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Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark

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der Kindertagesbetreuung wieder beim <strong>Landkreis</strong>. Die von der Gemeinde<br />

erlassenen Verwaltungsakte und die geschlossenen Verträge über die Tagesbetreuung<br />

bestehen fort. Sie können nur nach den Regelungen der<br />

§§ 44 ff. und §§ 53 ff. SGB X geändert werden.<br />

(7) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />

verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />

ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 8. Dezember 2004 Niemegk, 5. November 2004<br />

Mühlenfließ,<br />

25. Oktober 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Gemeinde: Rockel<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Amtsdirektor<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Stein Dähne<br />

Vorsitzender des Kreistages ehrenamtl. Bürgermeister<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> der Gemeinde Mühlenfließ<br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 340,01€<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Betreuung von Kindern in Berlin 5-7 Stunden 183,90 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

– Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

im Folgenden: <strong>Landkreis</strong><br />

und<br />

der Gemeinde Planebruch<br />

vertreten durch das Amt Brück<br />

Ernst-Thälmann-Str. 59<br />

14822 Brück<br />

im Folgenden: Gemeinde<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom<br />

10. Juni 1992 (GVBI.I, S. 178), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur<br />

Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBI I<br />

2003, S. 311) wird dieser öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />

von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />

e) Auszahlung der angemessenen Aufwendungen an Tagespflegepersonen<br />

einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem.<br />

§§ 16 Abs. 4 und 18 Abs. 1 KitaG.<br />

§ 2<br />

Verbleibende Rechte und Pflichten<br />

(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />

a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />

b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />

und anderen örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />

Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />

<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />

werden.<br />

c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />

an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />

unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />

(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />

KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />

verbindlich.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />

an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />

(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />

§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />

„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />

(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />

Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />

Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />

Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />

(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />

die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 31

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