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Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark

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c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />

d) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />

einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />

§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />

30 Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong> betreut werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />

Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V.m. § 5 Abs. 2 KiTaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />

Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />

2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

Dies gilt nur im Hinblick auf die nach § 5 Abs. 2 KitaPerV vom 27.04.1993<br />

zuzumessenden Leitungsstellen.<br />

(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind<br />

entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu<br />

machen.<br />

Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />

zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />

monatlichen Raten gezahlt.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />

betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />

zu Absatz 5.<br />

(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />

einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />

KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />

Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />

erstattet.<br />

§ 4<br />

Nachweispflicht der Gemeinden<br />

(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />

gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den Anforderungen<br />

genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />

gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />

Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />

Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />

Jahres.<br />

(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />

in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen<br />

vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Gemeinde.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />

Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />

insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Änderungen und Ergänzungen des <strong>Vertrag</strong>es, einschließlich der Abbedingung<br />

der Schriftform, bedürfen der Schriftform.<br />

(4) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> kann mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden (ordentliche<br />

Kündigung).<br />

(5) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die Gemeinde<br />

schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht nach,<br />

kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt werden<br />

(außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die dem<br />

<strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(6) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es liegt<br />

die gesamte Durchführung der mit diesem <strong>Vertrag</strong> übertragenen Aufgaben

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