Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Landkreis Potsdam-Mittelmark
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§ 4<br />
Nachweispflicht der Gemeinden<br />
(1) Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung der Mittel<br />
gegenüber dem <strong>Landkreis</strong> nach. Die Führung des Nachweises muss den<br />
Anforderungen genügen, denen der <strong>Landkreis</strong> seinerseits für die Nachweisführung<br />
über die zweckgemäße Verwendung der Zuschüsse des Landes<br />
gem. § 16 Abs. 6 KitaG unterliegt. Die Kita - BKNV vom 01.06.2004 gilt.<br />
(2) Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel meldet<br />
die Gemeinde Art und Umfang der im Gemeindegebiet finanzierten<br />
Kindertagesbetreuungsangebote und die Höhe der Ausgleiche nach § 16<br />
Abs. 5 KitaG jeweils zu den Stichtagen nach § 3 Abs. 1 KitaBKNV des jeweiligen<br />
Jahres.<br />
(3) Die Gemeinde hat dem <strong>Landkreis</strong> auf Anforderung die tatsächlich entstandenen<br />
Kosten nachzuweisen und alle zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung<br />
notwendigen Unterlagen vorzulegen. Für 10 v. H. der gemeldeten<br />
Plätze kann der <strong>Landkreis</strong> stichprobeartige Einzelfallprüfungen vornehmen;<br />
in begründeten Fällen behält sich der <strong>Landkreis</strong> weitere Prüfungen vor.<br />
§ 5<br />
Anerkennung von Entscheidungen<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> tritt hinsichtlich der Gewährleistung der Kindertagesbetreuung<br />
und der Verträge über Tagespflege nicht in die Rechtsnachfolge<br />
der Gemeinde.<br />
(2) Der <strong>Landkreis</strong> erkennt die von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen<br />
grundsätzlich an, auch wenn diese bereits vor dem 01.01.2004 getroffen<br />
wurden.<br />
(3) Auf Verlangen des <strong>Landkreis</strong>es ist die Gemeinde verpflichtet, getroffene<br />
Entscheidungen im Rahmen des rechtlich Möglichen rückgängig zu machen,<br />
insbesondere Verträge zu kündigen oder Verwaltungsakte aufzuheben.<br />
§ 6<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Der öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in<br />
Kraft.<br />
(2) Der <strong>Vertrag</strong> wird vom <strong>Landkreis</strong> im Amtsblatt für den <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
öffentlich bekannt gemacht und dem für Jugend zuständigen<br />
Ministerium angezeigt.<br />
(3) Erfüllt die Gemeinde die von ihr durchzuführenden Aufgaben nicht oder<br />
nicht den Weisungen des <strong>Landkreis</strong>es gemäß, fordert der <strong>Landkreis</strong> die<br />
Gemeinde schriftlich zur sofortigen vertragsgemäßen Aufgabendurchführung<br />
auf. Kommt die Gemeinde ihren Pflichten dennoch weiterhin nicht<br />
nach, kann der <strong>Vertrag</strong> jederzeit ohne die Einhaltung einer Frist gekündigt<br />
werden (außerordentliche Kündigung). Gleiches gilt entsprechend für die<br />
dem <strong>Landkreis</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> obliegenden Zahlungsverpflichtungen.<br />
(4) Der <strong>Vertrag</strong> endet am 31.12.2004<br />
(5) Soweit einzelne Regelungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sind, wird die<br />
Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Der <strong>Landkreis</strong> und die Gemeinde<br />
verpflichten sich, die unwirksame durch eine rechtswirksame Regelung zu<br />
ersetzen, die dem angestrebten Regelungszweck möglichst nahe kommt.<br />
Ort/Datum Belzig, 22. November 2004 Michendorf, 27. August 2004<br />
<strong>Landkreis</strong> Koch Gemeinde: Cornelia Jung<br />
Landrat des <strong>Landkreis</strong>es Bürgermeisterin<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> Gemeinde Michendorf<br />
Stein<br />
Vorsitzender des Kreistages<br />
<strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
Anlage:<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 0 bis unter 3 Jahre – Kinderkrippe<br />
Betreuung bis 6 Stunden 301,64 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 378,38 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 3 bis zur Einschulung – Kindergarten<br />
Betreuung bis 6 Stunden 164,05 €<br />
Betreuung über 6 Stunden 203,74 €<br />
Kosten pro Kind pro Monat im Alter von 1. bis zur 6 Schuljahrgangsstufe<br />
– Hort<br />
Betreuung bis 4 Stunden 105,84 €<br />
Betreuung über 4 Stunden 140,24 €<br />
Zwischen<br />
<strong>Öffentlich</strong>-<strong>rechtlicher</strong> <strong>Vertrag</strong><br />
dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong><br />
-nachfolgend „<strong>Landkreis</strong>“ genannt-<br />
und der<br />
Gemeinde Mühlenfließ<br />
Amt Niemegk, Großstraße 6, 14823 Niemegk<br />
-nachfolgend "Gemeinde" genannt-<br />
vertreten durch den<br />
Amtsdirektor, Herrn Rockel<br />
und dem<br />
ehrenamtlichen Bürgermeister, Herrn Dähne<br />
Auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.2004 (GVBl. I, S. 384) wird dieser<br />
öffentlich-rechtliche <strong>Vertrag</strong> geschlossen.<br />
§ 1<br />
<strong>Vertrag</strong>sgegenstand<br />
(1) Der <strong>Landkreis</strong> als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die<br />
Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 KitaG zu gewährleisten. Die<br />
Gemeinde verpflichtet sich nach Maßgabe dieses <strong>Vertrag</strong>es, die Aufgabe<br />
für den <strong>Landkreis</strong> ab dem 01.01.2004 durchzuführen.<br />
(2) Die Gemeinde führt die Aufgabe in vollem Umfang durch, soweit sich<br />
aus § 2 nichts anderes ergibt. Die Durchführung der Aufgabe umfasst insbesondere<br />
a) Entscheidung über das Bestehen und den Umfang des Anspruchs nach<br />
§ 1 KitaG, einschließlich der Gewährung längerer Betreuungszeiten<br />
und der Art und des Umfangs der Erfüllung des Anspruchs.<br />
b) Entscheidung zum Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII hinsichtlich<br />
der Betreuung von Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung<br />
innerhalb und außerhalb des <strong>Landkreis</strong>es.<br />
Amtsblatt <strong>Potsdam</strong>-<strong>Mittelmark</strong> 12/2004 29