis 15.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
aus Anlass des Ernte- und Vereinsfestes<br />
7. Stadt Teltow<br />
02.10.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
in der Jahnstraße, Alte<br />
<strong>Potsdam</strong>er Straße, Neue Straße,<br />
Hoher Steinweg,<br />
<strong>Potsdam</strong>er Straße, Breite Straße,<br />
Bäckerstraße, Lindenstraße<br />
aus Anlass des Altstadtfestes<br />
03.10.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
in der Jahnstraße, Alte<br />
<strong>Potsdam</strong>er Straße, Neue Straße,<br />
Hoher Steinweg,<br />
<strong>Potsdam</strong>er Straße, Breite Straße,<br />
Bäckerstraße, Lindenstraße<br />
aus Anlass des Altstadtfestes<br />
8. Stadt Treuenbrietzen/OT Treuenbrietzen<br />
12.06.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
aus Anlass des Sabinchenfestes<br />
9. Stadt Werder<br />
20.03.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
aus Anlass des Frühlingsfestes<br />
24.04.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
aus Anlass des Baumblütenfestes<br />
02.10.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
aus Anlass des Erntedankfestes<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 13
10. Gemeinde Wiesenburg/Mark/OT Wiesenburg<br />
08.05.2005 – 12.00 bis 17.00 Uhr – Öffnung aller Verkaufsstellen<br />
aus Anlass des Blumenmarktes<br />
Belzig, den 6. Dezember 2004<br />
Koch<br />
Landrat<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonnund<br />
Feiertage aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen<br />
im Jahr 2005vom 06.12.2004 wird im Amtlichen Verkündungsblatt,<br />
dem Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
Belzig, den 6. Dezember 2004<br />
Koch<br />
Landrat<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Heranziehung des Amtes<br />
Treuenbrietzen zur Durchführung von Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es als überörtlicher<br />
Träger der Sozialhilfe vom 03.12.2004 wird im amtlichen Verkündungsblatt,<br />
dem Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Belzig, den 3. Dezember 2004<br />
Koch<br />
Landrat<br />
Satzung zur Aufhebung<br />
der Satzung über die Heranziehung<br />
des Amtes Treuenbrietzen zur Durchführung<br />
von Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es<br />
als örtlicher Träger<br />
der Sozialhilfe<br />
14 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
Vom 3. Dezember 2004<br />
Auf der Grundlage des § 5 der <strong>Landkreis</strong>ordnung für das Land Brandenburg<br />
(<strong>Landkreis</strong>ordnung – LKrO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I/ 93, S. 398, 433)<br />
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes<br />
und anderer dienst<strong>rechtlicher</strong> Vorschriften vom 22. März<br />
2004 (GVBl. Bbg. I 2004, S.59 ff) hat der Kreistag des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<br />
<strong>Mittelmark</strong> auf seiner Sitzung am 02.12.2004 folgende<br />
Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Heranziehung des Amtes<br />
Treuenbrietzen zur Durchführung von Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es als<br />
örtlicher Träger der Sozialhilfe<br />
beschlossen.<br />
§ 1<br />
Aufhebung der Satzung<br />
Die Satzung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> über die Heranziehung<br />
des Amtes Treuenbrietzen zur Durchführung von Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es<br />
als örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 09.11.2001 (Amtsblatt 12/2001,<br />
Seite 2), zuletzt geändert durch die Dritte Änderungssatzung zur Satzung<br />
über die Heranziehung des Amtes Treuenbrietzen zur Durchführung von<br />
Aufgaben des <strong>Landkreis</strong>es als örtlicher Träger der Sozialhilfe, wird mit Wirkung<br />
zum 1. Januar 2005 aufgehoben.<br />
§ 2<br />
Inkraftsetzung<br />
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.<br />
§ 3<br />
Bekanntmachung der Satzung<br />
Der Landrat wird ermächtigt, den Wortlaut der Aufhebungssatzung in der<br />
vom Inkrafttreten dieser Satzung an geltenden Fassung im Amtsblatt bekannt<br />
zu machen.<br />
Belzig, den 3. Dezember 2004<br />
Koch<br />
Landrat<br />
Bekanntmachung<br />
Gemäß § 7 Abs. 3 der Eigenbetriebsverordnung (EigV) hat der Kreistag<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> am 02.09.2004 unter Beschluss-<br />
Nr. 2004/292 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2004 des Eigenbetriebes<br />
Kreisstraßenbetrieb beschlossen. Die Genehmigung des Ministeriums<br />
des Innern als Rechtsaufsichtsbehörde wurde am 26.10.2004 erteilt.<br />
Der Feststellungsbeschluss wird hiermit entsprechend § 15 Abs 2 EigV i. V.<br />
m. § 78 Abs. 5 der Gemeindeordnung bekanntgemacht.<br />
Der Wirtschaftsplan liegt mit seinen Anlagen vom 01. bis 31.01.2005 zur<br />
Einsichtnahme für jeden Bürger montags bis freitags von 9.00 bis 12.00<br />
Uhr im Landratsamt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, 14806 Belzig, Papendorfer Weg<br />
1, Zimmer 611 aus.<br />
Belzig, den 17. November 2004<br />
Koch<br />
Landrat
Kreisstraßenbetrieb<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
I. Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr<br />
2004<br />
Aufgrund des § 7 Nr. 3 der Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit<br />
§ 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung hat der Kreistag durch Beschluss<br />
vom 02.09.2004 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2004 festgestellt:<br />
1. Es betragen<br />
1.1 im Erfolgsplan<br />
die Erträge 5.114.200 EUR<br />
die Aufwendungen 5.214.200 EUR<br />
der Jahresgewinn - EUR<br />
der Jahresverlust -100.000 EUR<br />
1.2 im Vermögensplan<br />
die Einnahmen 445.509 EUR<br />
die Ausgaben 445.509 EUR<br />
2. Es werden festgesetzt<br />
2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf 213.409 EUR<br />
2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />
auf - EUR<br />
2.3 der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 127.820 EUR<br />
2.4 die Verbandsumlage auf - EUR<br />
(nur bei Zweckverbänden)<br />
Belzig, den 15. September 2004<br />
Stein Koch<br />
Vors. des Kreistages Landrat<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und<br />
der Stadt Belzig<br />
im Folgenden: Gemeinde<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />
10. Juni 1992 (GVBl. I, S. 178), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur<br />
Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />
2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />
d) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />
einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />
§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong> betreut werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat<br />
als Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 15
nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KiTaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />
Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />
2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
Dies gilt nur im Hinblick auf die nach § 5 Abs. 2 KitaPerVO vom 27.04.1993<br />
zuzumessenden Leitungstellen.<br />
(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />
entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 KitaBKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />
Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend<br />
bis zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung<br />
in drei monatlichen Raten gezahlt.<br />
(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />
betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />
zu Absatz 5.<br />
(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />
einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />
KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge. Die nachgewiesenen Aufwendungen<br />
werden vierteljährlich rückwirkend erstattet.<br />
16 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
§ 4<br />
Nachweispflicht der Gemeinden<br />
(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />
gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />
Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />
gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die KitaBKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />
Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />
Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />
Jahres.<br />
(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich<br />
entstandenen Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der<br />
gemeldeten Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen<br />
vornehmen; in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere<br />
Prüfungen vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Gemeinde.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />
Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu<br />
machen, insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />
der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />
(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />
Kündigung).<br />
(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />
schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />
kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />
(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />
<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />
die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />
der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />
erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />
bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />
§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />
(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />
verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 8. Dezember 2004 Belzig, 30. September 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Gemeinde: Kiep<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bürgermeister<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Stadt Belzig<br />
Stein<br />
Vorsitzender des Kreistages<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01€<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05€<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74€<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90€<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
- Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84€<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24€<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und
der Gemeinde Borkheide<br />
vertreten durch das Amt Brück<br />
Ernst-Thälmann-Str. 59<br />
14822 Brück<br />
im Folgenden: Gemeinde<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />
10. Juni 1992 (GVBI.I, S. 178), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur<br />
Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI<br />
I 2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />
e) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />
einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />
§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />
werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat<br />
als Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KitaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />
Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />
2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind entsprechend<br />
§ 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />
Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />
zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />
monatlichen Raten gezahlt.<br />
(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />
betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />
zu Absatz 5.<br />
(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />
einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />
KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />
Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />
erstattet.<br />
§ 4<br />
Nachweispflicht der Gemeinden<br />
(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />
gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den Anforderungen<br />
genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />
gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />
Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />
Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />
Jahres.<br />
(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />
in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />
vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Gemeinde.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />
Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />
insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 17
18 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />
der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />
(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />
Kündigung).<br />
(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />
schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />
kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />
(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />
<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />
die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />
der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />
erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die<br />
Tagesbetreuung bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />
§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />
(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />
verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Brück, 28. September 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Brück:<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Christian Großmann<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />
Stadt Brück<br />
Stein Angelika Schulz<br />
Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeisterin<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
- Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und<br />
der Gemeinde Borkwalde<br />
vertreten durch das Amt Brück<br />
Ernst-Thälmann-Str. 59<br />
14822 Brück<br />
im Folgenden: Gemeinde<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />
10. Juni 1992 (GVBI.I, S. 178), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur<br />
Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />
2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />
e) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />
einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />
§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />
werden.
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat<br />
als Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KitaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />
Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />
2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind entsprechend<br />
§ 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />
Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />
zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />
monatlichen Raten gezahlt.<br />
(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />
betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />
zu Absatz 5.<br />
(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />
einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />
KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />
Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />
erstattet.<br />
§ 4<br />
Nachweispflicht der Gemeinden<br />
(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />
gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />
Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />
gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004<br />
gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />
Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />
Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />
Jahres.<br />
(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />
in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Gemeinde.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />
Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />
insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />
der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />
(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />
Kündigung).<br />
(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />
schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />
kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />
(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />
<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />
die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />
der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />
erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />
bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />
§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />
(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />
verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Brück, 12. Oktober 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Brück<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Christian Großmann<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />
Stein Marco Wilde<br />
Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeister<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 19
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
– Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und<br />
der Stadt Brück<br />
vertreten durch das Amt Brück<br />
Ernst-Thälmann-Str. 59<br />
14822 Brück<br />
im Folgenden: Stadt<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />
10. Juni 1992 (GVBI.I, S. 178), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur<br />
Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />
2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
20 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Stadt verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe für den<br />
<strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Stadt führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich aus § 2<br />
nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />
e) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />
einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />
§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Stadt,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />
werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Stadt die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Stadt erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als Bemessungsgröße<br />
im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die Festlegung<br />
für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Brück vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V.m. § 5 Abs. 2 KiTaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />
Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />
2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(5) Erstattungsansprüche der Stadt nach den Absätzen 2 bis 4 sind entsprechend<br />
§ 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />
Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />
zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />
monatlichen Raten gezahlt.<br />
(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />
betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />
zu Absatz 5.<br />
(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Stadt Brück die angemessenen Aufwendungen<br />
einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />
KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />
Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />
erstattet.<br />
§ 4<br />
Nachweispflicht der Gemeinden<br />
(1) Die Stadt weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gegenüber<br />
dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den Anforderungen<br />
genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes gem. § 16<br />
Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Stadt Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten Kinder-
tagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16 Abs. 5<br />
KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />
Jahres.<br />
(3) Die Stadt hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />
in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />
vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Stadt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Stadt getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Stadt verpflichtet, getroffene Entscheidungen<br />
im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />
insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />
der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />
(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />
Kündigung).<br />
(5) Erfüllt die Stadt die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die<br />
Stadt schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Stadt ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach, kann<br />
der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />
(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />
<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />
die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />
der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Stadt erlassenen<br />
Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />
bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der §§ 44 ff.<br />
und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />
(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Stadt verpflichten<br />
sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen,<br />
die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Brück, 14. November 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Brück<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Christian Großmann<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />
Stein Karl-Heinz Borgmann<br />
Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeister<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
– Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und<br />
der Gemeinde Golzow<br />
vertreten durch das Amt Brück<br />
Ernst-Thälmann-Str. 59<br />
14822 Brück<br />
im Folgenden: Gemeinde<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />
10. Juni 1992 (GVBI.I, S. 178), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur<br />
Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />
2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 21
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />
e) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />
einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />
§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />
22 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />
werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />
Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KitaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />
Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />
2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind entsprechend<br />
§ 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />
Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />
zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />
monatlichen Raten gezahlt.<br />
(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />
betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />
zu Absatz 5.<br />
(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />
einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />
KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />
Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />
erstattet.<br />
§ 4<br />
Nachweispflicht der Gemeinden<br />
(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />
gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />
Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />
gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita - BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />
Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />
Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />
Jahres.<br />
(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen<br />
vornehmen; in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />
vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Gemeinde.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />
Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu<br />
machen, insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />
der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />
(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />
Kündigung).<br />
(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />
schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />
kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />
(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />
<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />
die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />
der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />
erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Ta-
gesbetreuung bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />
§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />
(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />
verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Brück, 28. September 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Brück<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Christian Großmann<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />
Stein Dr. Reinhard Mahlow<br />
Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeister<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung –<br />
Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
– Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und<br />
der Gemeinde Görzke<br />
im Folgenden: Gemeinde<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />
10. Juni 1992 (GVBl. I, S. 178), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur<br />
Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />
2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG, entsprechend<br />
der Empfehlungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe<br />
(Mustervertrag)<br />
d) Auszahlung der Aufwendungen an Tagespflegepersonen einschließlich<br />
der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem. §§ 16 Abs. 4 und 18<br />
Abs. 1 KitaG, entsprechend der Empfehlungen des örtlichen Trägers der<br />
öffentlichen Jugendhilfe.<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />
werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Gemeinde die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat<br />
als Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
nach § 10 Abs. 2 KitaG die Finanzierung der tatsächlichen Personalkosten<br />
bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in 2004. Die Festlegung für<br />
die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 23
(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind entsprechend<br />
§ 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />
Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />
zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />
monatlichen Raten gezahlt.<br />
(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />
betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />
zu Absatz 5.<br />
(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />
einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />
KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />
Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />
erstattet.<br />
24 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
§ 4<br />
Nachweispflicht der Gemeinde<br />
(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />
gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />
Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />
gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita - BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />
Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />
Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />
Jahres.<br />
(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />
in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />
vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Gemeinde.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />
Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />
insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />
der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />
(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />
Kündigung).<br />
(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />
schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />
kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />
(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />
<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />
die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />
der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />
erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />
bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />
§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />
(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />
verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Ziesar, 15.September 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Ziesar<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bartels<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />
Stein<br />
Vorsitzender des Kreistages<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01€<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
– Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Der Landrat, Postf. 1138, 14801 Belzig<br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und<br />
der Gemeinde Kloster Lehnin,<br />
Der Bürgermeister, Postf. 1152, 14797 Kloster Lehnin<br />
im Folgenden: Gemeinde
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBl. I, S. 384) i.V. m. Kindertagesstätten-Betriebskosten-<br />
und Nachweisverordnung- KitaBKNV<br />
vom 01.06.2004 (GVBl. II S. 450) und Kita-Personalverordnung-KitaPersV<br />
vom 27.04.1993 (GVBl. II, S. 212) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong><br />
geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />
d) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />
einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />
§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />
werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />
Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede, wenn der<br />
Durchschnittssatz geändert wird.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V.m. § 5 Abs. 2 KiTaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />
Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O.<br />
Dies gilt nur im Hinblick auf die nach § 5 Abs. 2 KitaPersV zuzumessenden<br />
Leitungsstellen. Grundlage ist der Kreistagsbeschluss vom 17.06.2004, Beschlussnummer<br />
2004/247. Spitzabrechnung bedeutet: Dass die tatsächlichen<br />
Kosten der Leiterinnen für den pädagogischen Leitungsanteil gemäß<br />
§ 5 KitaPersV bis zur ersten Stichtagsmeldung 01.12. des Jahres kalkulatorisch<br />
für das Folgejahr errechnet werden und diese bilden dann die Grundlage<br />
für die Bescheidung. Die Sätze werden jährlich neu festgelegt.<br />
(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />
entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu<br />
machen.<br />
Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />
zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />
monatlichen Raten gezahlt.<br />
(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />
betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />
zu Absatz 5.<br />
(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />
einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />
KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />
Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />
erstattet.<br />
§ 4<br />
Nachweispflicht der Gemeinden<br />
(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />
gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />
Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />
gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita - BKNV gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />
Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />
Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />
Jahres.<br />
(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />
in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />
vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Gemeinde.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 25
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />
Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu<br />
machen, insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
26 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />
der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />
(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />
Kündigung).<br />
(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />
schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />
kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />
(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />
<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />
die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />
der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />
erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />
bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />
§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />
(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />
verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 8. Dezember 2004 Kloster Lehnin,<br />
14. September 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Gemeinde: Kreykenbohm<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bürgermeister<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Gemeinde Kloster Lehnin<br />
Stein Löffelmacher<br />
Vorsitzender des Kreistages Vorsitzender der<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Gemeindevertretung<br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01€<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
– Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und<br />
der Gemeinde Linthe<br />
vertreten durch das Amt Brück<br />
Ernst-Thälmann-Str. 59<br />
14822 Brück<br />
im Folgenden: Gemeinde<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />
10. Juni 1992 (GVBI.I, S. 178), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur<br />
Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />
2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />
e) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />
einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />
§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,
) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />
werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat<br />
als Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KitaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />
Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />
2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />
entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu<br />
machen.<br />
Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />
zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />
monatlichen Raten gezahlt.<br />
(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />
betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />
zu Absatz 5.<br />
(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />
einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />
KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />
Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />
erstattet.<br />
§ 4<br />
Nachweispflicht der Gemeinden<br />
(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />
gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />
Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />
gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita - BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />
Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />
Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />
Jahres.<br />
(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />
in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />
vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Gemeinde.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />
Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />
insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />
der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />
(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />
Kündigung).<br />
(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />
schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />
kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />
(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />
<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />
die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />
der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />
erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />
bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />
§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />
(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />
verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Linthe, 27. September 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Brück<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Christian Großmann<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />
Stein Ulrike Schübel<br />
Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeisterin<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 27
28 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01€<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung –<br />
Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
– Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und<br />
der Gemeinde Michendorf<br />
im Folgenden: Gemeinde<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />
10. Juni 1992 (GVBI. I, S.178), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur<br />
Änderung des Kindertagsstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI. I<br />
2003, S. 311) wird für das Jahr 2004 dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong><br />
geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />
d) Auszahlung der Aufwendungen an Tagespflegepersonen einschließlich<br />
der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem. §§ 16 Abs. 4 und 18<br />
Abs. 1 KitaG.<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />
werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat<br />
als Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
nach § 10 Abs. 2 KitaG die Finanzierung der tatsächlichen Personalkosten<br />
bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in 2004. Die Festlegung für<br />
die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede. Dies gilt nur im Hinblick<br />
auf die nach § 5 Abs. 2 KitaPersV vom 27.04.1993 zuzumessenden Leitungsstellen.<br />
(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />
entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu<br />
machen.<br />
Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />
zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />
monatlichen Raten gezahlt.<br />
(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />
betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />
zu Absatz 5.<br />
(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die Aufwendungen einschließlich<br />
des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18 KitaG, jedoch abzüglich<br />
der Elternbeiträge.<br />
Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />
erstattet.
