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Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark

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§ 4<br />

Nachweispflicht der Gemeinden<br />

(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />

gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />

Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />

über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />

gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita - BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />

(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />

die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />

Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />

Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />

Jahres.<br />

(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />

notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />

Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />

in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen vor.<br />

§ 5<br />

Anerkennung von Entscheidungen<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />

und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />

der Gemeinde.<br />

(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />

grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />

wurden.<br />

(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />

Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />

insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />

§ 6<br />

Schlussbestimmungen<br />

(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />

Kraft.<br />

(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />

Ministerium angezeigt.<br />

(3) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />

nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die<br />

Gemeinde schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />

auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht<br />

nach, kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt<br />

werden (außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die<br />

dem <strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />

(4) Der <strong>Vertrag</strong> endet am 31.12.2004<br />

(5) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />

Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />

verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />

ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />

Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Michendorf, 27. August 2004<br />

<strong>Landkreis</strong> Koch Gemeinde: Cornelia Jung<br />

Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bürgermeisterin<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Gemeinde Michendorf<br />

Stein<br />

Vorsitzender des Kreistages<br />

<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

Anlage:<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />

Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />

Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />

Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />

Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />

– Hort<br />

Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />

Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />

Zwischen<br />

<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />

dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />

-nachfolgend „<strong>Landkreis</strong>“ genannt-<br />

und der<br />

Gemeinde Mühlenfließ<br />

Amt Niemegk, Großstraße 6, 14823 Niemegk<br />

-nachfolgend "Gemeinde" genannt-<br />

vertreten durch den<br />

Amtsdirektor, Herrn Rockel<br />

und dem<br />

ehrenamtlichen Bürgermeister, Herrn Dähne<br />

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBl. I, S. 384) wird dieser<br />

öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />

§ 1<br />

<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />

(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />

Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />

Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />

für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />

(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />

aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />

a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />

§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />

und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />

b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />

der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />

innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />

Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 29

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