Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark
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der Gemeinde Rosenau<br />
Amt Wusterwitz, August-Bebel-Str. 10, 14789 Wusterwitz<br />
im Folgenden: Gemeinde<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBI I, S. 384) wird dieser<br />
öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
c) Vermittlung von Tagespflegepersonen i. S. d. § 18 Abs. 1 KitaG und Abschluss<br />
von Verträgen zur Tagesbetreuung nach § 18 Abs. 3 KitaG.<br />
e) Auszahlung der Aufwendungen an Tagespflegepersonen einschließlich<br />
der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gem. §§ 16 Abs. 4 und 18<br />
Abs. 1 KitaG.<br />
§ 2<br />
Verbleibende Rechte und Pflichten<br />
(1) Die Rechte und Pflichten des <strong>Landkreis</strong>es in seiner Funktion als örtlicher<br />
Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch diesen <strong>Vertrag</strong> nicht beschränkt.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> entscheidet über<br />
a) Widersprüche gegen Entscheidungen der Gemeinde,<br />
b) Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Staatsvertrag mit Berlin<br />
und anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land<br />
Brandenburg, für Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im<br />
<strong>Landkreis</strong> haben und in Kindertagesstätten im <strong>Landkreis</strong>es betreut<br />
werden.<br />
c) Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse gem. § 16 Abs. 2 KitaG<br />
an freie Träger von Kindertagesstätten sowie für alle alternativen Angebote<br />
unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches gemäß § 1 KitaG.<br />
(3) Bei der Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen nach § 16 Abs. 2<br />
KitaG sind für die Gemeinden die vom <strong>Landkreis</strong> vorgegebenen Durchschnittssätze<br />
verbindlich.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> trägt die Kosten der Durchführung der Aufgabe nach<br />
Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Darüber hinaus gehende Kostenerstattungen<br />
an die Gemeinde erfolgen nicht.<br />
(2) Die dem Träger der Kindertagesstätte zustehenden Zuschüsse nach<br />
§ 16 Abs. 2 KitaG ermitteln sich auch anhand der Bemessungsgröße<br />
„Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelungen“.<br />
(3) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien einen Durchschnittssatz im Hinblick auf das pädagogische<br />
Personal nach § 10 Abs. 1 KitaG in Höhe von 3.150,00 €/Monat als<br />
Bemessungsgröße im Jahr 2004. Davon 84 % betragen 2.646,00 €. Die<br />
Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
(4) Hinsichtlich von Kindertagesstätten in Trägerschaft der Gemeinde vereinbaren<br />
die Parteien im Hinblick auf das leitende pädagogische Personal<br />
nach § 10 Abs. 2 KitaG i.V. m. § 5 Abs. 2 KitaPersV die Finanzierung der tatsächlichen<br />
Personalkosten bei tarifgerechter Eingruppierung nach BAT-O in<br />
2004. Die Festlegung für die Jahre 2005 folgende bedarf der Nebenabrede.<br />
Dies gilt nur im Hinblick auf die nach § 5 Abs. 2 KitaPerV vom 27.04.1993<br />
zuzumessenden Leitungsstellen.<br />
(5) Erstattungsansprüche der Gemeinde nach den Absätzen 2 bis 4 sind entsprechend<br />
§ 3 Abs. 1 und 2 Kita BKNV vom 01.06.2004 geltend zu machen.<br />
Die Zuschüsse für Kitas in kommunaler Trägerschaft werden beginnend bis<br />
zum 15. des darauf folgenden Monats nach der Stichtagserfassung in drei<br />
monatlichen Raten gezahlt.<br />
(6) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet für jedes Kind, welches seinen gewöhnlichen<br />
Aufenthalt im <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> hat und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es<br />
betreut wird, Personalkosten entsprechend der Anlage, die Bestandteil<br />
dieses <strong>Vertrag</strong>es ist. Das Bezuschussungsverfahren erfolgt in Analogie<br />
zu Absatz 5.<br />
(7) Der <strong>Landkreis</strong> erstattet der Gemeinde die angemessenen Aufwendungen<br />
einschließlich des Erziehungsaufwandes für die Tagespflege gem. § 18<br />
KitaG, jedoch abzüglich der Elternbeiträge.<br />
Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vierteljährlich rückwirkend<br />
erstattet.<br />
§ 4<br />
Nachweispflicht der Gemeinden<br />
(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />
gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den Anforderungen<br />
genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />
gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita – BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />
Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />
Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />
Jahres.<br />
(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />
in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Gemeinde.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />
Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />
insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 33