§ 4<br />
Nachweispflicht der Gemeinden<br />
(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />
gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />
Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />
gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita - BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />
Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />
Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />
Jahres.<br />
(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />
in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Gemeinde.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />
Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />
insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die<br />
Gemeinde schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht<br />
nach, kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt<br />
werden (außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die<br />
dem <strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(4) Der <strong>Vertrag</strong> endet am 31.12.2004<br />
(5) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />
verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Michendorf, 27. August 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Gemeinde: Cornelia Jung<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bürgermeisterin<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Gemeinde Michendorf<br />
Stein<br />
Vorsitzender des Kreistages<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
– Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
-nachfolgend „<strong>Landkreis</strong>“ genannt-<br />
und der<br />
Gemeinde Mühlenfließ<br />
Amt Niemegk, Großstraße 6, 14823 Niemegk<br />
-nachfolgend "Gemeinde" genannt-<br />
vertreten durch den<br />
Amtsdirektor, Herrn Rockel<br />
und dem<br />
ehrenamtlichen Bürgermeister, Herrn Dähne<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBl. I, S. 384) wird dieser<br />
öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 29
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />
d) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />
einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />
§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />
30 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong> betreut werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />
Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V.m. § 5 Abs. 2 KiTaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />
Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />
2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
Dies gilt nur im Hinblick auf die nach § 5 Abs. 2 KitaPerV vom 27.04.1993<br />
zuzumessenden Leitungsstellen.<br />
(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />
entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu<br />
machen.<br />
Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />
zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />
monatlichen Raten gezahlt.<br />
(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />
betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />
zu Absatz 5.<br />
(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />
einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />
KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />
Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />
erstattet.<br />
§ 4<br />
Nachweispflicht der Gemeinden<br />
(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />
gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den Anforderungen<br />
genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />
gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />
Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />
Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />
Jahres.<br />
(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />
in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />
vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Gemeinde.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />
Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />
insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />
der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />
(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />
Kündigung).<br />
(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />
schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />
kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />
(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />
<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />
die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben
der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />
erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />
bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />
§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />
(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />
verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 8. Dezember 2004 Niemegk, 5. November 2004<br />
Mühlenfließ,<br />
25. Oktober 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Gemeinde: Rockel<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Amtsdirektor<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Stein Dähne<br />
Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeister<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> der Gemeinde Mühlenfließ<br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01€<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
– Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und<br />
der Gemeinde Planebruch<br />
vertreten durch das Amt Brück<br />
Ernst-Thälmann-Str. 59<br />
14822 Brück<br />
im Folgenden: Gemeinde<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />
10. Juni 1992 (GVBI.I, S. 178), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur<br />
Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />
2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />
e) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />
einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />
§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />
werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />
Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 31
nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KitaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />
Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />
2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />
entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu<br />
machen.<br />
Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />
zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />
monatlichen Raten gezahlt.<br />
(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />
betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />
zu Absatz 5.<br />
(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />
einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />
KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />
Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />
erstattet.<br />
32 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
§ 4<br />
Nachweispflicht der Gemeinden<br />
(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />
gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den Anforderungen<br />
genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />
gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />
Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />
Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />
Jahres.<br />
(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />
in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />
vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Gemeinde.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />
Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />
insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />
der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />
(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />
Kündigung).<br />
(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />
schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />
kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />
(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />
<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />
die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />
der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />
erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />
bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />
§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />
(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />
verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Brück, 28. September 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Brück<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Christian Großmann<br />
Amtsdirektor <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Stein Ulf Dingelstaedt<br />
Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeister<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
– Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und
der Gemeinde Rosenau<br />
Amt Wusterwitz, August-Bebel-Str. 10, 14789 Wusterwitz<br />
im Folgenden: Gemeinde<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBI I, S. 384) wird dieser<br />
öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />
e) Auszahlung der Aufwendungen an Tagespflegepersonen einschließlich<br />
der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem. §§ 16 Abs. 4 und 18<br />
Abs. 1 KitaG.<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />
werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />
Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KitaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />
Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />
2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
Dies gilt nur im Hinblick auf die nach § 5 Abs. 2 KitaPerV vom 27.04.1993<br />
zuzumessenden Leitungsstellen.<br />
(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind entsprechend<br />
§ 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />
Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />
zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />
monatlichen Raten gezahlt.<br />
(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />
betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />
zu Absatz 5.<br />
(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />
einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />
KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />
Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />
erstattet.<br />
§ 4<br />
Nachweispflicht der Gemeinden<br />
(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />
gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den Anforderungen<br />
genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />
gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />
Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />
Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />
Jahres.<br />
(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />
in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Gemeinde.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />
Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />
insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 33
34 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />
der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />
(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />
Kündigung).<br />
(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />
schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />
kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />
(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />
<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />
die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />
der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />
erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />
bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />
§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />
(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />
verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 10. November 2004 Wusterwitz,<br />
10. November 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Gemeinde:<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Hans-Joachim Probst<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> ehrenamtl. Bürgermeister<br />
Gemeinde Rosenau<br />
Stein Gudrun Liebener<br />
Vorsitzender des Kreistages Amtsdirektorin<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amt Wusterwitz<br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung - Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
– Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und<br />
Stadt Werder (Havel)<br />
im Folgenden: Gemeinde<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBl. I, S. 384) wird dieser<br />
öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG,einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />
d) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />
einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />
§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg,<br />
für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im <strong>Landkreis</strong><br />
haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong> betreut werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />
Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KiTaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />
Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />
2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
Dies gilt nur im Hinblick auf die nach § 5 Abs. 2 KitaPerV vom 27.04.1993<br />
zuzumessenden Leitungsstellen.<br />
(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />
entsprechend § 3 Abs. 1und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu<br />
machen.<br />
Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />
zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />
monatlichen Raten gezahlt.<br />
(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />
betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />
zu Absatz 5.<br />
(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />
einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />
KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge. Die nachgewiesenen Aufwendungen<br />
werden vierteljährlich rückwirkend erstattet.<br />
§ 4<br />
Nachweispflicht der Gemeinden<br />
(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />
gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den Anforderungen<br />
genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />
gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />
Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der<br />
Ausgleiche nach § 16 Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3<br />
Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen Jahres.<br />
(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />
in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Gemeinde.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />
Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu<br />
machen, insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />
der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />
(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />
Kündigung).<br />
(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />
schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />
kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />
(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />
<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />
die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />
der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />
erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />
bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />
§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />
(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />
verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 8. Dezember 2004 Werder, 22. September 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Gemeinde: Werner Große<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bürgermeister<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Stadt Werder/Havel<br />
Stein<br />
Vorsitzender des Kreistages<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 35
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
– Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und<br />
der Gemeinde Wollin<br />
im Folgenden: Gemeinde<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />
10. Juni 1992 (GVBl. I, S. 178), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur<br />
Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />
2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
36 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG, entsprechend<br />
der Empfehlungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe<br />
(Mustervertrag)<br />
d) Auszahlung der Aufwendungen an Tagespflegepersonen einschließlich<br />
der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem. §§ 16 Abs. 4 und 18<br />
Abs. 1 KitaG, entsprechend der Empfehlungen des örtlichen Trägers der<br />
öffentlichen Jugendhilfe.<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />
werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Gemeinde die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat<br />
als Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
nach § 10 Abs. 2 KitaG die Finanzierung der tatsächlichen Personalkosten<br />
bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in 2004. Die Festlegung für<br />
die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />
entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu<br />
machen.<br />
Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />
zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />
monatlichen Raten gezahlt.<br />
(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />
betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />
zu Absatz 5.<br />
(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />
einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />
KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />
Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />
erstattet.<br />
§ 4<br />
Nachweispflicht der Gemeinde<br />
(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />
gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />
Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />
gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita - BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />
Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />
Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />
Jahres.
(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />
in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />
vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Gemeinde.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />
Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu<br />
machen, insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />
der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />
(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />
Kündigung).<br />
(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />
schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />
kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />
(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />
<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />
die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />
der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />
erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />
bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />
§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />
(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />
verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Ziesar, 15. September 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Ziesar<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bartels<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />
Stein<br />
Vorsitzender des Kreistages<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01€<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
– Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und<br />
der Stadt Ziesar<br />
im Folgenden: Stadt<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />
10. Juni 1992 (GVBl. I, S. 178), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur<br />
Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />
2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Stadt verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe für den<br />
<strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Stadt führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich aus § 2<br />
nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG, entsprechend<br />
der Empfehlungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe<br />
(Mustervertrag)<br />
d) Auszahlung der Aufwendungen an Tagespflegepersonen einschließlich<br />
der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem. §§ 16 Abs. 4 und 18<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 37
Abs. 1 KitaG, entsprechend der Empfehlungen des örtlichen Trägers der<br />
öffentlichen Jugendhilfe.<br />
38 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Stadt,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />
werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Stadt die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Stadt erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />
Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal nach<br />
§ 10 Abs. 2 KitaG die Finanzierung der tatsächlichen Personalkosten bei tarifgerechter<br />
Eingruppierung nach BAT-O in 2004. Die Festlegung für die<br />
Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(5) Erstattungsansprüche der Stadt nach den Absätzen 2 bis 4 sind entsprechend<br />
§ 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />
Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />
zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />
monatlichen Raten gezahlt.<br />
(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />
betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />
zu Absatz 5.<br />
(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Stadt die angemessenen Aufwendungen einschließlich<br />
des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18 KitaG,<br />
jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />
Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />
erstattet.<br />
§ 4<br />
Nachweispflicht der Stadt<br />
(1) Die Stadt weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gegenüber<br />
dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den Anforderungen<br />
genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes gem. § 16<br />
Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Stadt Art und Umfang der im Stadtgebiet finanzierten Kindertagesbetreuungsangebote<br />
und die Höhe der Ausgleiche nach § 16 Abs. 5 KitaG<br />
jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen Jahres.<br />
(3) Die Stadt hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />
in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />
vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Stadt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Stadt getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Stadt verpflichtet, getroffene Entscheidungen<br />
im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />
insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />
der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />
(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />
Kündigung).<br />
(5) Erfüllt die Stadt die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die<br />
Stadt schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Stadt ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach, kann<br />
der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />
(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />
