Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark
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der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />
erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />
bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />
§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />
(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />
verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 8. Dezember 2004 Niemegk, 5. November 2004<br />
Mühlenfließ,<br />
25. Oktober 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Gemeinde: Rockel<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Amtsdirektor<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Stein Dähne<br />
Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeister<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> der Gemeinde Mühlenfließ<br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01€<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
– Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />
und<br />
der Gemeinde Planebruch<br />
vertreten durch das Amt Brück<br />
Ernst-Thälmann-Str. 59<br />
14822 Brück<br />
im Folgenden: Gemeinde<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />
10. Juni 1992 (GVBI.I, S. 178), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur<br />
Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />
2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />
e) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />
einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />
§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />
werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />
Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 31