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Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark

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(2) Wesentliche Bestandteile des Rettungsdienstes sind der Notarztdienst<br />

die gemeinsame Leitstelle, die der <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> mit der<br />

Stadt Brandenburg unterhält und die Rettungswachen in Beelitz, Belzig,<br />

Bollmannsruh, Borkheide, Groß Kreutz, Jeserig (Fläming), Langerwisch,<br />

Lehnin, Niemegk, Teltow, Treuenbrietzen, Werder und Ziesar samt der personellen<br />

und sächlichen Ausstattung, einschließlich der vorgehaltenen<br />

Rettungsdienstfahrzeuge und Ausrüstungen, sowie die Verwaltung, soweit<br />

sie für den Rettungsdienst tätig wird.<br />

(3) Die Gebührenspflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen<br />

des Rettungsdienstes. Die Inanspruchnahme beginnt mit der Einleitung<br />

der gesetzlich geforderten Maßnahmen des Rettungsdienstes nach<br />

§ 2 Abs. 2 und 3 BbgRettG und endet spätestens mit dem Eintreffen des<br />

Einsatzfahrzeuges am ständigen Ausgangsort (Rettungswache) oder früher<br />

mit Übernahme eines neuen Einsatzauftrages. Eingeleitet ist die gesetzlich<br />

geforderte Maßnahme, sobald das Einsatzfahrzeug seinen jeweiligen<br />

Standort zum Zwecke der Durchführung von Maßnahmen nach § 2<br />

Abs. 2 und 3 BbgRettG verlässt.<br />

(1) Die Gebühr wird für die<br />

§ 2<br />

Gebührenmaßstab, Gebührensätze<br />

– Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach Art des Einsatzes,<br />

– Inanspruchnahme eines Notarztes<br />

pauschal erhoben. Hierneben wird eine Gebühr für die von dem Einsatzfahrzeug<br />

einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer<br />

erhoben. Erfolgt der Einsatz für mehrere Gebührenschuldner, wird die<br />

Gebühr anteilig erhoben.<br />

(2) Es bestehen die folgenden Gebührensätze:<br />

1. Für die Inanspruchnahme<br />

– eines Rettungstransportwagens 480,80 €<br />

– eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges 212,80 €<br />

– eines Notarztes 139,60 €<br />

– eines Krankentransportwagens 185,70 €<br />

2. Für die von dem Rettungsdienstfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte<br />

Wegstrecke<br />

– je angefangenem Kilometer 0,30 €<br />

§ 3<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die im Rahmen des § 2 Absatz<br />

2 oder 3 BbgRettG transportiert bzw. behandelt werden. Mehrere Gebührenschuldner<br />

haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren, Abrechnung<br />

mit Krankenkassen<br />

(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden<br />

14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.<br />

(2) Einer Krankenkasse kann die Möglichkeit der Zahlung der Gebühren für<br />

ihre Versicherten eingeräumt werden, sofern sie sich gegenüber dem <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> vorab generell zur vollständigen Zahlung der<br />

Gebührenschulden ihrer Mitglieder bereit erklärt.<br />

(3) Lehnt eine Krankenkasse die Zahlung der Gebührenschuld ihrer Mitglieder<br />

ganz oder teilweise ab, unterbleibt die Abrechnung nach Absatz 2<br />

mit ihr insoweit, und die Gebührenbescheide ergehen gemäß Absatz 1 an<br />

die Gebührenschuldner.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die derzeit<br />

gültige Gebührensatzung vom19.06.2003 (Amtsblatt 06/2003, S. 1-2)<br />

außer Kraft.<br />

Belzig, den 3. Dezember 2004<br />

Koch<br />

Landrat<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung<br />

über den Verkauf spezieller Waren<br />

an Sonn- und Feiertagen in Kur-,<br />

Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten<br />

(OV A LSchlG)<br />

Vom 6. Dezember 2004<br />

Auf der Grundlage der § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluss<br />

(im Weiteren LSchlG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom<br />

2. Juli 2003 (BGBl I S. 744) i. V. m. §§ 1 und 2 der Verordnung über den Verkauf<br />

bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden in<br />

Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (LSchlAV) vom 20. Mai<br />

1994, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung<br />

über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen und an Sonnabenden<br />

in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (LSchlAÄV)<br />

vom 16. April 1997 in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. § 1 Abs. 1 der<br />

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen<br />

und medizinischen Arbeitsschutzes (SArbSZV) vom 25. September 1999 sowie<br />

des Beschlusses des Kreistages in der Sitzung am 02.12.2004 verordnet<br />

der Landrat des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> als Kreisordnungsbehörde:<br />

§ 1<br />

Diese Verordnung gilt in allen Orten und Ortsteilen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong>,<br />

die in die Liste der Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte<br />

mit besonders starkem Fremdenverkehr gemäß der LSchlAV in<br />

der jeweils gültigen Fassung aufgenommen sind.<br />

§ 2<br />

Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke,<br />

Milch- und Milcherzeugnisse im Sinne des Absatzes 2 des Milch- und Fettgesetzes<br />

in der im BGBl III, Gliederungsnummer 7842 - 1 veröffentlichten<br />

bereinigten Fassung, Süßwaren,Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie<br />

Waren, die für die Orte nach § 1 kennzeichnend sind, dürfen nach Maßgabe<br />

der §§ 3 und 4 abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG in der Zeit von<br />

11.00 - 19.00 Uhr verkauft werden.<br />

§ 3<br />

(1) Im Geltungsbereich nach § 1 mit Ausnahme der Stadt Werder<br />

sind die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 anzuwenden.<br />

(2) Verkauft werden darf an allen Sonn- und Feiertagen, die in einen Zeitraum<br />

fallen, der mit dem 2. Sonntag im März beginnt und am 31. Oktober<br />

endet.<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 11

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