<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />
die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben<br />
der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Stadt erlassenen<br />
Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />
bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der §§ 44 ff.<br />
und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />
(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Stadt ver-
pflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen,<br />
die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Ziesar, 15. September 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Stadt Ziesar<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bartels<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Amtsdirektor<br />
Stein<br />
Vorsitzender des Kreistages<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung –<br />
Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
– Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Bekanntmachung des Landrates<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>- <strong>Mittelmark</strong><br />
als allgemeine untere Landesbehörde,<br />
Kommunalaufsichtsbehörde<br />
Betrifft: Wasser- und Abwasserzweckverband „Werder Havelland“<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Hiermit ordne ich an, dass nachstehende 8. Änderungssatzung zur Neufassung<br />
der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-<br />
Havelland vom 30.09.1999 im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<br />
<strong>Mittelmark</strong>, Ausgabe Dezember 2004, öffentlich bekannt gemacht wird.<br />
Belzig, den 17. November 2004<br />
Koch<br />
Landrat<br />
8. Änderungssatzung<br />
zur Neufassung der Verbandssatzung<br />
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes<br />
Werder-Havelland<br />
vom 30. September 1999<br />
Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 04. 11. 2004 folgende<br />
8. Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen:<br />
Artikel I<br />
Die Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Werder-<br />
Havelland vom 30.09.1999 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
vom 26.10.1999), zuletzt geändert durch die 7. Änderungssatzung<br />
vom 17.06.2004 (Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
27.07.2004), wird wie folgt geändert:<br />
In § 1 Abs. 4 wird das Wort „Glindow“ durch das Wort „Werder (Havel)“<br />
ersetzt.<br />
Artikel II<br />
Der § 19 Abs. 3, Satz 1 wird wie folgt geändert:<br />
„Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, kann<br />
die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass<br />
diese im Dienstgebäude des Zweckverbandes in 14542 Werder (Havel),Am<br />
Markt 13 A zu jedermanns Einsicht während der Sprechzeiten ausgelegt<br />
werden.“<br />
Artikel III<br />
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 19. 07. 2004 in Kraft.<br />
Werder (Havel), den 4. November 2004<br />
gez. Kerstin Hoppe gez. Werner Große<br />
Vorsitzende der Verbandsversammlung Verbandsvorsteher<br />
Bekanntmachung des Landrates des<br />
<strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong> – <strong>Mittelmark</strong><br />
als allgemeine untere Landesbehörde,<br />
Kommunalaufsichtsbehörde<br />
Betrifft: Abwasserentsorgungsverband Niemegk<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Hiermit ordne ich an, dass nachstehende 2. Satzung zur Änderung der<br />
Neufassung der Verbandssatzung des Abwasserentsorgungsverbandes<br />
Niemegk vom 16. Mai 2001im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<br />
<strong>Mittelmark</strong>, Ausgabe Dezember 2004, öffentlich bekannt gemacht wird.<br />
Belzig, den 9. Dezember 2004<br />
Koch<br />
Landrat<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 39
2. Satzung zur Änderung<br />
der Neufassung der Verbandssatzung<br />
des Abwasserentsorgungsverbandes<br />
Niemegk<br />
vom 16. Mai 2001<br />
Die Verbandsversammlung des Abwasserentsorgungsverbandes Niemegk<br />
hat in ihrer Sitzung am 8. Dezember 2004 die nachfolgende 2. Änderungssatzung<br />
zur Neufassung der Verbandssatzung vom 16. Mai 2001 beschlossen:<br />
40 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />
§ 1<br />
Änderung<br />
Im § 12 Abs. 2 Satz 2 wird hinter dem Wort Niemegk in Anführungszeichen<br />
stehend das Wort „Flämingbote“ eingesetzt.<br />
§ 2<br />
Inkrafttreten<br />
Die 2. Änderungssatzung zur Neufassung der Verbandssatzung vom<br />
16. Mai 2001 tritt rückwirkend zum 22. Dezember 2001 in Kraft.<br />
Niemegk, den 9. Dezember 2004<br />
Rockel<br />
Verbandsvorsteher<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
zum Beschluss Nr.: TOP 06/02/04 der Verbandsversammlung des Trinkwasser-<br />
und Abwasserzweckverbandes „Freies Havelbruch“ vom 11.10.2004<br />
und zur Genehmigung des Wirtschaftsplanes des TAZV für das Jahr 2004.<br />
Die nachstehende Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr<br />
2004 des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes „Freies<br />
Havelbruch“, genehmigt am 12.11.2004 mit Zeichen Ul durch den <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, Amt für Recht und Bauaufsicht, SG Kommunalaufsicht<br />
wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong><br />
- <strong>Mittelmark</strong> bekannt gemacht.<br />
Golzow, den 18. November 2004<br />
gez. Kreykenbohm<br />
Verbandsvorsteher<br />
Zusammenstellung nach § 15 Abs. 1<br />
EigV für das Wirtschaftsjahr 2004<br />
Aufgrund des § 7 Nr. 3 der Eigenbetriebsverordnung in Verbindung mit<br />
§ 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung hat die Verbandsversammlung durch<br />
Beschluss TOP 06/02/04 vom 11.10.2004 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr<br />
2004 festgestellt.<br />
1. Es betragen TW SW Gesamt<br />
in € in € in €<br />
1.1 im Erfolgsplan<br />
die Erträge 196.321 826.210 1.022.531<br />
die Aufwendungen 201.214 647.967 849.181<br />
der Jahresgewinn 0 178.243 178.243<br />
der Jahresverlust 4.893 0 4.893<br />
1.2 im Vermögensplan<br />
die Einnahmen 201.067 755.483 956.550<br />
die Ausgaben 201.067 755.483 956.550<br />
2. Es wurden festgesetzt:<br />
2.1. der Gesamtbedarf<br />
der Kredite 0 0 0<br />
2.2. der Gesamtbetrag der Ver<br />
pflichtungsermächtigungen 0 0 0<br />
2.3 der Höchstbetrag<br />
der Kassenkredite 0 0 0<br />
2.4 die Verbandsumlage Gesamt 0 327.043,00 327.043,00<br />
Golzow 0 185.625,89 185.625,89<br />
Krahne 0 71.982,58 71.982,58<br />
Oberjünne 0 15.415,74 15.415,74<br />
Reckahn 0 54.018,79 54.018,79<br />
Die Verbandsumlage je Einwohner beträgt: 127,40 €<br />
Golzow, Golzow,<br />
den 18. November 2004 den 18. November 2004<br />
gez. May gez. Kreykenbohm<br />
Vorsitzender der Verbandsversammlung Verbandsvorsteher<br />
Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming<br />
Jahresrechnung der Haushalts- und<br />
Wirtschaftsführung 2003<br />
der Regionalen Planungsgemeinschaft<br />
Havelland-Fläming<br />
Bekanntmachung vom 26. November 2004<br />
Auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 RegBkPlG, § 18 Abs. 1 GKG, § 93 Abs. 4<br />
GO und §§ 6 Abs. 2 Nr. 8 und 17 der Hauptsatzung der Regionalen Planungsgemeinschaft<br />
Havelland-Fläming wird die Beschlussfassung der Jahresrechnung<br />
und die Entlastung des Regionalvorstandes und des Vorsitzenden<br />
für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Regionalen Planungsgemeinschaft<br />
Havelland-Fläming bekannt gemacht. Die Regionalversammlung<br />
der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming<br />
hat mit Beschluss-Nr.: 04/04/01 vom 25. November 2004 die Jahresrechnung<br />
für das Haushaltsjahr 2003 auf der Grundlage des Rechnungsprü-
fungsberichtes des <strong>Landkreis</strong>es Havelland beschlossen. In derselben Sitzung<br />
ist mit Beschluss-Nr.: 04/04/02 der Regionalvorstand und der Vorsitzenden<br />
für die Haushalts- und Wirtschaftsführung 2003 entlastet worden.<br />
Teltow, den 26. November 2004<br />
Lothar Koch<br />
Vorsitzender der Regionalversammlung<br />
