Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark
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(2) Wesentliche Bestandteile des Rettungsdienstes sind der Notarztdienst<br />
die gemeinsame Leitstelle, die der <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> mit der<br />
Stadt Brandenburg unterhält und die Rettungswachen in Beelitz, Belzig,<br />
Bollmannsruh, Borkheide, Groß Kreutz, Jeserig (Fläming), Langerwisch,<br />
Lehnin, Niemegk, Teltow, Treuenbrietzen, Werder und Ziesar samt der personellen<br />
und sächlichen Ausstattung, einschließlich der vorgehaltenen<br />
Rettungsdienstfahrzeuge und Ausrüstungen, sowie die Verwaltung, soweit<br />
sie für den Rettungsdienst tätig wird.<br />
(3) Die Gebührenspflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen<br />
des Rettungsdienstes. Die Inanspruchnahme beginnt mit der Einleitung<br />
der gesetzlich geforderten Maßnahmen des Rettungsdienstes nach<br />
§ 2 Abs. 2 und 3 BbgRettG und endet spätestens mit dem Eintreffen des<br />
Einsatzfahrzeuges am ständigen Ausgangsort (Rettungswache) oder früher<br />
mit Übernahme eines neuen Einsatzauftrages. Eingeleitet ist die gesetzlich<br />
geforderte Maßnahme, sobald das Einsatzfahrzeug seinen jeweiligen<br />
Standort zum Zwecke der Durchführung von Maßnahmen nach § 2<br />
Abs. 2 und 3 BbgRettG verlässt.<br />
(1) Die Gebühr wird für die<br />
§ 2<br />
Gebührenmaßstab, Gebührensätze<br />
– Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach Art des Einsatzes,<br />
– Inanspruchnahme eines Notarztes<br />
pauschal erhoben. Hierneben wird eine Gebühr für die von dem Einsatzfahrzeug<br />
einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer<br />
erhoben. Erfolgt der Einsatz für mehrere Gebührenschuldner, wird die<br />
Gebühr anteilig erhoben.<br />
(2) Es bestehen die folgenden Gebührensätze:<br />
1. Für die Inanspruchnahme<br />
– eines Rettungstransportwagens 480,80 €<br />
– eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges 212,80 €<br />
– eines Notarztes 139,60 €<br />
– eines Krankentransportwagens 185,70 €<br />
2. Für die von dem Rettungsdienstfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte<br />
Wegstrecke<br />
– je angefangenem Kilometer 0,30 €<br />
§ 3<br />
Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die im Rahmen des § 2 Absatz<br />
2 oder 3 BbgRettG transportiert bzw. behandelt werden. Mehrere Gebührenschuldner<br />
haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 4<br />
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren, Abrechnung<br />
mit Krankenkassen<br />
(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden<br />
14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />
(2) Einer Krankenkasse kann die Möglichkeit der Zahlung der Gebühren für<br />
ihre Versicherten eingeräumt werden, sofern sie sich gegenüber dem <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> vorab generell zur vollständigen Zahlung der<br />
Gebührenschulden ihrer Mitglieder bereit erklärt.<br />
(3) Lehnt eine Krankenkasse die Zahlung der Gebührenschuld ihrer Mitglieder<br />
ganz oder teilweise ab, unterbleibt die Abrechnung nach Absatz 2<br />
mit ihr insoweit, und die Gebührenbescheide ergehen gemäß Absatz 1 an<br />
die Gebührenschuldner.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die derzeit<br />
gültige Gebührensatzung vom19.06.2003 (Amtsblatt 06/2003, S. 1-2)<br />
außer Kraft.<br />
Belzig, den 3. Dezember 2004<br />
Koch<br />
Landrat<br />
Ordnungsbehördliche Verordnung<br />
über den Verkauf spezieller Waren<br />
an Sonn- und Feiertagen in Kur-,<br />
Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten<br />
(OV A LSchlG)<br />
Vom 6. Dezember 2004<br />
Auf der Grundlage der § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss<br />
(im Weiteren LSchlG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />
2. Juli 2003 (BGBl I S. 744) i. V. m. §§ 1 und 2 der Verordnung über den Verkauf<br />
bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden in<br />
Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (LSchlAV) vom 20. Mai<br />
1994, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung<br />
über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden<br />
in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (LSchlAÄV)<br />
vom 16. April 1997 in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. § 1 Abs. 1 der<br />
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen<br />
und medizinischen Arbeitsschutzes (SArbSZV) vom 25. September 1999 sowie<br />
des Beschlusses des Kreistages in der Sitzung am 02.12.2004 verordnet<br />
der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> als Kreisordnungsbehörde:<br />
§ 1<br />
Diese Verordnung gilt in allen Orten und Ortsteilen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>,<br />
die in die Liste der Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte<br />
mit besonders starkem Fremdenverkehr gemäß der LSchlAV in<br />
der jeweils gültigen Fassung aufgenommen sind.<br />
§ 2<br />
Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke,<br />
Milch- und Milcherzeugnisse im Sinne des Absatzes 2 des Milch- und Fettgesetzes<br />
in der im BGBl III, Gliederungsnummer 7842 - 1 veröffentlichten<br />
bereinigten Fassung, Süßwaren,Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie<br />
Waren, die für die Orte nach § 1 kennzeichnend sind, dürfen nach Maßgabe<br />
der §§ 3 und 4 abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG in der Zeit von<br />
11.00 - 19.00 Uhr verkauft werden.<br />
§ 3<br />
(1) Im Geltungsbereich nach § 1 mit Ausnahme der Stadt Werder<br />
sind die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 anzuwenden.<br />
(2) Verkauft werden darf an allen Sonn- und Feiertagen, die in einen Zeitraum<br />
fallen, der mit dem 2. Sonntag im März beginnt und am 31. Oktober<br />
endet.<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 11