Hinweisbekanntmachung<br />
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für die Mittelbrandenburgische<br />
Sparkasse in <strong>Potsdam</strong> hat am 29.10.2004 im Hinblick auf den<br />
Beratungstermine<br />
der Koordinatorin für Freiwilligenarbeit<br />
im sozialen Bereich im <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Steffi Wiesner<br />
Koordinatorin für Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich<br />
im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> (Aafv e.V.)<br />
Magdeburger Str. 12<br />
14806 Belzig<br />
Tel.: 03 38 41/4 51 16<br />
Fax: 03 38 41/38 03 90<br />
E-Mail: swiesner@aafv.de<br />
Internetseite:<br />
www.potsdam-mittelmark.de/sozialatlas/freiwilligenarbeit/indexf.html<br />
Beitritt des <strong>Landkreis</strong>es Dahme-Spreewald in den Zweckverband die Zweite<br />
Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes für die<br />
Mittelbrandenburgische Sparkasse in <strong>Potsdam</strong> beschlossen.<br />
Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg hat am 23.11.2004<br />
auf Grund des § 20 Abs. 4 und Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />
im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) als zuständige Aufsichtsbehörde<br />
diese Änderungssatzung genehmigt.<br />
Die Zweite Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes<br />
für die Mittelbrandenburgische Sparkasse in <strong>Potsdam</strong> vom 29.10.2004<br />
wurde im Amtlichen Anzeiger – Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg –<br />
Nr. 48 vom 08.12.2004, S. 2084 – 2085, bekannt gemacht und tritt am<br />
01.01.2005 in Kraft.<br />
Belzig, den 16. Dezember 2004<br />
Ende des amtlichen Teils<br />
Informationen, Tipps, Termine<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 41
Allgemeine Soziale Beratung<br />
der freien Träger im <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
1. in den Leistungsstellen des Amtes für Soziales und Wohnen<br />
Die Allgemeine Soziale Beratung der freien Träger im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
findet jeden Dienstag und Donnerstag in den Leistungsstellen<br />
des Amtes für Soziales und Wohnen statt.<br />
Zeiten Ort Sozialarbeiter/-betreuer Träger<br />
Di 9.00-12.00 Uhr Leistungsstelle Teltow Frau Dzialas AWO Sozialstation<br />
u. 13.00-17.00 Uhr Lankeweg 4 Tel.: 033203-24012 August Bebel Platz 2<br />
14513 Teltow 14532 Kleinmachnow<br />
Do 9.00-12.00 Uhr Frau Grube AWO Sozialstation<br />
Tel.: 033205-46591 <strong>Potsdam</strong>erstraße 57<br />
14552 Michendorf<br />
Leistungsstelle Werder Frau Multani DRK Pflegeteam „An der Havel“<br />
Am Gutshof 1-7 Tel.: 03327-45504 B.-Kellermann-Str. 17<br />
14542 Werder 14542 Werder<br />
Frau Wittkowsky JUH e. V.<br />
Tel.: 033204-42254 Trebbiner Str. 94<br />
14547 Beelitz<br />
Leistungsstelle Frau Brieske Ev. Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin<br />
Brandenburg Tel.: 0175-1231371 Klosterkirchplatz 1-19<br />
Klosterstr. 28-31 14797 Kloster Lehnin<br />
14770 Brandenburg Frau Weidner Ev. Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin<br />
Tel.: 03381-533150 Klosterkirchplatz 1-19<br />
14797 Kloster Lehnin<br />
Leistungsstelle Belzig Frau Bohnet DRK Sozialstation<br />
Papendorfer Weg 1 Tel.: 033841-56218 Gliener Str. 1<br />
14806 Belzig 14806 Belzig<br />
Frau Michel AWO Sozialstation<br />
Tel.: 033841-31190 Niemegker Str. 10<br />
14806 Belzig<br />
2. Zusätzliche Beratungszeiten in den Regionen<br />
Darüber hinaus bieten die freien Träger auch Termine der Allgemeinen<br />
Sozialen Beratung in den Regionen an. Nach telefonischer Absprache<br />
sind weitere Termine und Hausbesuche möglich.<br />
Zeit Ort Sozialarbeiter/-betreuer<br />
Mi 10.00 - 12.00 Uhr AWO Seniorentreff Frau Dzialas<br />
Förster-Funke-Allee 108, 14532 Kleinmachnow Tel.: 033203-24012<br />
Mo 13.00 - 14.30 Uhr AWO Sozialstation Frau Grube<br />
<strong>Potsdam</strong>erstraße 57, 14552 Michendorf Tel.: 033205-46591<br />
Mo 8.00 - 11.00 Uhr DRK Pflegeteam „An der Havel“ Frau Multani<br />
B.-Kellermann-Str. 17, 14542 Werder Tel.: 03327-45504<br />
Jeden 1. und 3. Do des Monats <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>, Außenstelle Frau Wittkowsky<br />
13.30 - 15.00 Uhr Clara-Zetkin-Str. 195, 14547 Beelitz Tel.: 033204-42254<br />
Jeden 3. Mi des Monats Diakonieberatung Ziesar Frau Brieske<br />
9.00 - 12.00 Uhr Petriwinkel 5, 14793 Ziesar Tel.: 0175-1231371<br />
Jeder 1., 2. und 4. Mo des Monats Amtsgebäude Beetzsee, OT Brielow Ausbau Frau Weidner<br />
9.00 - 11.00 Uhr Chausseestr. 33b, 14778 Beetzsee Tel.: 03381-7999(0)-53<br />
Handy: 0175- 2769326<br />
Fr 10.00 - 12.00 Uhr DRK Sozialstation Frau Bohnet<br />
Gliener Str. 1, 14806 Belzig Tel.: 033841-56218<br />
Handy: 0151-16214623<br />
Jeden 1. Do des Monats DRK Begegnungsstätte Treuenbrietzen<br />
14.00 - 16.00 Uhr Großstraße 96- 97, 14929 Treuenbrietzen<br />
Jeden 4. Do des Monats DRK Begegnungsstätte Wiesenburg<br />
14.00 - 16.00 Uhr Schlamauer Straße 24, 14827 Wiesenburg<br />
Mo 13.00 - 15.00 Uhr AWO Sozialstation Frau Michel<br />
Niemegker Str. 10, 14806 Belzig Tel.: 033841-31190<br />
Jeden 1. Di des Monats AWO Wohnanlage „Brücker Herz“<br />
14.00 - 16.00 Uhr Buchenweg 1, 14822 Brück<br />
42 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004
<strong>Potsdam</strong>er Kunstmarkt<br />
Im Herzen der Landeshauptstadt <strong>Potsdam</strong>, an der großen City- Einkaufsstraße,<br />
findet der <strong>Potsdam</strong>er Kunstmarkt statt.<br />
Barocke Häuser und alte Linden geben dem Kunstmarkt mit seinen rotweißen<br />
Dächern ein malerisches, farbiges Bild.<br />
Alle Künstler und Kunsthandwerker, die daran teilnehmen möchten, sind<br />
recht herzlich eingeladen.<br />
Auf dem <strong>Potsdam</strong>er Kunstmarkt können Künstler aller Gattungen (Maler,<br />
Kunsthandwerker, Bildende Künstler, Kunsthändler, Grafiker, Kunstgewerbler,<br />
Keramiker, Kunstsammler, Modemacher und andere) Stände mieten<br />
und ihre Werke an Touristen, Gäste und Einwohner der Stadt <strong>Potsdam</strong> verkaufen.<br />
Der <strong>Potsdam</strong>er Kunstmarkt befindet sich in der Lindenstraße 52/56 und hat<br />
im Jahr 2005 Sonnabend von 10.00 – 17.00 Uhr und Sonntag und Feiertag<br />
von 12.00 – 17.00 Uhr geöffnet.<br />
Interessenten wenden sich bitte an: <strong>Potsdam</strong>er Kunstmarkt<br />
Plantagenstraße 12<br />
14482 <strong>Potsdam</strong><br />
oder an die Marktleitung<br />
Telefon-Nummer: 0331 613077<br />
Samstag/Sonntag 08.01./09.01.2005<br />
Blutspendetermine im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>/Stadt <strong>Potsdam</strong><br />
Monat Januar 2005<br />
Montag, 03.01.2005 15.00 – 19.00 Uhr TELTOW, AOK, <strong>Potsdam</strong>er Straße 20<br />
Dienstag, 04.01.2005 16.00 – 18.30 Uhr POTSDAM, Kita Waldstadt II, Ginsterweg<br />
Donnerstag, 06.01.2005 13.00 – 14.30 Uhr POTSDAM, Ministerium für Wissenschaft, Dortustraße 36<br />
Freitag, 07.01.2005 15.00 – 18.30 Uhr GLINDOW, Gasthof Deutsches Haus, Külz- Straße 25<br />
Sonnabend, 08.01.2005 09.30 – 12.00 Uhr Stahnsdorf, FIT 2000, Grüner Weg 3-5<br />
Sonnabend, 08.01.2005 09.00 – 12.00 Uhr REHBRÜCKE, Gemeindeverwaltung, Scheunert- Allee 103<br />
Montag, 10.01.2005 15.30 – 19.00 Uhr BELZIG, DRK, Gliener Straße 1<br />
Dienstag, 11.01.2005 13.30 – 15.30 Uhr GOLM, Max-Planck-Institut, Am Mühlenberg 1<br />
Mittwoch, 12.01.2005 14.30 – 18.30 Uhr BEELITZ, Grundschule, Clara-Zetkin-Straße 197<br />
Montag, 24.01.2005 15.00 – 19.00 Uhr TELTOW, AOK, <strong>Potsdam</strong>er Straße 20<br />
Mittwoch, 26.01.2005 09.30 – 11.00 Uhr POTSDAM, Amt für Soziales, ehemalige Ruinenbergkaserne<br />
Montag, 31.01.2005 17.00 – 19.30 Uhr GROSS GLIENICKE, Grundschule, Hechtsprung 14/16<br />
Öffnungszeiten<br />
im DRK-Blutspendedienst<br />
<strong>Potsdam</strong>,<br />
Behlertstraße 3a,<br />
Haus K 2<br />
Montag<br />
von 7.00-10.00 Uhr<br />
Dienstag, Mittwoch, Donnerstag<br />
von 14.00-18.30 Uhr<br />
Blutspendetermine<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 43
44 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004